Beschluss
7 L 50/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0131.7L50.08.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 250,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 304/08 gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2007 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes zu Recht erfolgt sind und sich die hiergegen gerichtete Klage voraussichtlich als aussichtslos erweisen wird. Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Hier geht es um die Durchsetzung der in der Verfügung des Antragsgegners vom 5. November 2007 der Antragstellerin auferlegten Pflicht, ihren tschechischen Führerschein beim Straßenverkehrsamt zur Eintragung eines Vermerks über die Entziehung der Fahrerlaubnis vorzulegen. Diese Pflicht ist durchsetzbar, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Ordnungsverfügung angeordnet und das Gericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt hat (7 L 1328/07). Das festgesetzte Zwangsgeld ist zudem in der ersten Zwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 26. November 2007 ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Nach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt ist. Denn die Antragstellerin hat den Führerschein bis zum Erlass der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung nicht vorgelegt. Das festgesetzte Zwangsgeld entspricht im übrigen der vorangegangenen Androhung. Gesichtspunkte, die es als unverhältnismäßig erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. In der Antragsschrift befasst sich die Antragstellerin ausschließlich mit der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Materielle Einwände gegen die Grundverfügung sind jedoch im Vollstreckungsverfahren unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Auszugehen ist von dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes. Der Betrag von 500,00 Euro ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.