Urteil
1 K 1466/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:0227.1K1466.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die am 31. Oktober 1970 geborene Klägerin steht als Lehrerin an der Gesamtschule C. G. in H. im Dienst des Beklagten. Mit Wirkung vom 15. August 2003 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Die Klägerin gehört dem muslimischen Glauben an. Seit ihrem Dienstantritt am 12. Februar 2001 trägt sie im Unterricht und während ihrer sonstigen Anwesenheit in der Schule ein islamisches Kopftuch. Am 7. August 2006 wies der Schulleiter die Klägerin auf die Bestimmung des § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) hin mit der Aufforderung, den Dienst in der Schule ohne Kopfbedeckung zu verrichten. Die Klägerin erklärte darauf hin unter dem 20. August 2006, eine Gefahr für die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern gehe von ihr nicht aus, da sie eine für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung einnehme und dabei die Gleichbehandlung aller Religionen beachte. Sie sei mit ihrem Kopftuch genauso neutral gegenüber der Schülerschaft wie ein Lehrer, der eine Mönchskutte oder eine Kippa trage. Diese seien jedoch vom Verbot unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Religionen ausgeschlossen. Auch ein Verhalten gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich demokratische Grundordnung sei ihr nicht vorzuwerfen. Sie trage das Kopftuch aufgrund einer frei getroffenen Entscheidung als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensfreiheit und könne durch ihren Werdegang demonstrieren, dass sie dem Klischee der unterdrückten und abhängigen Frau in keiner Weise entspreche. Die Bezirksregierung N. holte eine Stellungnahme des Schulleiters vom 6. November 2006 ein, nach der sich die Klägerin, abgesehen vom Tragen des Kopftuches, bei ihrer Arbeit politisch und religiös neutral verhalten habe. Sie führte ferner in Bezug auf das Tragen des Kopftuches ein Dienstgespräch mit der Klägerin am 7. November 2006, in dem die konträren Auffassungen zur Zulässigkeit dieses Verhaltens erörtert wurden. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 erteilte die Bezirksregierung N. der Klägerin die Weisung, während ihrer dienstlichen Tätigkeit als Lehrerin ein Kopftuch nicht mehr zu tragen. Ferner werde die für den Laufbahnwechsel zur Verfügung stehende Stelle, auf die sich die Klägerin beworben hatte, nicht der Klägerin übertragen; sie werde somit nicht zum 1. Februar 2007 zur Studienrätin ernannt. Zur Begründung verwies die Bezirksregierung auf § 57 Abs. 4 SchulG. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass nach der Absicht des Landesgesetzgebers das Tragen eines islamischen Kopftuchs unstatthaft sei, weil zumindest ein nicht unerheblicher Teil seiner Befürworter damit eine mindere Stellung der Frau in Gesellschaft, Staat und Familie oder eine fundamentalistische Stellungnahme für ein theokratisches Staatswesen im Widerspruch zu den Verfassungswerten in der Bundesrepublik Deutschland und in Nordrhein- Westfalen verbinde. Das Tragen eines Kopftuchs durch die Klägerin könne von Dritten als eine entsprechende Kundgebung verstanden werden. Es komme dabei nicht auf die Sicht eines sachgerecht urteilenden Dritten an, der mit der Klägerin, ihren Überzeugungen und ihrer Lebensweise vertraut sei. Vielmehr sei auf Kinder und Eltern abzustellen, welche die Klägerin im Schulbetrieb erlebten, ohne sich von ihrer - von der Bezirksregierung N. nicht in Frage zu stellenden - Zustimmung zu den Verfassungswerten überzeugen zu können. Da die Klägerin fortwährend durch das Tragen des Kopftuchs gegen das Neutralitätsgebot der genannten Norm verstoße, sei ihr dieses Verhalten für den Dienstbetrieb zu untersagen. Der Verstoß gegen das Neutralitätsgebot begründe zugleich einen Eignungsmangel, der der Ernennung zur Studienrätin entgegen stehe. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 18. Januar 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, wegen des Tragens des Kopftuchs habe es nie Beanstandungen oder Konflikte an ihrer Schule gegeben. Vielmehr habe sie stets ihre positive Einstellung zu den Prinzipien der Menschenwürde, der Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Gundgesetzes (GG) sowie der freiheitlich-demokratischen Grundordnung insgesamt zum Ausdruck gebracht. § 57 Abs. 4 SchulG sei verfassungswidrig. Die Norm sei unverhältnismäßig, weil sie das Tragen des Kopftuches generell verbiete und dadurch den Konflikt zwischen den Grundrechten der Lehrer einerseits und der Schüler und Eltern andererseits einseitig zu Lasten der Religionsfreiheit der Lehrer löse. Das Kopftuch sei kein verfassungsfeindliches Symbol. Den Lehrern müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verdacht der verfassungsfeindlichen Gesinnung im Einzelfall durch ihr Verhalten zu entkräften. Die Wertungen der Eltern und Schüler, auch wenn sie von Vorurteilen und Feindlichkeit geprägt seien, dürften nicht allein maßgeblich sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es dem Landesgesetzgeber zwar neben anderen Möglichkeiten gestattet, das Gebot staatlicher Neutralität strikt zu handhaben und jegliche religiöse Symbole und Inhalte zu unterbinden. Diesen Weg habe der Landesgesetzgeber aber gerade nicht gewählt. Vielmehr unterscheide er in Satz 2 und 3 der genannten Norm zwischen christlichen Symbolen und christlich oder jüdisch geprägten Kleidungsstücken auf der einen Seite und dem islamischen Kopftuch auf der anderen Seite und verletze dadurch den Grundsatz der Gleichbehandlung. Zudem verstoße der angefochtene Bescheid gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (AGG). Er stelle eine unzulässige religiöse Diskriminierung dar. Die Bezirksregierung N. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007, zugestellt am 2. Mai 2007, zurück. Sie bezog sich im Wesentlichen auf die Ausgangsverfügung und führte ergänzend aus, eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG liege nicht vor, weil nicht die Religion, sondern das Tragen des Kopftuches Auslöser der angefochtenen Verfügung sei. Auch eine mittelbare Benachteiligung scheide aus. Sie komme nur in Betracht, wenn das Tragen des Kopftuches ein zwingendes religiöses Gebot für muslimische Frauen wäre und alle muslimischen Frauen oder zumindest eine wesentliche Anzahl muslimischer Frauen wegen dieses Verhaltens vom beruflichen Aufstieg ausgeschlossen würden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Art 9 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen. Zwar sei das Tragen des Kopftuchs durch diese Norm grundsätzlich geschützt, jedoch sei das Verbot nach Art. 9 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, weil es der Umsetzung der staatlichen Pflicht zur Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler diene. Der Umstand, dass im öffentlichen Schuldienst des Landes eine Beamtin mit Nonnenhabit arbeite, stelle keine unzulässige Benachteiligung von muslimischen Frauen, die ein Kopftuch tragen wollten, dar. Das Nonnenhabit sei kein Ausdruck einer bestimmten Religion, sondern eine beruflich motivierte, die Zugehörigkeit zu einem Orden dokumentierende Bekleidung. Im Übrigen sei es im Sinne von § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG, wenn Ordensangehörige eine den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten entsprechende Tracht trügen. Die Klägerin hat am 1. Juni 2007 Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Verhängung des Kopftuchverbots wendet. Sie trägt in Ergänzung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren vor: Das Tragen des Kopftuches stelle schon kein Verhalten nach § 57 Abs. 4 SchulG dar. Es begründe keine abstrakte Gefahr im Sinne dieser Vorschrift. Weder könne eine kopftuchtragende muslimische Frau den Eindruck eines nicht verfassungsgemäßen Auftretens erwecken noch sei dieses Verhalten geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den Schulfrieden zu gefährden. Jedenfalls verstoße § 57 Abs. 4 SchulG in mehrfacher Hinsicht gegen das AGG. Er beinhalte eine unmittelbare Benachteiligung aus Gründen der Religion, die nur gerechtfertigt sein könne, wenn es sich um ein Merkmal handele, bei dessen Nichterfüllung eine unterrichtliche Tätigkeit in einer Schule schlechthin ausgeschlossen sei. Davon könne in Bezug auf das Tragen eines Kopftuchs nicht die Rede sein. Zudem stelle die Bestimmung eine mittelbare Benachteiligung sowohl des weiblichen Geschlechts als auch des islamischen Glaubens dar, da ganz überwiegend bis ausschließlich Angehörige dieser Gruppen betroffen seien. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Diskriminierungen bestehe nicht. Insbesondere eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts könne auch nur mit geschlechtsspezifischen Gründen rechtfertigt werden, die hier nicht vorlägen. Soweit § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG nach seiner Entstehungsgeschichte das Ordenshabit von Nonnen und die jüdische Kippa vom Verbot des Satzes 1 ausnehme, scheide eine verfassungskonforme Auslegung wegen des entgegenstehenden erklärten Willens des Gesetzgebers aus. Jedenfalls verstoße die entsprechende Praxis gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Dies müsse zu einem Aufhebungsanspruch führen. Schließlich verstoße § 57 Abs. 4 SchulG auch gegen Art. 9 EMRK. Ergänzend verweist die Klägerin auf die Ausführungen in dem zu den Akten genommenen Rechtsgutachten des Prof. Dr. X. zur Vereinbarkeit der Regelung in § 57 Abs. 4 SchulG mit den Vorgaben des Grundgesetzes, des Rechts der Europäischen Gemeinschaft sowie des AGG. Insoweit nimmt die Kammer wegen der Einzelheiten Bezug auf das Gutachten vom 14. Dezember 2007. Die Klägerin beantragt, die Verfügung der Bezirksregierung N. vom 18. Dezember 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007 aufzuheben, soweit die Weisung, während der dienstlichen Tätigkeit als Lehrerin ein Kopftuch nicht mehr zu tragen, betroffen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Das Tragen des Kopftuchs unterfalle dem Verbot des § 57 Abs. 4 SchulG. Es komme nicht auf die Erklärungsabsicht der Klägerin an, sondern auf den Erklärungswert, den Dritte, die mit den Lebensumständen und dem Auftreten der Klägerin in der Schule nicht vertraut seien, dem Tragen des Kopftuches beimäßen. Da die Schülerschaft jeder Schule zum Schuljahreswechsel wechsele und neu hinzukommende Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern mit der Klägerin nicht vertraut seien, könne die Klägerin auch nicht auf das bisherige Ausbleiben von Konflikten verweisen. Eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Religion finde nicht statt, weil der gesetzliche Tatbestand nicht an die Eigenschaft einer Lehrerin als Muslimin anknüpfe, sondern an ein äußeres Verhalten, das als gegen das Neutralitätsgebot gerichtet verstanden werden könne. Soweit die Regelung mittelbare Benachteiligungen beinhalte, seien diese gerechtfertigt. Der Landesgesetzgeber habe seine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der abstrakten Gefährdung der Schülerinnen und Schüler durch das Tragen eines Kopftuches durch muslimische Lehrerinnen im Dienst in recht- und verhältnismäßiger Weise wahrgenommen. In Bezug auf zwei im Nonnenhabit als Lehrkräfte tätige Ordensschwestern lägen ein Vollzugsdefizit und eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) und des von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachtens Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die lediglich auf Aufhebung der Weisung, während der dienstlichen Tätigkeit als Lehrerin nicht mehr ein Kopftuch zu tragen, gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Klage als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO oder als allgemeine Leistungsklage statthaft ist. Es spricht allerdings einiges dafür, dass die Weisung mit der Folge der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und nicht als rein verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung einzustufen ist. Außenwirkung kommt einer Maßnahme dann zu, wenn sie eine natürliche Person als Träger eigener Rechte betrifft. Die Weisung als zielgerichteter Eingriff in das Grundrecht der positiven Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG dürfte die Klägerin nicht nur als Amtswalterin, sondern auch in ihrer persönlichen Rechtsstellung betreffen, zumal sie auf einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen beruht. Letztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Klärung. Die Klage ist jedenfalls unabhängig von der statthaften Klageart unbegründet, weil die angefochtene Weisung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Weisung ist in formell rechtmäßiger Weise ergangen. Die Bezirksregierung ist als obere Schulbehörde gemäß § 88 Abs. 2 SchulG bezüglich der streitigen Maßnahme Dienstvorgesetzte der Klägerin und in dieser Funktion zum Erlass von Anordnungen und Weisungen im Sinne von § 58 Satz 2 LBG berechtigt. Die Anordnung der Bezirksregierung ist auch materiell rechtmäßig. Die ihr zugrunde liegende Vorschrift des § 57 Abs. 4 SchulG ist mit höherrangigem Recht vereinbar (I.). Das von der Klägerin praktizierte Tragen eines sogenannten islamischen Kopftuches" verstößt gegen das Neutralitätsgebot dieser Norm (II.). Die Anwendung dieser Norm im Einzelfall ist nicht zu beanstanden (III.). I. Das Verbot gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundgesetz, vereinbar. Welche Anforderungen an das Verbot eines Kopftuchtragens im Schulunterricht mit Blick auf die grundgesetzlichen Regelungen zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht, BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 382 ff., erläutert. Danach bedarf es eines (Landes-)Gesetzes, bei dem der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative verfügt, ob er eine Lösung wählt, die es ermöglicht, die zunehmende religiöse Vielfalt in die Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen oder ob er wegen des größeren Potenzials möglicher Konflikte an der Schule den Weg geht, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine größere Bedeutung beizumessen. Den letzteren Weg hat das Land Nordrhein-Westfalen beschritten und sich dafür entschieden, der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler ein stärkeres Gewicht beizumessen als der positiven Glaubensfreiheit eines Lehrers. Vgl. dazu Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2007 - 2 K 6225/06 -, juris. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Kopftuchverbot im Schulunterricht ist Ausfluss der praktischen Konkordanz, d. h. eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen den unterschiedlichen und widerstreitenden Grundrechten und Verfassungswerten. Insoweit stehen sich die individuellen Freiheitsrechte der Lehrerinnen und die individuellen Freiheitsrechte der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern gegenüber. Sie sind in ein verhältnismäßiges Gleichgewicht zu bringen, bei dem die Befugnis des Staates, die äußere und inhaltliche Gestaltung des Schulunterrichts festzulegen, sowie die staatliche Neutralitätspflicht zu beachten sind. Dass das GG für den Staat als Heimstatt aller Staatsbürger in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität begründet, ist allgemein anerkannt. Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, a.a.O., Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2007 - P.St. 2016 -, NVwZ 2008, 199. Religiöse Bekundungen von Lehrkräften betreffen deren positive Religionsausübungsfreiheit. Dem steht zum Einen die negative Religionsfreiheit der Schülerinnen, Schüler und Eltern sowie deren Erziehungsrecht gegenüber, die das Recht haben, anlässlich des Schulunterrichts nicht mit dem Bekenntnis einer Lehrkraft zu ihrer Religion konfrontiert zu werden. Zum Anderen ist die staatliche Neutralitätspflicht betroffen, weil die Lehrkräfte während ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht als Privatpersonen auftreten, sondern der Staat insoweit durch sie handelt. Wird einer Lehrerin untersagt, im Unterricht und bei der allgemeinen Dienstausübung in der Schule religiöse Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden, wird damit ihre positive Religionsausübungsfreiheit - zumindest zeitweilig - unterbunden. Dies aber ist eine von ihr hinnehmbare und verhältnismäßige Einschränkung ihrer Grundrechtsposition. Zum Einen wird sie nur zeitlich, räumlich und funktionsmäßig eingeschränkt. Ausschließlich während der Dienstausübung als Lehrerin muss das Freiheitsrecht der Lehrkraft zurücktreten, um nicht die gegenläufigen Freiheitsrechte der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern und das Gebot staatlicher Neutralität zu verletzen. Zum Anderen kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Lehrerin als Beamtin - wie oben ausgeführt - in die Vorgaben und Anforderungen, die der Dienstherr an ihre Dienstausübung stellt, eingebunden ist und ihre positive Religionsausübungsfreiheit aus diesem Grunde zumal mit Blick auf die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität Einschränkungen unterliegt. Eine beamtete Lehrkraft kann nicht auf der einen Seite die aus ihrer beamtenrechtlichen Stellung erwachsenden positiven Seiten in Anspruch nehmen, während sie die weitere Verpflichtung des Staates, religiös-weltanschaulich strikt neutral zu sein, nicht aktiv unterstützt, sondern durch religiöse Bekundungen diese Vorgaben des Dienstherrn offen ablehnt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Neutralitätspflicht des Staates in dem sensiblen Bereich der Schule besondere Bedeutung zukommt. In der Schule treffen die Lehrkräfte auf emotional und bindungsmäßig noch stark beeinflussbare Schülerinnen und Schüler, die in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - a.a.O. Unter diesen Umständen bedeutet es einen intensiven Eingriff in die negative Glaubensfreiheit der Schülerinnen, Schüler und Eltern sowie deren Erziehungsrecht, Glaubensbekundungen einer Lehrkraft an der Schule durch das Tragen des Kopftuches unentziehbar und fortdauernd ausgesetzt zu werden. Zugleich ist das Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates in erheblichem Maße durch das für ein bestimmtes Glaubensbekenntnis eintretende Verhalten der - mit staatlicher Autorität versehenen - Lehrkraft berührt. Dieses Gewicht der Beeinträchtigung widerstreitender Grundrechte und Verfassungswerte rechtfertigt die - wie vorstehend ausgeführt - lediglich begrenzte Einschränkung der positiven Religionsfreiheit von Lehrkräften. Das Verbot des Kopftuchtragens nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass Bekundungen anderer Glaubensinhalte durch Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, von denen Gefährdungen oder Störungen der staatlichen Neutralität oder des Schulfriedens ausgehen können, gleichermaßen untersagt sind. So sind insbesondere entgegen der Auffassung der Beteiligten das Nonnenhabit und die Kippa ebenfalls von dem Verbot religiöser Bekundungen in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erfasst. Die Kammer folgt der Ansicht der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Aachen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2007 - 2 K 1752/07 -, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 9. November 2007 - 1 K 323/07 -, a.a.O., wonach die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG im Bereich öffentlicher Schulen lediglich die Darstellung christlicher Bildungs- und Kulturwerte, nicht aber durch Kleidung zum Ausdruck gebrachte Bekundungen des christlichen oder jüdischen Glaubens gestattet. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in der zitierten Entscheidung vom 14. August 2007 hierzu im Einzelnen folgendes ausgeführt: Eine unzulässige Bevorzugung christlicher Glaubensbekundungen ergibt sich auch nicht aus der Klarstellung in § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW, wonach die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1 widerspricht. Der hier verwendete Begriff des Christlichen" ist nämlich ebenso wie die entsprechende Bestimmung des § 38 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg wie folgt auszulegen: Er bezeichnet - ungeachtet seiner Herkunft aus dem religiösen Bereich - eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zu Grunde liegt und unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beansprucht. Vgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45/03 -, BVerwGE 121, 140. Dasselbe gilt für die Bezugnahme auf die Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Landesverfassung, in denen die allgemeinen und die schulischen Erziehungsgrundsätze niedergelegt sind. Auch die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen bezieht sich hier auf christliche Tugenden und nicht auf spezielle Glaubensinhalte. In diesen Artikeln ist das Erziehungsziel verankert, in Kindern Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken. Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung (vgl. Art. 7 der Landesverfassung). Nach Art. 12 Abs. 6 Satz 1 der Landesverfassung werden die Kinder in Gemeinschaftsschulen auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte" unterrichtet und erzogen. Dass diese Norm nicht auf die Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte abzielt, findet darin besonderen Ausdruck, dass die Erziehung in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen" erfolgt. Soweit die Begründung des dem Zweiten Schulrechtsänderungsgesetz vom 27. Juni 2006 zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU und FDP vom 31. Oktober 2005 (LT-Drucksache 14/569, S. 9) davon ausgeht, dass äußere Symbole und Kleidungsstücke, die den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten entsprechen, etwa die Tracht von Ordensschwestern oder die jüdische Kippa", zulässig blieben, hat diese Auffassung im Wortlaut des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien sich ergebende subjektive Zielvorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten stehen dem objektiven Gesetzesinhalt nicht gleich. Der Wille der gesetzgebenden Instanzen ist für die Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er sich auch im Gesetzestext selbst wiederfindet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, BVerwGE 110, 363, m.w.N., und Beschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17/02 -, Dokumentarische Berichte B 2002, 309; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 6 A 2089/02 -, NVwZ-RR 2004, 438. Daran fehlt es hier. Einer insoweit eindeutigen Gesetzesfassung hätte es aber insbesondere angesichts der im Gesetzgebungsverfahren zur Zulässigkeit des Nonnenhabits geäußerten gegenteiligen Stimmen und Einschätzungen, vgl. zur Entstehungsgeschichte Aktuelle Stunde des Landtags Nordrhein- Westfalen am 2. Oktober 2003, Plenarprotokoll 13/99 (S. 9879 ff.); Gesetzentwurf der Fraktion der CDU vom 4. November 2003, LT-Drucksache 13/4564; Gutachten von Prof. Dr. jur. Dr. h.c. Battis und Dr. jur.Bultmann zu den Folgen des Kopftuchurteils im Auftrag der Fraktion der SPD, Januar 2004, LT-Drucksache 13/2727; Hauptausschuss, Öffentliche Anhörung zum Thema Kopftuchverbot" vom 6. Mai 2004, LT-Drucksachen 13/1218 und 13/2877; Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP vom 31. Oktober 2005, LT-Drucksache 14/569; Beschlussempfehlung und Bericht des Hauptausschusses vom 19. Mai 2006, LT-Drucksache 14/1927, und der vorausgegangenen, eine strikte Gleichbehandlung anmahnenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2004 bedurft. Dies gilt umso mehr, als der später unverändert Gesetz gewordene Gesetzentwurf vom 31. Oktober 2005 in dieser Beziehung hinter der Fassung des in der vorangegangenen Legislaturperiode eingebrachten Gesetzentwurfs zurückblieb. Vgl. LT-Drucksache 13/4564 zum Entwurf eines § 1 Abs. 6 Satz 4 Schulordnungsgesetz NRW: Die äußere Bekundung christlicher Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen [...] widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 2." (Hervorhebung durch das Gericht). Jedenfalls wäre ein Verständnis, dass christliche und jüdische Glaubensbekundungen privilegiert seien, nach dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen auszuschließen. Hiernach darf sogar der Wortlaut einer Vorschrift ausnahmsweise richterlich korrigiert werden, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung eine weitergehende Wirkung beabsichtigt hat, als sie die Verfassung gestattet. Der Anwendungsbereich einer solchen Norm kann verfassungskonform beschränkt werden, um von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soviel wie möglich aufrechtzuerhalten. Solange eine Norm verfassungskonform ausgelegt werden kann und in dieser Auslegung sinnvoll bleibt, darf sie nicht für nichtig erklärt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1/99 -, BVerwGE 110, 363, m.w.N., und Beschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17/02 -, Dokumentarische Berichte B 2002, 309. Hieraus folgt für die Bestimmung des § 57 Abs. 4 SchulG NRW: Erlaubte diese eine Auslegung dahin gehend, dass sie das Tragen des Nonnenhabits auch außerhalb der Bekenntnisschulen und des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen - etwa als Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte" - zuließe, verstieße sie gegen das Gebot strikter Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen. Ihr wäre daher nach dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Gesetzen der - nach dem Wortlaut ohnehin nahe liegende - Inhalt beizulegen, dass im Bereich öffentlicher Schulen zwar die Darstellung christlicher Bildungs- und Kulturwerte statthaft ist, Bekundungen, die einem individuellen Glaubensbekenntnis - etwa durch besondere Kleidung - Ausdruck verleihen, jedoch unterbleiben müssen." Dieser Argumentation schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Sie teilt namentlich die Auffassung, dass bei der Bestimmung des für das Normverständnis maßgeblichen objektiven Gesetzesinhalts der Unterscheidung zwischen dem in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG verwendeten Begriff der Bekundung" und dem in § 57 Abs. 4 Satz 3 SchulG verwendeten Begriff der Darstellung" entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Während eine Bekundung" ein nach außen verlautbartes individuelles Bekenntnis zu einer bestimmten Religion, Weltanschauung oder politischen Einstellung ist, das appellativen Charakter hat und die verlautbarte Überzeugung als vorbildhaft und befolgungswürdig ausweist, ist der Begriff der Darstellung" im Sinne einer sachlich-beschreibenden Wiedergabe (von Werten und Traditionen) zu verstehen, die eines individuellen Elements im Sinne eines persönlichen Bekenntnisses ermangelt. Einer derartigen (ggf. verfassungskonformen) Auslegung steht weder der Wortlaut noch der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegen: Der Wortlaut spricht - wie ausgeführt - für das dargelegte Normverständnis und lässt zugleich keinen klaren und eindeutigen Willen des Gesetzgebers erkennen, individuelle christliche oder jüdische Glaubensbekenntnisse vom Verbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG auszunehmen. Es liegt auch kein Verstoß gegen das AGG vor, das der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dient. Insbesondere stellt die Weisung keine Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach § 7 Abs. 1 AGG dar. Fraglich ist schon, ob überhaupt eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes festzustellen ist. Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG ist jedenfalls zu verneinen, weil die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG sich nicht nur an Angehörige bestimmter Religionen oder bestimmten Geschlechts bzw. Menschen einer bestimmten ethnischen Herkunft wendet, sondern ein Verhaltensgebot aufstellt, das sich unterschiedslos an jede Lehrkraft richtet. Ob eine mittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG in Betracht zu ziehen ist, weil die Vorschrift in der Praxis möglicherweise ganz überwiegend weibliche Angehörige des Islam betreffen wird, kann dahinstehen, denn eine solche Benachteiligung wäre nach dem - gegenüber den allgemeinen Rechtfertigungsmaßstab des § 3 Abs. 2 AGG strengeren - Maßstab des § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung, welche beispielsweise die Religionsfreiheit berührt, zulässig, wenn sie wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Eine solche Einschränkung ergibt sich aus dem Neutralitätsgebot für beamtete Lehrerinnen und Lehrer. Dieses ist auch und gerade in dem besonders sensiblen Bereich der Schule, in dem die verschiedenen widerstreitenden Grundrechte und Verfassungswerte in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen sind, ein wesentliches und entscheidendes berufliches Kriterium, ohne welches diese Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob der Unterricht durch das Tragen eines Kopftuchs in einem rein tatsächlichen Sinne unmöglich gemacht wird. Ein derartiges Normverständnis berücksichtigte nicht hinreichend die Befugnis des Staates, die äußere und inhaltliche Gestaltung des Schulunterrichts festzulegen und damit in - wie oben ausgeführt - zulässiger Weise die Kriterien zu definieren, ohne welche die Lehrertätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Es reicht demnach aus, dass mit dem Tragen des Kopftuches in einer Weise in den Schulbetrieb eingegriffen wird, die das - nach vorstehenden Ausführungen vom Gesetzgeber angemessen ausgefüllte - Neutralitätsgebot verletzt und die Ordnungs- und Regelungsfunktion des Staates in diesem Bereich unterläuft. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2007 - 2 K 1752/07 -, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 9. November 2007 - 1 K 323/07 -, a.a.O. Schließlich steht § 57 Abs. 4 SchulG auch in Einklang mit Art. 9 EMRK. Aus den eingangs dieses Abschnitts mit Blick auf die grundgesetzlichen Bestimmungen genannten Gründen ist das Verbot für eine Lehrerin an einer öffentlichen Schule, während des Unterrichts ein islamisches Kopftuch zu tragen, zwar ein Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK, der jedoch i. S. von Art. 9 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen ist, ein berechtigtes Ziel verfolgt, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und nicht unverhältnismäßig ist und deswegen nicht gegen Art. 9 EMRK verstößt. Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Entscheidung vom 15. Februar 2001 - 42393/98 - (Dahlab/Schweiz), NJW 2001, 2871. II. Das Tragen eines sogenannten "islamischen Kopftuches" aus religiösen Gründen in einer öffentlichen Schule durch die Klägerin verstößt gegen das Verbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Danach dürfen Lehrerinnen und Lehrer in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 ff. Das Tragen des Kopftuches durch die Klägerin ist eine derartige äußere Bekundung. Es ist jedenfalls geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern zu gefährden oder zu stören. Das Verbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. Nicht erst Bekundungen, welche die Neutralität des Landes oder den Schulfrieden konkret gefährden oder gar stören, fallen unter das Verbot. Es will vielmehr schon abstrakten Gefahren vorbeugen, um konkrete Gefahren für die Neutralität der Schule oder den Schulfrieden gar nicht erst eintreten zu lassen. Im Gesetzeswortlaut kommt dies darin zum Ausdruck, dass dieser entsprechende Verhaltensweisen bereits dann verbietet, wenn sie nur geeignet" sind, die genannten Schutzgüter zu gefährden. Eine Betrachtung der konkreten Verhältnisse an einzelnen Schulen und deren Würdigung ist danach nicht vorgesehen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2007 - 2 K 1752/07 -, juris. Für die Handlungsweise der Klägerin bedeutet dies, dass es nicht darauf ankommt, dass sie auch schon in der Vergangenheit das Kopftuch getragen hat, ohne dass dies jemals zu Irritationen geführt hätte. Entscheidend ist der - objektive - Erklärungswert des Kopftuches, welches die Klägerin jedenfalls im Rahmen ihrer Dienstverrichtung in der Schule nicht ablegt. Seinem objektiven Erklärungsgehalt nach ist das Tragen des Kopftuchs jedoch ein nach außen verlautbartes Bekenntnis der Trägerin zu einer bestimmten Religion. Es hat appellativen Charakter und weist die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig aus. Damit gefährdet es die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen, Schülern und Eltern zumindest abstrakt und unterfällt schon allein aus diesem Grunde dem Verbot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG, ohne dass es darüber hinaus darauf ankommt, ob das Tragen des Kopftuches auch geeignet ist, den Schulfrieden zu gefährden oder zu stören, vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2007, a.a.O., oder gar - wie der Beklagte meint - im Sinne von Satz 2 der Vorschrift bei Schülerinnen, Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass die Lehrerin gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Art. 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. III. Mit ihrer Entscheidung, der Klägerin auf der Grundlage von § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW das Tragen eines Kopftuches in der Schule zu untersagen, hat die Bezirksregierung N. auch nicht fehlerhaft von ihrer in § 58 Satz 2 LBG verankerten Ermächtigung zur Weisung Gebrauch gemacht. Zwar steht die Erteilung von Weisungen grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Die Kammer legt jedoch zugrunde, dass das Ermessen in Bezug auf die Vorschrift des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG im Sinne einer Soll-Vorschrift dahingehend vorgezeichnet ist, in der Regel, d.h. bei Nichtvorliegen atypischer Umstände, von der Ermächtigung zur Durchsetzung des darin enthaltenen Verbots religiöser Bekundungen Gebrauch zu machen. Das folgt aus dem Gewicht, das der Landesgesetzgeber der Bestimmung des § 57 Abs. 4 SchulG für die Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Neutralitätspflicht beigemessen hat. Auf dem Hintergrund der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot in Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, a.a.O., oblag es dem Landesgesetzgeber, die Bestimmung des Verhältnisses von Staat und Religion im Bereich der Schule unter Ausgleich der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Vorgaben vorzunehmen. In Ausfüllung dieser Gestaltungsfreiheit hat er sich mit der Regelung des § 57 Abs. 4 SchulG für ein Konzept strikter Neutralität im schulischen Bereich entschieden und diesem Gesichtspunkt damit herausragende Bedeutung beigemessen. Unterstrichen wird diese Gewichtung durch die Vorschrift des § 57 Abs. 6 SchulG, die bestimmt, dass die Gewähr für die Einhaltung des Verbots des Abs. 4 ein persönliches, bei der Einstellung von Lehrkräften zu beachtendes Eignungsmerkmal darstellt. Mit dieser gesetzlichen Wertung stünde die Annahme eines offenen Ermessens bei der Entscheidung über Weisungen zur Durchsetzung des Verbotes aus § 57 Abs. 4 SchulG nicht in Einklang. Steht die mangelnde Gewähr für die Einhaltung des Verbotes sogar einer Einstellung von Lehrern und Lehrerinnen entgegen, kann nicht angenommen werden, dass die Abstellung eines solchen fortdauernden Eignungsmangels im freien Ermessen der Behörden steht; diese sind vielmehr gehalten, in der Regel das Verbot religiöser Bekundungen in der Schule durchzusetzen. Hiernach stand die angefochtene Weisung nicht im Ermessen der Bezirksregierung N. , sondern war mangels atypischer Umstände zwingend auszusprechen mit der Folge, dass es auf die rechtliche Tragfähigkeit der in den angefochtenen Bescheiden angestellten Erwägungen, insbesondere zur vermeintlichen Zulässigkeit des Tragens einer christlichen Ordenstracht, nicht ankommt. Eine atypische Fallgestaltung folgt insbesondere nicht aus dem von der Klägerin angeführten Umstand, dass das Tragen des Kopftuches in der Vergangenheit niemals Konflikte und Irritationen ausgelöst hat. Denn das Gesetz misst dieser konkreten Betrachtung - wie ausgeführt - keine Erheblichkeit bei, sondern lässt bewusst bereits abstrakte Gefahren für die Neutralität des Landes für die Verwirklichung des Verbotstatbestandes genügen. Die Klägerin kann der angefochtenen Weisung auch nicht entgegenhalten, dass der Beklagte im Rahmen der Umsetzung des Neutralitätsgebots gegenüber den nordrhein-westfälischen Lehrkräften gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Ein gegen diesen Grundsatz verstoßendes Vollzugsdefizit ist nicht festzustellen, weil es an vergleichbaren Fällen fehlt, in denen trotz Verletzung des Verbotes religiöser Bekundungen in der Schule nicht gegen die Lehrkraft vorgegangen wurde. Der von der Klägerin angeführte Fall einer im Nonnenhabit unterrichtenden Lehrerin bezieht sich auf eine Nonne, die dem Orden Kongregation der Schwestern der Christlichen Liebe" angehört und an einer Schule für Blinde und Sehbehinderte in Q. als Schulleiterin tätig ist. Diese Schule ist aus dem im Jahre 1842 gegründeten Privatinstitut der Q1. von N. hervorgegangen. Die Nonne versieht seit 1976 ihre Aufgabe als Schulleiterin auf der Grundlage eines Gestellungsvertrages zwischen dem Land Nordrhein- Westfalen und der Kongregation, so dass sie nur an der betreffenden Förderschule eingesetzt werden kann. Sie wird zudem in spätestens zwei Jahren aus Altersgründen aus dem Schuldienst ausscheiden. Diese Umstände kennzeichnen den genannten Einzelfall als in mehrfacher Hinsicht atypisch, so dass aus ihm ein Vollzugsdefizit nicht hergeleitet werden kann. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2007 - 2 K 1752/07 -; anders für die Konstellation in Baden-Württemberg: VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2006 - 18 K 3562/05 - NVwZ 2006, 1444, Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.