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Urteil

3 K 2630/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:1022.3K2630.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Sie wurde am 01.02.2006 nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt. Zuvor war sie seitens des Beklagten mit Blick darauf, dass sie während des gesamten Vorbereitungsdienstes ein Kopftuch getragen hatte, darauf hingewiesen worden, dass nach dem am 31.10.2005 in den Landtag NW eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung des Schulgesetzes das Tragen eines muslimischen Kopftuches im Unterricht künftig gemäß § 57 Abs. 1 SchulG unstatthaft sei. Die Klägerin legte daraufhin unter dem 01.02.2006 eine schriftliche Erklärung vor, in der es heißt: Sie bestätige die von ihr während des Auswahlgesprächs gemachte Aussage, dass sie bereit sei, sobald die geplante Änderung des Schulgesetzes in Kraft trete, kein Kopftuch in der Schule zu tragen. Die Klägerin ist derzeit an der Gemeinschaftsauptschule X. in X1. tätig, wo sie zum täglichen Unterricht seit dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes mit einer französischen Baskenmütze erscheint. 3 Unter dem 02.10.2006 wandte sich der Beklagte wie folgt an die Klägerin: § 57 Abs. 4 SchulG schreibe vor, dass Lehrerinnen und Lehrer keine politischen, religiösen und weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben dürften, die geeignet seien, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere sei ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen könne, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftrete. Auch die Art und Weise, wie die Klägerin ihre Kopfbedeckung trage, falle in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Sie stelle eine äußere Bekundung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil sie - wie beim traditionellen Kopftuch - die vollständige Verhüllung der Haartracht bewirke und die Klägerin dieses auch mit dieser Absicht trage. Auf die Frage, ob die Kopfbedeckung ein traditionelles Tuch sei oder eine andere Form der Verhüllung komme es nicht an. Das Gesetz selbst unterscheide nicht zwischen traditionellem Kopftuch und anderen Varianten, sondern spreche lediglich von äußeren religiösen Bekundungen. Man bitte die Klägerin, dem Schulleiter bis spätestens Freitag, den 13.09.2006 zu erklären, ob sie zukünftig ohne Kopfbedeckung in der Schule arbeiten werde. 4 Die Klägerin machte daraufhin unter dem 18.10.2006 geltend: Bei ihrer Kopfbedeckung handele es sich um eine französische Baskenmütze, die eindeutig dem christlich-abendländischen Kulturkreis zuzurechnen sei. Dass das Schulgesetz nicht nur auf das Kopftuch abziele, sondern jede Kopfbedeckung einer Muslima meine, sei der Einzelbegründung zum Gesetz nicht zu entnehmen. Dort werde lediglich das Kopftuch genannt. Der Gesetzestext und insbesondere die Erläuterung zum Gesetz gehe ohne empirisch abgesicherte Grundlage davon aus, dass das muslimische Kopftuch ein äußeres Verhalten darstelle, das dem Gegenüber signalisiere, die Trägerin befürworte Werte, die nicht auf dem Boden der Verfassung gründeten. Obwohl dieser Vorwurf nicht nur auf sie, sondern auf Kopftuchträgerinnen insgesamt nicht zutreffe, habe sie sich trotzdem entschlossen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Deshalb habe sie die entsprechende Erklärung unterschrieben und auch fristgerecht eingehalten. Sie wolle noch einmal ausdrücklich betonen, dass das Tragen eines Kopftuches immer auf ihrer eigenverantwortlich getroffenen, ausschließlich religiös und nicht politisch motivierten Entscheidung beruht habe. Durch die Wahl ihrer jetzigen Kopfbedeckung, die aus Sicht des Empfängerhorizonts nicht nur ein modisches Accessoire sei, sondern eindeutig auch aus dem christlich- abendländischen Kulturkreis stamme, könne der vom Schulgesetz intendierte Eindruck beim Betrachter gar nicht erzeugt werden. Dies entspreche auch den Fakten im Schulalltag, wie auch ihr Schulleiter gegenüber der Bezirksregierung ausgeführt habe. Da also weder der Eindruck der Grundgesetzuntreue entstehen könne noch der Schulfrieden gestört werde, liege kein Verstoß gegen das Gesetz vor. Die Argumentation des Beklagten entbehre der rechtlichen Grundlage. 5 Mit Bescheid vom 16.03.2007 gab der Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom 02.04.2007 auf, in der Schule keine Kopfbedeckung mehr zu tragen. Insbesondere sei der Klägerin das Tragen einer Baskenmütze in der Schule untersagt. Rechtsgrundlage für diese Weisung seien die §§ 57 Abs. 4 SchulG i. V. m. § 58 LBG. Nach eingehender Würdigung der Argumente der Klägerin im Schreiben vom 18.10.2006 komme man zu dem Ergebnis, dass das Tragen ihrer Kopfbedeckung die Tatbestandsmerkmale des § 57 Abs. 4 SchulG gleichwohl erfülle. Auch das Tragen einer Baskenmütze in der Schule verstoße im Fall der Klägerin gegen diese Vorschrift. In der Begründung zum Gesetz sei herausgestellt, dass das Verhaltensgebot dieser Vorschrift u. a. äußere, signalhaftwirkende Bekundungen umfasse, wie z. B. Kleidungsstücke, die von Dritten als Ausdruck politischer, religiöser, weltanschaulicher oder ähnlicher Überzeugungen wahrgenommen werden könnten. Diese Regelung stelle auf den objektiven Empfängerhorizont ab. Dagegen komme es nicht darauf an, welchen Erklärungsinhalt die Lehrerin der Bekundung beimesse. Die Gesetzesbegründung weise darauf hin, dass ein zumindest nicht unerheblicher Anteil der Befürworter des Tragens von Kopftüchern bei Frauen damit eine mindere Stellung der Frau in Gesellschaft, Staat und Familie oder eine fundamentalistische Stellungsnahme für ein theokratisches Staatswesen im Widerspruch zu den Verfassungswerten der Bundesrepublik Deutschland verbinde. Entscheidend sei, dass das Tragen der Kopfbedeckung durch die Klägerin den Eindruck erwecken könne, dass sie gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung von Mann und Frau, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftrete und somit die Neutralität des Landes und den Schulfrieden gemäß § 57 Abs. 4 SchulG gefährde. Zweifellos sei das Tragen einer Kopfbedeckung, wie die Klägerin es praktiziere, eine äußere, signalhaft wirkende Bekundung. Bei Lehrerinnen und Lehrern sei das Tragen von Kopfbedeckungen unüblich. Es sei auch davon auszugehen, dass sie diese Kopfbedeckung aus religiösen Gründen trage, da sie in ihrer Erklärung vom 18.10.2006 selbst hervorgehoben habe, dass sie diese Kopfbedeckung als Alternative zu dem bisher getragenen herkömmlichen muslimischen Kopftuch trage. Dies werde auch von den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern an ihrer Schule so wahrgenommen. Eltern, Schülerinnen und Schüler könnten die Klägerin fragen, weshalb sie diese Kopfbedeckung in der Schule und insbesondere im Unterricht trage. Spätestens dann werde die Klägerin auf ihre religiösen Beweggründe hinweisen. Damit werde auch die Baskenmütze zum Kleidungsstück, das die oben genannten problematischen Eindrücke in der Schulöffentlichkeit erwecken könne. 6 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 12.04.2007 Widerspruch ein, zu dessen Begründung ihre Prozessbevollmächtigten geltend machten: Der Bescheid sei jedenfalls insofern rechtswidrig, als auch das Tragen einer französischen Baskenmütze untersagt werde. Eine französische Baskenmütze werde von einem Dritten als verständigen Betrachter nicht als Ausdruck politischer oder religiöser Überzeugung wahrgenommen. Darüber hinaus werde die Klägerin eine neue 5. Klasse als Klassenlehrerin übernehmen, von der sie bisher noch nicht als kopftuchtragende Muslimin wahrgenommen worden sei. Es müsse der Klägerin zum Vorteil gereichen, dass sie signalhaft demonstriere, dass sie bereit sei das Kopftuch abzulegen und dies auch öffentlich in der Schule zu bekunden. Kompromisslosigkeit, Fundamentalismus oder Intoleranz könnten der Klägerin gerade nicht vorgeworfen werde. Sie habe mit Absicht eine französische Baskenmütze gewählt, um so neutral wie möglich zu wirken. Auf der anderen Seite wahre sie ihre persönlichen Überzeugungen in einer derart zurückhaltenden Art, die weder Schüler noch die Eltern zu penetrieren geeignet sei. Unter den kollidierenden Grundrechten und verfassungsrechtlich geschützten Werten sei ein möglichst schonender Ausgleich zu schaffen. Die Klägerin versuche ihre innersten Überzeugungen zu wahren. Sie sei im Kernbereich ihrer Glaubensfreiheit betroffen, wenn sie nun auch gezwungen werde, die Baskenmütze abzusetzen. Dagegen seien die Schüler und Eltern in ihren Rechten - wenn überhaupt - nur im Randbereich betroffen, da sie eine völlig neutral agierende Lehrerin mit einer relativ unauffälligen und kleidsamen Baskenmütze hinnehmen müssten. Das Bundesverfassungsgericht habe betont, dass Spannungen bei der gemeinsamen Erziehung von Kindern unterschiedlicher Weltanschauungs- und Glaubensrichtungen unvermeidlich seien. Unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes als Ausdruck der Menschenwürde sei hier nach einem Ausgleich zu suchen. Es dürfe nicht nur eine Partei kompromisslos und unter Nichtbeachtung des Toleranzgebotes benachteiligt werden. Insbesondere widerspreche es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, neben dem Kopftuch auch eine neutrale Baskenmütze zu untersagen. Auch wirke das staatliche Neutralitätsgebot gerade im harmonischen Einklang mit dem Toleranzgebot, wenn die Schulklassen auch von Lehrern andersartiger Herkunft und Überzeugung geleitet würden. Voraussetzung sei natürlich, dass diese Lehrer und Lehrerinnen ihre Überzeugungen und Traditionen nach außen nicht zu auffällig dokumentierten. Dies sei aber bei der Klägerin nicht der Fall. Nicht lebensnah sei zudem das von dem Beklagten verkürzt dargestellte Bild einer Frau mit Kopftuch. Für das Tragen eines Kopftuchs gebe es mannigfaltige Motive. Frauen mit Kopftuch einer unterdrückten Frau gleichzusetzen sei verkürzt. Eines der Motive könne auch sein, in der Diasporasituation die eigene Identität zu wahren oder auch freiwillig auf Traditionen Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus könne der Wunsch der sexuellen Nichtverfügbarkeit einen beachtenswerten Eigenschutz kennzeichnen. Gerade Lehrerinnen, die studiert hätten, seien in der Regel entsprechend gebildet, eher selbstbewusst, emanzipiert und selbstbestimmt. Sei trügen ein Kopftuch in der Regel aus eigener Überzeugung. Bei der Klägerin komme z. B. das gesamte Auftreten hinzu, welches bei den Kindern durchaus als selbstbestimmt und frei wahrgenommen werde. Auch dieser Umstand habe eine konkrete Außenwirkung, welche für die Schüler und Eltern beachtlich sei. Der religiöse Aussagegehalt eines Kleidungsstücks könne den Schülern von der Lehrkraft auch differenzierend erläutert werden und damit auch in seiner Wirkung abgeschwächt werden, wie das Bundesverfassungsgericht betont habe. Bereits der Umstand, dass die Klägerin vom Kopftuch auf eine unauffällige christlich- abendländische Kopfbedeckung umgestiegen sei, stelle eine tatsächliche Abschwächung im Sinne der Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts dar. Ein völliges Zurückstellen von Überzeugungen und Ansichten sei weder praktikabel, lebensnah noch gut für die Schülererziehung. Soweit der Beklagte betone, dass die Klägerin spätestens bei Nachfrage von Schülern oder Eltern auf ihre religiösen Beweggründe hinweisen müsse, so sei dem entgegenzuhalten, dass eine völlige staatliche Neutralität in diesem Zusammenhang nie erreicht werden könne und schlichtweg utopisch sei. Die mit dem Bescheid kundgetane Verwaltungspraxis verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 GG (Artikel 14 EMRK). Da beim Nonnenhabit und bei der jüdischen Kippa über ein Verbot hinweggesehen werde, handele es sich um eine gleichheitswidrige Diskriminierung. Das Verbot müsse, wenn überhaupt, gegen alle Glaubensrichtungen in gleicher Weise durchgesetzt werden, was nicht geschehe. Im Ergebnis könne eine Baskenmütze und die hiermit signalisierte Kompromissfähigkeit nicht in ein verfassungsfeindliches Signal umgedeutet werden. Eine derart spekulative Auslegung des Gesetzes würde gleichsam dazu führen, dass die Klägerin im tiefsten Winter und/oder Sommer jede Kopfbedeckung direkt an der Grundstücksgrenze der Schule abziehen müsse, um jedweder Signalwirkung zu entgehen. Hierin sei ein schlichtweg unerträglich tiefer und unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Klägerin zu sehen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, indem er sich im Wesentlichen auf die Gründe des Ausgangsbescheides stützte. Ergänzend wurde ausgeführt: Die Klägerin trage die Baskenmütze aus religiösen Motiven und religiöser Überzeugung als Ersatz für das sonst von ihr getragene Kopftuch. Durch das Tragen dieser Kopfbedeckung mache sie nach außen deutlich, dass sie sich zur Religion des Islam bekenne und dessen Bekleidungsvorschriften als verpflichtend erachte. Der Wechsel der Kopfbedeckung vom Kopftuch zur französischen Baskenmütze führe zu keiner anderen Bewertung. Das ständige Tragen der Baskenmütze - auch während des Unterrichts - werde damit ebenso wie das Kopftuch als Erkennungsmerkmal ihrer religiösen Überzeugung wahrgenommen. Ihre eigene innere Überzeugung beim Tragen des Kopftuches, dass sie selbstbewusst und emanzipiert sei, sei im Rahmen eines generalpräventiven Verbots, das der § 57 SchulG NRW beinhalte, unerheblich. Entscheidend sei, wie aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts deutlich werde, dass die betreffende Person auf das Tragen des Kopftuchs nicht verzichten könne oder wolle. Damit bleibe die Kopfbedeckung Ausdruck einer bestimmten religions- und gesellschaftspolitischen Ordnung, deren Befürworter zu einem nicht unerheblichen Teil eine mindere Stellung der Frau in Gesellschaft, Staat und Familie oder eine fundamentalistische Stellungnahme für ein theokratisches Staatswesen im Widerspruch zu den Verfassungswerten in der Bundesrepublik Deutschland und in Nordrhein-Westfalen verbinde. Aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts könne das Tragen der Baskenmütze den Eindruck erwecken, dass die Klägerin gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich- demokratische Grundordnung auftrete und somit die Neutralität des Landes und den Schulfrieden gemäß § 47 Abs. 4 SchulG gefährde. Das Tragen der Baskenmütze stelle eine deutliche äußere, signalhaft wirkende Bekundung dar. Bei Lehrerinnen und Lehrern sei das Tragen von Kopfbedeckungen im Unterricht nicht üblich. Deshalb könne das Tragen der Baskenmütze die gleiche Wirkung hervorrufen wie das Tragen eines herkömmlichen muslimischen Kopftuches. Allein die Kenntnis der Schüler und Eltern, dass die Klägerin die Kopfbedeckung aus religiösen Motiven trage, entfalte die vom Gesetz nicht gewollte problematische Außenwirkung. § 57 SchulG NRW verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 GG. Die von der Klägerin angeführte Privilegierung des Nonnenhabitats und der Kippa, die in der Schule auch außerhalb des Religionsunterrichts getragen werden dürften, habe im Gesetzeswortlaut des § 57 SchulG keinen Niederschlag gefunden, so dass ein Verstoß des geltenden Gesetzes gegen Art. 3 GG nicht festzustellen sei. 8 Hiergegen hat die Klägerin am 02.07.2007 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung ihre Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Vorverfahren wiederholen und vertiefen. Insbesondere machen sie ergänzend geltend: Welche abstrakte Gefahr gerade eine Baskenmütze für Eltern bzw. Schüler mit sich bringen solle, sei in keiner Weise ersichtlich dargelegt. Eine vollkommene Neutralität könne von Lehrern de fakto nie praktiziert werden, gleichgültig welcher Religionszugehörigkeit. Auch Lehrer könnten ihre Persönlichkeit nicht an der Schulhofgrenze abstreifen und dies könne von ihnen auch nicht verlangt werden. Dass bei Tragen einer Baskenmütze bereits eine Zumutbarkeitsgrenze überschritten sei, sei weder abstrakt noch konkret von dem Beklagten dargelegt worden. Die insoweit gebotenen Darstellungen seien extrem überspitzt und hätten mit der Realität wenig gemein. Die Klägerin werde durch das Untersagen jedweder Kopfbedeckung in ihren Rechten nicht nur teilweise, sondern vollkommen beschnitten. Das Tragen einer „Teilzeit-Kopfbedeckung" - nur nach dem Unterricht - sei aus Überzeugungsgründen wertlos für die Klägerin. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 16.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2007 aufzuheben, soweit sie darin angewiesen wird, ihren Dienst in der Schule ohne Kopfbedeckung zu versehen, insbesondere ohne die Bedeckung durch eine französische Baskenmütze. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er beruft sich gegenüber dem Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend macht er geltend: Das beklagte Land könne von der Klägerin verlangen, ohne Kopfbedeckung, insbesondere auch ohne Baskenmütze in der Schule zu unterrichten. Die Bedeutung der Baskenmütze als dauerhafte Kopfbedeckung erschließe sich dem maßgeblichen unbefangenen Betrachter ohne Weiteres. Die Baskenmütze umschließe wie das islamische Kopftuch Haare und Ohren vollständig. Werde sie täglich getragen, mache die Klägerin nach außen deutlich, dass sie sich zur Religion des Islam bekenne und dessen Bekleidungsvorschriften als verpflichtend erachte. Gefährdungen für den Schulfrieden könnten auch im Falle eines an sich neutralen Kleidungsstückes wie der Baskenmütze aus der Besorgnis der Eltern über eine ungewollte religiöse Beeinflussung der Kinder herrühren, wenn die Baskenmütze anstelle des islamischen Kopftuches dauerhaft getragen werde und sich so für den objektiven Betrachter als religiöse Bekundung darstelle. Sie sei dann Einbuße an Neutralität im Erscheinungsbild, somit abstrakte Gefahr, der der Landesgesetzgeber durch eine auch in der Kleidung sichtbar bleibende Neutralität der Lehre habe begegnen wollen. Die Untersagung des Tragens einer Baskenmütze während des Unterrichts benachteilige die Klägerin nicht kompromisslos in ihren Rechten aus dem Grundgesetz. Ebenso wenig sei die Untersagung unverhältnismäßig. Das Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG betreffe ausschließlich den dienstlichen Bereich. Lediglich soweit reiche auch die behördliche Untersagung. Außerhalb des dienstlichen Bereiches könne sich die Klägerin so verhalten, wie sie es wolle. Während des Dienstes habe die Glaubensfreiheit und allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin jedoch dem religiösen Schulfrieden als Schutzzweck von herausragender Bedeutung zu weichen. Die Klägerin trete bei Wahrnehmung des Schuldienstes den Schülerinnen und Schülern nämlich nicht als Privatperson gegenüber. Vielmehr stehe sie als Lehrerin nicht nur auf der Seite des Staates, sondern der Staat handele durch sie. Unter Beachtung dessen gebiete auch das Toleranzgebot nicht, das tägliche Tragen einer Baskenmütze während des Unterrichts zu gestatten. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 72 Abs. 1 VwGO oder als allgemeine Leistungsklage statthaft ist. Es spricht allerdings mehr dafür, dass die Weisung mit der Folge der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG und nicht als rein verwaltungsinterne Maßnahme ohne Außenwirkung einzustufen ist. Außenwirkung kommt einer Maßnahme dann zu, wenn sie eine natürliche Person als Träger eigener Rechte betrifft. Die Weisung als zielgerichteter Eingriff in das Grundrecht der positiven Glaubensfreiheit aus Art. 4 GG dürfte die Klägerin nicht nur als Amtswalterin, sondern auch in ihrer persönlichen Rechtstellung betreffen, zumal sie auf einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen beruht. 17 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.02.2008 - 1 K 1466/07 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 - 4 S 516/07 -. 18 Letztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Klärung. Die Klage ist jedenfalls unabhängig von der statthaften Klageart unbegründet, weil die angefochtene Weisung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Die Weisung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 58 Satz 2 LBG. Danach ist der Beamte verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist. Auf der Grundlage dieser Vorschrift ist auch eine Konkretisierung der einem Beamten nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Pflichten durch Weisung im Einzelfall möglich. Die angefochtene Weisung dient der Konkretisierung der die Klägerin treffenden Pflicht aus § 57 Abs. 4 SchulG. Nach dieser Vorschrift dürfen Lehrkräfte an öffentlichen Schulen keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Mit diesen Bestimmungen steht die angefochtene Weisung in Einklang. 20 Die Weisung ist in formell rechtmäßiger Weise ergangen. Die Bezirksregierung ist als obere Schulbehörde gemäß § 88 Abs. 2 SchulG bezüglich der streitigen Maßnahme Dienstvorgesetzte der Klägerin und in dieser Funktion zum Erlass von Anordnungen und Weisungen im Sinne von § 58 Satz 2 LPG berechtigt. 21 Die Weisung ist auch materiell rechtmäßig. Denn die Klägerin, die in der Schule aus religiösen Gründen anstelle eines islamischen Kopftuches eine Baskenmütze trägt, verstößt damit gegen das Verbot des § 57 Abs. 4 SchulG (I). Weder diese Regelung noch die darauf gestützte Weisung stehen im Widerspruch zu höherrangigem Recht (II). 22 (I) Die Kopfbedeckung der Klägerin ist eine religiöse äußere Bekundung im Sinne des § 57 Abs. 4 SchulG. Die Klägerin gibt damit in eindeutiger Weise zu verstehen, dass sie sich zur Religion des Islam bekennt und sich gehalten sieht, dessen von ihr als verpflichtend empfundene Bekleidungsvorschriften zu beachten. Hierin liegt eine Bekundung, nämlich die bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung. Ob diese Bekundung vom Schutz der Religions- oder Meinungsäußerung umfasst wird, ist in diesem Zusammenhang ebenso unbeachtlich wie das ihr zugrunde liegende Motiv, also die Frage, ob die Bekundung freiwillig ist oder im Sinne des tradierten Rollenverständnisses auf einem mehr oder weniger starken äußeren Zwang beruht. Entscheidend sind die von Dritten wahrgenommenen Erklärungswerte dieser Bekundung, wie sie vom maßgeblichen Empfängerhorizont her verstanden werden können. § 57 Abs. 4 SchulG stellt dabei insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, auf die Wahrnehmung der Schüler und der Eltern ab, denen die Lehrkraft in der Schule oder im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb begegnet, 23 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140. 24 Nach diesen Maßstäben enthält das Tragen der Baskenmütze durch die Klägerin eine religiöse äußere Bekundung. Zwar hat die Klägerin mit der Baskenmütze eine Kopfbedeckung gewählt, die nicht dem typischen Aussehen eines islamischen Kopftuches entspricht. Sie trägt die Baskenmütze, die ebenso wie ein islamisches Kopftuch ihr gesamtes Haupthaar verhüllt, indes, um damit religiösen Bekleidungsvorschriften des Islam, die sie als verpflichtend empfindet, nachzukommen. Dass sie dabei ausschließlich aus religiösen Motiven handelt, hat die Klägerin während des ganzen Verfahrens immer wieder betont. Die Kopfbedeckung erweckt auch, worauf es entscheidend ankommt, bei Dritten, insbesondere bei den Schülern ihrer Schule und den Eltern den Eindruck, dass es sich dabei um ein religiöses Symbol handelt und dass die Klägerin sich hierdurch zum Islam bekennt. So hat sie, nachdem sie von der Bezirksregierung aufgefordert worden war, mit Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes das Kopftuch abzulegen, am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Kopftuch naht- und übergangslos durch die Baskenmütze ersetzt und damit keine Zweifel aufkommen lassen, dass sie den religiösen Bekundungscharakter ihrer Kopfbedeckung nicht ändern wollte, was von den Schülern und Eltern ihrer Schule auch so wahrgenommen wird. Dieser Eindruck entsteht ferner dadurch, dass die Klägerin ihre Kopfbedeckung in der Schule ständig und ausnahmslos trägt, so dass alternative Erklärungen wie etwa modische oder medizinische Gründe auf Dauer nicht möglich sind. Auch wird die Klägerin, von Schülern nach der Bedeutung der Kopfbedeckung befragt, einräumen müssen, dass sie diese aus religiösen Gründen trägt. Im Übrigen ist es - abgesehen von der Wahrnehmung der Schüler und der Eltern - allgemein und damit auch einem objektiven Dritten bekannt, dass muslimische Frauen aus religiösen Gründen ihr Haar mit einem Kopftuch oder einem vergleichbaren Kleidungsstück bedecken, 25 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 - 4 S 516/07 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2007 - 2 K 1752/07 -. 26 Dann aber ist die Baskenmütze im Ergebnis nur als ein Surrogat für das nicht mehr benutzte Kopftuch anzusehen und stellt ebenso wie dieses eine eindeutige religiöse äußere Bekundung da, 27 vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2008 - 5 Sa 1836/07 -; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 22.07 -, das von im Schulbereich zu untersagenden relgiös-weltanschaulich motivierten „Kleidungsstücken oder Symbolen" spricht. 28 Die im Tragen der Baskenmütze liegende religiöse äußere Bekundung ist auch im Sinne des § 57 Abs. 4 SchulG geeignet, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Denn das unter diesen Voraussetzungen begründete Verbot knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. Nicht erst Bekundungen, welche die Neutralität des Landes oder den Schulfrieden konkret gefährden oder gar stören, fallen unter das Verbot. Es will vielmehr bereits abstrakten Gefahren vorbeugen, um konkrete Gefahren für die Neutralität der Schule oder den Schulfrieden gar nicht erst eintreten zu lassen. Im Gesetzeswortlaut kommt dies darin zum Ausdruck, dass dieser entsprechende Verhaltensweisen bereits dann verbietet, wenn sie nur „geeignet" sind, die genannten Schutzgüter zu gefährden. Eine Betrachtung der konkreten Verhältnisse an einzelnen Schulen und deren Würdigung ist danach nicht vorgesehen. Dies hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem zu § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG BW ergangenen Urteil 29 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 - 30 entschieden. Eine derart abstrakte Gefährdung der religiösen Neutralität der Schule und des religiösen Schulfriedens geht von dem Tragen eines islamischen Kopftuchs oder einer vergleichbaren Kopfbedeckung durch eine Lehrerin aus. Auch das Bundesverfassungsgericht sieht dies nicht anders; es stuft den Fall, dass Lehrkräfte in der Schule religiös motivierte Kleidung tragen, die als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung erkennbar werden, ausdrücklich als eine abstrakte Gefahr ein. Die Schule ist der Ort, an dem unterschiedliche religiöse Auffassungen unausweichlich aufeinandertreffen und wo sich dieses Nebeneinander in besonders empfindlicher Weise auswirkt, 31 BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -. 32 Die Entwicklung hin zu einer zunehmenden religiösen Vielfalt in der Gesellschaft hat zwangsläufig ein vermehrtes Potenzial religiöser Konflikte in der Schule mit sich gebracht. Dabei können leichter Gefährdungen für den religiösen Schulfrieden aufkommen, vor allem aus der Besorgnis insbesondere der Eltern vor einer ungewollten religiösen Beeinflussung ihrer Kinder. Einbußen an Neutralität im Erscheindungsbild einer Lehrkraft können zu einer solchen Besorgnis beitragen und lassen sich insoweit als eine abstrakte Gefahr bezeichnen. Ihr will der Landesgesetzgeber durch das Verhaltensgebot des § 57 Abs. 4 SchulG begegnen, durch das eine auch in der Kleidung sichtbar bleibende Neutralität der Lehrer gewährleistet werden soll, 33 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 -; VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 - 4 S 516/07 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2007 - 2 K 1752/07 -. 34 Angesichts des Charakters des § 57 Abs. 4 SchulG als abstrakter Gefährdungstatbestand kommt es nicht darauf an, ob das Tragen der Baskenmütze oder in der Vergangenheit das Tragen des Kopftuches jemals zu Irritationen bei Eltern und Schülern geführt hat. 35 (II) Soweit § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG hier anzuwenden ist, ist diese Vorschrift auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundgesetz, vereinbar. Welche Anforderungen an das Verbot des Tragens eines Kopftuchs oder einer vergleichbaren Kopfbedeckung im Schulunterricht mit Blick auf die grundgesetzlichen Regelungen zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht, 36 BVerfG Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, 37 erläutert. Danach bedarf es eines (Landes-)Gesetzes, bei dem der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative verfügt, ob er eine Lösung wählt, die es ermöglicht, die zunehmende religiöse Vielfalt in die Schule aufzunehmen und als Mittel für die Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen oder ob er wegen des größeren Potenzials möglicher Konflikte an der Schule den Weg geht, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine größere Bedeutung beizumessen. Den letzteren Weg hat das Land Nordrhein-Westfalen beschritten und sich dafür entschieden, der staatlichen Pflicht zur weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler ein stärkeres Gewicht beizumessen als der positiven Glaubensfreiheit eines Lehrers, 38 vgl. dazu: VG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007 - 2 K 6225/06 -; VG Aachen, Urteil vom 09.11.2007 - 1 K 323/07 -. 39 Dies ist nicht zu beanstanden. Das Kopftuchverbot im Schulunterricht ist Ausfluss der praktischen Konkordanz, d. h. eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen den unterschiedlichen und widerstreitenden Grundrechten. Insoweit stehen sich die individuellen Freiheitsrechte der Klägerin und die individuellen Freiheitsrechte der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern gegenüber. Sie sind in ein verhältnismäßiges Gleichgewicht zu bringen, bei dem die Befugnis des Staates, die äußere und inhaltliche Gestaltung des Schulunterrichts festzulegen, zu beachten ist. 40 Das Tragen einer Kopfbedeckung betrifft die positive Religionsausübungsfreiheit der Klägerin. Dem steht die negative Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern gegenüber, die das Recht haben, anlässlich des Schulunterrichts nicht ständig mit dem Bekenntnis der Klägerin zu ihrer Religion konfrontiert zu werden. Denn auch, wenn sie dies vielleicht nicht wahrhaben will, hat ihre Kopfbedeckung appellativen Charakter und weist die von ihr symbolisierten Glaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig aus. Zwar wird der Klägerin mit dem Verbot des Tragens einer Kopfbedeckung ihre positive Religionsausübungsfreiheit - zumindest zeitweilig - unterbunden. Dies aber ist eine von ihr noch hinnehmbare und verhältnismäßige Einschränkung ihrer Grund- rechtsposition, weil sie eben nur zeitlich und funktionsmäßig eingeschränkt wird. Ausschließlich während der Dienstausübung muss ihr Freiheitsrecht zurücktreten, um nicht die gegenläufigen Freiheitsrechte der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern zu verletzen. Dies deckt sich insbesondere auch mit dem Recht des Staates, die äußere und inhaltliche Gestaltung des Schulunterrichts festzulegen. Als Beamtin ist die Klägerin in die Vorgaben und Anforderungen, die der Dienstherr an ihre Dienstausübung stellt, eingebunden. Sie kann nicht auf der einen Seite die aus ihrer beamtenrechtlichen Stellung erwachsenden positiven Seiten in Anspruch nehmen, während sie die weitere Verpflichtung des Staates, religiös weltanschaulich strikt neutral zu sein, nicht aktiv unterstützt, sondern - zumindest dem äußeren Anschein nach - diese Vorgaben des Dienstherrn offen ablehnt, 41 vgl. VG Aachen, Urteil vom 09.11.2007 - 1 K 323/07 -. 42 Das Verbot des Kopftuchtragens nach § 57 Abs. 4 SchulG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass Bekundungen anderer Glaubensinhalte durch Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, von denen Gefährdungen oder Störungen der staatlichen Neutralität oder des Schulfriedens ausgehen können, gleichermaßen untersagt sind. So sind beispielsweise das Nonnenhabit und die Kippa ebenfalls von dem Verbot religiöser Bekundungen in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW erfasst. Die Kammer folgt insoweit den Verwaltungsgerichten Düsseldorf und Aachen, 43 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007 - 2 K 6225/06 -; VG Aachen, Urteil vom 09.11.2007 - 1 K 323/07 -, 44 wonach die Vorschrift im Bereich öffentlicher Schulen lediglich die Darstellung christlicher Bildungs- und Kulturwerte, nicht aber durch Kleidung zum Ausdruck gebrachte Bekundungen des christlichen oder jüdischen Glaubens gestattet. 45 Es liegt auch kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor, das der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dient. Das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG erfährt durch § 8 Abs. 1 AGG eine Einschränkung. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung, welche beispielsweise die Religionsfreiheit berührt, zulässig, wenn sie wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Eine solche Einschränkung ergibt sich aus dem Neutralitätsgebot für beamtete Lehrerinnen und Lehrer. 46 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 09.11.2007 - 1 K 323/07 -. 47 Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 48 Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Rechtssache hat nach Ansicht der Kammer grundsätzliche Bedeutung und bedarf der obergerichtlichen Abklärung.