Urteil
1 K 84/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0409.1K84.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 19. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 wird aufgehoben, soweit er das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin richtet sich mit ihrer Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und das Verbot der Führung von Dienstgeschäften. 3 Die Klägerin wurde mit Urkunde vom 29. Juli 2002 mit Wirkung vom 2. September 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung ernannt. Unter dem 10. Mai 2004 wurde sie anlässlich des Ablaufs der regulären Probezeit erstmals mit dem Gesamturteil, die Klägerin habe sich innerhalb der Probezeit nicht bewährt, dienstlich beurteilt. Anlässlich des Ablaufs der insoweit verlängerten Probezeit wurde sie unter dem 14. September 2005 erneut dienstlich beurteilt mit dem Gesamtergebnis "nicht bewährt". Die gegen diese Beurteilung nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage ist Gegenstand des Verfahrens mit dem Az. 1 K 3751/05. 4 Nach Beteiligung des Personalrates durch Vorlage der beabsichtigten Maßnahmen unter dem 19. September 2005 und dessen Mitteilung vom 28. September 2005, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde, wurde die Klägerin mit Bescheid der Bezirksregierung E. vom 19. September 2005, abgesandt am 11. Oktober 2005, aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 2005 entlassen. Zugleich wurde ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 63 Landesbeamtengesetz (LBG) ausgesprochen und die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme gemäß § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Zur Begründung der Entlassung stützte sich die Bezirksregierung E. dabei auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 LBG und führte an, dass sich die Klägerin in der Probezeit ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 14. September 2005 nicht bewährt habe. Hinsichtlich des Verbots der Führung von Dienstgeschäften verwies sie auf § 63 Abs. 1 LBG. Die Klägerin beachte während und nach ihrem Chemieunterricht die Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichend. Dadurch entstehe eine nicht unwesentliche Gefahr für ihre Schüler und sie selbst. Die Klägerin nehme Störungen von Seiten der Schüler nicht richtig wahr. Auch könnten diese unbemerkt den Unterricht verlassen und zurück kommen. Konkret benannte die Bezirksregierung den Vorfall vom 10. Juni 2005; an diesem Tag habe die Klägerin es erst mit erheblicher zeitlicher Verspätung mitbekommen, dass ein Wasserkran im Chemieraum abgebrochen worden sei. 5 Mit Schreiben vom 4. November 2005 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung sowie mit weiterem Schreiben vom 9. November 2005 Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung nach § 63 LBG ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die der Entlassungsverfügung zu Grunde liegende dienstliche Beurteilung nicht rechtmäßig sei. Die Untersagungsverfügung sei auf unzutreffende Tatsachen gestützt. Sie beachte im Chemieunterricht stets alle Sicherheitsvorkehrungen. Auch an dem 10. Juni 2005 habe sie keine Sicherheitsvorkehrungen verletzt. Sie habe von ihrem Standort aus den Schüler, der ohnehin als "Problemschüler" bekannt sei, hinter dem Energieblock des Tisches nicht sehen und nur deshalb nicht rechtzeitig gegen die Beschädigung des Wasserkrans einschreiten können. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2005 wies die Bezirksregierung E. unter Hinweis auf die im Ausgangsbescheid gemachten Ausführungen die Widersprüche gegen die Entlassungs- und Untersagungsverfügung als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie - insbesondere mit Blick auf das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte - an, dass bereits das Mitbringen von Getränken und Lebensmitteln in den Chemieraum verboten sei, so dass die Klägerin bereits das Mit-Sich-Führen der Wasserflasche hätte unterbinden müssen. Soweit sie den fraglichen Schüler als "Problemschüler" bezeichne, hätte sie ihn erst recht intensiver beobachten müssen. Darüber hinaus wies die Bezirksregierung E. darauf hin, dass die Klägerin allgemein nicht in der Lage sei, den nötigen Ordnungsrahmen innerhalb ihres Unterrichts sicherzustellen. Im Übrigen habe die Klägerin nach Aussage einiger Schüler häufig beide Türen oder eine Tür des Physik- Chemie-Übungsraumes während des Unterrichts von innen verschlossen und damit den Schülern im Ernstfall einen lebensrettenden Fluchtweg versperrt. Soweit sie es bestreite, Sicherheitsregeln im Chemieunterricht außer Acht zu lassen, verweist die Bezirksregierung E. auf die "ausführlichen Vermerke der Schulleiterin", aus denen sich ergebe, dass die Klägerin wiederholt den Chemieraum nicht ordnungsgemäß aufgeräumt und die Fenster aufgelassen habe. Darüber hinaus habe die Klägerin nach Aussage eines Kollegen am 15. Oktober 2004 Versuche mit Schwefel durchgeführt, ohne den Abluft-Abzug eingeschaltet zu haben. Einige Monate später habe sie sich bei einem Kollegen nach der Wasserstoff-Gasflasche erkundigt und dabei einen Eindruck von Unsicherheit erweckt. 7 Am 10. Januar 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, in der sie ihr bisheriges Vorbringen - unter Bezugnahme auch auf den Vortrag in dem Verfahren 1 K 3751/05 - wiederholt und vertieft. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 19. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 aufzuheben, 10 hilfsweise festzustellen, dass der vorgenannte Bescheid rechtswidrig gewesen ist, soweit das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte betroffen ist. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er verweist auf die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen sowie auf den prozessualen Vortrag in dem Verfahren 1 K 3751/05. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und der Akte in dem Verfahren 1 K 3751/05 sowie der dort beigezogenen Personalakte und Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat nur teilweise Erfolg. 17 I. Soweit sich die Klägerin gegen die Entlassungsverfügung richtet, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Entlassungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Die Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Realschulen bei der Bezirksregierung E. ordnungsgemäß beteiligt (§§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG). Der Beklagte hat dem Personalrat unter dem 19. September 2005 die Angelegenheit mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt. Am 28. September 2005 hat der Personalrat mitgeteilt, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG gilt die Maßnahme damit nach Ablauf der - mit Zugang des Antrags auf Zustimmung beim Personalrat beginnenden - Zwei-Wochen-Frist als gebilligt. Die Entlassungsverfügung, die zwar das Datum vom 19. September 2005 trägt, wurde am 11. Oktober 2005 und damit verfahrensfehlerfrei erst nach Ablauf dieser Frist abgesandt und der Klägerin am 17. Oktober 2005 zugestellt. 19 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken an der angegriffenen Entlassungsverfügung. Der Beklagte konnte die Entlassung der Klägerin auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG - unter zutreffender Beachtung der Frist nach § 34 Abs. 3 LBG - stützen. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit infolge mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt hat. Die Entscheidung darüber, ob sich ein Beamter in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um die Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob die allgemeinen Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. 20 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 -, DVBl. 1984, 440, und vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147; OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2006 - 6 A 526/05 - und vom 22. Mai 2007 - 6 B 2650/06 -, juris; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 1995 - 4 S 66/94 -, NVwZ-RR 1996, 454. 21 Die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 14. September 2005 wurde ohne Beurteilungsfehler erstellt. Auf das Urteil in dem Verfahren 1 K 3751/05 wird insofern verwiesen. 22 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. April 2008 - 1 K 3751/05 -. 23 Unter Berücksichtigung auch der vorhergehenden Beurteilung vom 10. Mai 2004 aus Anlass des Ablaufs der regulären Probezeit, die ebenfalls mit dem Gesamturteil "nicht bewährt" schließt, sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG auch hinsichtlich des gesamten Probezeitraums abgedeckt. Raum für eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Entlassung blieb insofern nicht mehr. Das durch § 34 Abs. 1 LBG grundsätzlich eingeräumte Ermessen besteht nicht, wenn die Nichtbewährung endgültig feststeht, weil es nicht im Ermessen des Dienstherrn liegt, einen Probebeamten, der sich nicht bewährt hat, zum Lebenszeitbeamten zu ernennen oder ihn auch nur im Dienst zu belassen (§ 7 Abs. 6 Satz 3 LVO). 24 Vgl. Battis, Bundesbeamtengesetz (BBG), Kommentar, 3. Aufl., § 31 Rn. 5; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-Kommentar, § 34 Rn. 111 m.w.N. 25 Die Entlassungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig. Eine mildere Maßnahme als die Entlassung der Klägerin, wie die weitere Verlängerung der Probezeit innerhalb der Fünfjahresobergrenze des § 9 Abs. 3 LBG, § 7 Abs. 6 Satz 2 LVO, war angesichts der Tatsache, dass in den Leistungen der Klägerin auch zum Ende der verlängerten Probezeit offenbar eine Besserung nicht eingetreten war, nicht zwingend zu ergreifen (§ 7 Abs. 6 Satz 1 LVO). 26 II. Soweit sich die Klägerin gegen die Untersagungsverfügung richtet, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 2005 entlassen worden ist. Aufgrund der gegen die - nicht für sofort vollziehbar erklärte - Entlassung eingelegten Rechtsbehelfe, denen nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt, war die Verfügung suspendiert. Tatsächliche oder rechtliche Folgerungen aus der Entlassungsverfügung durften daher zunächst nicht gezogen werden. Die aufschiebende Wirkung, die gemäß § 80b VwGO auch noch im Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung vorliegt, verbietet insbesondere die Behandlung einer Person als Nicht-Beamter, nachdem die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wurde. 28 Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 185; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 28 m.w.N.; vgl. demgegenüber zur Erledigung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte mit Erlass einer sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung: VG München, Urteil vom 30. März 1999 - M 5 K 97.7667 -, juris, sowie BayVGH, Beschlüsse vom 23. September 2002 - 3 CS 02.1118 - und vom 11. Dezember 2006 - 3 CS 06.2943 -, juris. 29 Die Untersagungsverfügung hat sich auch nicht nach § 63 Abs. 1 Satz 2 LBG erledigt. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach Ablauf von drei Monaten nur dann, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums - wie es hier jedoch der Fall gewesen ist - beispielshalber ein Entlassungsverfahren eingeleitet worden ist. 30 Die demnach noch immer wirksame Anordnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG ist materiell rechtswidrig. Ein solches Verbot kann nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe angeordnet werden. Nur bei Vorliegen des die Tatbestandsseite erfassenden unbestimmten Rechtsbegriffs der zwingenden dienstlichen Gründe besteht für die Rechtsfolgenseite ein pflichtgemäßes Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aussprechen will. Die dienstlichen Gründe müssen das Verbot gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG zwingend erfordern. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist dabei eine Notmaßnahme, um eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher oder öffentlicher Belange zu verhindern oder zu unterbinden. Es müssen also Umstände vorliegen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten nicht vertretbar erscheinen lassen und es darf keine andere, weniger einschneidende Möglichkeit bestehen, die dienstlichen Nachteile abzuwenden. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. 31 Vgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., § 63 Rn. 1 ff. m.w.N. 32 Bei Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles ist davon auszugehen, dass diese materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG hier nicht vorlagen. Soweit sich der Beklagte insbesondere auf die Vorfälle etwa vom 15. Oktober 2004 (Versuche mit Schwefel ohne Abluft-Abzug) und 10. Juni 2005 (Beschädigung des Wasserkrans durch einen Schüler) stützt, ist anzumerken, dass seit diesen Ereignissen ein nicht unerheblicher Zeitraum bis zum Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte vergangen ist. Aufgrund des einstweiligen Charakters der Maßnahme nach § 63 LBG ist schon deshalb zweifelhaft, ob diese Vorfälle noch Anlass für die Annahme "zwingender Gründe" im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG sein konnten. Darüber hinaus bestehen Bedenken, soweit das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als bloße "Notmaßnahme" Geltung beansprucht für den Zeitraum nach erfolgter Entlassung, also auch nach Ablauf der Entlassungsfrist. Für diesen Zeitraum - hier ab 1. Januar 2006 - steht dem Dienstherrn grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung offen. 33 Unabhängig davon erweist sich die Untersagungsverfügung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG jedenfalls als unverhältnismäßig. Aus Gründen des Übermaßverbotes wäre es geboten gewesen, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf den Chemieunterricht der Klägerin zu beschränken. Dass die Klägerin - wie auch immer geartete - Sicherheitsvorkehrungen im Kunstunterricht missachtet haben soll, ist nämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zumindest aber hätte der Beklagte entsprechende Ermessenserwägungen in seine Entscheidung einstellen müssen. 34 III. Da die Klägerin mit ihrer Klage teils obsiegt, teils unterliegt, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In Anbetracht des Streitwertes und der Bedeutung der Streitgegenstände war dabei eine Kostenaufteilung von 1/5 zu 4/5 angemessen. 35 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.