Urteil
16 K 6430/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:1121.16K6430.11.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2011 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um den Widerruf und die Rückforderung einer der Klägerin gewährten Landeszuwendung zum Radwegebau. Auf einen Förderantrag der Klägerin vom 6. November 2003 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 1. Dezember 2003 eine Zuwendung in Höhe von höchstens 1.524.600,00 Euro für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2007 in der Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Gegenstand der Förderung war die Errichtung von Radwegen- und Brücken im Zusammenhang mit der Renaturierung des ehemaligen Deponieareals Dhünnaue in Leverkusen für die Landesgartenschau 2005. Grundlage der Förderung waren die Richtlinien zur Förderung der Verkehrsinfrastruktur im Straßenraum in den Städten und Gemeinden Nordrhein-Westfalen – Förderrichtlinien Stadtverkehr FöRi-Sta – gemäß Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 7. Januar 1998 -IIA5-51-811-, MBl. NRW, Nr. 22 vom 3. April 1998, S. 342, in der Fassung des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 3. Dezember 2001 – VI A 4 –, MBl. NRW, Nr. 2 vom 14. Januar 2002, Seite 31. Mit Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 8. Dezember 2004 wurde der Bewilligungszeitraum bis zum 31. Dezember 2006 verkürzt und der Bewilligungsrahmen angepasst. Mit Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 24. November 2006 wurde der Bewilligungszeitraum bis zum 31. Dezember 2010 verlängert und erneut der Bewilligungsrahmen angepasst. Am 1. Februar 2007 legte die Klägerin den Schlussverwendungsnachweis vor. Der Beklagte ermittelte anhand der vorgelegten Unterlagen zuwendungsfähige Gesamtausgaben in Höhe von 2.020.152,00 Euro und errechnete unter Beachtung der Anteilsfinanzierung eine hieraus folgende Zuwendung in Höhe von 1.414.100,00 Euro. Mit Abrechnungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 15. März 2007 setzte der Beklagte die endgültige Höhe der der Klägerin bewilligten Zuwendung unter erneuter Änderung des Bewilligungszeitraums bis zum 31. Dezember 2007 auf den errechneten Betrag von 1.414.100,00 Euro fest. Am 30. März 2007 legte die Klägerin unter näherer Darlegung ihrer Einwände gegen die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben Widerspruch gegen den Abrechnungsbescheid der Bezirksregierung vom 15. März 2007 ein. Im Widerspruchsverfahren kamen die Beteiligten überein, dass die Klägerin einen überarbeiteten Schlussverwendungsnachweis einreichen solle. Dem kam die Klägerin am 10. April 2007 nach. Aufgrund dieses nunmehr korrigierten Schlussverwendungsnachweises vom 27. März 2007 ermittelte der Beklagte zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von 2.143.788,00 Euro und errechnete hieraus eine Zuwendung von nunmehr 1.500.700,00 Euro. Unter dem 23. April 2007 erließ der Beklagte durch die Bezirksregierung Köln einen neuen Abrechnungsbescheid, der – ohne direkte oder indirekte Bezugnahme auf den Abrechnungsbescheid vom 15. März 2007 und das vorausgegangene Widerspruchsverfahren – die endgültige Höhe der Zuwendung auf nunmehr 1.500.700,00 Euro festsetzte. In einem begleitenden Anschreiben der Bezirksregierung vom 23. April 2007 an die Klägerin hieß es hierzu: „... mit Ihrem Schreiben vom 23.03.2007 legten Sie Widerspruch gegen den von uns erteilten Abrechnungsbescheid vom 15.03.2007 ein. Noch am gleichen Tage fand in Ihrem Hause die Anhörung zu diesem Widerspruch statt, mit dem Ergebnis Ihrem Widerspruch stattgeben zu können. Somit erhalten Sie hiermit einen neuen Abrechnungsbescheid (Abhilfebescheid).“ Im Jahr 2010 nahm das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Köln eine Prüfung der Fördermaßnahme vor. Der Prüfbericht wurde dem Beklagten am 24. Juni 2010 vorgelegt und beinhaltete eine Reihe von Beanstandungen, darunter u.a. die fehlerhafte Vergabe eines zentralen Bauauftrags. Mit Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 6. Juli 2010 bat der Beklagte die Klägerin unter Übermittlung des Prüfberichts um Stellungnahme zu den Vorwürfen des Rechnungsprüfungsamtes, bevor über „ zuwendungsrechtliche Maßnahmen “ entschieden werde. Eine nähere Präzisierung der in Erwägung gezogenen zuwendungsrechtlichen Maßnahmen enthielt das Schreiben nicht. Lediglich dem Prüfbericht konnte die abschließende Bitte des Rechnungsprüfungsamtes an den Beklagten entnommen werden, die Zuwendung neu festzusetzen, die überzahlte Förderung zurückzufordern sowie Zinsen festzusetzen und das Ergebnis mitzuteilen. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 24. August 2010 und 25. Oktober 2010 unter näherer Darlegung im Einzelnen zu den Beanstandungen des Rechnungsprüfungsamtes Stellung. Unter dem 27. Oktober 2011 erließ der Beklagte sodann durch die Bezirksregierung Köln einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid. In diesem hieß es: „Hiermit widerrufe ich meinen Abrechnungsbescheid zur Maßnahme „Neubau Radwegebrücken“ (OM 020890), vom 15.03.2007 gemäß §§ 49, 49a Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) teilweise und zwar in Höhe von 719.200,00 €. Der Widerruf erfolgt auch mit Wirkung für die Vergangenheit. Die erhaltenen Zuwendungen fordere ich in vorgenannter Höhe zurück.“ Eine Bezugnahme auf den unter dem 23. April 2007 ergangenen Abrechnungsbescheid enthielt der Bescheid weder im Tenor, noch in der nachfolgenden Begründung. In dieser ging der Beklagte lediglich auf die im Einzelnen bereits durch das Rechnungsprüfungsamt beanstandeten Positionen ein. Insgesamt ergebe sich hieraus ein Rückforderungsbetrag von 719.196,57 Euro, der wegen der Einstellung des Datenverarbeitungssystems auf einen Betrag von 719.200,00 Euro gerundet werde. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid wurde der Klägerin mit Empfangsbekenntnis am 23. November 2011 zugestellt. Am 25. November 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin zunächst darauf, dass der endgültige Abrechnungsbescheid vom 23. April 2007 nicht Gegenstand des vorliegenden Widerrufsverfahrens sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass kein Vergaberechtsverstoß vorliege. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt der Klage zunächst unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen. Er ist insbesondere der Auffassung, dass sich dem angefochtenen Bescheid bei gebotener Auslegung entnehmen lasse, dass der ur- sprüngliche Abrechungsbescheid vom 15. März 2007 in der Fassung des Abrechnungsbescheides vom 23. April 2007 habe widerrufen werden sollen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage vollumfänglich zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht deshalb das für eine Zulässigkeit der Klage gegen die angefochtene Widerrufsentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil sich diese aus den nachgehend noch darzulegenden Gründen allein auf den durch den Beklagten zuvor bereits aufgehobenen Abrechnungsbescheid vom 15. März 2007 bezieht und damit „ins Leere geht“, während der neue Abrechnungsbescheid vom 23. April 2007 unverändert fortbesteht. Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin folgt hier bereits daraus, dass nach Rechtsauffassung des Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid bei gebotener Auslegung (auch) der Abrechnungsbescheid vom 23. April 2007 widerrufen worden sein soll und der Beklagte sich damit einer Rechtsposition berühmt, die zur Schaffung von Rechtsklarheit eine gerichtliche Entscheidung erfordert. Die Klage ist auch begründet. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die mit der Klage angefochtene Widerrufsentscheidung ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, weil der Beklagte die Klägerin nicht in dem nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG NRW- gebotenen Umfang zu dem beabsichtigten Widerruf angehört hat. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, erlassen wird, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Erforderlich ist außerdem die Ankündigung, dass der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt ist. Denn fehlt die Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme, geht der mit der Anhörung verfolgte Zweck ins Leere; vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 5 B 669/12 –, juris. Diesen Anforderungen genügt das im vorliegenden Zusammenhang als Anhörungs-schreiben allein in Betracht kommende Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 6. Juli 2010 nicht, denn in diesem bat der Beklagte die Klägerin lediglich unter Übermittlung des Prüfberichts des Rechnungsprüfungsamtes um Stellungnahme zu den dort aufgeführten Beanstandungen, bevor über „ zuwendungsrechtliche Maßnahmen “ entschieden werde. Damit waren zwar die später zur Begründung der Widerrufsentscheidung angeführten Beanstandungen in der Sache umrissen, sofern unterstellt werden kann, dass sich der Beklagte diese mit dem in Bezug genommenen Schreiben bei gebotener Auslegung zueigen gemacht hat. Jedoch wurden die im Einzelnen in Erwägung gezogenen zuwendungsrechtlichen Maßnahmen in keiner Weise näher bestimmt. Dies gilt insbesondere für die Frage, aufgrund welcher gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Beklagte gegen die Klägerin vorzugehen beabsichtigte. Die den Umständen des vorliegenden Verfahrens nach zuvörderst in Betracht kommenden Regelungen in § 48 Abs. 1 VwVfG NRW über die Rücknahme eines Verwaltungsakts und in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW über den Widerruf eines Verwaltungsakts sehen unterschiedliche Voraussetzungen vor, zu deren Vorliegen oder Nichtvorliegen sich die Klägerin nur dann hätte gezielt äußern können, wenn für sie die konkret beanspruchte Ermächtigungsgrundlage – jedenfalls mittelbar – erkennbar gewesen wäre. Die Verletzung von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist hier auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachträglich geheilt worden. Nach Maßgabe dieser Regelung ist eine Heilung zwar auch noch während des gerichtlichen Verfahrens möglich. Sie setzt jedoch voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Der hier in Ermangelung einer ausdrücklichen Anhörung des Klägers als Anknüpfungspunkt für eine Heilung allein in Betracht kommende Austausch von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren genügt für eine Heilung nicht, weil durch bloße Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im Prozess die Funktion einer Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde nicht vollständig erreicht werden kann; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09 – BVerwGE 137, 199; Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 – BVerwGE 142, 205. Der Klägerin ist eine Berufung auf den Anhörungsmangel schließlich auch nicht nach Maßgabe von § 46 VwVfG NRW verwehrt. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Von einer solchen Situation kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre; vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 – 6 A 100/10 –, juris; Beschluss vom 27. März 2012 – 6 B 1362/11 –, juris. Dies ist hier nicht der Fall. Auch wenn die das Zuwendungsrecht prägenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung -LHO NRW- das durch § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW eröffnete Ermessen regelmäßig zugunsten eines Widerrufs intendieren, handelt es sich bei der Widerrufsentscheidung nicht um eine in jeder Hinsicht gebundene Entscheidung. Denn die Behörde hat trotz ihres grundsätzlich intendierten Ermessens in jedem Einzelfall den Sachverhalt auch daraufhin zu erforschen, ob Umstände vorliegen, die ausnahmsweise ein Absehen von der beabsichtigten Widerrufsentscheidung erforderlich machen können. Zudem steht nicht nur die grundsätzliche Entscheidung zu einem Widerruf, sondern auch der Umfang des Widerrufs im behördlichen Ermessen. Gerade in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände typischerweise auch in der Sphäre des Betroffenen liegen, kommt der Anhörung eine besondere Bedeutung zu; vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 – 7 C 6.01 – NVwZ 2002, 485 = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2008 – 18 A 3675/06 –, juris. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer nicht ausschließen, dass eine ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin ohne jeden Einfluss auf die durch den Beklagten getroffene Widerrufsentscheidung geblieben wäre. Jedenfalls ist dies nicht im Sinne von § 46 VwVfG NRW offensichtlich. Der Widerruf ist zudem auch deshalb rechtswidrig, weil er sich (allein) auf den Abrechnungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 15. März 2007 und damit auf einen bereits unwirksamen Verwaltungsakt bezieht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Widerruf eines unwirksamen Verwaltungsakts weder notwendig noch möglich ist. Dies gilt namentlich dann, wenn der widerrufene Verwaltungsakt bereits in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 4 A 4927/99 –, juris, aber auch dann, wenn die Unwirksamkeit des widerrufenen Verwaltungsakts – wie im vorliegenden Fall – auf einer vorherigen Aufhebung durch die Behörde beruht. Bei gebotener Auslegung des neuen Abrechnungsbescheides vom 23. April 2007 hat sich der Beklagte mit diesem nicht auf eine Änderung des ursprünglichen Abrechnungsbescheides vom 15. März 2007 unter dessen Aufrechterhaltung im Übrigen beschränkt, sondern den ursprünglichen Abrechnungsbescheid vom 15. März 2007 aufgehoben und durch den neuen Abrechnungsbescheid vom 23. April 2007 ersetzt. Dies ergibt sich zunächst aus dem Abrechnungsbescheid vom 23. April 2007 selbst, der mit Ausnahme der festgesetzten Zuwendung und der Bezugnahme auf den korrigierten Schlussverwendungsnachweis mit dem Abrechnungsbescheid vom 15. März 2007 identisch ist, also eine umfassende Neuregelung und keinen Änderungsbescheid darstellt. Zudem folgt dies auch aus dem in die Auslegung des Abrechnungsbescheides vom 23. April 2007 nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-, vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 –, BVerwGE 142, 179-195; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2009 – 1 B 264/09 –, Juris, jeweils m.w.N., einzubeziehenden Begleitschreibens der Bezirksregierung Köln, in dem diese der Klägerin mitgeteilt hat, dass sie nunmehr einen neuen Abrechnungsbescheid als Abhilfebescheid erhalte. Bei der Zitierung des Abrechnungsbescheides vom 15. März 2007 im Tenor des angefochtenen Bescheides handelt es sich auch nicht um eine offenbare Unrichtigkeit des Verwaltungsakts im Sinne von § 42 VwVfG NRW, die lediglich zu einem Berichtigungsanspruch der Klägerin, nicht aber zur Fehlerhaftigkeit des Bescheides führt. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 42 VwVfG NRW liegt nämlich nur dann vor, wenn in der Formulierung des Verwaltungsakts etwas anderes ausgesagt wird, als die Behörde gewollt hat, oder etwas nicht ausgesagt wurde, was sie gewollt hat; nicht dagegen, wenn der Behörde bei ihrer Willensbildung Fehler unterlaufen sind; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2008 – 13 A 3248/06 –, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 42 Rn. 5 m.w.N. Hinzukommt, dass die Unrichtigkeit offenbar sein muss, sich also die Unrichtigkeit jedermann aufdrängen muss. Offenbar ist dabei nicht nur eine Unrichtigkeit, die sofort ins Auge springt und die sich aus der schriftlichen Niederlegung selbst ergibt. Die Tatsachen, die die Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes offenkundig machen, müssen sich nicht sämtlich aus diesem Verwaltungsakt selbst ergeben. Zu berichtigen ist ein Verwaltungsakt auch dann, wenn erst durch weitere im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsaktes stehende Umstände die in dem Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende inhaltliche Unrichtigkeit für die Beteiligten unverkennbar und augenfällig wird; vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 – 7 B 193/85 –, NVwZ 1986, 198; OVG NRW, Urteil vom 15. März 1993 – 12 A 2685/91 –, juris; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 42 Rn. 9. Hiernach liegt eine offenbare Unrichtigkeit schon deshalb nicht vor, weil sich für die Kammer nicht ausschließen lässt, dass die Zitierung des Abrechnungsbescheides vom 15. März 2007 kein bloßer Schreibfehler ist, sondern auf einem Willensirrtum des für die Behörde handelnden Sachbearbeiters beruht, der bei der Abfassung des Widerrufsbescheides den Abrechnungsbescheid vom 23. April 2007 übersehen hat und daher von der Wirksamkeit des Abrechnungsbescheides vom 15. März 2007 ausgegangen ist. Zudem wäre die Unrichtigkeit auch nicht im vorgenannten Sinne offenbar. Denn es ergibt sich weder aus dem Widerrufsbescheid selbst, noch aus den sonstigen Umständen des Verwaltungsverfahrens, dass tatsächlich der Abrechnungsbescheid vom 23. April 2007 widerrufen worden ist. Im Gegenteil wird im Widerrufsbescheid auf den Bericht des Rechungsprüfungsamtes Bezug genommen, der seinerseits auch die Historie des Verwaltungsverfahrens wiedergibt und dabei ausdrücklich sowohl den Abrechnungsbescheid vom 15. März 2007, als auch den Abrechnungsbescheid vom 23. April 2007 erwähnt. Wird vor diesem Hintergrund dann ausdrücklich der Abrechungsbescheid vom 15. März 2007 widerrufen, spricht vielmehr vieles dafür, dass dies auch tatsächlich so gemeint ist. Schließlich kann der Widerrufsbescheid entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht im Sinne eines Widerrufs des Abrechnungsbescheides vom 15. März 2007 in der Fassung des Abrechnungsbescheides vom 23. April 2007 ausgelegt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei dem Abrechnungsbescheid vom 23. April 2007 aus den vorstehenden Gründen nicht um einen reinen Änderungsbescheid, sondern einen vollkommen neuen Abrechnungsbescheid handelt. Eine Auslegung des Widerrufsbescheids dahin, dass allein der Abrechnungsbescheid vom 23. April 2007 widerrufen worden ist, kommt – auch unter Berücksichtigung des insoweit maßgeblichen Empfängerhorizonts – ebenfalls nicht in Betracht. Angesichts des klaren und widerspruchsfreien Wortlauts des Bescheidtenors sowie in Ermangelung hinreichender Hinweise auf den Abrechnungsbescheid vom 23. April 2007 in der Bescheidbegründung ist der angefochtene Bescheid schon von vornherein keiner derartigen (korrigierenden) Auslegung zugänglich. Sie würde im Übrigen auch die sich aus dem Bestimmtheitsgrundsatz ergebenden Grenzen für die Auslegung eines Verwaltungsakts überschreiten. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienende Bestimmung verlangt, dass für die am Verwaltungsverfahren Beteiligten, insbesondere für den bzw. die Adressaten des Verwaltungsaktes, aber auch für sonstige hiervon Betroffene der Gegenstand der getroffenen Regelung so vollständig und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach einrichten können. Auch die mit der Angelegenheit befassten Behörden sind nur bei hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit einer Regelung in der Lage, sie im Rahmen des Vollzugs des Verwaltungsaktes, aber auch bei weiteren Entscheidungen zu Grunde zulegen; vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 7 VR 10/12 –, NVwZ 2013, 78 ff.; Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 41/87 –, BVerwGE 84, 335 ff.; Urteil vom 5. November 1968 – I C 29.67 –, BVerwGE 31, 18; OVG NRW, Urteil vom 10. November 1989 – 4 A 762/89 –, NVwZ-RR 1990, 409 ff.; Beschluss vom 6. November 2008 – 13 B 1461/08 –, NVwZ 2009, 925 ff. Dabei ist es als ausreichend anzusehen, wenn der Regelungsgehalt mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus dem Inhalt des gesamten Verwaltungsakts im Zusammenhang mit den den Beteiligten näher bekannten Umständen des Erlasses einschließlich des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu entnehmen ist; vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1973 – II C 18.73 –, BayVBl. 1974, 347, und vom 3. Februar 1989 – 7 B 18.89 –, NJW 1989, 1624; OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1992 – 20 A 2485/89 –, OVGE 43, 54. Der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts muss allerdings auch in diesem Fall erkennbar sein, ohne dass es dazu erst besonderer Überlegungen, Rückfragen usw. bedürfte; vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 1996 – Bf V 78/95 –, ZMR 1996, 511-514; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 15. April 2008 – 12 K 1823/05 –, juris; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 30. April 2002 – M 2 S 02.1541 –, juris. Diese Voraussetzungen wären hier – eine Auslegung des angefochtenen Bescheides im Sinne der Rechtsauffassung des Beklagten unterstellt – nicht gegeben. Da sich weder aus dem Bescheidtenor, noch aus der weiteren Begründung, noch aus den sonstigen den Beteiligten bekannten Umständen ein hinreichender Anhaltspunkt dafür ergibt, dass tatsächlich der Abrechnungsbescheid vom 23. April 2007 widerrufen worden sein soll, ließe sich dessen rechtliches Schicksal auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit bestimmen. Ist somit der Widerruf des Abrechnungsbescheides vom 15. März 2007 rechtswidrig und aufzuheben, kann auch die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs auf der Grundlage von § 49a Abs. 1 VwVfG NRW keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung -ZPO-.