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Urteil

14 K 358/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0417.14K358.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Studentin und seit September 1997 bei dem Beklagten unter der Teilnehmernummer °°° °°° °°° mit einem Fernsehgerät und einem Hörfunkgerät als Teilnehmerin gemeldet. 3 Am 29. Juni 2005 beantragte sie die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht „aus sozialen Gründen". Zur Begründung führte sie aus, dass sie aufgrund eines Studienfachwechsels keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) mehr erhalte. Sie finanziere ihren Lebensunterhalt nunmehr durch Zuwendungen ihrer Eltern. Diesem Antrag fügte sie ein Schreiben Ihrer Eltern bei, in dem diese bestätigten, den Lebensunterhalt der Klägerin zu finanzieren. 4 Der Beklagte wertete diesen Antrag als einen solchen auf Befreiung von den Rundfunkgebühren nach § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) und lehnte ihn mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 ab, da die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls nicht vorlägen. Zur Begründung legte er die Systematik der Befreiungstatbestände des § 6 RGebStV dar. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. 5 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 19. November 2005 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein. Diesen begründete sie, unter Auseinandersetzung mit den Argumenten des ablehnenden Bescheides, im Wesentlichen damit, es müsse auch dann, wenn keine staatliche Leistungen in Anspruch genommen würden, in vergleichbaren Lebenssituationen eine Befreiung von der Rundfunkgebühr möglich sein. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme staatlicher Leistungen bestehe nicht. Sie erhalte Unterhaltsleistungen ihrer Eltern und habe daneben einen Bildungskredit bei der L. °°° X. aufgenommen. Unter näherer Angabe ihrer Einkommenssituation stellte die Klägerin fest, dass ihr weniger Geld zur Verfügung stehe, als einem Empfänger der Regelleistung zur Sicherung des Unterhaltes. Hinzu komme, dass sie einen erheblichen Teil ihres Lebensunterhaltes durch einen Kredit finanziere und deshalb deutlich schlechter gestellt sei, als ein Empfänger staatlicher Hilfeleistungen. Es sei aus Gründen der Gleichbehandlung daher geboten, ihr die beantragte Rundfunkgebührenbefreiung zu erteilen. 6 Der Beklagte lehnte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2005 ab und nahm zur Begründung auf die Begründung des ablehnenden Bescheides Bezug. 7 Die Klägerin hat am 31. Januar 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie die Begründung ihres Widerspruchs vertieft und rügt, dass der Beklagte seine Entscheidung ermessensfehlerhaft getroffen habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte nicht individualisierte Textbausteine verwendet habe. Die Ablehnung sei daher auch nicht nachvollziehbar begründet worden. 8 Ihre Situation stelle sich , gemessen an der Situation anderer Rundfunkteilnehmer, auch als atypisch dar, da ihre erhöhten Aufwendungen, z.B. für die Anschaffung eines Computers oder für Kopierkosten, durch ihr Zweitstudium bedingt seien. Ihre Situation sei gegenüber derjengen des typischen Rundfunkzahlers auch deshalb atypisch, weil sie nicht nur ihren Lebensunterhalt, sondern auch die streitgegenständliche Rundfunkgebühr aus nur darlehnsweise gewährten Mitteln aufwenden müsse. 9 Neben den bislang vorgebrachten Argumenten, habe ihr die Stadt E. nunmehr auch noch Wohngeld in Höhe von monatlich 35,- EUR bewilligt. Daraus sei zu erkennen, dass ihre Lebensumstände auch den Bezug von Sozialleistungen rechtfertigten. 10 Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsordnung auch in anderen Gebieten, z.B. der Abgabenordnung, Erlassvorschriften kenne, die allein an die persönliche Leistungsfähigkeit anknüpfen. Da der Rundfunkstaatsvertrag eine entsprechende Erlassvorschrift nicht enthalte, müsse die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 3 RGebStV angewendet werden. 11 Sie beantragt sinngemäß, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2005 zu verpflichten, sie von der Rundfunkgebühr zu befreien. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen 15 Zur Begründung führt er ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid aus, die von der Klägerin vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen ihrer Eltern reichten nicht aus, um als Beleg im Sinne des § 6 Abs. 1 RGebStV angesehen werden zu können. Des weiteren vertieft er seine Ausführungen zum Nichtvorliegen eines atypischen Härtefalls im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten. 17 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachte Befreiung von der Rundfunkgebühr nach § 6 RGebStV. 22 Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dabei auf die Zeit von dem der Antragstellung auf Befreiung von der Rundfunkgebühr folgenden Monat, hier Juli 2005 als dem frühest möglichen Zeitpunkt der Gebührenbefreiung, bis zum Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheides im Dezember 2005. Aus § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV folgt, dass die Befreiung nach der Gültigkeitsdauer der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 RGebStV maßgeblichen Bescheide zu befristen ist, was zugleich in zeitlicher Hinsicht den Regelungsgegenstand ablehnender Entscheidungen über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in solchen Fällen umreißt. Da die Antragstellerin keine Bescheide i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV vorlegt, sondern unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 3 RGebStV auf ihre ungünstigen Einkommensverhältnisse und einen daraus resultierenden besonderen Härtefall verweist, fehlt es an einer eindeutigen und verlässlichen zeitlichen Fixierung der geltend gemachten wirtschaftlichen Notlage, In diesen Fällen ist die gerichtliche Überprüfung auf den von der zuständigen Behörde in den Blick genommenen Zeitraum zu beschränken, also auf die Zeit bis zum Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung. 23 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, DVBl 07, 1184 und www.nrwe.de 24 Die Voraussetzungen eines der Tatbestände des Katalogs in § 6 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 RGebStV erfüllt die Klägerin schon nach eigenen Angaben nicht, da sie für den hier geltend gemachten Zeitraum weder einen Bescheid über den Empfang von Arbeitslosengeld II (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV) noch über eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 RGebStV) vorlegen kann. 25 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr aufgrund der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV. 26 Die Anwendung des § 6 Abs. 3 RGebStV scheitert bereits am Tatbestandsmerkmal eines „besonderen Härtefalls", so dass es vorliegend keiner Ermessensentscheidung des Beklagten mehr bedarf. Als sogenannte Koppelungsvorschrift verbindet § 6 Abs. 3 RGebStV zwar einen weit gefassten unbestimmten Rechtsbegriff mit einer allgemeinen Ermessensgewährung, so dass sich bei der Normanwendung gewisse Überschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite ergeben. Diese gehen aber nicht so weit, dass die Trennung in einen der gerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugänglichen Rechtsbegriff und ein nur beschränkt zu überprüfendes Folgeermessen gänzlich aufgegeben und eine einheitliche Ermessensnorm angenommen werden müsste. 27 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 16.Mai 2007 - 7 BV 06.1645 -, m.w.N., Juris 28 Im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen entspricht es der ständigen Kammerrechtsprechung, dass die gewollte Beschränkung der enumerativ benannten Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV auf bescheidmäßig nachgewiesene Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch vermieden werden kann, dass einkommensschwache Personen, denen keine der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9 bis 11 RGebStV genannten Leistungen gewährt werden - sei es, weil die Voraussetzungen für den Empfang dieser Leistungen (noch) nicht erfüllt sind, sei es, weil diese Leistungen bewusst nicht in Anspruch genommen werden -, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, nicht durch Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer Einkommen nicht mehr zu berücksichtigen. 29 Vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, DVBl 07, 1184 und www.nrwe.de sowie Urteile der Kammer vom 18. September 2007 - 14 K 819/06 -, www.nrwe.de, m.w.N. und vom 7. Januar 2008 - 14 K 1113/07 -. 30 Härtefallregelungen wie § 6 Abs. 3 RGebStV stellen eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Sie sollen gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Eine solche vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist hier nicht gegeben, da der Normgeber des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, wie oben ausgeführt, diese Fallkonstellation nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe ausgeklammert hat. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Entstehungsgeschichte der gegenwärtig geltenden Befreiungsvorschriften. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, DVBl 07, 1184 und www.nrwe.de; BayVGH, Urteil vom 16.Mai 2007 - 7 BV 06.1645 -, Juris, jeweils m.w.N., 32 Allein die Tatsache, dass die Klägerin im in diesem Verfahren streitigen Zeitraum höchstens ein Einkommen erzielt haben mag, das dem in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet mithin im vorstehenden Zusammenhang regelmäßig ebensowenig eine „atypische Fallkonstellation", wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen (z.B. Empfängern einer niedrigen Altersrente oder von Krankengeld) der Fall ist. 33 Im Rahmen der notwendigen Einzelfallprüfung, ob der Tatbestand eines besonderen Härtefalls gegeben ist, ist vielmehr auch zu prüfen, warum der betreffende Antragsteller von einer Sozialleistung i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV ausgeschlossen ist, die Personen seiner Vergleichsgruppe im Regelfall erhalten. Zu der allgemeinen Einkommenssituation müssen also weitere in der Person des Rundfunkteilnehmers und seinen besonderen Lebensumständen liegende Gründe hinzukommen, welche die Annahme eines atypischen Falles möglicherweise zu begründen vermögen. Dabei muss von denjenigen Rundfunkteilnehmern, die sich auf ein mit Sozialhilfeniveau vergleichbares geringes Einkommen berufen, im Grundsatz verlangt werden, sich im Wege der Selbsthilfe darum zu bemühen, staatliche Sozialleistungen, etwa ergänzende Leistungen nach § 23 SGB II oder § 37 SGB XII bzw. § 42 SGB XII, zu erhalten. Derartige Bemühungen sind den Betroffenen regelmäßig zuzumuten. Erst wenn ein solches Begehren aus von dem Rundfunkteilnehmer näher darzulegenden Gründen erfolglos geblieben ist, ist für den Beklagten bzw. für das Gericht Raum für die Prüfung eines atypischen Härtefalls im Einzelfall, dem die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV begegnen will. 34 Der von der Klägerin hier als besonderer Umstand vorgetragene Ausschluss von BAföG - Leistungen aufgrund des Studienfachwechsels vermag die Annahme eines atypischen Härtefalls ebenso wenig zu begründen wie die im Übrigen geltend gemachte weitgehende Finanzierung ihres Lebensunterhalts durch ein Studierendendarlehn und der Bezug von Wohngeld, welche ebenfalls nur nach einer wirtschaftlichen Bedürftigkeitsprüfung bewilligt werden. 35 Gerade im Bereich der Ausbildungsförderung nach dem BAföG gibt es eine Vielzahl von Personen, die trotz grundsätzlicher Förderfähigkeit der Ausbildung und damit trotz grundsätzlich bestehenden wirtschaftlichen Bedarfs Ausbildungsförderung z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze oder - wie die Klägerin - wegen eines Studienfachwechsels nicht erhalten. Gerade deswegen kann aber nicht angenommen werden, dass bei der Neugestaltung des Rechts der Gebührenbefreiung und der Beschränkung des Anspruchs auf Gebührenbefreiung nur auf tatsächlich geförderte Personen, die Auszubildenden ohne Förderanspruch "übersehen" worden wären oder jedem Einzelnen über die Härtefallregelung ein hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen individuell zu prüfender Befreiungsanspruch eingeräumt werden sollte. Denn damit würden sowohl das Ziel, die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen im Einzelfall zu vereinfachen, als auch das Prinzip der parallelen Wertung der sozialen Bedürftigkeit in den Leistungsgesetzen einerseits und dem Rundfunkgebührenrecht andererseits weitgehend verfehlt. 36 Eine solches Verständnis des § 6 Abs. 3 RGebStV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Sozialstaatsprinzip. Denn zum Einen wird das Institut der Rundfunkgebührenbefreiung weder aufgegeben noch lediglich auf Einzelfälle beschränkt. Zum Anderen ist der Normgeber im Sozialleistungsrecht nicht gehindert, den Kreis der Anspruchsberechtigten sowie Art und Umfang der Leistungen - dazu gehören auch Befreiungen von Zahlungspflichten - zu verändern und der sozialen Entwicklung unter Berücksichtigung verwaltungspraktischer Notwendigkeiten anzupassen. 37 Diese Auslegung der Gebührenbefreiungsregelungen in § 6 Abs. 1 und Abs. 3 RGebStV verstößt ebenfalls nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG der gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. 38 Die Vergleichsgruppe, zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen die Situation der Klägerin in Beziehung zu setzen ist, sind die Empfänger von Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Denn auch die Ausbildung der Klägerin ist dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig. Ihre zweifellos vorliegende wirtschaftliche Bedürftigkeit unterscheidet die Klägerin nicht von vielen anderen Auszubildenden, die etwa nach einem Fachrichtungswechsel oder wegen Überschreitens der Altersgrenze oder der Förderungshöchstdauer ohne staatliche Unterstützung in Form von Ausbildungsförderung oder Sozialhilfe bleiben. 39 Die unterschiedliche Behandlung der nicht bei ihren Eltern wohnenden Auszubildenden knüpft an unterschiedliche Sachverhalte an. Maßgebend für die Gewährung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist der Bezug von Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz. Diese Differenzierung ist sachgerecht. Sie überträgt die bundesrechtlich vorgegebene Wertung, welche Auszubildenden Anspruch auf die soziale Förderung nach dem BAföG haben sollen, auf die ebenfalls an sozialen Erwägungen orientierte Befreiung von den Rundfunkgebühren. Schließt der Gesetzgeber - wie im Fall der Klägerin - eine Auszubildende, die eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung betreibt, wegen eines Fachrichtungswechsels von der weiteren Ausbildungsförderung (§ 7 Abs. 3 BAföG) und auch von der Gewährung von Sozialhilfe (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) sowie von Leistungen der Grundsicherung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II) aus, ist es sachlich nicht geboten, ihr trotzdem die Vergünstigung der Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen zu gewähren. 40 Es ist davon auszugehen, dass der Rundfunkgesetzgeber gezielt nur Studenten, die ein Erststudium innerhalb einer bestimmten Studienzeit absolvieren, durch eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht fördern wollte. 41 Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 16. Mai 2007 - 7 BV 06.1645 -, Juris. 42 Ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV liegt auch nicht deshalb vor, weil die Klägerin ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen aus den Mitteln des ihr gewährten Studentendarlehns bestreitet. Dieser Kredit ist aufgrund wesentlicher Strukturunterschiede der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Leistungen nach dem BAföG zu vergleichen. 43 vgl. zur fehlenden Vergleichbarkeit des „Meister-BAföG" mit BAföG - Leistungen: BayVGH, BayVGH, Urteil vom 16.Mai 2007 - 7 BV 06.1645 -, Juris, 44 Bei dem Bildungskredit handelt es sich zwar auch um eine Leistung, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt wird, denn der Bildungskredit beruht auf einer öffentlich-rechtlichen (Verwaltungs-) Vorschrift. Dies ergibt sich auch aus seinem Zweck der Sicherung der Ausbildung aus öffentlichen Mitteln und der Form seiner Bewilligung durch hoheitliche Bescheide - lediglich die Umsetzung erfolgt auf einer zweiten Stufe durch privatrechtlichen Darlehensvertrag - (§ 4 der Förderbestimmungen, abgedruckt unter www.bva.bund.de). Gemäß § 1 der Förderbestimmungen dient er bei nicht nach dem BAföG geförderten Auszubildenden der Sicherung und Beschleunigung der Ausbildung, bei geförderten Auszubildenden der Finanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das BAföG erfasstem Aufwand. Die damit angesprochene Ausbildungsförderung ist eine staatliche und damit öffentlich-rechtliche Aufgabe. 45 So auch, allerdings in der Schlussfolgerung abweichend, VG Göttingen, Urteil vom 26. April 2007 - 2 A 122/06 -, Juris 46 Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Förderleistungen darin, dass der Bildungskredit, anders als Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG, weder einkommens- noch vermögensabhängig erbracht wird. Es gibt nach § 2 der Förderbestimmungen nur auf die Art der Ausbildung bezogene Leistungsvoraussetzungen sowie durch Bezugnahme auf § 8 BAföG solche, welche die anspruchsberechtigten Personen benennen. Das Bildungsdarlehn ist daher keine den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV genannten vergleichbare Sozialleistung sondern stellt eine Ausbildungsförderung eigener Art dar. Die Entscheidung der Staatsvertragschließenden bzw. des Landesgesetzgebers, dieses Darlehn nicht in den Kreis der befreiungsbegründenden Sozialleistungen aufzunehmen, ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden. 47 Dies schließt nicht nur eine - mangels Regelungslücke ohnehin nicht mögliche - analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV auf die Empfänger eines Bildungsdarlehns aus, sondern, aus den oben bezüglich des Ausschlusses von den BAföG - Leistungen genannten Gründen, auch die Annahme einer atypischen Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV. 48 Gleiches gilt für die von der Klägerin herangezogene Bewilligung von Wohngeld. Diese steht weder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des SGB noch dem Bezug von Ausbildungsförderung nach dem BAföG gleich. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 51