Urteil
2 A 122/06
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Empfänger eines staatlichen Bildungskredits können in besonderen Fällen nach § 6 Abs. 3 RGebStV von Rundfunkgebühren befreit werden.
• Der Begriff des besonderen Härtefalls ist restriktiv auszulegen; nicht jeder wirtschaftlich bedürftige Auszubildende ohne BAföG-Anspruch fällt hierunter.
• Liegt die wirtschaftliche Situation eines Bildungskreditnehmers der eines BAföG-Empfängers gleichauf und sind die Leistungen öffentlich-rechtlich bescheidmäßig gesichert, ist eine Befreiung geboten und das Ermessen auf Null reduziert.
Entscheidungsgründe
Befreiung von Rundfunkgebühren bei staatlichem Bildungskredit als besonderer Härtefall • Empfänger eines staatlichen Bildungskredits können in besonderen Fällen nach § 6 Abs. 3 RGebStV von Rundfunkgebühren befreit werden. • Der Begriff des besonderen Härtefalls ist restriktiv auszulegen; nicht jeder wirtschaftlich bedürftige Auszubildende ohne BAföG-Anspruch fällt hierunter. • Liegt die wirtschaftliche Situation eines Bildungskreditnehmers der eines BAföG-Empfängers gleichauf und sind die Leistungen öffentlich-rechtlich bescheidmäßig gesichert, ist eine Befreiung geboten und das Ermessen auf Null reduziert. Die Klägerin (geb. 1980) ist seit Herbst 2004 Schülerin an einer Logopädenlehranstalt und hält TV/Radio vor. Sie erhielt keinen BAföG-Zuschuss, weil es sich um eine nicht förderungsfähige Zweitausbildung handelt. Das Bundesverwaltungsamt bewilligte ihr jedoch einen staatlichen Bildungskredit (monatlich 300 EUR) für zwei Jahre; zudem bezieht sie Kindergeld (154 EUR) und Wohngeld (99 EUR). Sie beantragte am 20.12.2005 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, die der Beklagte ablehnte mit der Begründung, sie erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV. Die Klägerin klagte mit dem Vorbringen, sie sei gleich bedürftig wie BAföG-Empfänger und berufe sich auf Art. 3 GG. • Zulässigkeit: Die Klage ist begründet; Anspruch auf Gebührenbefreiung folgt aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 6 RGebStV. • Regelungsgehalt § 6 RGebStV: Absatz 1 listet abschließend bestimmte befreite Personengruppen (u.a. nicht bei Eltern lebende BAföG-Empfänger). Absatz 3 ermöglicht Befreiung in besonderen Härtefällen, ist aber restriktiv auszulegen. • Einschränkung der Härtefallklausel: § 6 Abs. 3 RGebStV ist kein allgemeiner Auffangtatbestand. Personen, die Leistungen nach den aufgezählten Gesetzen nicht erhalten, weil sie die dortigen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden grundsätzlich nicht über Absatz 3 gleich gestellt; die Regelung dient der Verwaltungspraktikabilität und Pauschalierung. • Verfassungsrechtliche Überprüfung: Die unterschiedliche Behandlung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil an unterschiedliche sachliche Voraussetzungen (BAföG-Bezug) angeknüpft wird und diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. • Besonderer Härtefall der Klägerin: Die Klägerin erhält einen staatlichen Bildungskredit durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts; dieser ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet und dient dem gleichen Förderzweck wie BAföG. Ihr Gesamteinkommen besteht ausschließlich aus bescheidabhängigen öffentlichen Leistungen. • Vergleich der wirtschaftlichen Lage: Unter Einrechnung des fiktiven Kindergeldanspruchs wäre das Einkommen eines BAföG-Empfängers höher (622 EUR) als das tatsächliche der Klägerin (553 EUR), sodass die Klägerin mit einem BAföG-Empfänger vergleichbar bedürftig ist. • Ermessen: Vor dem Hintergrund der vergleichbaren Bedürftigkeit und der öffentlich-rechtlichen Sicherung des Bildungskredits ist das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert; eine Ablehnung der Befreiung wäre ermessensfehlerhaft. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, die Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Begründet wird dies damit, dass die Klägerin aufgrund des staatlich bewilligten Bildungskredits und ihrer ausschließlich aus bescheidabhängigen öffentlichen Leistungen bestehenden Einkommenslage in wirtschaftlicher Hinsicht mit einem BAföG-Empfänger vergleichbar ist und daher ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vorliegt. Eine Ablehnung der Befreiung wäre ermessensfehlerhaft, da die Gebührenbelastung das öffentliche Förderungsziel gefährden könnte und die Voraussetzungen transparent belegbar sind. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt entsprechend §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.