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Urteil

5 K 3396/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0508.5K3396.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks N.---------straße 6 in C. (Gemarkung C. , Flur 9, Flurstück 64). Das Eckgrundstück N.---------straße /A.-------straße ist mit einem Wohnhaus bebaut. Der Kläger wohnt mit seiner Familie im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss. Das zweite Obergeschoss ist vermietet. Auf dem Grundstück sind Wohn- und Schlafräume des Gebäudes sowie im Erdgeschoss eine Terrasse und im ersten und zweiten Obergeschoss jeweils ein Balkon zur A.-------straße hin ausgerichtet. Auf der gegenüberliegenden Seite der ca. 6 m breiten A.-------straße liegt das B. -Krankenhaus der Beigeladenen. Diese beabsichtigte, auf dem Flurstück 243 gegenüber der Einmündung der N.---------straße in die A.-------straße zur Erweiterung des Hauses 2 einen Anbau Nord zu errichten. Der Anbau wurde inzwischen in Betrieb genommen. Für die A.-------straße existiert ein Fluchtlinienplan der Stadt C. vom 03. August 1928. Der Erker in der Nordwand des Anbaus ragt über die darin festgesetzte Baufluchtlinie hinaus. Insoweit wurde der Beigeladenen eine entsprechende Befreiung erteilt. Am 27. Januar 2005 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine erste Baugenehmigung für den Anbau Nord. Nach den Bauvorlagen sollte die Nordwand des fünfgeschossigen Anbaus eine Höhe von 19,95 m erreichen. In der Nordwand war ein 7,5 m breiter Erker vorgesehen, der sich über das erste bis vierte Obergeschoss erstrecken sollte. Der Erker bildete jeweils den Abschluss der Flure und diente zugleich als Aufenthaltsbereich. Nach der Stellplatzberechnung sollte es durch den Anbau nicht zu einer Erhöhung der vorhandenen Bettenzahl kommen und damit auch nicht zu einer Erhöhung der bereits vorhandenen notwendigen Stellplätze. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Baugenehmigung wird auf die grün gestempelten Bauvorlagen (Bl. 4 - 28 der Beiakte Heft 2) Bezug genommen. Gegen die ihm mit Nachbarbenachrichtigung zugestellte Baugenehmigung legte der Kläger am 22. Februar 2005 Widerspruch ein. Am 09. Februar 2006 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für eine geänderte Ausführung des Anbau Nord. Die Beklagte erteilte dafür am 27. September 2006 eine weitere Baugenehmigung. Entsprechend der Bauvorlagen wurde der Anbau nur noch viergeschossig errichtet, wobei das dritte Obergeschoss als Staffelgeschoss ausgeführt wurde. Dessen Rücksprung zur nördlichen Außenwand beträgt 3,5 m. Die nördliche Außenwand erreicht bis zum zweiten Obergeschoss eine Höhe von 12,13 m und der Anbau einschließlich des Staffelgeschosses eine Höhe von 15,85 m. Der Erker in der Nordwand erstreckt sich nur noch über das erste und zweite Obergeschoss und erreicht eine Gesamthöhe von 11,40 m. Er ist über seine gesamte Fläche mit Klarglas ausgestattet. Wegen der Einzelheiten dieser Baugenehmigung wird auf die grün gestempelten Bauvorlagen (Bl. 26 - 51 der Beiakte Heft 3) Bezug genommen. Gegen diese ihm wiederum mit Nachbarbenachrichtigung zugestellte Baugenehmigung legte der Kläger am 16. Oktober 2006 Widerspruch ein. Beide Widersprüche wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid 18. Oktober 2006 als unbegründet zurück. Mit der am 13. November 2006 erhobenen Klage begehrt der Kläger nunmehr nur noch die Aufhebung der Baugenehmigung vom 27. September 2006. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor, dass sein Grundstück in einem reinen Wohngebiet liege und in die Denkmalbereichssatzung "Stadtparkviertel" der Stadt C. einbezogen sei. Dieses besondere städtebauliche Gesamtbild werde durch den Anbau mit seinen wuchtigen Dimensionen erheblich gestört. Der Anbau habe aufgrund seiner Höhe gegenüber seinem Grundstück eine erdrückende Wirkung. Daneben entstehe durch den gläsernen Erker in der Nordfassade eine unerträgliche Situation für sein Grundstück. Der gläserne Erker diene den Patienten und Besuchern zum ständigen Aufenthalt. Gerade die Patienten würden während ihres Krankenhausaufenthaltes Abwechselung suchen. So werde von ihnen aus dem Erker quasi jeder Schritt und Tritt seiner Familie in der Wohnung und auf der Terrasse beobachtet. Sie säßen sozusagen auf dem "Präsentierteller". Weiterhin verursache der gläserne Erker aufgrund der während der gesamten dunklen Tageszeit bestehenden Beleuchtung unzumutbare Lichtimmissionen. Schließlich sei aufgrund des Anbaus mit einer Verschärfung der verkehrlichen Situation durch eine Erhöhung des sogenannten Parksuchverkehrs zu rechnen. Schon jetzt sei die verkehrliche Lage aufgrund der beiden in der Nähe befindlichen Gymnasien, der inzwischen errichteten Synagoge und der Nähe zur C. Innenstadt geradezu katastrophal. Eine weitere Verschlechterung würde zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung führen. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 27. September 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 18. Oktober 2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass durch das Bauvorhaben der Beigeladene nachbargeschützte Rechte des Klägers nicht verletzt würden. Ob sich das Vorhaben vom Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfüge, vermittele selbständig schon keinen Drittschutz. Auch sei das Vorhaben gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos. Im unbeplanten Innenbereich gebe es regelmäßig keinen eigenständigen Schutz vor Einblicknahmen. Auch vorliegend würden die Einblickmöglichkeiten das in einer städtischen Bebauung hinzunehmende Maß nicht überschreiten. Gleiches gelte für die von dem gläsernen Erker ausgehenden Lichtimmissionen. Zu einer Verschärfung der Stellplatzsituation könne es aufgrund des Anbauvorhabens schon deshalb nicht kommen, da es nicht zu einer Erhöhung der Bettenzahl komme. Insgesamt ergebe sich ein Bedarf von 159 Stellplätzen, der bei zur Verfügung stehenden 414 Stellplätze im Parkhaus und auf sonstigen Parkplätzen mehr als gedeckt werde. Zwar kann für das gesamte Stadtparkviertel von einer angespannten Stellplatzsituation ausgegangen werden. Dies führe jedoch gegenüber dem Kläger zu keinen baurechtlichen Verstößen, die im Rahmen der Anfechtung einer Baugenehmigung Berücksichtigung finden könnten. Gegen die Baugenehmigung vom 27. Januar 2005 hat der Kläger einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Mit Beschluss vom 09. Mai 2005 - 5 L 327/05 - hat die Kammer den Antrag abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 12. Juli 2005 - 10 B 872/05 - zurückgewiesen. Der Berichterstatter hat zunächst in dem Eilverfahren am 03. Mai 2005 und weiter in diesem Verfahren am 31. März 2008 Ortstermine durchgeführt. Wegen der Ergebnisse wird auf die Terminsprotokolle verwiesen. Die Kammer hat durch Beschluss vom 02. Juli 2007 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte, die des Verfahrens 5 L 327/05 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen von der Beklagten erteilten und allein noch streitigen Baugenehmigung vom 27. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 18. Oktober 2006, da er hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs-, noch des Bauplanungsrechts. Dazu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 09. Mai 2005 - 5 L 327/05 - in dem Eilverfahren gegen die Baugenehmigung vom 27. Januar 2005, die einen von den Dimensionen her noch größeren Anbau als den jetzt genehmigten und errichteten beinhaltet, Folgendes ausgeführt: "In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist eine Verletzung der Abstandflächenvorschriften des § 6 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nicht erkennbar. Die nördliche Außenwand und der heraustretende große Erker mit den Abstandflächen T 2, T 12 und T 14 hält zum Grundstück des Antragstellers den erforderlichen Abstand ein. Die Abstandflächenberechnung ist insoweit nicht zu beanstanden. Insbesondere nimmt sie entgegen den Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht das Schmalseitenprivileg nach § 6 Abs. 6 BauO NRW in Anspruch, sondern bedarf nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW als zu einer öffentlichen Verkehrsfläche gelegen nur 0,4 H. Ob das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht über hinreichend eigene Stellplätze verfügt, kann die Kammer dahin stehen lassen. Aus einem eventuellen Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht nach § 51 Abs. 1 BauO NRW kann der Antragsteller kein Abwehrrecht herleiten. Denn die Bestimmungen über die Stellplatzpflicht haben keinen drittschützenden Charakter. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, NVwZ-RR 1999, 365 = BRS 60 Nr. 123 und vom 25. April 1994 - 7 A 442/91 - und Beschluss vom 30. August 2001 - 10 B 913/01 -; ebenso Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattsammlung, Stand November 2004, § 51 Rdnrn. 77-79. Die Verpflichtung des Bauherrn bei der Errichtung von Anlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen zu schaffen, soll vielmehr verhindern, dass der öffentliche Verkehrsraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird. Sie dient daher ausschließlich und allein dem Schutz öffentlicher Interessen. Ein Verstoß gegen sonstige bauordnungsrechtliche Vorschriften nachbarschützenden Charakters ist nicht ersichtlich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, da das Grundstück der Beigeladenen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Hinsichtlich der Art der Nutzung scheidet ein Abwehranspruch aus dem Gebietsgewährleistungsanspruch des Nachbarn schon deshalb aus, da es sich um die Erweiterung eines schon seit Jahrzehnten bestehenden Krankenhauses handelt, dem für die nähere Umgebung prägende Wirkung zukommt, so dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht bzw. ob das Grundstück des Antragstellers einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers in bauplanungsrechtlicher Hinsicht könnte hier allein aus einer Verletzung des im Merkmal des Sich-Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebotes der Rücksichtnahme hergeleitet werden. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999, 558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR 1994, 354. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände nicht, dass der Antragsteller durch den Erweiterungsanbau Nord der Beigeladenen rücksichtslos beeinträchtigt wird. Soweit sich der Antragsteller auf eine Wertminderung seines Grundstücks als Folge der Errichtung des vom Beigeladenen geplanten Bauvorhabens beruft, bildet eine solche Wertminderung keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, ZfBR 1998, 166 = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 189. Weiterhin gibt es im unbeplanten Innenbereich regelmäßig keinen eigenständigen Schutz vor Einblicknahme, der subjektive Rechte des Nachbarn begründen würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 - und vom 30. Mai 1996 - 10 B 1150/96 -. Eine im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfende Einschränkung der Besonnung oder Belichtung des Grundstücks des Antragstellers findet durch das Vorhaben zwar in einem nicht zu verkennenden Maße statt, jedoch kann noch nicht von einer qualifizierten Störung gesprochen werden. Auszugehen ist davon, dass, sofern die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen - wie hier - eingehalten sind, regelmäßig auch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt ist, soweit Belange betroffen sind, die dem Schutzzweck der Abstandflächenbestimmungen unterfallen (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, Sozialfrieden). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879. Durch § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber festgelegt, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn unter den erwähnten Gesichtspunkten schuldet. Dass ein auf dem Nachbargrundstück unter Einhaltung der Abstandflächen errichtetes Vorhaben dem eigenen Grundstück Licht, Sonne und Luft nimmt sowie Einblicke in den eigenen Wohn- und Lebensbereich gestattet, begründet allein noch keine Rücksichtslosigkeit. Insoweit muss sich der Nachbar mit dem Abstand begnügen, den die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften gewährleisten und im Übrigen selbst für eine seinen Vorstellungen entsprechende Abschirmung sorgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -. Es müssen vielmehr außergewöhnliche Umstände hinzutreten, um eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des Vorhabens annehmen zu können. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Es ist zwar festzustellen, dass der auf der gegenüberliegenden Straßenseite der A.-------straße geplante Anbau mit einer Höhe von knapp 20 m und insbesondere der aus der nördlichen Außenwand herausragende große Erker mit den dahinter liegenden Aufenthaltsbereichen gegenüber dem früheren Zustand eine Verschlechterung der Lichtverhältnisse und eine nachteilige Veränderung der Einsichtsmöglichkeiten zu Lasten des Antragstellers mit sich bringen wird. Es gibt aber keinen Anspruch auf Abwehr einer jeden nachteiligen Veränderung der baulichen Situation in der Nachbarschaft. Auch die durch das Bauvorhaben gegebene Einsichtsmöglichkeit in den Gartenbereich des Antragstellers und in seine Wohnräume geht über eine bloße noch hinzunehmende Lästigkeit nicht hinaus. Die Lebensräume des Antragstellers befanden sich auch bisher nicht in einem absolut geschützten und uneinsehbaren Bereich. Letztlich realisiert sich für den Antragsteller die von ihm immer in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines Erweiterungsbaus der Beigeladenen auf ihrem in diesem Bereich der A.-------straße bisher unbebauten Grundstücksteil. Auch die vom Antragsteller gerügte verkehrliche Situation führt nicht zur planungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen. Zwar kann sich ein Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und vom Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als rücksichtslos erweisen, falls die Verletzung der Pflicht zur Schaffung ausreichenden Parkraums für die Nutzer eines Bauvorhabens geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung des benachbarten Grundstücks zu beeinträchtigen. Dabei liegt eine solche Beeinträchtigung - jedenfalls so lange der freie Zugang zu dem Grundstück des Antragstellers möglich ist - nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge parkplatzsuchender Kraftfahrer frequentiert, insbesondere zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn selbst nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Denn das Recht des Antragstellers zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu lösen. Gleiches gilt für etwaige Behinderungen von Rettungsfahrzeugen durch parkende Fahrzeuge. Das genehmigte Vorhaben könnte gegenüber dem Antragsteller insoweit nur dann rücksichtslos sein, wenn es zwingend oder doch typischerweise mit einer Verschärfung der Verkehrssituation oder anderen zusätzlichen Beeinträchtigungen verbunden wäre und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung dem Antragsteller gegenüber unzumutbar wäre, sei es, dass durch die dem Vorhaben zuzurechnenden Beeinträchtigungen die Gesamtbelastung erstmals die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten oder eine schon zuvor unzumutbare Belastung spürbar verschärfen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998, a.a.O. und Beschluss vom 30. August 2001, a.a.O. Das ist hier jedoch bezogen auf den Parksuchverkehr nicht der Fall. So fehlt es schon an einer Verschärfung des Parksuchverkehrs im Bereich der A.-------straße und N.---------straße durch das Bauvorhaben der Beigeladenen. Selbst wenn es trotz gleichbleibender Bettenzahl des Krankenhauses der Beigeladenen durch den Ausbau der Pneumologischen Klinik und der Spezialstation für Patienten mit Atemwegserkrankungen zu einer Zunahme im Bereich der ambulanten Patienten kommen sollte, steht dem im Hinblick auf das Grundstück des Antragstellers auch eine Entlastung der verkehrlichen Situation gegenüber. So entfällt durch das Bauvorhaben der bisher dort befindliche Parkplatz für Betriebsangehörige, der von der A.-------straße angefahren wurde. Für Patienten konzentriert sich der Zugang zum Krankenhaus auf den zur Bergstraße gelegenen Haupteingang mit dem sich dort befindlichen Parkhaus. Doch selbst wenn die Kammer den Vortrag des Antragstellers als richtig unterstellen würde, wonach der genehmigte Anbau Nord wegen nicht ausreichender Stellplätze zu einer Verschlechterung der Parksituation führen würde, kann das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht als rücksichtslos gegenüber dem Antragsteller eingestuft werden. Denn nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers und der Kenntnis des ortskundigen Berichterstatters ist die Parkplatz- bzw. Verkehrssituation im Bereich A.-------straße /N.---------straße /C2.---------straße /L.---------straße schon seit Jahren mehr als angespannt und für die dort wohnenden Anwohner wohl schon unzumutbar. Sie wird schon immer geprägt von Autofahrern, die auf der Suche nach den wenigen freien, kostenlosen Parkplätzen in diesem relativ nah zur Innenstadt gelegenen Bereich mit den beiden angrenzenden Gymnasien, dem Planetarium und dem Krankenhaus mit ihren Kraftfahrzeugen durch das Viertel kreisen. Es kann als sicher ausgeschlossen werden, dass sich die schon zuvor bestehende unzumutbare Gesamtbelastung in diesem Bereich durch das Bauvorhaben der Beigeladenen spürbar verschärft. Soweit der Erker in der nördlichen Außenwand des Bauvorhabens der Beigeladenen die südliche Baufluchtlinie der A.-------straße nach dem ehemaligen Fluchtlinienplan der Stadt C. aus dem Jahr 1928 überschreitet, werden dadurch keine nachbarlichen Rechte des Antragstellers verletzt. Regelmäßig kann aus der bloßen Festsetzung von Fluchtlinien kein Nachbarschutz abgeleitet werden, da diese im öffentlichen Interesse mit der Intention, eine einheitliche Straßenabwicklung und Trassenführung zu gewährleisten, stehen. Dass für die vorliegende Baufluchtlinie etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen unmittelbar an das Gebiet der Denkmalbereichssatzung T. der Stadt C. vom 11. November 1993 angrenzt und das Haus des Antragstellers von der Denkmalbereichssatzung erfasst wird, vermag keine nachbarlichen Abwehrrechte zu begründen. Mit der Denkmalbereichssatzung werden an bauliche Anlagen und Freiflächen besondere Anforderungen gestellt, um das historische Erscheinungsbild des Stadtparkviertels der Stadt C. zu erhalten. So heißt es in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Denkmalbereichssatzung, dass wegen der baugeschichtlichen, städtebaulichen, stadtgeschichtlichen sowie künstlerischen, insbesondere gartenbaukünstlerischen Bedeutung des Stadtparkviertels C. ein öffentliches Interesse am Schutz seines historischen Erscheinungsbildes besteht. Unmittelbare nachbarliche Abwehrrechte der in dem T. C. liegenden Grundstückseigentümer zur Durchsetzung der Ziele der Denkmalbereichssatzung werden durch diese nicht begründet. Ein Verstoß gegen sonstige bauplanungsrechtliche Vorschriften nachbarschützenden Charakters ist nicht ersichtlich." Diesen Beschluss hat das OVG NRW in seiner Beschwerdeentscheidung vom 12. Juli 2005 - 10 B 872/05 - vollinhaltlich bestätigt. An dieser Einschätzung hält die Kammer im vorliegenden Klageverfahren gegen die Baugenehmigung vom 27. September 2006 mit dem deutlich kleiner dimensionierten Anbau und insbesondere einem Erker in der Nordfassade, der sich nur noch über das erste und zweite Obergeschoss erstreckt, fest. Insbesondere kann nach den anlässlich des Ortstermins am 31. März 2008 getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Anbau mit seinem gläsernen Erker in der Nordfassade gegenüber dem klägerischen Grundstück zu unzumutbaren Lichtimmissionen und Einblickmöglichkeiten führt. Die Lichtquellen im Erker führten bei vollständigem Einschalten nur zu einer geringen Aufhellung im Terrassenbereich des klägerischen Grundstücks. So waren die Schriftsätze in der Gerichtsakte zwar lesbar; bei einem längeren Lesen wäre jedoch eine weitere Lichtquelle erforderlich gewesen. Nach Einschätzung der Kammer dürfte eine Straßenlaterne, die nicht - wie vorliegend - auf der gegenüberliegenden Straßenseite, sondern auf dem an das klägerische Grundstück angrenzenden Bürgersteig stehen würde und vom Kläger hinzunehmen wäre, zu vergleichbaren, wenn nicht sogar zu stärkeren Aufhellungen führen, als wie durch den gläsernen Erker zusammen mit der vorhandenen Straßenbeleuchtung. Auch die Einblickmöglichkeiten auf das klägerische Grundstück erreichen noch nicht das Maß der Rücksichtslosigkeit. Zwar bestehen aus den Aufenthaltsbereichen hinter der gläsernen Fensterfassade der Erker im ersten und zweiten Obergeschoss Einblickmöglichkeiten sowohl auf die Terrasse als auch die beiden Balkone des klägerischen Wohnhauses und in die dahinterliegenden Wohn- bzw. Schlafräume. Dies gilt für die Wohn- und Schlafräume bei eingeschalteter Beleuchtung sogar in einem verstärkten Maße. Diese lassen sich auch durch Bepflanzungen auf dem klägerischen Grundstück bzw. dem Grundstück der Beigeladenen nur bedingt einschränken. Dem Kläger ist es jedoch zuzumuten, als Schutz vor Einblickmöglichkeiten in seine Wohn- bzw. Schlafräume an den Fenstern Gardinen anzubringen, die Einblicke ausschließen oder zumindest erheblich verringern, und diese bei Dunkelheit und erleuchteten Zimmern durch Schließung von Holzläden bzw. Rollläden oder Vorhängen soweit zu verstärken, dass Einblickmöglichkeiten von außen gänzlich ausgeschlossen werden. Für den als Privatsphäre weniger schützenswerten Terrassen- bzw. Balkonbereich sind dem Kläger die bestehenden Einblickmöglichkeiten durchaus zuzumuten. Sie bewegen sich im Rahmen dessen, womit in einem Wohngebiet mit städtischer Bebauung gerechnet werden muss. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang das subjektive Empfinden des Klägers, der Einblicke durch ihm fremde Personen, wie den Kranken und ihren Besuchern als störender empfindet, wie duch die ihm bekannte Nachbarschaft. Dieses subjektive Empfinden kann bei anderen Personen wiederum genau umgekehrt sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich mangels eigener Antragstellung nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.