Beschluss
7 L 572/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung gegenüber Sportwettenvermittlern ist zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen bestehen.
• Örtliche Ordnungsbehörden sind für Untersagungsverfügungen gegen in ihrem Bereich tätige Sportwettenvermittler nach § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW sachlich zuständig.
• Das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol in der Fassung seit dem 1. Januar 2008 genügt den verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit.
• Die Androhung eines Zwangsgeldes ist angemessen, wenn sie in einem Verhältnis zu den bei derartigen Betrieben erzielbaren Gewinnen steht.
• Die Aussetzung der Vollziehung einer Gebührenfestsetzung bedarf ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit oder einer unbilligen Härte, die hier nicht dargetan wurde.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Vermittlung illegaler Sportwetten durch örtliche Ordnungsbehörde rechtmäßig • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung gegenüber Sportwettenvermittlern ist zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen bestehen. • Örtliche Ordnungsbehörden sind für Untersagungsverfügungen gegen in ihrem Bereich tätige Sportwettenvermittler nach § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW sachlich zuständig. • Das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol in der Fassung seit dem 1. Januar 2008 genügt den verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. • Die Androhung eines Zwangsgeldes ist angemessen, wenn sie in einem Verhältnis zu den bei derartigen Betrieben erzielbaren Gewinnen steht. • Die Aussetzung der Vollziehung einer Gebührenfestsetzung bedarf ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit oder einer unbilligen Härte, die hier nicht dargetan wurde. Die Antragstellerin betreibt Annahmestellen und Büros mit Terminals der Marke E1, über die Sportwetten vermittelt werden sollen. Die Antragsgegnerin erließ eine Ordnungsverfügung vom 17. April 2008, die die Vermittlung von Sportwetten durch diese Annahmestellen untersagte und Zwangsgeld androhte; zugleich wurden Gebühren festgesetzt. Die Antragstellerin klagte (7 K 2624/08) und beantragte hier vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Untersagungsverfügung und gegen die Gebührenfestsetzung. Die Antragsgegnerin stützte die Verfügung auf § 9 GlüStV und berief sich auf das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol. Streitgegenstand ist, ob die örtliche Untersagung und die Gebührenfestsetzung rechtmäßig sind und ob die Vollziehung auszusetzen ist. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet; die Anordnung der sofortigen Vollziehung bleibt bestehen, weil das öffentliche Interesse überwiegt. • Zuständigkeit: Die Antragsgegnerin ist als örtliche Ordnungsbehörde nach § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW sachlich zuständig; eine Verlagerung der Zuständigkeit auf die Bezirksregierung ist nicht eingetreten. • Rechtmäßigkeit der Untersagung: Die Untersagung richtete sich gegen die in den Annahmestellen laufenden Vermittlungsvorgänge und Werbung für Veranstalter ohne Erlaubnis. Das Verbot erfasst die Annahme und Werbung unabhängig davon, wie die Wetten weitergeleitet werden; daher ist § 9 Abs. 1 S.2, S.3 Nr.3 GlüStV einschlägig. • Monopolverfassungskonformität: Das Gericht folgt dem OVG NRW in der Feststellung, dass das seit 1.1.2008 geltende Sportwettenmonopol mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungs- und europarechtskonform ist; damit ist die Unterbindung privater Vermittlungen und Werbung gerechtfertigt. • Interessenabwägung: Die Abwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und privaten Interessen der Antragstellerin fällt zu Gunsten des Staates aus, da die Regelung der Bekämpfung von Wett- und Spielsucht dient und Rechtsmitteln generell keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 9 Abs. 2 GlüStV). • Zwangsgeld und Gebühren: Die Androhung des Zwangsgeldes ist in Höhe und Zweck angemessen in Relation zu den erzielbaren Gewinnen; der Antrag auf Aussetzung der Gebührenerhebung scheitert, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit vorgetragen wurden und kein Härtefall dargelegt ist. • Zusammenfassend: Bei summarischer Prüfung sprechen die überwiegenden Erfolgsaussichten gegen die Antragstellerin; deshalb ist der Aussetzungsantrag abzulehnen. Der Antrag wird kostenpflichtig abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten mit den genannten Terminals bleibt bestehen, weil das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Sportwettenmonopols und an der Bekämpfung von Wett- und Spielsucht das private Interesse der Antragstellerin überwiegt. Die Antragsgegnerin war sachlich zuständig und hat die Verfügung zu Recht auf § 9 GlüStV gestützt; das nordrhein-westfälische Monopol ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungskonform. Die Androhung des Zwangsgeldes ist verhältnismäßig, und der Antrag auf Aussetzung der Gebührenfestsetzung ist mangels ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit ebenfalls unbegründet.