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Urteil

7 K 2624/08

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Durchführung und Vermittlung von Sportwetten ohne in Nordrhein-Westfalen gültige Erlaubnis ist nach dem Glücksspielstaatsvertrag untersagbar (§§ 3, 4, 9 GlüStV). • Der Glücksspielstaatsvertrag und das nordrhein‑westfälische Ausführungsgesetz dienen der Bekämpfung von Glücksspielsucht und gewährleisten nach Umsetzung der Vorgaben des BVerfG eine verfassungs‑ und europarechtskonforme Regelung des staatlichen Sportwettenmonopols. • Einseitige Verstöße gegen Regelungen des GlüStV begründen nicht die Verfassungswidrigkeit des gesamten Regelungswerks; Vollzugsdefizite sind darzulegen und normativ begründet zu sein. • Die Untersagungshandlung einschließlich der Androhung eines Zwangsgeldes kann verhältnismäßig sein, wenn nachgewiesen ist, dass die betreffenden Geräte zur Vermittlung unerlaubter Sportwetten genutzt werden. • Die Kammer lässt die Berufung nicht zu, weil die Rechtslage nach Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben keine grundsätzlichen Schwierigkeiten mehr aufweist.
Entscheidungsgründe
Untersagung unerlaubter Sportwettenvermittlung im Rahmen des staatlichen Wettmonopols (GlüStV) • Die Durchführung und Vermittlung von Sportwetten ohne in Nordrhein-Westfalen gültige Erlaubnis ist nach dem Glücksspielstaatsvertrag untersagbar (§§ 3, 4, 9 GlüStV). • Der Glücksspielstaatsvertrag und das nordrhein‑westfälische Ausführungsgesetz dienen der Bekämpfung von Glücksspielsucht und gewährleisten nach Umsetzung der Vorgaben des BVerfG eine verfassungs‑ und europarechtskonforme Regelung des staatlichen Sportwettenmonopols. • Einseitige Verstöße gegen Regelungen des GlüStV begründen nicht die Verfassungswidrigkeit des gesamten Regelungswerks; Vollzugsdefizite sind darzulegen und normativ begründet zu sein. • Die Untersagungshandlung einschließlich der Androhung eines Zwangsgeldes kann verhältnismäßig sein, wenn nachgewiesen ist, dass die betreffenden Geräte zur Vermittlung unerlaubter Sportwetten genutzt werden. • Die Kammer lässt die Berufung nicht zu, weil die Rechtslage nach Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben keine grundsätzlichen Schwierigkeiten mehr aufweist. Die Beklagte erteilte der Klägerin eine Spielhallenerlaubnis für eine Betriebsstätte. In dieser wurden nach Feststellungen Sportwetten über Automaten und Internetgeräte an ein ausländisches Sportwettenunternehmen vermittelt. Die Beklagte untersagte mit Verfügung die Vermittlung von Sportwetten ohne in Nordrhein‑Westfalen gültige Erlaubnis, ordnete Entfernung der Terminals an, setzte eine Frist und drohte ein Zwangsgeld an; zudem wurde eine Verwaltungsgebühr verhängt. Die Klägerin erhob Klage und machte geltend, nicht jedes internetfähige Gerät sei ein Wettautomat und die pauschale Untersagung sei unverhältnismäßig; außerdem rügte sie nach wie vor verfassungsrechtliche und europarechtliche Mängel des Sportwettenmonopols. Die Verwaltungsgebühr wurde während des Verfahrens aufgehoben, sodass dieser Teil erledigt ist. Die Beteiligten verzichteten auf eine mündliche Verhandlung. • Verfahrensabschluss: Das Verfahren ist insoweit einzustellen, als die Verwaltungsgebühr erledigt ist (§ 101 VwGO; Erledigung). • Zulässigkeit und maßgeblicher Zeitpunkt: Die Klage ist zulässig, maßgeblich ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß VwGO. • Ermächtigungsgrundlage: Die Untersagung stützt sich auf § 9 Abs. 1 S.2, S.3 Nr.3 GlüStV; Sportwetten sind Glücksspiele i.S.v. § 3 GlüStV. • Erlaubnispflicht: Nach § 4 Abs.1 GlüStV in Verbindung mit § 14 GlüStV AG NRW bedarf das Veranstalten und Durchführen von Sportwetten einer in Nordrhein‑Westfalen gültigen Erlaubnis; das Angebot eines ausländischen Veranstalters ist hiergegen unerlaubt, weil die Teilnahme vor Ort ermöglicht wird (§ 3 Abs.4 GlüStV). • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die vom BVerfG gerügten Regelungsdefizite sind durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Landesausführungsgesetze weitgehend beseitigt; Ziele wie Suchtprävention, Kanalisierung, Jugend‑ und Spielerschutz sind nun systematisch geregelt (§ 1 GlüStV; Ausführungsgesetz NRW). • Vollzug und Effektivität: Einzelne Vollzugsmängel begründen nicht die Verfassungswidrigkeit des Regelwerks; ein normatives Defizit ist nicht erkennbar, zumal seit Inkrafttreten des GlüStV Wirkungserfolge erkennbar sind. • Europarechtliche Aspekte: Die einschlägigen Entscheidungen des EuGH stehen einer nationalen Beschränkung im Rahmen der Sucht‑ und Verbraucherschutzziele nicht entgegen; eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich. • Verhältnismäßigkeit der Zwangsandrohung: Die Androhung eines Zwangsgeldes ist gesetzeskonform und angesichts der möglichen Gewinnerzielung bei solchen Betrieben nicht zu beanstanden. • Kosten und Prozessführung: Die Kostenentscheidung erfolgt nach den §§ 154, 155, 161 VwGO; die Klage ist ansonsten abzuweisen und die Berufung nicht zuzulassen (§ 124 VwGO). Das Gericht stellt das Verfahren hinsichtlich der aufgehobenen Verwaltungsgebühr ein. In der Sache wird die Klage im Übrigen abgewiesen: Die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 17.04.2008 ist rechtmäßig, weil die Vermittlung von Sportwetten ohne in Nordrhein‑Westfalen gültige Erlaubnis nach dem GlüStV zu untersagen ist und die gesetzlichen Vorgaben verfassungs‑ und europarechtskonform umgesetzt sind. Die Androhung eines Zwangsgeldes ist verhältnismäßig. Die Klägerin hat sich nicht hinreichend dargelegt, dass das Regelungswerk oder dessen Vollzug strukturelle Verfassungsdefizite aufweist. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt; die Berufung wird nicht zugelassen.