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Urteil

15 K 3483/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0613.15K3483.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. Oktober 2007 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Sohn der Kläger, der am 9. Juni 1998 geborene B. B1. I. , besuchte den Städtischen Kindergarten B2. -C. -Straße in H. , und zwar im Mai 2001 in der Betreuungsform "Krabbelgruppe" und vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Juli 2004 in der Betreuungsform "Kindergarten über Mittag". Auf Grundlage der Angaben der Kläger zu dem von ihnen im Jahr 1999 erzielten Einkommen setzte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2001 den von den Klägern für die Betreuung ihres Sohnes in der genannten Einrichtung zu entrichtenden Elternbeitrag vorläufig fest, und zwar für den Monat Mai 2001 auf 276,00 DM (entspricht 141,12 EUR) und für die Zeit ab 1. Juni 2001 auf 138,00 DM (entspricht 70,56 EUR) pro Monat. 3 Auf entsprechende Aufforderung des Beklagten legten die Kläger Ende März 2006 Auskunftsbögen zu den von ihnen in den Jahren 2001 bis 2003 erzielten Einkünften sowie die ihnen für diese Jahre erteilten Steuerbescheide vor. Aufgrund dieser Unterlagen überprüfte der Beklagte die Heranziehung der Kläger zu Elternbeiträgen. Er gelangte zu der Auffassung, die Kläger seien für das Jahr 2001 nicht wie bislang angenommen in die Einkommensgruppe von 48.000,00 DM bis 72.000,00 DM, sondern in die Einkommensgruppen von 72.000,00 DM bis 96.000,00 DM einzustufen. Unter Hinweis hierauf setzte er mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 den von den Klägern zu entrichtenden Elternbeitrag für Mai 2001 auf 408,00 DM und für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2001 auf 225,00 DM pro Monat fest. Gleichzeitig forderte er die Kläger zur Zahlung der gegenüber der bisherigen Festsetzung entstandenen Nachforderung in Höhe von insgesamt 378,87 EUR (entspricht 741,00 DM) auf. 4 Am 22. Oktober 2007 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, die von dem Beklagten geltend gemachten Elternbeiträge für das Jahr 2001 seien verjährt, da sie nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist geltend gemacht worden seien. 5 Mit am 25. Oktober 2007 zugestelltem Bescheid vom 22. Oktober 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Verjährung sei noch nicht eingetreten, da die vierjährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres beginne, in dem die für die Neufestsetzung maßgeblichen Unterlagen vorgelegt würden. Dies sei hier im Jahr 2006 geschehen, so dass die Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2010 ende. 6 Am Montag, dem 26. November 2007, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führen sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens aus, der Kläger zu 2. habe die zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten Ende Juni 2001 zunächst telefonisch und auf deren Wunsch hin auch schriftlich darüber informiert, dass das Einkommen der Kläger im Jahr 2001 voraussichtlich zwischen 72.000,00 und 96.000,00 DM liegen werde. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. Oktober 2007 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt er aus, eine bereits im Jahr 2001 erfolgte Mitteilung der Kläger, dass ihr Einkommen im Jahr 2001 zwischen 72.000,00 und 96.000,00 DM liegen werde, sei weder zu den Akten gelangt, noch der zuständigen Mitarbeiterin erinnerlich. Die von den Klägern behauptete Mitteilung sei jedenfalls nicht geeignet, den Beginn der vierjährigen Festsetzungsfrist auszulösen. Insoweit komme es allein auf den Zugang des den Klägern für das Jahr 2001 erteilten Steuerbescheids bei dem Beklagten an, zumal die Kläger bereits mit dem Bescheid vom 29. Mai 2001 aufgefordert worden seien, den Steuerbescheid für das Jahr 2001 bei dem Beklagten einzureichen, sobald er ihnen vorliege. Ohne die Vorlage des Steuerbescheids für das Jahr 2001 habe die vierjährige Festsetzungsverjährung mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Entstehung der Abgabe, mithin am 1. Januar 2005, zu laufen begonnen und ende am 31. Dezember 2008. Bei Erlass des angefochtenen Bescheids vom 17. Oktober 2007 seien die von den Klägern für das Jahr 2001 zu entrichtenden Elternbeiträge vor diesem Hintergrund noch nicht verjährt gewesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Kammer kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. Oktober 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 16 Als Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Bescheide kommt nur § 17 Abs. 5 S. 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (GTK) in Betracht. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Nacherhebung von Elternbeiträgen vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide steht jedenfalls entgegen, dass die gegen die Kläger festgesetzten Elternbeiträge für das Jahr 2001 bei Erlass des Ausgangsbescheids vom 17. Oktober 2007 verjährt waren. Dabei kann offen bleiben, ob die Kläger dem Beklagten im Juni 2001 telefonisch und schriftlich mitgeteilt haben, dass ihr Einkommen im Jahr 2001 voraussichtlich zwischen 72.000,00 und 96.000,00 DM liegen werde, und welche Auswirkungen eine solche Mitteilung gegebenenfalls gehabt hätte. Auch ohne eine solche Mitteilung waren die gegen die Kläger festgesetzten Elternbeiträge für das Jahr 2001 bei Erlass des Ausgangsbescheids vom 17. Oktober 2007 verjährt. 17 Weder das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder noch das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch, dessen ergänzende Anwendung § 28 GTK vorschreibt, enthalten spezielle materielle Regelungen über die Verjährung. In der Rechtsprechung ist jedoch grundsätzlich anerkannt, dass das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung findet. 18 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. Dezember 1967 - 6 C 98.65 -, BVerwGE 28, 336 <338>; vom 18. April 1986 - 8 A 1.83 -, Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 <S. 7>; vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 <6> und vom 29. Januar 2007 - 3 A 2.05 -, DÖV 2007, 517 <520>. 19 Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen. 20 BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 <232 f.>; vom 4. Oktober 1994 - 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 6#60;6> und vom 29. Januar 2007 - 3 A 2.05 -, DÖV 2007, 517 <520>. 21 Das Vorstehende gilt auch für das Recht der Elternbeiträge. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ist es geboten, dass Eltern nicht zeitlich unbegrenzt zu Beiträgen für den Besuch des Kindergartens durch ihre Kinder herangezogen werden können, sondern sich nach Ablauf einer gewissen Frist darauf verlassen können, keinen Nachforderungen mehr ausgesetzt zu sein. 22 Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, ist im Wege der Analogie zu entscheiden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die "sachnächste" analog heranzuziehen ist. 23 BVerwG, Urteile vom 18. April 1986 - BVerwG 8 A 1.83 - Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 <S. 9>; vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 <7>) und vom 29. Januar 2007 - 3 A 2.05 -, DÖV 2007, 517 <520>. 24 Die aufgrund des Fehlens materieller Regelungen über die Verjährung im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder und im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch bestehende Regelungslücke ist durch analoge Anwendung der die Festsetzungsverjährung betreffenden §§ 169 ff. Abgabenordnung (AO) zu schließen. Ob die genannten Vorschriften der Abgabenordnung allein oder in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) heranzuziehen sind, kann offen bleiben. Die Regelungen der Abgabenordung über die Festsetzungsverjährung sind auf die Festsetzung von Elternbeiträgen entsprechend anzuwenden, weil sie als allgemeine abgabenrechtliche Vorschriften einen engen Bezug zu den Elternbeiträgen, die Abgabenqualität besitzen, haben. Auch unterscheidet sich die Interessenlage von Eltern, die zu Elternbeiträgen herangezogen werden, nicht von der von Schuldnern anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben. 25 Im Ergebnis ebenso Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2000 - 7 K 1023/00 -, NWVBl 2001, 199 ff. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die entsprechende Anwendbarkeit von §§ 169 ff. AO auf Elternbeiträge bislang offen gelassen, vgl. Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -, juris. 26 Nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, welche nach der hier im Rahmen des § 169 Abs. 2 S. 1 AO nur in Betracht kommenden Nr. 2 vier Jahre sowie nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO hinsichtlich einer hinterzogenen Steuer zehn Jahre und hinsichtlich einer leichtfertig verkürzten Steuer fünf Jahre beträgt. Weiter regelt § 170 Abs. 1 AO, dass die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. 27 Nach diesen Kriterien ist hier Festsetzungsverjährung eingetreten. Im Hinblick auf die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Elternbeiträge für das Jahr 2001 begann die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2001, da die Beiträge in diesem Jahr entstanden sind. Der Beginn der Festsetzungsfrist war nicht nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO hinausgeschoben. Nach dieser Vorschrift beginnt die Festsetzungsfrist - abweichend von § 170 Abs. 1 AO -, sofern eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht werden, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt. Die sich bis zum 31. Juli 2006 aus § 17 Abs. 5 S. 5 GTK ergebende und heute in den meisten kommunalen Satzungen festgeschriebene Verpflichtung der Eltern von Kindern, die Kindertageseinrichtungen besuchen, Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben, begründet keine gesetzliche Anzeigepflicht - die anderen in dieser Vorschrift genannten Fälle kommen ersichtlich nicht in Betracht - im Sinne von § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. 28 Anderer Ansicht VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2000 - 7 K 1023/00 -, NWVBl 2001, 199 ff. 29 Anzeigen im Sinne von § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO sind Mitteilungen des Abgabepflichtigen über abgabenrechtlich erhebliche Vorgänge, die es der Behörde ermöglichen, eine Abgabe festzusetzen. 30 Bundesfinanzhof (BFH) , Urteil vom 18. Mai 2006 - III R 80/04 -, BFHE 214, 1; Ruban, in: Hübschmann u.a., § 170 AO, Rn. 11. 31 Durch das Hinausschieben des Beginns der Festsetzungsfrist in diesen Fällen wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es Abgaben gibt, bei denen die Behörde erst durch die Anzeige von der Entstehung eines Abgabenanspruchs erfährt. 32 BT-Drs. VI/1982, S. 151; BFH , Urteil vom 18. Mai 2006 - III R 80/04 -, BFHE 214, 1, Ruban, in: Hübschmann u.a., § 170 AO Rn. 11. 33 Durch die Anlaufhemmung soll der Behörde eine angemessene Zeit für die Festsetzung der Abgabe verschafft werden. Die Festsetzungsfrist soll nicht schon zu laufen beginnen, bevor die Behörde von dem Entstehen und der Höhe des Anspruchs erfahren hat. 34 BFH , Urteil vom 18. Mai 2006 - III R 80/04 -, BFHE 214, 1; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 170 Rn. 5. 35 Eine derartige Interessenlage ist bei der Festsetzung von Elternbeiträgen nicht gegeben. Die zuständige Behörde erfährt hier von der Verwirklichung des Abgabetatbestands nicht erst durch die Mitteilung der Eltern nach § 17 Abs. 5 S. 5 GTK. Vielmehr sind die Träger von Kindertageseinrichtungen unabhängig hiervon verpflichtet, der zuständigen Behörde die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern zum Zwecke der Beitragserhebung unverzüglich mitzuteilen (§ 17 Abs. 6 S. 2 GTK; das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung enthält in § 17 Abs. 1 S. 2 eine wortgleiche Regelung). So wird die zuständige Behörde auch ohne eine Mitwirkung der beitragspflichtigen Eltern in die Lage versetzt, ein Verwaltungsverfahren zur Festsetzung des Elternbeitrags in Gang zu setzen. Die Mitteilung der Eltern über die Höhe ihres Einkommens ist für die Behörde auch nicht erforderlich, um eine zu niedrige Beitragsfestsetzung zu vermeiden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Höhe der zu leistenden Elternbeiträge von der Höhe des von diesen mitzuteilenden und nachzuweisenden Einkommens der Eltern abhängig ist. Anders in den Fällen, die der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO im Blick hatte, ist die Behörde im Kindergartenrecht jedoch in der Lage, eine zu niedrige Abgabenfestsetzung zu vermeiden. Nach § 17 Abs. 3 S. 4 GTK (heute enthalten die meisten kommunalen Satzungen eine entsprechende Vorschrift) ist die zuständige Behörde berechtigt, wenn die Eltern keine Angabe zur Einkommenshöhe machen oder den geforderten Nachweis nicht vorlegen, den Elternbeitrag in Höhe der höchsten Beitragsstufe festzusetzen. 36 Gegen eine Anwendung von § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO spricht hier zudem, dass diese Vorschrift ihrer Konzeption nach nur auf Fälle ausgerichtet ist, in denen eine Abgabe noch nicht festgesetzt ist. Liegt - wie hier durch den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2001 - bereits eine Festsetzung vor, bleibt der Anlauf der Festsetzungsfrist unberührt. 37 Vgl. BFH , Urteil vom 18. Mai 2006 - III R 80/04 -, BFHE 214, 1. 38 Die Festsetzungsfrist, die demnach mit Ablauf des Kalenderjahrs 2001 begonnen hat, war bei Erlass des angefochtenen Nachveranlagungsbescheids vom 17. Oktober 2007 abgelaufen. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre. Abweichend hiervon beträgt sie nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen wurde und in den Fällen leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger sich dadurch, dass sie ihren Steuerbescheid für das Jahr 2001 dem Beklagten erst im März 2006 vorgelegt haben, einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 AO schuldig gemacht haben könnten, liegen nicht vor. Die demnach längste in Betracht kommende Festsetzungsfrist von fünf Jahren, 39 Dazu, dass die verspätete Vorlage von Einkommensnachweisen eine leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne von § 169 Abs. 2 S. 2 AO darstellen kann, vergleiche das Urteil der Kammer vom 14. Dezember 2007 - 15 K 902/07 -, 40 endete mit Ablauf des 31. Dezember 2006 und mithin vor Erlass des angefochtenen Nachveranlagungsbescheids vom 17. Oktober 2007. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung. 42 Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob die Verpflichtung der Eltern von Kindern, die Kindertageseinrichtungen besuchen, Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, unverzüglich anzugeben, eine gesetzliche Anzeigepflicht im Sinne von § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO begründet, grundsätzliche Bedeutung hat. Der Bejahung grundsätzlicher Bedeutung steht nicht entgegen, dass § 17 Abs. 5 S. 5 GTK, aus dem sich diese Verpflichtung für das hier interessierende Kalenderjahr 2001 ergab, zum 1. August 2006 außer Kraft getreten ist. Auch nach dem 1. August 2006 hat die Frage ihre Bedeutung nicht verloren, da die meisten kommunalen Elternbeitragssatzungen eine § 17 Abs. 5 S. 5 GTK entsprechende Vorschrift enthalten.