Urteil
15 K 902/07
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Elternbeiträge nach § 17 GTK können auch nachträglich erhöht und bestandskräftige Nullbescheide geändert werden, wenn sich später ein anderes Jahreseinkommen ergibt.
• Für die Bemessung des Elternbeitrags ist bei Vorliegen steuerlicher Festsetzungen grundsätzlich auf die Einkommensteuerbescheide abzustellen.
• Wird der Jugendhilfeträger trotz Aufforderung nicht über höhere Einkünfte informiert, rechtfertigt dies die Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung und längere Festsetzungsfristen nach den Vorschriften der Abgabenordnung.
• Eltern sind gesamtschuldnerisch zur Leistung der Beiträge verpflichtet; der Träger kann die gesamte Forderung gegenüber einem Elternteil geltend machen.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Festsetzung von Elternbeiträgen nach § 17 GTK bei geänderten Einkünften • Elternbeiträge nach § 17 GTK können auch nachträglich erhöht und bestandskräftige Nullbescheide geändert werden, wenn sich später ein anderes Jahreseinkommen ergibt. • Für die Bemessung des Elternbeitrags ist bei Vorliegen steuerlicher Festsetzungen grundsätzlich auf die Einkommensteuerbescheide abzustellen. • Wird der Jugendhilfeträger trotz Aufforderung nicht über höhere Einkünfte informiert, rechtfertigt dies die Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung und längere Festsetzungsfristen nach den Vorschriften der Abgabenordnung. • Eltern sind gesamtschuldnerisch zur Leistung der Beiträge verpflichtet; der Träger kann die gesamte Forderung gegenüber einem Elternteil geltend machen. Die Eltern streiten mit dem Jugendhilfeträger über die Nachforderung von Elternbeiträgen für den Kindergartenbesuch ihrer Töchter in der Zeit Mai 1998 bis Februar 1999. Zunächst hatte das Jugendamt per Bescheid vom 16.11.1998 für eines der Kinder Nullbeiträge festgesetzt und Essenskosten übernommen. Später erfuhr die Behörde durch Steuerbescheide und Meldungen, dass das Jahreseinkommen der Eltern höher war. Der Beklagte forderte wiederholt Einkommensnachweise an, die die Eltern nicht oder verspätet vorlegten. Mit Bescheiden ab 16.04.2003 bis 14.08.2006 setzte der Beklagte rückwirkend Beiträge fest; der Kläger widersprach und erhob Klage. Streitpunkte sind insbesondere die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Erhöhung, die Anknüpfung an Steuerbescheide und Verjährungsfragen. • Rechtliche Grundlage sind § 90 SGB VIII sowie § 17 GTK in den für 1998/1999 geltenden Fassungen; Beiträge bemessen sich nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Einkommensgruppen. • Das Jugendamt darf ex-post das tatsächliche Jahreseinkommen für das betreffende Jahr zugrundelegen und Beitragsfestsetzungen nach § 17 Abs.5 Satz 3 GTK ändern, um Beitragsgerechtigkeit sicherzustellen. • Bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheids ist grundsätzlich auf diesen abzustellen; das Elternbeitragsrecht hat nicht die Aufgabe, steuerliche Feststellungen erneut zu prüfen, sofern sie nicht offenkundig unvertretbar sind. • Die ursprünglich ergangenen Nullbescheide stehen unter dem Vorbehalt, dass bei nachträglich bekannt werdenden verbesserten Einkommensverhältnissen Beitragsnachforderungen möglich sind; daher besteht kein schützenswerter Vertrauensschutz des Klägers. • Eltern haften gesamtschuldnerisch nach § 17 GTK; der Träger kann die Gesamtsumme von einem Elternteil verlangen, ohne Ermessensfehler. • Die Verjährung der Beitragsfestsetzung kann gegebenenfalls nach den §§ 169 ff. AO beurteilt werden; hier war die Festsetzung durch den Beklagten im April 2003 noch nicht verjährt, zudem war eine leichtfertige Steuerverkürzung durch die Eltern wegen Unterlassung der Anzeige der Steuerbescheide anzunehmen, wodurch eine längere Festsetzungsfrist greift. • Die konkret angesetzte Einkommensgruppe stützt sich auf die ersten Seiten der Steuerbescheide für 1998 und 1999 und ist materiell nicht zu beanstanden; abzugsfähige Verluste aus anderen Einkunftsarten konnten nicht berücksichtigt werden. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die im April 2003 (in der Folge abgewandelten) Bescheide des Beklagten, mit denen für den Besuch der Tochter M. B. in der Zeit Mai 1998 bis Februar 1999 ein monatlicher Elternbeitrag von 138,05 Euro (insgesamt 1.380,50 Euro) festgesetzt wurde. Gründe sind die zulässige Nachbemessung nach § 17 GTK unter Berücksichtigung später festgestellter Einkommen, die Bindung an steuerliche Feststellungen und das Unterlassen der Eltern, trotz Aufforderung die Steuerbescheide vorzulegen, wodurch eine leichtfertige Verkürzung anzunehmen und eine Festsetzungsverjährung ausgeschlossen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.