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Beschluss

7 L 521/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2008:0624.7L521.08.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2451/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung bereits vieles dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe der Verfügung des Antragsgegners, denen die Kammer im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zur Vereinbarkeit der hier ausgesprochenen Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, hat die Kammer mit Beschluss vom 2. Juni 2006 - 7 L 621/06 - ergänzend Folgendes ausgeführt: „Es spricht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 - (Fall Kapper), NJW 2004, 1725 ff; EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - (Fall Halbritter), zitiert nach juris, vieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners auch europarechtskonform ist. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, demzufolge die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, ist nicht ersichtlich. Denn die Fahrerlaubnisentziehung, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, fußt auf der grundsätzlichen Anerkennung des tschechischen Führerscheins und greift in das Recht, damit in den übrigen EU-Staaten uneingeschränkt und in anderen Ländern nach internationalem und deren nationalem Recht Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, gerade nicht ein. Darüber hinaus spricht nach Ansicht der Kammer vieles dafür, dass auch kein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie vorliegt, die es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Der Europäische Gerichtshof hat betont, dass diese Norm als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen sei und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen kann, um einer Person unbegrenzt die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften zu versagen, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Rdnrn. 76, 77. Weiterreichendes hat der EuGH auch nicht in seiner jüngsten Entscheidung „Halbritter" ausgesprochen. Dies zeigt sich bereits an der Wahl des Beschlussverfahrens nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der EuGH- Verfahrensordnung, welches gewählt wird, wenn die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der bisherigen Rechtsprechung (hier der Entscheidung „Kapper") abgeleitet werden kann. Eine hinreichende Vorkehrung gegen eine zeitlich unbegrenzte Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis bietet aber schon § 28 Abs. 5 FeV, dessen Rechtmäßigkeit der EuGH (a.a.O., Rdnr. 74) nicht in Abrede gestellt hat. Zu eng ist dagegen die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie dahingehend, dass nach Ablauf einer strafrechtlich gem. § 69 a StGB angeordneten Sperrfrist generell die Befugnis der deutschen Behörden ausgeschlossen sei, wegen der aus dem früheren Verstoß resultierenden Fahreignungszweifel aus Gründen der Gefahrprävention die nachfolgend erlangte ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen, so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228, m.w.N. Eine solche generalisierende Aussage hat der EuGH nicht getroffen und sie lässt sich auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen." Diese Maßstäbe, die durch den Beschluss des EuGH vom 28. September 2006 - C- 340/05 - (Fall L. ) nicht in Frage gestellt werden, so auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, bestätigt durch Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 236/07 - (siehe auch: Beschluss vom 13. Juli 2007 - 16 B 823/07); anderer Ansicht hinsichtlich Ergebnis und Begründung: OVG Hamburg, Beschluss vom 22. November 2006 - 3 Bs 257/06 -, OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 4 MB 80/06 - und VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 11 CS 06.1644 -, gelten auch im vorliegenden Fall. Vgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH Bot vom 14. Februar 2008 zu den Vorabentscheidungsersuchen des VG Sigmaringen und des VG Chemnitz in vergleichbaren Missbrauchssachverhalten in den verbundenen Rechtssachen C 329/06 u.a. Im Gegensatz zu den vom EuGH zu entscheidenden Sachverhalten bestehen nämlich beim Antragsteller nach wie vor ganz erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, die auf der verkehrsrechtlich relevanten Vorgeschichte beruhen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass ihm schon Anfang 2000 die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt im 00.00.0000 mit 1,22 ‰ entzogen worden war. Nur ein halbes Jahr vorher hatte er mit 0,84 ‰ schon einmal eine Trunkenheitsfahrt begangen. Außerdem war er 1993 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Dabei hatte er angegeben, regelmäßig Haschisch konsumiert zu haben. Im Rahmen des Verfahrens wegen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unterzog er sich im 00.00.0000 einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Das Ergebnis war negativ und die Gutachter hielten zur Aufarbeitung der festgestellten vielfältigen Defizite eine verkehrstherapeutische Betreuung für erforderlich. Dazu kam es jedoch nicht. Vielmehr erwarb der Antragsteller Ende 2005 in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B, obwohl er dort offenbar nicht seinen Wohnsitz hatte. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass ihm bewusst war, dass ihm nach deutschem Recht keine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 00.00.0000 aufgefordert hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, und dann wegen dessen Weigerung gemäß § 11 Abs. 8 FeV seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen hat. Unabhängig von allem Vorstehenden geht die Kammer in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW davon aus, dass auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung eindeutig zu Lasten des Antragstellers ausfällt, weil der vorliegende Fall alle wesentlichen Merkmale des sog. Führerscheintourismus aufweist und dem Betroffenen daher die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt ist. Dass der Antragsteller Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher oder betrügerischer Absicht genutzt hat, um sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen, ergibt sich aus den oben dargestellten Tatsachen zum Wiedererteilungsverfahren. An dieser Einschätzung kann auch das nur in tschechischer Sprache vorliegende Schreiben der dortigen Führerscheinstelle an das Kraftfahrt- Bundesamt nichts ändern. Dabei unterstellt die Kammer, dass sich daraus ergibt, dass die tschechischen Behörden die Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller nicht rückgängig machen wollen. Dies berührt aber nicht die sich aus der beschriebenen Vorgeschichte ergebenden Bedenken an seiner Kraftfahreignung und die daraus abgeleitete Berechtigung, die Kraftfahreignung überprüfen zu lassen. Der Vorwurf des Führerscheintourismus beruht im Übrigen auch nicht auf dem Verhalten der ausländischen Behörden, sondern knüpft an den Versuch deutscher Bundesbürger an, sich der Anwendung des für sie maßgeblichen nationalen Rechts zu entziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klassen A und B.