Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgegeben, die vom Vorstand der Antragsgegnerin am 15. Mai 2008 beschlossene und durch Beschluss vom 25. Juni 2008 bestätigte rechtsförmliche Schließung der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe am L. C. -M. zum 31. Juli 2008 zu unterlassen, die faktisch vollzogene Schließung des stationären Bereichs der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe durch geeignete Maßnahmen vorläufig rückgängig zu machen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert beträgt 30.000 EUR. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. Gründe: Die wörtlichen Anträge, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, die vom Vorstand der Antragsgegnerin am 15. Mai 2008 beschlossene und durch Beschluss vom 25. Juni 2008 bestätigte rechtsförmliche Schließung der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe am L. C. -M. zum 31. Juli 2008 zu unterlassen, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO aufzugeben, die faktisch vollzogene Schließung des stationären Bereichs der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe vorläufig rückgängig zu machen, indem die Bettenstation 13 wieder in Betrieb genommen und mit qualifiziertem Personal (mindestens zwei Oberärzte, sechs Assistenzärzte, sechs Hebammen - jeweils Vollzeitkräfte - sowie die bisher dort tätigen Schwestern) sowie mit einem Farbdoppler-Ultraschallgerät für den Kreißsaal ausgestattet wird, um eine Forschungs- und Lehrtätigkeit des Antragstellers wenigstens in einem Mindestmaß wieder zu ermöglichen, ist als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vom Grundsatz her zulässig. Sie stellt ihrem Inhalt nach ein taugliches Sicherungsmittel dar, soweit sich der Antragsteller mit dem Antrag zu 1. gegen die Klinikschließung wendet und mit dem Antrag zu 2. den Weiterbetrieb der zwischenzeitlich faktisch geschlossenen Klinik begehrt, um einen möglichen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Gewährleistung der ihm im universitären Bereich übertragenen Forschung und Lehre mit einer erforderlichen Mindestausstattung zu sichern. Das in § 1 Abs. 4 des zwischen der Beigeladenen und u.a. der Bundesknappschaft C. als damaliger Trägerin des Krankenhauses geschlossenen Kooperationsvertrages vom 24. Juni 1998 normierte Benehmen gewährleistet dem Antragsteller im Verhältnis zur Antragsgegnerin subjektive Rechte, deren Verletzung der Antragsteller geltend machen kann. Wie bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 17. Juli 2008 - 15 E 919/08 - ausgeführt hat, dient dieser öffentlich-rechtliche Kooperationsvertrag der Ausfüllung des zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und u.a. der Bundesknappschaft C. ebenfalls unter dem 24. Juni 1998 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Nutzung u.a. des Knappschaftskrankenhauses C. -M. als Teil des Klinikums der Beigeladenen und stellt die Mitwirkung des Knappschaftskrankenhauses an der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin der S. -Universität C. in Forschung und Lehre sicher (§ 31 Abs. 5 Satz 4 HG). Nach § 1 Abs. 4 Kooperationsvertrag setzen wesentliche strukturelle Änderungen, wie namentlich die Schließung von Kliniken bzw. Klinikbereichen, die für die Ausbildung im Rahmen des Klinikums der S. - Universität C. unerlässlich sind, aber auch das Ausscheiden von Chefärzten das Benehmen der Beigeladenen voraus. Dieses Benehmenserfordernis gegenüber der rechtlich selbständigen Antragsgegnerin sichert unter Berücksichtigung der Besonderheiten des sog. C1. Modells - das sich dadurch auszeichnet, dass die Beigeladene über kein eigenes Universitätsklinikum verfügt, so dass die Regelungen der Universitätklinikum-Verordnung keine Anwendung finden - die Wissenschaftsfreiheit organisatorisch und gewährleistet damit auch, dass die Chefärzte, denen - wie dem Antragsteller - von der Beigeladenen die mitgliedschaftlichen Rechte von Professoren für die Dauer ihres Dienstverhältnisses eingeräumt worden sind, über den Fachbereichsrat auch auf wissenschaftsrelevante Entscheidungen des Antragsgegners Einfluss ausüben können. Da das Benehmenserfordernis Sicherungsfunktion gerade für die individualgrundrechtliche Wissenschaftsfreiheit des medizinischen Professors hat, kommt diesem Verfahrensrecht ähnlich wie dem Einvernehmenserfordernis nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Universitätsklinikum- Verordnung im Bereich der Universitätskliniken schützende Wirkung zugunsten des einzelnen Hochschullehrers zu. So für das genannte Einvernehmenserfordernis OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2008 - 15 B 2574/06 -, m.w.N. Der Antragsteller als Mitglied der Beigeladenen hat daher einen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass Organisationsmaßnahmen der Antragsgegnerin im Bereich der die Forschung und Lehre betreffenden Krankenversorgung nicht ohne das zur Sicherung auch seiner wissenschaftlichen Belange erforderliche Benehmen der Beigeladenen ergehen. Da im Falle der Schließung einer Klinik, der der Antragsteller als Chefarzt und Hochschullehrer vorsteht, Forschung und Lehre wegen des Wegfalls der Mittel der Boden entzogen wird, ist die Wahrung des erforderlichen Benehmens der Beigeladenen für die Verwirklichung auch der individualgrundrechtlichen Schutzgehalte der Wissenschaftsfreiheit von zentraler Bedeutung. Es stellt in diesem Verhältnis letztlich die einzige Einflussmöglichkeit der Beigeladenen auf die unternehmerische Entscheidung des sich in anderer Trägerschaft befindenden, rechtlich selbständigen Krankenhauses dar. Nach den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das erforderliche Benehmen nicht hergestellt worden ist mit der Folge, dass die Sicherungsanordnung zu erlassen ist. Das Benehmen selbst stellt eine Form der Mitwirkung dar, die der Sache nach eine schwächere Beteiligungsform als Zustimmung und Einvernehmen darstellt, aber mindestens der Anhörung vergleichbar ist. Die im Bereich der Verwaltungsakte insoweit geltende Rechtslage, die u.a. bei der Verletzung von Verfahrensrechten dazwischen unterscheedet, ob diese zur Rechtswidrigkeit oder zur Nichtigkeit führt und nach der eine vor Erlass des Verwaltungsaktes unterbliebe Mitwirkung ohnehin grundsätzlich bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG), ist hier nicht anwendbar. Denn bei den Vorstandsbeschlüssen zur Schließung der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe am L. C. -M. vom 15. Mai 2008 und 25. Juni 2008 handelt es sich nicht um Verwaltungsakte. Vielmehr stellt nach Auffassung des Gerichts die Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Benehmens in diesem Zusammenhang die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensrechts dar und führt damit unmittelbar zur Unwirksamkeit der Entscheidung. In der Sache ist das Benehmen - wie die dies erforderlich gewesen wäre - vor der Entscheidung der Antragsgegnerin über die Schließung nicht hergestellt worden. Die vorgelegten Unterlagen enthaltenen nicht einmal Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin die Beigeladene vor der Beschlussfassung vom 15. Mai 2008 über die beabsichtigte Klinikschließung und die hierfür maßgeblichen Gründen informiert und ihr so die Gelegenheit gegeben hätte, die Interessen der Hochschule, aber auch des Antragstellers aus den Bereichen der Forschung und Lehre vorzutragen, um diese im Beschlussverfahren berücksichtigen zu können. Der Versuch der Benehmensherstellung ist danach anscheinend nicht erfolgt; demzufolge enthaltenen die Beschlüsse vom 15. Mai 2008 und 25. Juni 2008 auch keine Erwägungen zu etwaigen Interesse der Hochschule und des Antragstellers. Nach der Aktenlage hat es vor der Beschlussfassung am 15. Mai 2008 möglicherweise und allenfalls eine telefonische Kontaktaufnahme zwischen dem leitenden Verwaltungsdirektor des Knappschaftskrankenhauses, S1. , und dem Dekan der Medizinischen Einrichtungen der S. - Universität C. , Prof. Dr. N. , gegeben, worauf das Schreiben vom 2. Juni 2008 des Herrn S1. hindeuten könnte. Das Schreiben lässt aber auch die Wertung zu, dass diese Kontaktaufnahme erst nach der Beschlussfassung erfolgt ist, was letztlich auch dahinstehen kann, wobei zudem offen gelassen werden kann, welche Stelle auf Seiten der Universität zu befassen gewesen wäre. Denn auch in Ansehung dieses Schreiben ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die erforderliche Benehmensherstellung erfolgt wäre, der Beigeladenen mithin die Gelegenheit zur Interessenwahrung gegeben worden wäre. Die späteren Schreiben des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 10. Juni 2008 und der Beigeladenen vom 23. Juni 2008 sind im Übrigen lediglich das sich Abfinden" bzw. das bloße Hinnehmen" der knappen Mitteilung der Antragsgegnerin über die Schließungsentscheidung. Selbst wenn man entgegen der Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts eine Nachholungsmöglichkeit bejahen sollte, wäre dem Benehmenserfordernis bislang nicht Rechnung getragen worden. Sämtliche Schreiben der Beigeladenen bzw. des Dekans der Medizinischen Einrichtungen lassen nur erkennen, dass man sich mit der Klinikschließung abgefunden hat, ohne auf die Einhaltung des vertraglich geregelten und ihnen seitens der Antragsgegnerin tatsächlich nicht eingeräumten Mitwirkungsrechts zu dringen, um so die Möglichkeit der Stellungnahme und Interessenwahrung zu nutzen. Dieses Benehmenserfordernis ist angesichts der bereits oben aufgezeigten Bedeutung in dem hier in Rede stehenden Bereich auch nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen. Zwar muss die Antragsgegnerin die von der Beigeladenen ggf. gegen eine Klinikschließung anzuführenden Aspekte nicht durchdringen lassen, da gerade nicht das Einvernehmen Voraussetzung ist, doch würde dies eine Auseinadersetzung des Vorstand mit den von der Beigeladenen vorzutragenden Erwägungen voraussetzen. In diesem Zusammenhang sind auch Position und Einflussmöglichkeiten der Beigeladenen in dem vertraglichen Gesamtgeflecht nicht zu unterschätzen. Dass die Beigeladene von ihrer Möglichkeit, Stellung zu beziehen keinen Gebrauch machen würde bzw. gar ohne weiteres mit der Klinikschließung einverstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Schließlich hat die Entscheidung erhebliche Bedeutung für die Hochschule und den Antragsteller, und zwar nicht nur für den Bereich der Forschung und Lehre, sondern auch in finanzieller Hinsicht (vgl. das Schreiben vom 23. Juni 2008). Sind die Vorstandsbeschlüsse der Antragsgegnerin somit unwirksam, so bleibt es der Antragsgegnerin allerdings unbenommen, unter Einhaltung des vorgesehen Verfahrens über eine etwa weiter beabsichtigte Klinikschließung neu zu entscheiden. Hinsichtlich des Antrags zu 2. übt das Gericht sein Ermessen zum Inhalt der Sicherungsanordnung dahingehend aus, dass es der Antragsgegnerin obliegt, den Weiterbetrieb der faktisch bereits geschlossenen Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe mit einer Mindestausstattung zu gewährleisten, die der dem Antragsteller im universitären Bereich übertragenen Forschung und Lehre hinreichend Rechnung trägt. Über den weiteren Antrag, einen sog. Hängebeschluss zu erlassen, war angesichts der hier ergangenen abschließenden Entscheidung nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene keinen Kostenantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostentragungsrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.