Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. November 2006 - 15 L 2041/06 - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert: Dem Antragsgegner wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, nach folgenden Maßgaben sofort die Wiedereröffnung und den Weiterbetrieb einer dem früheren Zustand der Station X gleichwertigen stationären nuklearmedizinischen Station auf dem Universitätsklinikgelände zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird der Antragsgegner verpflichtet, • unverzüglich die Planung zur Wiedereröffnung und zum Weiterbetrieb einer solchen Station aufzunehmen, durchzuführen und abzuschließen, • hierbei hat er unverzüglich die ggf. zu beteiligenden Stellen und Institutionen einzubeziehen sowie diese auf die diesen Beschluss hergestellte Rechtslage, namentlich auf den zu Gunsten des Antragstellers bestehenden Anspruch auf Folgenbeseitigung hinzuweisen, • unverzüglich sämtliche erforderlichen Genehmigungen, namentlich eine neue strahlenschutzrechtliche Genehmigung für die erforderliche und dem früheren Zustand gleichwertige nukleartechnische bzw. -medizinische Ausrüstung der Station zu beantragen, • unmittelbar nach dem ggf. erfolgreichem Abschluss der vorgenannten Schritte bzw. - soweit möglich - zeitgleich die nötigen baulichen, technischen sowie betriebsorganisatorischen Schritte für die unverzügliche Umsetzung der abgeschlossenen Planung und eingeholten Genehmigungen einzuleiten, - insbesondere ohne schuldhaftes Zögern für den Einbau der nuklear-technischen bzw.- –medizinischen Ausrüstung Sorge zu tragen sowie - das für die Wiedereröffnung und den Weiterbetrieb der stationären nuklearmedizinischen Station erforderliche Personal rechtzeitig zuzuweisen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten stritten über die Schließung einer Bettenstation einer nuklearmedizinischen Klinik an dem gegenüber der Universität E organisatorisch verselbständigten Universitätsklinikum E. Der Antragsteller ist ordentlicher Professor für Nuklearmedizin am Fachbereich Medizin der Universität E. Er ist ferner Leiter der Nuklearmedizinischen Klinik am Universitätsklinikum E. Diese umfasst sowohl ambulante als stationäre Bereiche zur Behandlung von Patienten. Ursprünglich zählte zu den stationären Einrichtungen auch eine auf dem Gelände der Universitätsklinik betriebene Bettenstation (= Station X). Ferner gehört zur Nuklearmedizinischen Klinik eine auf dem Gelände des Kernforschungszentrums in K. untergebrachte Bettenstation, die nach wie vor in Betrieb ist. Gegen den seitens des Universitätsklinikvorstands gefassten Beschluss, die im Universitätsklinikum gelegene Station X aus wirtschaftlichen Gründen zu schließen, suchte der Antragsteller vor dem VG um Eilrechtsschutz nach. Das VG lehnt den Eilantrag ab. Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Beschwerde machte der Antragsteller insbesondere geltend, der Schließungsbeschluss sei ohne das erforderliche Einvernehmen des Fachbereichs Medizin ergangen, worauf er sich nach seiner erfolgreichen Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG auch berufen könne. Dessen ungeachtet verletze die Schließungsentscheidung bzw. ihr zwischenzeitlich erfolgter faktischer Vollzug das Willkürverbot. Denn seine – des Antragstellers – Nuklearmedizinische Klinik sei die einzige nuklearmedizinische Universitätsklinik in Deutschland, die keine Risikopatienten stationär behandeln könne, weil sie über keine Bettenstation im Klinikgelände verfüge. Die Schließungsverfügung missachte auch sein Grundrecht auf aufgabengerechte Grundausstattung aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vor diesem Hintergrund sei die geschlossene Station X an bisheriger Stelle wieder zu eröffnen. Der Antragsgegner verwies darauf, dass nach seiner Ansicht das Einvernehmen des Fachbereichs Medizin zwischenzeitlich erteilt worden sei. Die Schließung der Station X sei mit Blick auf den irreversiblen Abbau der nuklearmedizinischen Ausrüstung auch nicht mehr rückgängig zu machen. Ferner sei in den Blick zu nehmen, dass anstelle der Station X nunmehr eine Palliativstation errichtet werde, für die erhebliche Fördergelder bereitgestellt worden seien. Die Rückgängigmachung der Schließung der Station X sei daher unzumutbar. Im Übrigen verfüge der Antragsteller noch über eine Bettenstation im Kernforschungszentrum in K., so dass ihm Patientenbetten für die Durchführung seiner Forschungstätigkeiten zur Verfügung stünden. Die Beschwerde vor dem OVG hatte überwiegend Erfolg. II. Der Senat versteht den Antrag des Antragstellers dahin, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen Rückgängigmachung der Schließung der Station X sowie deren vorläufige Wiedereröffnung begehrt wird. Der so verstandene Antrag ist zulässig und teilweise begründet. Der Anordnungsanspruch besteht nur im tenorierten Umfang (1.). Der hierfür erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben (2.). 1. Der geltend gemachte Anspruch findet dem Grunde nach seine Rechtsgrundlage in dem zwischenzeitlich gewohnheitsrechtlich anerkannten, dogmatisch in den Grundrechten und im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Folgenbeseitigungsanspruch. Danach hat derjenige, der durch die öffentliche Gewalt rechtswidrig und rechtsgrundlos in einem subjektiven Recht fortdauernd verletzt wird, gegen den eingreifenden Hoheitsträger einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustands. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, München 1998, S. 302 (mit Fußnote 8) und 307; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 2, 6. Auflage, München 2000, § 52 II 1. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Wiederherstellung rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn den Betroffenen an der Entstehung des Schadens eine ins Gewicht fallende Mitverantwortlichkeit trifft. Ossenbühl, a. a. O., S. 307. Davon ausgehend, kann der Antragsteller im tenorierten Umfang Folgenbeseitigung verlangen. Denn er ist in einem subjektiven Recht durch einen rechtswidrigen fortdauernden hoheitlichen Eingriff verletzt (a). Der Antragsteller kann allerdings nicht verlangen, dass die Station X am bisherigen Ort wiedereröffnet wird. Ein Anspruch darauf besteht nach den nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht (b). Im Übrigen ist die Folgenbeseitigung weder unmöglich noch unzumutbar (c). a) Der Antragsteller ist sowohl in seinem Recht auf aufgabengerechte Grundausstattung (aa) als auch in seinem Recht auf verfahrensförmige Gewährleistung individueller Forschungsfreiheit (bb) – jeweils folgend aus Art. 5 Abs. 3 GG – betroffen. Der Eingriff durch den Antragsgegner erweist sich dabei als rechtswidrig (cc). aa) Durch die Schließungsverfügung und ihre Aufrechterhaltung wird der Antragsteller in rechtswidriger Weise in seinem durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Recht auf aufgabengerechte Grundausstattung verletzt. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt dem in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen. Aus der Wertentscheidung dieser Norm erwächst dem einzelnen Grundrechtsträger ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 1 BvR 911/00 u.a. , BVerfGE 111, 333, 353 f. Aus diesem Teilhaberecht folgt jedoch nicht, dass der Wissenschaftler einen Anspruch darauf hätte, so ausgestattet zu werden, wie er es unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten für erforderlich hält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.4.1977 VII C 49.74 , NJW 1978, 842. Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass der einmal gewährte Bestand aufrecht erhalten bleiben müsse. Sicher gestellt werden muss bei Universitätsprofessoren lediglich eine Mindestausstattung, die unerlässlich ist, um in dem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.7.1980 1 BvR 1472/78 , BVerfGE 54, 363, 390; Urteil vom 8.2.1977 1 BvR 79/70 u.a. , BVerfGE 43, 242, 285. Dabei dürfen die aus Art. 5 Abs. 3 GG folgenden grundrechtlichen Verbürgungen auch bei seiner Tätigkeit in der Krankenhausbehandlung und –versorgung nicht ausgeklammert werden. Vielmehr muss ihnen Rechnung getragen werden, soweit Forschung und Lehre in die sonst selbständige Aufgabe der Krankenversorgung übergreifen. Insoweit gilt es in den Blick zu nehmen, dass die in der Krankenversorgung gewonnenen Erkenntnisse eine wichtige Grundlage für die Forschung und Lehre im medizinischen Bereich bilden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.4.1981 – 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70, 98 f., weshalb dem Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG gerade in diesem Schnittmengenbereich von Krankenversorgung und wissenschaftlicher Aufgabenwahrnehmung besondere Bedeutung zukommt. Nach diesen Maßstäben verstößt die Schließung der Station X und ihre Aufrechterhaltung gegen die Wissenschaftsfreiheit. Zwar kann der Antragsteller zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung im Bereich der Nuklearmedizin auf die nuklearmedizinische Ambulanz und den diagnostischen Apparat in E. zurückgreifen. Auch ist es ihm mit Blick auf die Bettenstation in K. möglich, im stationären Bereich Forschung zu betreiben und darauf aufbauend zu lehren. Damit ist aber seinem Anspruch auf aufgabengerechte Grundausstattung nicht hinreichend Rechnung getragen und der Schließungsbeschluss damit rechtswidrig. Namentlich die Bettenstation in K. vermag die notwendigen Voraussetzungen für eine ausreichende stationär gestützte Forschung des Antragstellers nicht zu gewährleisten, weil sie nach Auffassung des Senats eine Betreuung von Risikopatienten sowie eine darauf aufbauende Forschung und Lehre nicht ermöglicht und der Antragsteller damit in seinem Anspruch auf aufgabengerechte Grundausstattung betroffen ist. Im Einzelnen: Der Senat hält es für erforderlich, dass dem Antragsteller bei abstrakter - d. h. losgelöst von in der Vergangenheit durchgeführten oder für die Zukunft konkret geplanten Forschungsvorhaben - Betrachtung die Möglichkeit eröffnet wird, Risikopatienten stationär zu behandeln und entsprechende Forschungsprojekte zu betreuen. Allein dies wird seinem Status als Ordinarius für Nuklearmedizin gerecht. Dies entspricht bereits dem Bild eines unbeteiligten Dritten von dem Betrieb einer nuklearmedizinischen Klinik in einem Universitätskrankenhaus, von der man bei unbefangener Betrachtungsweise annimmt, sie sei namentlich dazu in der Lage, multimorbide Patienten die erforderliche Betreuung angedeihen zu lassen sowie die in diesem Zusammenhang erforderliche klinische Forschung insbesondere von neuen Therapieansätzen zu ermöglichen. Akademische Forschung und Lehre in diesem medizinischen Bereich lässt sich ohne Arbeit und Demonstration am Krankenbett nach Dafürhalten des Senats kaum durchführen. Diese Annahme findet ihre Bestätigung in der Stellungnahme des ehemaligen Präsidenten der "Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin" Professor Dr. med. L. vom 13.12.2006. Diese ist dahin zu verstehen, dass es – was vom Antragsgegner auch nicht bestritten wird - in Deutschland keinen anderen Lehrstuhl für Nuklearmedizin gibt, dem keine Therapiestation im Universitätsklinikum auch zur Betreuung von Risikopatienten zur Verfügung steht. Hierin sieht der Senat ein hinreichendes Indiz dafür, dass die stationäre Betreuung von Risikopatienten in einer nuklearmedizinischen Universitätsklinik zur aufgabengerechten Grundausstattung des Lehrstuhlinhabers gehört. Soweit der Antragsgegner die vom Antragsteller beigebrachte Stellungnahme von Professor L. als "Gefälligkeitsstellungnahme" qualifiziert, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zum einen tritt der Antragsgegner der Stellungnahme nicht substantiiert entgegen; zum anderen ist schon im Ansatz kein belastbarer Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass Professor L. dem Antragsteller mit seinen Darlegungen lediglich einen Gefallen tun wollte. Schließlich spricht auch der vormalige Betrieb der Station X dafür, dass diese als aufgabengerechte Grundausstattung für einen Ordinarius der Nuklearmedizin angesehen worden ist. Über eine wissenschaftliche Forschung im Zusammenhang mit der Behandlung von Risikopatienten ermöglichende Bettenstation verfügt der Antragsteller auf dem Universitätsklinikgelände in E. unstreitig nicht. Aber auch die Bettenstation in K. vermag dies nicht zu gewährleisten. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats namentlich aus der bereits oben erwähnten Stellungnahme von Professor Dr. med. L. vom 13.12.2006, in der gut nachvollziehbar dargelegt ist, warum eine Behandlung von Risikopatienten in K. nicht in Betracht kommt. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Hinzuziehung von Notfallmedizinern aus anderen Krankenhäusern, insbesondere aus K. selbst, hingewiesen hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die diesbezüglichen Darlegungen blieben schon viel zu vage, um auf diese die belastbare Annahme stützen zu können, hierdurch werde eine adäquate Behandlung von Risikopatienten sichergestellt. Überdies erscheint ein solches Modell aber auch in der Sache als wenig überzeugend. Bei lebensnaher Betrachtung, die die mangelnde Erfahrung von unzweifelhaft fachlich kompetenten Ärzten eines allgemeinmedizinischen Krankenhauses im Umgang mit Risikopatienten in der besonderen Situation einer Beteiligung an nuklearmedizinischen Forschungsvorhaben in Rechnung stellt, spricht Überwiegendes dafür, dass ein solches Modell dem Erfordernis einer adäquaten Behandlung von Risikopatienten wenig gerecht wird, jedenfalls aber hinter den Betreuungsmöglichkeiten an einem Universitätsklinikum weit zurückbleibt. Soweit der Antragsgegner zwecks Ermöglichung der Behandlung von Risikopatienten und entsprechender Forschung durch den Antragsteller auf eine denkbare Kooperation etwa mit dem N.-Hospital in E. hingewiesen hat, wird auch damit dem Anspruch des Antragstellers auf aufgabengerechte Grundausstattung nicht Genüge getan. Es hat bisher nur eine erste Kontaktaufnahme mit dem N.-Hospital gegeben, das lediglich seine grundsätzliche Bereitschaft zu einer Kooperation mit dem Antragsgegner vorbehaltlich einer Fülle noch abzuklärender Fragen erklärt hat. Auf eine solche vage Möglichkeit muss sich der Antragsteller nicht verweisen lassen. Im Ergebnis gilt Entsprechendes für die vom Antragsgegner angesprochene Kooperationsmöglichkeit mit dem Universitätsklinikum F. Hier tritt die seitens des Antragstellers dargestellte Konkurrenzsituation zwischen ihm und dem dortigen Lehrstuhlinhaber in Bezug auf Forschungsmittel - insbesondere Drittmittel – hinzu, die eine Behandlung von Risikopatienten an der Universitätsklinik in F. durch den Antragsteller als – jedenfalls auf der Grundlage des hierzu bislang nur sehr allgemeinen und in keiner Weise vom Antragsgegner konkretisierten Informationsstandes - unzumutbar erscheinen lässt. bb) Der Antragsteller wird durch die Schließung der Station X und die Aufrechterhaltung von deren Schließung zudem in seinem Recht auf verfahrensförmige Gewährleistung individueller Forschungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt. Die Schließung der in Rede stehenden Station erfolgte ohne Herstellung des dafür vormals nach § 2 Abs. 2 Satz 3 der Klinikverordnung und der Kliniksatzung sowie § 2 Abs. 4 Satz 1 der Kooperationsvereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der Medizinischen Fakultät der Universität E. bzw. heute (vgl. Art. 3 des Hochschulmedizingesetzes vom 20.12.2007, GV NRW S. 744) nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Universitätsklinikum-Verordnung erforderliche Einvernehmen der Medizinischen Fakultät der Universität E. Darauf kann sich der Antragsteller auch berufen, weil das Erfordernis der Einvernehmensherstellung auch sein subjektives Recht auf Wissenschaftsfreiheit sichern soll. BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 – 1 BvR 1165/08 -, juris. Der Umstand, dass der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät der Universität E. am 27.5.2010 zwischenzeitlich sein Einvernehmen mit dem Beschluss des Vorstands des Antragsgegners über die Schließung der Station X am 7.1.2007 in der Weise hergestellt hat, dass sich das Einvernehmen auch auf die Aufrechterhaltung der Schließung der Station erstreckt, rechtfertigt im Ergebnis keine andere Beurteilung. Auf das Einvernehmen des Fachbereichsrats kommt es nämlich nicht an. Denn nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hochschulgesetzes i. d. F. des Art. 1 des Hochschulmedizingesetzes vom 20.12.2007 (GV NRW S. 744) wird der Fachbereich durch ein Dekanat geleitet, dem alle Angelegenheiten und Entscheidungen des Fachbereichs obliegen, für die im Hochschulgesetz oder in der Klinikumsverordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Das ist für die in Rede stehende Erklärung des Einvernehmens nicht der Fall. Auch mit dem Beschluss des hiernach zuständigen Dekanats vom 21.1.2008 betreffend die Schließung der Station X hat die Medizinische Fakultät der Universität E. das erforderliche Einvernehmen – unabhängig davon, dass der Antragsteller der Wirksamkeit dieses Beschlusses auch aus weiteren Gründen entgegentritt - letztlich nicht hergestellt. Denn es ist nicht allein auf den Umstand der Herstellung des Einvernehmens abzustellen. Vielmehr ist auch in den Blick zu nehmen, ob das Einvernehmen in einer Weise erteilt worden ist, die dem grundrechtswahrenden Gehalt dieser Verfahrensbestimmung zugunsten der medizinischen Hochschullehrer gerecht wird. BVerfG, Beschluss vom 1.2.2010 – 1 BvR 1165/08 -, juris. Das kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Da dem Einvernehmen eine sicherende Funktion für die Verwirklichung des Rechts auf Wissenschaftsfreiheit durch den einzelnen Hochschullehrer zukommt und damit auch dessen eigenen subjektiven wehrfähigen - Rechten zu dienen bestimmt ist, muss der Herstellung des Einvernehmens eine Abwägung der zu berücksichtigenden Belange vorausgehen. Dabei muss die Abwägung insbesondere für den von ihr betroffenen Hochschullehrer hinreichend dokumentiert sein. Denn nur so wird er in die Lage versetzt, die Gründe für die Herstellung des Einvernehmens entweder nachzuvollziehen oder die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einzuschätzen. Eine Abwägung im vorbeschriebenen Sinne ist hier nicht dokumentiert. Das Protokoll der Dekanatssitzung vom 21.1.2008 verhält sich in der Sache lediglich dazu, dass der ärztliche Direktor berichtet habe, es gebe keinen Anhalt dafür, dass die Klinischen Phase I-Studien, die der Antragsteller deklariere, wirklich stattfinden würden. Da Letzterer trotz mehrmaliger Aufforderung weder mündliche noch schriftliche Argumente zur Belegung seiner Studien beigebracht habe, müsse das Dekanat davon ausgehen, dass die vorgeblichen Studien als Schutzbehauptung einzustufen seien. Ob vor diesem Hintergrund alle zu berücksichtigenden Belange in die erforderliche Abwägung eingestellt worden sind, kann nicht festgestellt werden. Ungewiss ist namentlich auch, ob allen Teilnehmern in der Sitzung die bereits oben erwähnte und in der Sitzung angesprochene Stellungnahme von Herrn Professor Dr. L. vorgelegen hat, in der zentrale, für die Rechtsposition des Antragstellers streitende Darlegungen enthalten sind. Das wäre aber für einen hinreichenden Abwägungsvorgang erforderlich gewesen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.8.2008 – 7 D 120/07.NE -, juris. Ob es ausreichend wäre, wenn allen Teilnehmern der Dekanatssitzung die Stellungnahme von Professor L. zu einem früheren Zugang zugegangen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Auch dieser Umstand lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Darüber hinaus ist nicht hinreichend dokumentiert, ob und in welchem Umfang die Bedeutung des Status des Antragstellers als Ordinarius für Nuklearmedizin im Hinblick auf die Schließung der Station X in der Dekanatssitzung thematisiert worden ist, obwohl auch dies von entscheidender Bedeutung für die zu treffende Abwägungsentscheidung war. Schließlich erweist sich das ausgesprochene Einvernehmen auch materiell als rechtswidrig, weil es aus den oben genannten Gründen ebenfalls das Recht des Antragstellers auf eine aufgabengerechte Grundausstattung gemäß Art. 5 Abs. 3 GG verletzt. cc) Für den festgestellten Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 3 GG, insbesondere in sein Recht auf aufgabengerechte Grundausstattung, besteht keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Art. 5 Abs. 3 GG nennt für die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre keine Grenzen. Dennoch bestehen auch hier Grundrechtsschranken, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.4.1981 – 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70. Dabei kann die durch die Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte notwendig werdende Grenzziehung oder Inhaltsbestimmung nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen werden. Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 24.2.1971 – 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 10, 173, 193. Hier fehlt es bereits an einer hinreichenden Güterabwägung durch den Antragsgegner. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass sich Letzterer bewusst gewesen ist, durch die Schließung der Station X in das durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Recht des Antragstellers auf aufgabengerechte Grundausstattung eingegriffen zu haben. Dessen ungeachtet stellen die wirtschaftlichen Erwägungen des Antragsgegners, von denen er sich bei der Schließung der Station X hat leiten lassen, auch in der Sache keine Rechtfertigung des vorgenommenen Grundrechtseingriffs dar. Dieser wiegt hier sehr schwer, betrifft er doch die für den Antragsteller unerlässlichen Grundbedingungen für Forschung und Lehre. Demgegenüber nehmen sich die zwischen den Beteiligten im Übrigen im Einzelnen streitigen wirtschaftlichen Erwägungen des Antragsgegners als weniger bedeutsam aus. Sie mögen vom dogmatischen Ansatz her ihre verfassungsrechtliche Grundlage in der Verpflichtung der öffentlichen Hand zum sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln haben. Einen derart schwer wiegenden Grundrechtseingriff vermögen sie ungeachtet ihrer tatsächlichen Tragfähigkeit, die u. U. in einem Hauptsacheverfahren näher aufgeklärt werden müsste allerdings mit Blick auf die hohe Bedeutung der Freiheit von Forschung und Lehre für das freiheitliche Gemeinwesen nur dann zu rechtfertigen, wenn sonst keine andere Möglichkeit besteht, eine prekäre wirtschaftlichen Situation des Antragsgegners zu beheben. Dafür ist vorliegend jedoch nichts hinreichend Belastbares vorgetragen oder sonst erkennbar, zumal sich der Antragsgegner über die Reichweite des von ihm vorgenommenen Grundrechtseingriffs und die damit verbundenen Rechtfertigungshürden noch nicht einmal im Klaren war. b.) Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen hat der Antragsteller einen Anspruch gegen den als eingreifenden Hoheitsträger handelnden Antragsgegner auf Wiederherstellung des früheren oder gleichwertigen Zustands. Dabei kann der Antragsteller allerdings nicht beanspruchen, dass die Station X an bisheriger Stelle wiedereröffnet wird. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn ausschließlich der bisherige Standort zwecks Wiedereröffnung der Station X in Betracht käme. Das ist allerdings durch den Antragssteller nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil: Er selbst bezeichnet schriftsätzlich eine alternative Unterbringung der Station "nur" als in "hohem Maße untunlich", also gerade nicht als unmöglich. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, eine etwaige Verlagerung an einen anderen Standort sei zwingend mit der gleichzeitigen Verlagerung der Ambulanz der nuklearmedizinischen Klinik sowie von großen Teilen der radiologischen Klinik zu verbinden, bleibt er eine nähere – belastbare – Begründung schuldig. Wenn er darüber hinaus darauf abstellt, es komme die Wiedereröffnung der Station X nur an alter Stelle in Betracht, weil dies zeitlich erheblich schneller als eine Wiedereröffnung an anderer Stelle möglich und damit allein grundrechtsgerecht sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach den überzeugenden Darlegungen des Antragsgegners nehmen eine Wiedereröffnung der Station an alter oder neuer Stelle auf dem Universitätsklinikgelände jeweils und in etwa übereinstimmend mindestens zwei Jahre in Anspruch. Im Übrigen erwiese es sich auch mit Blick auf den Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsstand hinsichtlich des beabsichtigten Umbaus der bisherigen Station X in eine Palliativstation sowie unter Berücksichtigung der im allgemeinen Interesse liegenden hohen Bedeutung am Aufbau einer Palliativstation und der dafür zur Verfügung gestellten erheblichen finanziellen Mittel als unverhältnismäßig und damit für den Antragsgegner als unzumutbar, das vorangeschrittene Vorhaben "Palliativstation" aufzugeben und die Station X an bisheriger Steller wieder zu eröffnen. c.) Auch darüber hinaus ist die Folgenbeseitigung weder unmöglich (aa) noch unzumutbar (bb). aa) Die Wiederherstellung des früheren oder gleichwertigen Zustands ist sowohl tatsächlich als auch rechtlich nicht unmöglich. Namentlich ist der Folgenbeseitigungsanspruch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die frühere Abklinganlage der Station X zwischenzeitlich irreversibel abgebaut worden ist. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich nicht auf die Wiederherstellung eines identischen, sondern "nur" eines gleichwertigen Zustands. Vgl. Ossenbühl, a. a. O., S. 302 (mit Fußnote 8); Wolff/Bachof/Stober, a. a. O., § 52 II 1. Ausreichend ist es also, dass eine für den bisherigen Betrieb der nuklearmedizinischen Patientenstation hinreichende – ggf. neue – Abklinganlage zur Verfügung gestellt wird. Dass dies unmöglich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsgegner geltend macht, für eine Wiedereröffnung der Station X an anderer als der bisherigen Stelle fehle eine rechtliche Verpflichtung, führt dies ebenfalls nicht zur Unmöglichkeit der Folgenbeseitigung. Der darauf gerichtete Anspruch hat eben nicht nur die Wiederherstellung eines identischen Zustands zum Inhalt. Er umfasst vielmehr auch die Wiederherstellung eines gleichwertigen Zustands. Gleichwertig kann hier aber auch die Wiedereröffnung der Station X an anderer Stelle sein. Ihr Betrieb ist – wie ausgeführt – nicht nur am bisherigen Standort möglich. Ein auf Wiederherstellung im vorgenannten Sinne gerichteter Anspruch entspricht auch ersichtlich dem rechtsstaatssichernden Charakter des Folgenbeseitigungsanspruchs. Wenn der Antragsgegner in diesem Zusammenhang des Weiteren ausführt, dass insbesondere mit Blick auf strahlenschutzrechtliche und krankenhausbedarfsplanerischen Vorgaben, bei denen Entscheidungen durch Organe und Rechtsträger getroffen würden, die nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt seien, eine Wiedereröffnung der Station X durch den Antragsgegner an einem anderen Standort rechtlich nicht möglich sei und dass entsprechende weitere Unwägbarkeiten hinzukämen, trägt dem der Tenor Rechnung. Er nimmt den Antragsgegner nur insoweit in die Pflicht, als es in seinem Einfluss- und Machtbereich liegt. Vor dem geschilderten Hintergrund ist eine ggf. erforderliche Einbeziehung Dritter zum Zwecke der Wiedereröffnung der Station X nicht von vornherein geeignet, diese als rechtlich unmöglich erscheinen zu lassen. Im Gegenteil: Die bei einer Wiedereröffnung der Station X ggf. zu beteiligenden Dritten werden die den Antragsteller hier schützenden grundrechtlichen Gewährleistungen sowie den diese sichernden Folgenbeseitigungsanspruch in den Blick zu nehmen und – vor dem Hintergrund der vorliegenden Entscheidung - bei Beurteilungs- und Ermessensspielräumen grundsätzlich eine Beurteilungs- und/oder Ermessensreduktion auf Null zu Gunsten des Antragstellers in Betracht zu ziehen haben. bb) Die Folgenbeseitigung ist im Übrigen auch nicht unzumutbar. Dies gilt namentlich mit Blick auf die durch eine Umsetzung dieser Entscheidung entstehenden Kosten. Diese fallen in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich ins Gewicht. Sie sind vom Antragsgegner, der in Kenntnis der Vorläufigkeit des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens und des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens sowie im Wissen um ein nicht ohne Erfolgschancen betriebenes Verfassungsbeschwerdeverfahren an der Schließung der Station X und deren Umbau in eine Palliativstation festgehalten hat, zu verantworten. Eine Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung lässt sich auch nicht im Hinblick auf ein grundsätzlich in Betracht zu ziehendes Mitverschulden des Antragstellers bejahen. Selbst dann, wenn man ein Mitverschulden im Ansatz bejahen wollte, wäre der Folgenbeseitigungsanspruch auch unter diesem Aspekt nicht ausgeschlossen. Ist – wie hier – die Folgenbeseitigung unteilbar, kommt ein Anspruchsausschuss nur bei überwiegendem Mitverschulden in Betracht, und dies auch nur dann, wenn sich die Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs als unzulässige Rechtsausübung darstellt. BVerwG, Urteil vom 14.4.1989 – 4 C 34/88 -, NJW 1989, 2484 ff. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es bestehen schon keine belastbaren Anhaltspunkte für ein überwiegendes Mitverschulden. Erst recht ist mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1.2.2010 nichts dafür ersichtlich, dass sich das Vorgehen des Antragstellers als unzulässige Rechtsausübung darstellt. 2. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben. Die einstweilige Anordnung ist – wie die nachfolgenden Ausführungen zur Frage einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache zeigen – erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsgegner abzuwenden. 3. Soweit der Antragsgegner sinngemäß geltend macht, eine stattgebende Entscheidung liefe auf eine im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Ungeachtet der Frage, ob mit der getroffenen Entscheidung überhaupt eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden wäre, wäre eine solche hier ausnahmsweise zulässig. Das Vorwegnahmeverbot gilt nicht uneingeschränkt. Wegen des Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) ist in Ausnahmefällen auch eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, wenn das Recht des Antragstellers sonst vereitelt würde oder wenn ihm aus sonstigen Gründen eine bloß vorläufige Regelung nicht zumutbar ist, z. B. weil er Nachteile erleidet, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden können. In diesen Fällen ist ausnahmsweise auch eine endgültige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs zulässig. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 -, DVBl. 1989, 36 f.; OVG NRW – Beschluss vom 3.2.2000 – 5 B 1717/99 -, NJW 2000, 1968. Mit Blick auf das Alter des Antragstellers und seinen in den Blick zu nehmenden Emeritierungszeitpunkt sowie unter Berücksichtigung der Dauer sowohl eines Hauptsacheverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss als auch – im Falle des dortigen Obsiegens des Antragstellers – der Umsetzung einer entsprechenden Entscheidung bis zur Wiederaufnahme des Betriebs der stationären nuklearmedizinischen Station spricht bereits vieles dafür, dass das Recht des Antragstellers ohne die vorliegende einstweilige Anordnung endgültig vereitelt werden könnte. Jedenfalls würde er ohne die vorliegende Entscheidung unzumutbare Nachteile erleiden, weil er über einen Zeitraum von mehreren Jahren gehindert wäre, Risikopatienten stationär zu behandeln und insoweit Forschung zu betreiben, obwohl die stationäre Behandlungsmöglichkeit von Risikopatienten zur grundrechtlich gewährleisteten Grundausstattung eines Ordinarius für Nuklearmedizin gehört. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese gemäß § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da sie sich nicht durch einen eigenen Antrag am Kostenrisiko beteiligt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die vom Senat am 28. Mai 2010 beschlossene Zwischenregelung ist mit dem vorliegenden Beschluss entfallen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.