Beschluss
4 L 526/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0811.4L526.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren 4 L 526/08 wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Antragsteller sind die Eltern der am 00.00.0000 geborenen Tochter S. . Sie besucht seit 2005 die Gemeinschaftsgrundschule an der L. - -Straße in H. . Seit dem Schuljahr 2007/08 steht Schwimmunterricht auf dem Lehrplan. Tatsächlich nahm S. am Schwimmunterricht seit dem 15. August 2007 nicht teil. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge begründete der Antragsteller dies damit, dass S. überängstlich sei. Auf Nachfragen der Schule im September legten die Antragsteller ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin X. A. mit dem Datum 21. August 2007 vor, wonach S. im "Zusammenhang mit Wasser über Angst und Panikattacken eine hergehende Atemnot" klage. Die Schule erkannte das Attest nicht an. Später entschuldigten die Antragsteller die Nichtteilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht mit Windpocken, verreisten aber gleichzeitig mit ihrer Tochter in die Türkei. Die Schule verlangte eine amtsärztliche Untersuchung der Tochter, die am 22. November 2007 stattfand. Spuren von Windpocken waren nicht erkennbar, jedoch wurde bei der Tochter eine beginnende Mittelohrentzündung festgestellt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Antragsteller an einer psychischen Erkrankung, u. a. einer Angststörung leidet, die sich auf die Tochter übertragen könne. Bei Gelegenheit der amtsärztlichen Untersuchung berief sich der Antragsteller erstmals auf religiöse Gründe für die Nichtteilnahme am Schwimmunterricht. Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 wies das Schulamt der Stadt H. die Antragsteller auf ihre Verpflichtung hin, für die Teilnahme am Schwimmunterricht zu sorgen. 4 Am 17. Januar 2008 beantragten die Antragsteller die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen. Sie beriefen sich auf Art. 4 des Grundgesetzes sowie hierzu ergangene Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit und erklärten, eine Teilnahme am Schwimmunterricht setze voraus, dass sowohl Jungen wie Mädchen bestimmten Bekleidungsvorschriften unterlägen, Jungen und Mädchen müssten getrennt unterrichtet werden und es dürfe keinen Zutritt und Einblick zum Unterricht der Schüler des jeweils anderen Geschlechts geben, gemeinsames unbekleidetes Duschen sei weder für Mädchen noch für Jungen erlaubt. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid ohne Datum ab. Hiergegen erhoben die Antragsteller unter dem 19. Februar 2008 Widerspruch, der mit Bescheid des Schulamtes für die Stadt H. vom 28. März 2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde vor allem mit der Begründung, bis zum Alter von 12 Jahren sei für die Tochter der Antragsteller normaler Schwimmunterricht zumutbar. 5 Am 29. April 2008 haben die Kläger Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung legen sie unter Berufung auf die Koransure 24 Vers 30, 31 ihre Glaubensüberzeugung näher dar und wiesen darauf hin, dass nach ihrer Vorstellung Mädchen und Jungen schon in einem frühen Alter von sieben Jahren getrennt voneinander erzogen werden sollten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Die Antragsteller legen ferner eine Stellungnahme des Z. J. vom Verein für kulturelle Dienste am Menschen vom 4. März 2008 vor, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. 6 Die Antragsteller beantragen, 7 ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Wernitz aus Recklinghausen zu bewilligen 8 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens vom Schwimmunterricht zu befreien. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. 11 Sie weist daraufhin, dass die Religionsfreiheit der Antragsteller und deren Erziehungsrecht mit dem staatlichen Bildungsauftrag ins Verhältnis gesetzt werden müsse und dass dem Schwimmunterricht beträchtliche pädagogische Bedeutung zukomme. Nicht nach Geschlecht getrennter Schwimmunterricht sei vor der Pubertät etwa bis zum 12. Lebensjahr zumutbar. Sie verweist auf das Urteil des VG Düsseldorf vom 7. Mai 2008 - 18 K 301/08. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des zugehörige Klageverfahrens 4 K 2465/08 und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. 13 II. 14 1. Die Bezeichnung der Antragsgegnerin ist von Amts wegen umgestellt worden. Denn gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 Schulgesetz NRW befreit der Schulleiter - als Behörde - über die Befreiung vom Unterricht aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres. 15 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -. 16 3. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist unbegründet. 17 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm gegen den Antragsgegner ein Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) zusteht, dessen vorläufige Durchsetzung dringlich ist (sog. Anordnungsgrund). Die vorläufige Befriedigung des Anspruchs als Sicherungsmaßnahme kommt dabei nur in Betracht, wenn dem Antragsteller sonst unzumutbare Nachteile entstünden (Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). 18 Die Antragsteller haben schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO zusteht. Gemäß § 43 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) kann der jeweilige Schulleiter auf Antrag der Eltern einzelne Schüler von der Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen aus wichtigem Grund befreien. Diese Vorschrift begründet im Einzelfall einen Anspruch der Eltern auf Unterrichtsbefreiung, wenn ein hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist. Die Vorschrift gilt auch für den Schwimmunterricht als Teil des Sportunterrichts, der ein der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW) unterliegendes Pflichtfach ist. Der Schwimmunterricht ist gemäß Ziffer 2.4 und 3.4 des auf § 29 Abs. 1 SchulG NRW beruhenden Lehrplans Sport für die Grundschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2008" Bestandteil des Unterrichtsfaches Sport. Sport wird ausweislich der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) in der 4. Klasse im Umfang von 3 Wochenstunden erteilt. Der Schwimmunterricht wird auch im kommenden Schuljahr 2008/2009 in der vierten Klasse im Rahmen des Sportunterrichts angeboten. Ein Anspruch der Antragsteller auf Befreiung ihrer Tochter vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht besteht hier nicht, weil bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles hierfür kein wichtiger Grund im Sinne des § 43 Abs. 3 SchulG NRW gegeben ist. 19 Für die Beurteilung der Frage, ob die Antragsteller aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen einen wichtigen Grund für die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht geltend machen können, kommt es auf eine Abwägung ihrer Elternrechte (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) sowie ihrer Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) mit dem in Art. 7 Abs. 1 GG normierten staatlichen Erziehungsauftrag an. Das Recht, ihre Tochter nach den Maßstäben ihrer Glaubensüberzeugungen zu erziehen, widerstreitet im vorliegenden Fall dem Recht des Staates, Inhalt und Ausgestaltung der schulischen Erziehung zu regeln. Die sich hieraus ergebenden Konflikte sind in der Weise zu lösen, dass ein Ausgleich unter möglichster Schonung der widerstreitenden Interessen herbeizuführen ist (praktische Konkordanz). 20 Vgl. so schon BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70 - BVerfGE 52, 223, 242. 21 Der Wunsch, die Teilnahme ihrer Tochter am koedukativ erteilten Schwimmunterricht zu verhindern, die sie zwingt, sich den für die Antragsteller als verbindlich erachteten religiösen Bekleidungs- oder Verhaltensvorschriften zuwider zu verhalten, ist grundsätzlich durch die genannten Grundrechtspositionen geschützt. Auch ist es dem Staat und dem staatlichen Gericht verwehrt, eine Bewertung der vorgebrachten Glaubenshaltung oder eine Überprüfung ihrer theologischen Richtigkeit vorzunehmen. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 - mwN. 23 Allerdings hat derjenige, der sich auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beruft, eine Darlegungslast dafür, dass er durch verbindliche Ge- oder Verbote seines Glaubens gehindert ist, der gesetzlichen Pflicht zu genügen und dass er in einen Gewissenskonflikt gestürzt würde, wenn er entgegen den Ge- oder Verboten seines Glaubens die gesetzliche Pflicht erfüllen müsste. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 30/92 -. 25 Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG, bei dem es sich um einen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswert handelt, kann das Elternrecht beschränken - 26 vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 - NWVBl. 2008, S. 152 ff., 153 - , 27 wobei angesichts der besonderen Bedeutung des staatlichen Bildungsauftrages für die Gesellschaft sowie insbesondere für die Verwirklichung der vom Grundgesetz allen Bürgern gleichermaßen eingeräumten Grundrechte und dem Ziel des Schulwesens, allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten, die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, 28 vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 95/71 - BVerfGE 34, 165, 181 ff., 186 ff,; BVerwG, Urteil vom 25. August 1993, - 6 C 30/92 -, 29 eine restriktive Auslegung des Begriffs wichtiger Grund" geboten ist. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1991 - 19 A 1706/90 - 31 Ein wichtiger Grund ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Durchsetzung der Teilnahmepflicht an einem bestimmten Fach oder an einer bestimmten schulischen Veranstaltung eine grundrechtlich geschützte Position des Kindes und/oder seiner Eltern unzumutbar verletzen würde, mithin ein schonender Ausgleich der Interessen nicht möglich ist. 32 Vgl. OVG NRW; Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, NWVBl. 2008, S. 152 ff., 153 zu § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW. 33 Der Grundsatz der praktischen Konkordanz gebietet es im vorliegenden Fall nicht, die Tochter der Antragsteller vom koedukativ erteilten Schwimmunterricht zu befreien. Der mit der Pflicht zum Besuch des koedukativen Schwimmunterrichts verbundene Eingriff in die Grundrechte der Antragsteller steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Schwimmunterricht verfolgten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Das ergibt sich aus der Abwägung der nachstehenden Gesichtspunkte. 34 a) Die Antragsteller haben ihre Glaubensposition etwa wie folgt dargestellt (vgl. Widerspruch Beiakte Heft 1 zu 4 K 2465/08 Bl. 66 f, Gutachten J. Gerichtsakte Bl. 29): Sie bezeichnen sich selbst als praktizierende Muslime und berufen sich hinsichtlich der religiös bedingten Bekleidungsvorschriften auf den Koran, namentlich die Gebote der Sure 24, Vers 30, 31. Die Sunna (überlieferte Praxis des Propheten) schreibe vor, dass die Betten von Jungen und Mädchen ab dem 7. Lebensjahr getrennt werden müssten. Diese und weitere Überliegerungen wiesen die Gläubigen an, Kinder vorsorgend schon im relativ jungen Alter vor Versuchungen zu bewahren, bevor die sexuelle Begierde in der Pubertät einsetzt. Eltern und Erzieher hätten nach diesen Prinzipien die Pflicht, Bedingungen zu schaffen, in denen das Kind ohne Versuchungen aufwachsen kann. Die Antragsteller halten - nach dem Gutachten des Herrn Z. J. - eine Teilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht nur dann für möglich, wenn dieser nach Geschlechtern getrennt und von einer Lehrperson des gleichen Geschlechts durchgeführt werde. Die Umkleideräume müssten vor Einblicken, vor allem des anderen Geschlechts, geschützt sein. Gemeinsames unbekleidetes Duschen der Mädchen untereinander sei ebenfalls nicht gestattet. 35 Die Kammer unterstellt zugunsten der Antragsteller, dass es sich für sie um verbindliche religiöse Regeln handelt, die sie in der Erziehung ihrer Tochter umsetzen wollen und deren Nichtbefolgung sie in einen erheblichen Gewissenskonflikt führen würde. Diese Unterstellung ist deshalb erforderlich, weil die Antragsteller nämlich bisher nicht substantiiert vorgetragen haben, dass sie die Erziehung ihrer Tochter im Alltag praktisch an den vorgenannten Prinzipien ausrichten. Zweifel am Inhalt ihrer Glaubensüberzeugung drängen sich auch deshalb auf, weil die Antragsteller anfänglich mit wechselnden Begründungen ihre Tochter am Schwimmunterricht nicht teilnehmen ließen. Die von den Antragstellern dargestellten Glaubensregeln entsprechen - soweit ersichtlich - gerade im Hinblick auf die Teilnahme von Mädchen zwischen sieben und zwölf Jahren am koedukativen Sportunterricht nicht allgemein unter Muslimen akzeptierten bzw. befolgten Regeln, sondern stellen allem Anschein nach eine individuelle Auslegung der Koranvorschriften dar; auch das kann eine zu beachtende verbindliche Glaubensüberzeugung begründen; indessen bestehen hieran Zweifel, weil die Antragsteller ihre Glaubensvorstellung im wesentlichen nicht selbst darstellen, sondern von anderen Personen darstellen lassen. 36 b) Diesen geltend gemachten Rechtspositionen aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG steht der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG gegenüber. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW werden Schülerinnen und Schüler in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (Koedukation). Der koedukativ erteilte Sport- und damit auch der Schwimmunterricht verfolgt in Nordrhein-Westfalen nicht nur das Ziel der körperlichen Ertüchtigung, sondern auch weitere erzieherische Ziele. Diese ergeben sich im Einzelnen aus dem Lehrplan Sport für die Grundschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2008" (LP Sport 2008) und können wie folgt dargestellt werden: 37 Der Schwimmunterricht hat das Ziel, eine elementare Schwimmtechnik in ihrer Grobform zu vermitteln, weil dadurch eine ökonomische Fortbewegung ermöglicht wird. Darüber hinaus ist es notwendig, dass Kinder elementare Kenntnisse über die Risiken und Gefahren im Bewegungsraum Wasser, insbesondere auch beim Springen und Tauchen, erwerben und sie angemessen und verantwortungsbewusst anwenden (LP Sport 2008, Seite 10). Insgesamt dient der Sportunterricht dazu, die Wahrnehmungsfähigkeiten zu verbessern, Bewegungserfahrungen zu erweitern, sich körperlich auszudrücken, Bewegungen zu gestalten, etwas zu wagen und zu verantworten, das Leisten zu erfahren, zu verstehen und einzuschätzen, sowie kooperieren, wettkämpfen und sich verständigen zu können, die Gesundheit zu fördern sowie das Gesundheitsbewusstsein zu entwickeln (LP Sport 2008, Seite 5). So sind u.a. Prinzipien des erzieherischen Sportunterrichts die Reflexion und Verständigung (LP Sport 2008, Seite 49). Der Sportunterricht erschöpft sich nicht in der Vermittlung praktischer Kompetenzen. Vielmehr soll er dazu beitragen, erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten in mündiger Teilnahme am Sport in unterschiedlichen lebensweltlichen Zusammenhängen zu verwenden und reflektiertes Handeln zu ermöglichen. Hier verbindet sich erziehender Unterricht mit dem Prinzip der Wissenschaftsorientierung des schulischen Unterrichts (LP Sport 2008, Seite 49). Verständigung ist - so der Lehrplan - ein Prinzip, das für den Umgang der Schülerinnen und Schüler untereinander gelten sollte. Im Sportunterricht können sie einerseits gelungenes Miteinander erleben, andererseits mit Problemen und Konflikten im sozialen Miteinander konfrontiert werden. Zugleich kann die Erfahrung vermittelt werden, wie Konflikte in einem gemeinsamen Verständigungsprozess gelöst werden können. Dies betrifft insbesondere auch den koedukativen Sportunterricht (LP Sport 2008, Seite 49). Die Verbindung von Erfahrung und Reflexion kennzeichnet z.B. reflexive Koedukation (LP Sport 2008, Seite 49). Ziele einer reflexiven Koedukation im Sportunterricht sind das Bewusstsein für die Gleichwertigkeit aller körper-, bewegungs- und sportbezogenen Inhaltsbereiche jenseits von Geschlechtergrenzen zu erreichen, das nach hierarchischen Maßstäben in männlich" und weiblich" differenzierte Sportartenverständnis aufzuheben, individuelle Unterschiede von Kindern und Jugendlichen unabhängig von ihrem Geschlecht in ihren Körper-, Bewegungs- und Sportpraxen zuzulassen und zu fördern, Mädchen und Jungen gleichermaßen die ganze Vielfalt der Körper-, Bewegungs- und Sportkultur zu vermitteln, den Dominanzanspruch von Jungen abzubauen zugunsten eines gleichberechtigten Sporttreibens und Sich-Bewegens, der Tendenz zur Selbstbeschränkung und Anpassung bei Mädchen entgegenzuwirken und Mädchen zur Durchsetzung individueller Interessen zu ermutigen 38 Vgl. http://www.schulsport-nrw.de/info/03_fortbildung/ jumaedschulsport/JunMaeindex.html 39 Nach allem hat der Sport- und Schwimmunterricht einen erzieherischen Charakter bei dem die Anwesenheit beider Geschlechter grundsätzlich von Nutzen sein kann, wobei eine phasenweise Trennung der Geschlechter nicht ausgeschlossen ist (LP Sport 2008, Seite 49). 40 c) Für die Abwägung zur Herstellung praktischer Konkordanz im Sinne der o. a. Rechtsprechung ist folgendes zu berücksichtigen: Der verfassungsrechtliche Bildungsauftrag im Bereich der Schulerziehung umfasst auch die inhaltliche Gestaltung und Festlegung der Ausbildung und Unterrichtsziele. Der Staat kann in der Schule unabhängig von den Erziehungszielen der Eltern auch im Bereich des religiösen Bekenntnisses eigene Erziehungsziele verfolgen. Dieser Erziehungsauftrag des Staates ist eigenständig und dem Bildungs- und Erziehungsrecht der Schüler und Eltern gleichgeordnet; weder dem einen noch dem anderen Recht kommt ein absoluter Vorrang zu. 41 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1979, - 1 BvR 7.74 - und vom 17. Dezember 1975 , - 1 BvR 63.68 -. 42 Dem Staat steht es frei, als Inhalt und Ziel des Sportunterrichtes nicht allein die Förderung der Gesundheit der Schüler sowie die Entwicklung von sportlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten, sondern zusätzlich z.B. die Einübung sozialen Verhaltens anzustreben und derart den Sportunterricht inhaltlich anzureichern und aufzuwerten. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 - BVerwGE 94, 82, 85. 44 Hiervon ausgehend überwiegt im vorliegenden Fall das staatliche Bildungs- und Erziehungsinteresse das Interesse der Antragsteller an der religiösen Kindererziehung, jedenfalls soweit es sich um 9 und 10jährige muslimische Mädchen im der 3. bzw. 4 Klasse handelt. Dem koedukativen Unterricht - und auch dem koedukativen Sport- bzw. Schwimmunterricht - mit den oben dargestellten Unterrichtszielen kommt nach den schulgesetzlichen Leitentscheidungen beträchtliches Gewicht zu. Nicht nur sollen Schülerinnen und Schüler generell gemäß § 2 Abs. 4 letzter Satz SchulG NRW in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen werden. Gemäß § 2 Abs. 10 Satz 3 SchulG NRW gilt dies gerade auch für Schülerinnen und Schüler, die der Integration bedürfen. Integration bedeutet u. a., dass sich Schüler aus weltanschaulichen Gruppierungen nicht von der Mehrheitsgesellschaft abkapseln sollen, sondern sich einem Dialog mit Andersgläubigen und -denkenden nicht verschließen sollen und dies auch praktisch in gelebter Toleranz einüben sollen. Die hierzu erforderlichen Kompetenzen müssen für den schulischen Bereich im tatsächlichen Umgang mit Andersdenkenden und auch im Umgang mit den Angehörigen des anderen Geschlechts erlernt werden. Dass Jungen und Mädchen im Sport- und namentlich Schwimmunterricht - jedenfalls in der Grundschulzeit - in gleicher Weise sportliche und soziale Grundfertigkeiten erlernen können und erlernen, kommt für die Persönlichkeitsentwicklung, das Durchsetzungsvermögen und die Fähigkeit zur Selbstbehauptung im allgemeinen und gerade auch in Bezug auf Angehörige des anderen Geschlechts hohe Bedeutung zu. Mit der Befreiung der Tochter der Antragstellerin vom Schwimmunterricht würde nach Überzeugung der Kammer der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Grundschule in Bezug auf die Tochter in erheblichem Maße gefährdet. Den berechtigten Interessen der Antragsteller an einer Erziehung ihrer Tochter gemäß den Vorschriften ihres Glaubens kann mithin nicht durch eine Befreiung vom Schwimmunterricht Rechnung getragen werden. Dies kann und muss im Sinne der o. a. praktischen Konkordanz vielmehr auf eine andere, die Interessen der Antragsteller jedenfalls weitgehend berücksichtigende Weise geschehen. Hierfür ist zu beachten, dass die Tochter der Antragsteller die Möglichkeit hat, sich durch eine entsprechende Schwimmbekleidung davor zu schützen, dass ihr Körper den Blicken anderer - Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte - ausgesetzt ist. Wird berücksichtigt, dass Mädchen und Jungen im Grundschulalter in der Regel noch nicht in der Pubertät und daher körperlich noch nicht besonders weit entwickelt sind, wird ferner beachtet, dass sich die Schüler und Schülerinnen beim Schwimmunterricht für einen beträchtlichen zeitlichen Anteil im Wasser aufhalten - mithin Blicken ohnedies weniger ausgesetzt sind - wird erkennbar, dass die Einschränkung der Glaubensfreiheit der Antragsteller gegenüber den gewichtigen Erziehungsinteressen der Schule als geringfügig und daher zumutbar anzusehen ist. Dass sich die Tochter der Antragsteller getrennt von Jungen und Lehrern umziehen und duschen kann, wird als selbstverständlich vorausgesetzt. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 46 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. 47