OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 193/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:0923.2L193.08.00
2mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 19.068,29 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.0000 (Vergnügungssteuerfestsetzungen für Januar bis Dezember 2006) anzuordnen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, in der Sache aber nicht begründet. 5 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO. 6 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäss sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 - Juris-Dokument; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337); jew. m.w.N. 8 Soweit es dabei um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zugrunde liegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337) m.w.N. 10 Im vorliegenden Fall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuerfestsetzungen nicht. Zur Begründung wird auf das Kammerurteil gleichen Rubrums vom 14. August 2008, Az.: 2 K 4123/07, Bezug genommen. 11 Ergänzend ist anzumerken, dass die Ausführungen der Antragstellerseite im Schriftsatz vom 19. September 2008 nicht geeignet sind, die im vorgenannten Urteil genannte Rechtsauffassung der Kammer zu erschüttern. 12 Soweit die Antragstellerseite meint, es sei willkürlich und nicht sachgerecht, die im vorgenannten Klageverfahren vorgelegten Auswertungen als nicht repräsentativ "abzuqualifizieren", verkennt die Antragstellerseite die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der gerade von ihr herangezogenen Entscheidung vom 13. April 2005, Az.: 10 C 5.04. Das Bundesverwaltungsgericht führt in der hier maßgeblichen Passage aus: 13 "Auch eine nicht statistisch abgesicherte Erhebung kann eine aussagekräftige Grundlage für die Durchschnittsbildung liefern. Hierbei ist zu beachten, dass sowohl die Gemeinde als auch ein klagender Automatenaufsteller insoweit auf entsprechende freiwillige Angaben der übrigen Aufsteller angewiesen sind, da diese auf der Grundlage der an einem pauschalierenden Stückzahlmaßstab ausgerichteten Vergnügungssteuersatzungen in aller Regel keiner Auskunftspflicht über die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte unterliegen (vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 12. August 2004, a.a.O.), weshalb keine überzogenen Anforderungen an Art und Umfang der zu erhebenden Datenmenge gestellt werden können. Auf der anderen Seite wird sich ein für das Satzungsgebiet aussagekräftiger Durchschnitt der Einspielergebnisse in aller Regel nicht bilden lassen, wenn nur Einspielergebnisse der Geräte eines von mehreren Aufstellern oder von insgesamt einem nur sehr geringen Prozentsatz aller Automaten derselben Gerätegruppe im Satzungsgebiet vorliegen." 14 Die Kammer ist sich bewusst, dass keine überzogenen Anforderungen an Art und Umfang der zu erhebenden Datenmenge zu stellen sind. Die Kammer sieht allerdings nicht daran vorbei, dass - wie in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2008 auch zur Sprache gebracht - im Satzungsgebungsverfahren der Deutsche Automaten-Verband e.V. seinen Mitgliedern im Stadtgebiet in C. mit einem vom Prozessbevollmächtigen der Antragstellerseite als Geschäftsführer unterzeichnetem Schreiben geraten hat, der Beklagten keine Einspielergebnisse mitzuteilen. Dabei würdigt die Kammer auch den Umstand, dass im Deutschen Automaten-Verband e.V. nach dem Bekunden der Antragstellerseite die "weit überwiegende" Anzahl der in C. tätigen Aufstellunternehmen organisiert ist (Schriftsatz vom 12. August 2008 im Verfahren 2 K 4123/07). Es ist nach Auffassung der Kammer sachgerecht und nicht überzogen, vor dem Hintergrund offenkundig taktischen Verhaltens des Deutschen Automaten-Verbandes e.V. ein Zahlenmaterial zu verlangen, welches zumindest dem Organisationsgrad des Deutschen Automaten-Verbandes e.V. entspricht, als Mindestvoraussetzung Erläuterungen zur Struktur der Verbandsmitglieder enthält und die den Verbandsmitgliedern vorgelegten Fragen offenbart, damit die vorgelegten Zahlen wenigstens im Ansatz nachvollziehbar werden können. 15 Nach wie vor kommt es auf diese Erwägungen - wie im vorgenannten Urteil schon gesagt - aber hier nicht an. Auch die nunmehr vorgelegten, weiteren Zahlenwerke vermögen der Kammer Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der hier interessierenden Steuer nicht zu vermitteln. 16 Die Kammer hat im vorgenannten Urteil im Einzelnen ausgeführt, weshalb die Vergnügungssteuersatzung der Stadt C. - auch was die Besteuerungsgrundlage und den Steuersatz anbelangt - wirksame Besteuerungsgrundlage sei. Sie hat auch ausgeführt, aus welchen Gründen § 12a VStS eine noch wirksame Ermächtigungsgrundlage der Steuererhebung sei. Es erschließt sich der Kammer daher nicht, weshalb das von der Antragstellerseite favorisierte und der Kammer vorgelegte Rechenwerk keine konkreten Angaben zum Spieleraufwand, wie er in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt C. definiert ist, enthält, und stattdessen auf die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuererhebung zurückgegriffen wird, obwohl diese erst nach einem mehrjährigen Zeitraum zu vergnügungssteuergerechten und damit vergleichbaren Ergebnissen führen können. 17 Dies alles beiseite gestellt, vermag die Kammer auch die nunmehr vorgelegten Zahlen selbst nicht nachzuvollziehen. 18 Die Kammer konzentriert sich - wie schon im vorgenannten Urteil - auf das Jahr 2007, weil in diesem Jahr auch insgesamt eine Umsatzsteuerpflicht bestand. Es liegt auf der Hand, dass eine "Netto-Kosten"-Belastung von 66.742,94 Euro bei einem Kasseninhalt von 438.709,48 Euro eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer schon im Ansatz ausschließt, ein - wie vorgerechnet - Minus-Ergebnis folgt daraus erst recht nicht (Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse auf S. 3 des Schriftsatzes vom 19. September 2008, letzte Spalte). 19 Auch die Berücksichtigung der im Verfahren 2 L 362/08 vorgelegten Einzelauswertungen, welche den Schluss nahe legen könnten, in der Berechnung für 2007 seien "Netto-Kosten" und "Ergebnis vor Steuern" umgekehrt zu lesen, führen zu keinem anderen Ergebnis. Unter Berücksichtigung der Errechnung der Umsatzsteuer (Besteuerungsgrundlage ist der Kasseninhalt abzüglich 19 vom Hundert des Kasseninhaltes) wäre aus dem Ergebnis vor Steuern (66.742,94 Euro) eine Umsatzsteuer für 2007 von 83.354,80 Euro zu zahlen. Das schließt eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer aus, eine erdrosselnde Wirkung könnte allenfalls der Umsatzsteuer zuzurechnen sein. 20 Ernstliche Zweifel an der hier interessierenden Steuererhebung hat die Kammer nach alledem nicht. Es besteht auch kein Anlass, der Antragstellerseite weitergehende Hinweise zur Erstellung verlässlichen Zahlenmaterials zu erteilen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in dieser Form rechtsberatend tätig zu werden. 21 (2) Die Vollziehung der streitgegenständlichen Bescheide hat keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerseite zur Folge. Eine solche Härte setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht bzw. kaum wieder gutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, S. 588 ff. (S. 591); OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1999 - 3 B 2955/96 -, Juris-Dokument. 23 Diese Sichtweise findet ihre Rechtfertigung in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes. Diese Regelung gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verlangt jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 24 Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04 -, NVwZ 2005, S. 438 f. (S. 439). 25 Substantiierte Anhaltspunkte für solch einschneidende Folgen, die durch die Entrichtung der Vergnügungssteuer der Antragstellerin entstehen sollten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin, "dass die von der Antragsgegnerin erhobene Vergnügungssteuer auch für ihr Unternehmen die vorstehende dargestellte erdrosselnde Wirkung entfaltet", ist nicht abzuwarten. Der Maßstab zur Beurteilung der erdrosselnden Wirkung hat mit dem einzelnen Automatenaufsteller nichts zu tun, da hierfür ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet maßgeblich ist. Im Übrigen ist durch die gesetzlich zulässige Lenkungswirkung der Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die Insolvenz einzelner Unternehmen im System angelegt, so dass allein hieraus auf eine unbillige Härte nicht geschlossen werden kann. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer legt im Einklang mit Nr. 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2004, in ständiger Rechtsprechung in abgabenrechtlichen Eilverfahren 1/4 des in der Hauptsache streitgegenständlichen Betrages zu Grunde. 28