Beschluss
7 L 1022/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:1006.7L1022.08.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 4418/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Juli 2008 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, mit den im Internetcafé C. Str. 166 in S. von ihr aufgestellten, in der angefochtenen Verfügung näher beschriebenen Geräten Sportwetten an Veranstalter vermitteln zu dürfen, die in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GlüStV auch keine Erlaubnis erteilt werden kann. Dasselbe gilt für die Aufforderung, die beiden Geräte aus dem Internetcafé zu entfernen. Der Antragsgegner hat seine Verfügung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt. Er ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für Untersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige Sportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW sachlich zuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW, § 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf die Bezirksregierung E. verlagert worden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -, juris; a.A. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, NRWE. Die angefochtene Verfügung ist auch im Übrigen bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Adressat der Verfügung ist die Antragstellerin. Zwar ist die Verfügung an die geschäftsführende GmbH der Antragstellerin gerichtet, allerdings mit dem Zusatz, dass sie als rechtliche Vertreterin" der Antragstellerin angesprochen werde. Im Zusammenhang mit der Feststellung in der Begründung der Verfügung, dass die umstrittenen Wettterminals von der Antragstellerin aufgestellt worden seien, von ihr illegal betrieben würden und dass dies verhindert werden müsse, ergibt sich, dass die Antragstellerin und nicht die geschäftsführende GmbH oder deren ebenfalls in der Anschrift aufgeführten Geschäftsführer in Anspruch genommen werden sollte. Dagegen spricht vor diesem Hintergrund auch nicht die der Adressierung entsprechende Tenorierung der angefochtenen Verfügung. Der Umstand, dass der vorliegende Antrag und die zugehörige Klage im Namen der Antragstellerin und nicht im Namen der geschäftsführenden GmbH oder deren Geschäftsführer erhoben worden sind, zeigt, dass auch die Antragstellerin die Verfügung als an sie gerichtet angesehen hat. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 26. August 2008 - 4 B 741/07 - zugrunde liegenden Fall. Für die materielle Beurteilung unerheblich ist, ob die umstrittenen Geräte auch andere Anwendungen oder Internetverbindungen ermöglichen als den Zugang zu einem Sportwettunternehmen. Nach den Feststellungen des Antragsgegners, die sich mit den Feststellungen anderer Behörden decken (vgl. 7 L 572/08), werden sie in dem umstrittenen Betrieb jedenfalls auch für Sportwetten genutzt und zu diesem Zweck den Kunden zur Verfügung gestellt. Dies ist nicht erlaubt und der Antragstellerin daher zu Recht verboten worden. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in der Begründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen des Beschlusses des OVG NRW vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien bekannten Gründe dieser Entscheidung. Danach genügt das in Nordrhein-Westfalen geltende Sportwettenmonopol in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Ausgestaltung sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Insbesondere fehlt es nicht an einer kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland und zwar auch dann nicht, wenn für diese Betrachtung der gesamte Glücksspielmarkt in den Blick zu nehmen wäre (OVG NRW, a.a.O., Rdnr. 116 ff). Dies hat die Kammer inzwischen auch in Hauptsacheverfahren so entschieden. Vgl. Urteil vom 17. September 2008 - 7 K 3335/07 -. Hierauf wird Bezug genommen. Danach fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu ihren Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein-Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die Vermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung unterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse. Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in Verfahren der vorliegenden Art.