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Urteil

1 K 463/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:1016.1K463.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2006 einen Nettobetrag von 232,20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2008 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollsteckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt amtsangemessene Alimentation für sein drittes Kind für das Jahr 2006. Er steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit allgemeiner Stellenzulage gemäß Nr. 27 Abs. 1 lit. b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B - BBesO A/B -) beim Institut für Aus- und Fortbildung im Dienst des beklagten Landes. Er war im Jahr 2006 für seine drei Kinder W. (geb. am 00.00.0000 1994), N. (geb. am 00.00.0000 2000) und C. (geb. ebenfalls am 00.00.0000 2000) familienzuschlagsberechtigt. 3 Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die in der letzten Zeit für Beamte positiv ergangenen Urteile die Zahlung eines erhöhten kinderbezogenen Familienzuschlags für seine drei Kinder für die Jahre 2005, 2006 und 2007. 4 Das M. für OO und W1. O. -X. (M1. ) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. Januar 2007 für die Jahre 2005 und 2006 ab. Der Antrag sei unzulässig, da der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht zeitnah während des jeweils laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht worden sei. 5 Den hiergegen mit Schreiben vom 20. Februar 2007 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das M1. für das Jahr 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2007 sowie für das Jahr 2006 mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2007 zurück. 6 Am 25. Januar 2008 hat der Kläger für das Jahr 2006 Klage erhoben, die dem Beklagten am 30. Januar 2008 zugestellt worden ist. Er macht im Wesentlichen geltend, die gezahlten Familienzuschläge entsprächen nicht der amtsangemessenen Besoldung für sein drittes Kind. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass es einer „zeitnahen" Geltendmachung des Anspruchs auf einen höheren als den gesetzlich vorgegebenen Familienzuschlag nicht bedarf. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für OO und W1. O. -X. vom 30. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 zu verurteilen, ihm nach Maßgabe der Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - für das Jahr 2006 familienbezogene Gehaltsbestandteile in einer Höhe bis zum Erreichen von 115 % des jeweiligen durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit ab Klagezustellung zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 12 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 13 Der vorliegende Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 15. Oktober 2008 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Besoldungsakte des Klägers (1 Heft) Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. 17 Die allein auf amtsangemessene Alimentation für das dritte Kind des Klägers für das Jahr 2006 gerichtete allgemeine Leistungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 18 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt. Zwar muss bei Leistungsklagen der Antrag grundsätzlich so gefasst sein, dass der entsprechende Urteilsspruch vollstreckungsfähig ist. Bei - wie hier - auf Geldzahlung gerichteten Klagen ist jedoch ein unbezifferter Klageantrag insbesondere dann zulässig, wenn die Unmöglichkeit, den Klageantrag hinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende Umstände verursacht ist. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 - 7 C 4.89 -, DVBl. 1990 158. 20 In derartigen Fällen ist die Klage jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn sie den anspruchsbegründenden Sachverhalt hinreichend genau darlegt und Angaben zur ungefähren Größenordnung des verlangten Betrages enthält. 21 So liegt der Fall hier. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Beklagten, den nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, 22 BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, 23 weiterhin zu zahlenden Familienzuschlag (dazu noch unten) nach dem dort vorgegebenen, strikt verbindlichen Rechengang zu berechnen. Der Kläger hat den anspruchsbegründenden Sachverhalt der Besoldung für das dritte Kind hinreichend genau dargelegt und auch Angaben zur ungefähren Größenordnung des verlangten Betrages gemacht. 24 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für das Jahr 2006 einen Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in der nachfolgend berechneten Höhe. 25 Dem Bestehen dieses Anspruchs kann nicht entgegen gehalten werden, der Kläger habe ihn vorprozessual nicht zeitnah geltend gemacht. Soweit die Auffassung vertreten wird, der Beamte könne einen Antrag auf höhere Besoldung nur im laufenden Haushaltsjahr stellen, ist dem nicht zu folgen. 26 Vgl. bereits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai 2007 - 1 K 2909/06 -, juris; ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2007 - 12 K 3944/05 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, ZBR 2007, 99; VG Hannover, Urteil vom 16. November 2006 - 2 A 2840/05 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 6. März 2007 - 28 A 72.06 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 2180/07 -, juris; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466, und vom 19. Juni 2007 - 4 S 1927/05 -, juris. 27 Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 hatte der Bundesgesetzgeber für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 eine verfassungskonforme Neuregelung der Besoldung für sogenannte „kinderreiche" Beamte zu schaffen. Für den Unterlassensfall hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im Rahmen einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG eine allgemeingültige gesetzesgleiche Regelung getroffen. Sie lautet: 28 „Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. 29 Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000: 30 Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C. III. 3. errechnet." 31 Beide Regelungen - sowohl die „Bedingung" der unterbliebenen Anpassung des BBesG und/oder anderer Gesetze als auch die Vollstreckungsanordnung für den Fall der Untätigkeit des Gesetzgebers - sind allgemeingültig, inhaltlich hinreichend bestimmt und gelten direkt und unmittelbar für alle Beamtinnen und Beamten. Sie begünstigen nicht mehr nur die Kläger und Widerspruchsführer, die sich mit ihren Erhöhungsbegehren an den Dienstherrn und die Fachgerichte gewandt haben, sondern alle Beamtinnen und Beamten, welche die sachlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsanordnung erfüllen. 32 Der zweite Teil dieser Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land O. - X. - welcher die Kammer folgt - unmittelbar anspruchsbegründend. Es handelt sich um einen quasi-gesetzlichen Anspruch, 33 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, juris, 34 der nach Eintritt der „Bedingung" - Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - an die Stelle eines Besoldungsgesetzes tritt. 35 Es ist allgemein anerkannt, dass die Auszahlung der gesetzlichen Besoldung keines Antrages bedarf. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beamte auf die gesetzliche Besoldung nicht verzichten kann (§ 2 Abs. 3 BBesG). Sein Gehalt muss ihm somit auch ohne besonderen Antrag überwiesen werden. Nichts anderes gilt aber für Besoldung, die statt auf einem förmlichen Gesetz auf der gesetzesgleichen Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts beruht. Auch diese Besoldung ist Besoldung i. S. von § 2 Abs. 3 BBesG, weil die Vollstreckungsanordnung lediglich an Stelle eines Gesetzes tritt und denselben normativen Charakter wie ein Parlamentsgesetz hat. Vernünftige Gründe, einen Verzicht in Bezug auf Besoldungsteile zuzulassen, die auf der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts beruhen, auf andere Teile der Besoldung hingegen nicht, sind nicht ersichtlich. Soweit zur Begründung des Antragserfordernisses der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnommen wird, generell nur zeitnah erhobene Ansprüche befriedigen zu müssen, wird übersehen, dass es seit dem 1. Januar 2000 eine normative Regelung gibt, nämlich den quasi-gesetzlichen Anspruch aus der sogenannten „Vollstreckungsanordnung", die einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglich ist. Ein Antragserfordernis und ein Verlangen nach zeitnaher Geltendmachung dieses Besoldungsanspruchs ab dem 1. Januar 2000 ist weder dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung selbst noch den Entscheidungsgründen zu entnehmen. Eher ist das Gegenteil der Fall. In seinen Entscheidungsgründen stellt das Bundesverfassungsgericht nämlich fest: 36 „Erfüllt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis 31.12.1999, so sind die Dienstherrn verpflichtet, für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren (vgl. oben C III 3). Die Fachgerichte sind befugt, familiengerichtliche Gehaltsbestandteile nach diesem Maßstab zuzusprechen." 37 Anders als die Fachgerichte, die nur auf Antrag tätig werden dürfen, und demgemäß lediglich die „Befugnis" zur Gewährung einer höheren Besoldung nach Maßgabe der Entscheidung erhalten haben, erklärt das Bundesverfassungsgericht die Dienstherrn nicht nur für befugt oder ermächtigt, sondern sogar für verpflichtet, eine höhere Besoldung zu gewähren. Dadurch sollte zusammen mit der eher ungewöhnlichen Vollstreckungsanordnung offenkundig ein erneutes Leerlaufen jener Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhindert werden. Mit dieser Intention ist es aber schwerlich zu vereinbaren, neue Hürden durch die Einführung eines Antragsvorbehalts zu schaffen. 38 Vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, a.a.O.; Pechstein, Rückwirkende oder nur zeitnahe Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?, ZBR 2007, 73. 39 Gegen das Antragserfordernis innerhalb des Haushaltsjahres sprechen aber auch systematische Gründe. Ein solches Erfordernis ließe die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nämlich auch aus einem anderen Grunde leer laufen: Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass erst mit Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden kann, ob die im zurückliegenden Jahr gewährte Besoldung den verfassungsgerichtlichen Anforderungen entsprach. Ansprüche, die für die Zukunft erhoben werden, sind daher unbegründet. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91. 41 Solange das Kalenderjahr nicht abgeschlossen ist, kann über einen Anspruch auf ergänzende Besoldung daher keine vernünftige Aussage getroffen werden. Vom Beamten aber einerseits zu verlangen, das Kalenderjahr abzuwarten, und zum anderen von ihm zu fordern, noch vor Ablauf des Kalenderjahres einen Antrag auf höhere Besoldung zu stellen, um etwaiger Ansprüche nicht verlustig zu gehen, erscheint mit dem auch im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und generell mit rechtsstaatlichen Erwägungen (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren. 42 Auch soweit haushaltsrechtliche Erwägungen zur Begründung der gegenteiligen Ansicht herangezogen werden, überzeugt dies nicht. Auch nach der gegenteiligen Auffassung hätte die Verwaltung einen Anspruch zu befriedigen, der erst im Dezember - kurz vor Ablauf des Haushaltsjahres - für das gesamte zurückliegende Jahr geltend gemacht wird. Hierfür dürften aber zu dieser Zeit regelmäßig keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, ganz abgesehen davon, dass eine Befriedigung solcher Ansprüche am Ende des Jahres bereits abwicklungstechnisch ausgeschlossen ist. Die Verwaltung müsste den Anspruch aus Mitteln des Folgejahres bestreiten oder ggf. aus einen vom Gesetzgeber zu beschließenden Nachtragshaushalt für das abgelaufene Jahr befriedigen. Im ersteren Fall steht das Haushaltsrecht der Erfüllung der Ansprüche per se nicht entgegen; im letzteren ist nicht zu erkennen, warum ein solcher Nachtragshaushalt nicht auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus dem Vorjahr verabschiedet werden könnte. Im Übrigen ist längst anerkannt, dass das Haushaltsrecht unter bestimmten Umständen nicht einmal der Schaffung von neuen Planstellen und der Befriedigung weit höherer Geldansprüche, z. B. im Fall von zu Unrecht unterbliebener Beförderung, entgegensteht. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, ZBR 2004, 101; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2006 - 1 A 777/05 -, juris. 44 Ob die Durchsetzung dieses quasi-gesetzlichen Besoldungsanspruchs durch die allgemeinen Verjährungsvorschriften begrenzt wird, 45 vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, a.a.O., 46 kann vorliegend offen gelassen werden, denn der „Antrag" des Klägers vom 26. Januar 2007 liegt innerhalb der Verjährungsfrist. 47 Der Anspruch des Klägers ist auch in der Sache begründet. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach im Jahr 2006 nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. 48 Über die Frage, ob der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt hat, hat das erkennende Gericht (selbst) zu entscheiden. Verneint es dies, ist es berechtigt, dem jeweiligen Beamten oder Richter den nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu C. III. 3. zu ermittelnden Fehlbetrag unmittelbar zuzusprechen. 49 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, NVwZ 2006, 605; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O., und vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, juris. 50 Nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 kann der Kläger für sein drittes unterhaltsberechtigtes Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes beanspruchen. Ob dieser Betrag erreicht wird, ist nach dem strikt verbindlichen Rechengang in dem oben genannten Beschluss (C.III.3. der Entscheidungsgründe) festzustellen. Dazu sind 115 v.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe mit drei Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Die Nettoeinkommen sind dabei, bezogen auf ein Kalenderjahr, pauschalierend und typisierend zu ermitteln. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, a.a.O. 52 Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch für das streitgegenständliche Jahr 2006. 53 Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2007 - 12 K 3944/05 -, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2007 - 4 K 3713/04 -, juris. 54 Das erkennende Gericht ist befugt, bis einschließlich des Jahres 2006 auf der Basis der Vollstreckungsanordnung Besoldungsdefizite zu ermitteln und die entsprechenden Fehlbeträge zuzusprechen, weil sich die Vollstreckungsanordnung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt hat. Denn der Gesetzgeber ist seiner Pflicht, die durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 aufgestellten Vorgaben umzusetzen, auch im Jahr 2006 nicht nachgekommen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber (rückwirkend) auch für diese Jahre Maßstäbe und Parameter vorgesehen hat, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten oder Richter bemessen und der (Mehr-)Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes sachgerecht ermittelt wird. Es ist darüber hinaus nicht zweifelhaft, dass die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts noch sinnvoll angewendet werden kann. Einer weiteren Anwendung dieser Berechnungsmethode steht vor allem nicht entgegen, dass das Bundessozialhilfegesetz - BSHG - zum 1. Januar 2005 mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches - SGB - Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - und des SGB - Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - aufgrund Art. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) bzw. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) aufgehoben worden ist. 55 Auf das in der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung der Alimentationsdifferenz im Rahmen der Bestimmung des Bedarfs eines Kindes im BSHG herangezogene Regelsatzsystem nach § 22 BSHG kann für die Zeit nach den Gesetzesänderungen zwar nicht mehr zurückgegriffen werden. 56 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 30/07 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2007 - 4 K 3713/04, a.a.O. 57 Auch wenn das gesetzliche Regelungssystem nun nicht mehr auf derjenigen des BSHG beruht, kann die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts aber weiterhin umgesetzt werden. Dazu ist nach dem Außer-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz unter Zugrundelegung des nunmehr gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe, des SGB XII, zu berechnen. 58 Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 konnten die Regelsätze des Sozialhilferechts für den Kindesunterhalt als Ausgangspunkt für die Bemessung des Mehrbedarfs von mehr als zwei Kindern des Beamten herangezogen werden, weil die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur Verfügung stellte, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet waren und dementsprechend staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung darstellten. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und die darin enthaltene Anspruchsgrundlage basiert daher auf einem angemessenen Abstand der Besoldung für das dritte und für weitere Kinder zum auf dem Regelsatz des BSHG aufbauenden „sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf". Seit dem 1. Januar 2005 stehen mit den Bestimmungen des SGB XII Regelungen zur Verfügung, welche die Bemessung des äußersten Mindestbedarfs ermöglichen und somit auch zur Ermittlung des von dem Bundesverfassungsgericht definierten „sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs" herangezogen werden können. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern - auch für Personen unter achtzehn Jahren - unter Berücksichtigung der §§ 28 Abs. 3 und 4 SGB XII sowie der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067 ff.) festgesetzt werden. Zwar hat der Gesetzgeber die früheren „einmaligen Leistungen" nach § 21 Abs. 1 a BSHG a.F., die neben den Regelsätzen gewährt wurden, nunmehr fast vollständig in die - deutlich angehobenen - Regelsätze eingearbeitet. Die bei Kindern gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII im Regelfall nur für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht kommenden zusätzlichen Leistungen fallen summenmäßig kaum ins Gewicht und können daher vernachlässigt werden. Mit diesen Neuregelungen des SGB XII ist jedoch kein grundlegender Systemwechsel verbunden, aufgrund dessen die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte. Vielmehr wird die Zugrundelegung des seit dem 1. Januar 2005 gültigen Leistungsgesetzes für Sozialhilfe dem Gedankengang und den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts in dem im Beschluss vom 24. November 1998 festgelegten Rechengang gerecht. 59 Die Berechnungsweise des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich dahingehend anzupassen, dass der bis zum 31. Dezember 2004 dem gewichteten Durchschnittsbedarf hinzuzurechnende Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen ab 2005 entfällt, da diese gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB XII bereits im gesamten Bedarf des Lebensunterhalts enthalten sind. 60 Für das Jahr 2006 berechnet sich der Mindestbetrag für die Alimentation des dritten Kindes sowie weiterer Kinder auf der Grundlage des gewichteten Durchschnittsregelsatzes, 61 vgl. zur Berechnung vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 A 30/07 -, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, a.a.O., 62 und der Berücksichtigung und Fortschreibung des Mietenberichts 2006 aufgrund der Verbraucherpreisindizes des statistischen Bundesamtes, 63 vgl. Mietenbericht 2006, BT-Drucksache 16/5853, S. 16, und Statistisches Bundesamt, Preisindizes für Deutschland, Monatsbericht Februar 2008, www- ec.destatis.de, 64 nach den Bestimmungen des SGB XII und der Regelsatzverordnung wie folgt: 65 Monatlicher sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf 2006 66 Gewichteter Durchschnittsregelsatz: 222,13 EUR 67 anteilige Mietkosten 2005 = 6,34 EUR/m² x 101,1 % (Verbraucherpreisindizes Feb. 2008) (bei 11 m²): 6,41 EUR x 11 = 70,51 EUR 68 anteilige Energiekosten (20% der anteiligen Kaltmiete): 14,10 EUR 69 Gesamtbedarf Kind: 306,74 EUR 70 Alimentationsrechtl. Bedarf für 3. Kind 71 (115% Gesamtbedarf Kind): 352,75 EUR 72 Zum Vergleich dieses Mindestbetrages mit der von dem Beklagten gewährten gesetzlichen Besoldung ist das Jahresnettoeinkommen eines Besoldungsempfängers mit zwei Kindern und eines Besoldungsempfängers mit drei Kindern zu vergleichen. 73 Das maßgebliche Jahresnettoeinkommen ermittelt sich dabei wie folgt: Auszugehen ist von dem Bruttogrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe in der Endstufe, dem allgemein vorgesehene ruhegehaltfähige Besoldungsbestandteile wie etwa die allgemeine Stellenzulage sowie der Familienzuschlag hinzuzurechnen sind. Zu addieren sind außerdem jeweils erfolgte Einmalzahlungen, gegebenenfalls das Urlaubsgeld und die Sonderzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen, hier berechnet mit dem Internet-Abgabenrechner des Bundesfinanzministeriums: www.abgabenrechner.de), des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer, die pauschal mit 8% anzusetzen ist. Die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zu berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist abschließend das Kindergeld, weil es der Lohn- bzw. Einkommensteuer nicht unterworfen ist. Individuelle Gehaltsbestandteile, wie etwa nicht ruhegehaltsfähige Zulagen, sind ebenso wie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen. 74 Vgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05, a.a.O., und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. 75 Daraus ergibt sich für Beamte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO (mit allgemeiner Stellenzulage) im Jahr 2006 das folgende dargestellte Nettoeinkommen: 76 Bruttobesoldung 2006 Monate 2 Kinder 3 Kinder 77 Besoldungsgruppe A 12 78 Grundgehalt 01.01.06 - 31.12.06 3.522,25 EUR 12 42.267,00 EUR 42.267,00 EUR 79 ruhegehaltfähige Zulage 71,22 EUR 12 854,64 EUR 854,64 EUR 80 Familienzuschlag 81 verheiratet (Stufe 1) 01.01.06 - 31.12.06 105,28 EUR 12 1.263,36 EUR 1.263,36 EUR 82 2 Kinder 01.01.06 - 31.12.06 180,10 EUR 12 2.161,20 EUR 2.161,20 EUR 83 3. Kind 01.01.06 - 31.12.06 230,58 EUR 12 2.766,96 EUR 84 Urlaubsgeld 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 85 Sonderzuwendung (Gehalt DEZ x 0,3 + Kinderbetrag 25,56 EUR/ Kind) 1.214,78 EUR 1.309,51 EUR 86 Einmalzahlung 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 87 Jahresbrutto 47.760,98 EUR 50.622,67 EUR 88 Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III, 89 2 bzw. 3 Kinderfreibeträge 90 Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) 6.498,00 EUR 7.308,00 EUR 91 Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) 187,33 EUR 145,20 EUR 92 Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) 272,48 EUR 213,60 EUR 93 Summe Abzüge 6.957,81 EUR 7.666,80 EUR 94 Kindergeld 95 1. - 3. Kind je Kind 154,00 EUR 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR 96 Jahresnetto 44.499,17 EUR 48.499,87 EUR 97 Monatsnetto 3.708,26 EUR 4.041,66 EUR 98 Der Vergleich mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation für das dritte Kind führt insofern zu folgenden Ergebnissen: 99 Zusammenstellung Fehlbedarf 2006 A 12 100 Einkommen 2006 101 2 Kinder 102 Jahresbrutto (BBesG und SoZuwG) 47.760,98 EUR 103 Abzüge (Lohnst., Solidaritätszuschl., Kirchenst. 8%) 6.957,81 EUR 104 Kindergeld 3.696,00 EUR 105 Jahresnetto 44.499,17 EUR 106 Monatsnetto 3.708,26 EUR 107 3 Kinder 108 Jahresbrutto (BBesG und SoZuwG) 50.622,67 EUR 109 Abzüge (Lohnst., Solidaritätszuschl., Kirchenst. 8%) 7.666,80 EUR 110 Kindergeld 5.544,00 EUR 111 Jahresnetto 48.499,87 EUR 112 Monatsnetto 4.041,66 EUR 113 Sozialhilfebedarf Kind 2006 114 115% des Gesamtbedarfs 352,75 EUR 115 Vergleichsberechnung 2006 116 3. Kind 117 monatliche Besoldungsdifferenz 3. Kind 331,40 EUR 118 Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) 19,35 EUR 119 Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr) 232,20 EUR 120 Besoldungsdifferenz 232,20 EUR 121 Der Kläger hat daher für das streitgegenständliche Jahr einen Gesamtanspruch in Höhe von 232,20 EUR. 122 Der Anspruch auf Prozesszinsen in dem beantragten Umfang - hier ab Klagezustellung - beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dabei bildet der dem Kläger für das jeweilige Jahr zuzusprechende Betrag die Grundlage für die Berechnung der Prozesszinsen. 123 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O. 124 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 125 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 126