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Beschluss

3 A 1863/09.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2009:1123.3A1863.09.Z.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Mai 2009 - 1 K 463/08.GI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf je 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Mai 2009 - 1 K 463/08.GI - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf je 15.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor dieser Entscheidung näher bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg, weil die Klägerin Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt hat. Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, kann sie damit nicht durchdringen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.05.2000 - 1 BvR 860/00 -). Derartige schlüssige Argumente, die geeignet wären, dass von der Vorinstanz gefundene Ergebnis in Frage zu stellen, enthält die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den Festlegungen B 5.2 - 1 und B 5.2 - 2 des Regionalplans Mittelhessen (beschlossen durch die Regionalversammlung Mittelhessen am 20. Oktober 2000, genehmigt durch die hessische Landesregierung am 24. April 2001, bekannt gemacht vom Regierungspräsidium Gießen im Staatsanzeiger 25 vom 18. Juni 2001) um Ziele der Raumordnung handelt, von denen gemäß § 12 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) vom 6. September 2002 (GVBl. I S. 548) nur nach Durchführung eines Abweichungsverfahrens abgewichen werden darf. Dass dabei die planenden Gebietskörperschaften auch Flächennutzungspläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen haben, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 und Abs. 4 BauGB und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. September 2003 (4 CN 20/02 in juris online) zum Begriff der Ziele der Raumordnung sowie zu § 1 Abs. 4 BauGB unter anderem ausgeführt: "Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes - ROG - vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Grundsätze der Raumordnung werden in § 3 Nr. 3 ROG als allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums in oder aufgrund von § 2 ROG als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen gekennzeichnet....Den Zielen kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie sind anders als die Grundsätze nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich. Dagegen erschöpft sich die Bedeutung von Grundsätzen der Raumordnung darin, dass sie als Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen dienen...Die Festlegung von Vorranggebieten, die die in § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG n.F. genannten Merkmale aufweisen, haben nach der Wertung des Gesetzgebers Zielcharakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - ZfBR 2003, 464). Wie aus § 6 ROG n.F. zu ersehen ist, gilt dies indes nur für Raumordnungspläne, die in der Zeit nach dem 1. Januar 1998 in Ausfüllung des durch die §§ 7 bis 16 ROG n.F. gesetzten Rahmens aufgestellt worden sind. Jedoch hat der Senat der Festlegung von Gebieten, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind, schon nach altem Recht Zielqualität beigemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17)." Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt den Festlegungen des B 5.2 - 1 und B 5.2 - 2 Zielqualität in dem soeben beschriebenen Sinn zu. Bei ihnen handelt es sich um die Festlegung eines Vorranggebietes für Industrie und Gewerbe, das zwar mit gewissen Öffnungstatbeständen versehen ist, worauf der Bevollmächtigte der Klägerin zutreffend hinweist, dies ändert jedoch auf Grund der weiteren Festlegungen nichts an der Zielqualität der genannten Festlegung. Die Festlegungen haben folgenden Wortlaut: B 5.2 - 1 (Z): Die für die Entwicklung der Wirtschaft benötigten und geeigneten Flächen sind vorrangig im Siedlungsbestand zu erhalten und ggfs. aufzuwerten (z.B. Mobilisierung und Reaktivierung ungenutzter Gewerbeflächen bzw. Gewerbebrachen, Konversion ehemals militärischer Anlagen, Nutzungsintensivierung). Soweit diese Flächen nicht geeignet oder nicht ausreichend sind, werden im Regionalplan ab einer großen Größenordnung von 5 ha "Bereiche für Industrie und Gewerbe, Zuwachs" mit Vorrang in gewerblichen Schwerpunkten ausgewiesen. B 5.2. - 2 (Z): Die in der Plankarte ausgewiesenen "Bereiche für Industrie und Gewerbe, Zuwachs" sollen der Entwicklung bestehender Betriebe sowie der Neuansiedlung von Industrie und Gewerbebetrieben dienen. Sie haben gegenüber anderen Raumnutzungsansprüchen Vorrang im Sinne der gesetzlichen Anpassungspflicht. Dies bedeutet, dass die für die Entwicklung der Wirtschaft benötigten und geeigneten Flächen vorrangig im Siedlungsbestand und falls dies nicht möglich ist, ab einer Größe von 5 ha in regionalplanerisch ausgewiesenen Bereichen für Industrie und Gewerbe, Zuwachs, anzusiedeln sind. Eine Ansiedlung außerhalb derartiger Flächen sieht die Vorrangregelung des B 5.2 nicht vor, wobei die Ausnahmetatbestände des B 5.2 - 3 (Z) im Fall der Klägerin nicht eingreifen. Gerade die von ihr genannten Beispiele (Ansiedlung eines Logistikers mit hohem Fahrzeugbewegungsanteil, Ansiedlung von Tankstellen) fallen nicht unter die Ausnahmetatbestände des B 5.2 - 3 (Z). Der Senat ist jedoch zusätzlich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dem Beklagten der Auffassung, dass auch der Festlegung B 6.3 - 2 und C 8 - 7 Zielqualität zukommt und der Bauleitplanung der Klägerin entgegen steht.Gemäß B 6.3 - 2 (Z) dient der "Bereich für die Landwirtschaft" der Sicherung der natürlichen Nutzungseignung der Böden und einer nachhaltigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die landwirtschaftliche Nutzung hat Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen, die insbesondere eine Flächeninanspruchnahme oder eine nachteilige Veränderung der natürlichen Nutzungseignung der Böden bewirken können. Die landwirtschaftliche Nutzungsform ist den standörtlichen Voraussetzungen anzupassen. Die Agrarstrukur ist hier für eine nachhaltige Landbewirtschaftung zu sichern und zu entwickeln.Gemäß C 8 - 7 (Z) sind die für die landwirtschaftliche Nutzung geeigneten Böden einer Landbewirtschaftung vorzubehalten, die der nachhaltigen Sicherung der Bodenfruchtbarkeit dient. Sie sind als "Bereiche für die Landwirtschaft" dargestellt. Andere Nutzungen, die eine nachteilige Veränderung des Eignungspotentials bewirken können, sind auszuschließen. Der von der Klägerin vorgesehene Bereich für gewerbliche Bauflächen ist ausweislich der Plankarte des Regionalplans Mittelhessen 2001 als Bereich für die Landwirtschaft festgelegt. Es liegt auf der Hand, dass eine gewerbliche Nutzung dieser Flächen eine nachteilige Veränderung des Eignungspotentials dieser Flächen für die Landwirtschaft bewirken wird, ebenso wird eine nachteilige Veränderung der natürlichen Nutzungseignung der Böden erfolgen. Die Festsetzung des Vorranggebietes Landwirtschaft, der grundsätzlich nach den oben gemachten Ausführungen Zielqualität zukommt, steht in Widerspruch zu einer gewerblichen Darstellung dieses Standortes. Bereits aus den genannten Gründen stand einer Genehmigung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 2 BauGB ohne Durchführung eines regionalplanerisch gebotenen Abweichungsverfahrens § 1 Abs. 4 BauGB entgegen, wobei die Voraussetzungen, nach denen handgreiflich eine Abweichungsgenehmigung zu erteilen wäre oder in eine Abweichungslage hineingeplant wird, nicht gegeben sind. Auf die weiteren von der Klägerin angeführten Gründe für das Vorliegen von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Entstehung einer Splittersiedlung, denkmalschutzrechtliche Festlegungen im Regionalplan Mittelhessen) kam es daher entscheidungserheblich nicht mehr an. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, wobei es bei dieser Beurteilung nicht entscheidend auf die jeweils fachspezifischen Schwierigkeiten einer Materie ankommen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage 2009, München, § 124 Rdnr. 9). Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, besondere rechtliche Schwierigkeiten ergäben sich bereits daraus, dass die erste Instanz in Kammerbesetzung statt durch Einzelrichter und aufgrund mündlicher Verhandlung statt ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Die rechtlichen Schwierigkeiten, die in der Auslegung des Landesplanungsrechts einerseits, dem Verhältnis zwischen Bauleitplanung und Grundsätzen des § 35 BauGB andererseits lägen, würden sich im Zulassungsverfahren nicht klären lassen. Zudem habe das erstinstanzliche Gericht in seinen Entscheidungsgründen an wesentlicher Stelle die im Tatbestand genannte Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin das neue Industrie- bzw. Gewerbegebiet unter Aufgabe flächengleicher Gebiete in Kraft setzen wolle. Zunächst ist für die Frage, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen, nicht entscheidend, ob die Vorinstanz in Einzelrichter- oder Kammerbesetzung entschieden hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 8). Der Streitstoff, bei dem es inhaltlich um die Auslegung verschiedener Festlegungen, insbesondere Zielen des Regionalplans Mittelhessen 2001 geht, weist zudem keine in dem oben beschriebenen Sinne besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Der Senat hat sich bereits mehrfach mit regionalplanerischen Festlegungen befasst, deren Auslegung auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich durchschnittliche Schwierigkeiten aufwies. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124 Rdnr. 10 m.w.N.). Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob sich eine Bauleitplanung am bestehenden Siedlungszusammenhang anschließen muss. Werde dies im Sinne des Verwaltungsgerichts bejaht, wäre nicht nur die kommunale Ausweisungspraxis erheblich betroffen, sondern auch der Regionalplanungsgeber, der selbst in der Begründung zu seinem Regionalplan Mittelhessen 2001 davon ausgehe, dass von ihm angeordnete Kartenausweisungen keine Splittersiedlungen darstellen könnten (vgl. Bl. 110 Gerichtsakte - GA -). Die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage ist bereits nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte hat die Genehmigung des Flächennutzungsplans verweigert, da dieser ohne Durchführung eines Abweichungsverfahrens mit Zielen der Regionalplanung, die sich aus dem Regionalplan Mittelhessen 2001 ergeben, in Widerspruch steht (§ 1 Abs. 4 BauGB). Auf die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Fragestellung kommt es daher zunächst entscheidungserheblich nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung sowie die Befugnis zur Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts beruhen auf den §§ 47, 52, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei orientiert sich der Senat hinsichtlich der Streitwertfestsetzung an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen. Danach ist gemäß Nr. 9.9 für die Genehmigung eines Flächennutzungsplans mindestens ein Streitwert von 10.000,00 € festzusetzen, der Senat hält in Anbetracht des streitigen Umfangs die Festsetzung eines Streitwerts von 15.000,00 € für angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).