Beschluss
1 K 5178/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2008:1024.1K5178.08.00
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Leitsätze
Zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines Beamtenverhältnisses beziehen.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht E. .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines Beamtenverhältnisses beziehen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht E. . G r ü n d e Das Gericht hatte sich nach § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht E. zu verweisen, da dieses gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. c) des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO NRW) für die Klage örtlich zuständig ist. Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde aus einem Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz ist dabei der Sitz der Behörde oder Dienststelle, der der Beamte angehört. Verfügt der Kläger über keinen dienstlichen Wohnsitz, etwa deshalb, weil er nicht mehr Beamter ist oder sich noch nicht im Beamtenverhältnis befindet, ist auf seinen allgemeinen - bürgerlichen - Wohnsitz nach §§ 7 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzustellen. Vgl. Posser/Wolff, Verwaltungsgerichtsordnung, 2008, § 52 Rn. 15 ("Ruhestandsbeamte haben keinen dienstlichen Wohnsitz mehr, so dass das für den Wohnsitz zuständige Gericht zur Entscheidung berufen ist"); ebenso bereits BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1981 - 2 ER 401/81 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 22; VG Berlin, Beschluss vom 21. November 2005 - 7 A 435.04 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Januar 2007 - 13 K 6354/06 -, juris; vgl. auch VG München, Beschluss vom 6. März 2005 - M 12 K 05.497 -, juris (zum Beamten in Altersteilzeit). Dies gilt auch und gerade für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines Beamtenverhältnisses beziehen. Denn auch insofern verbleibt es bei dem Grundsatz, dass für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich ist, vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 1970 - VIII C 146.67 -, BVerwGE 35, 141, und vom 31. Oktober 2001 - 2 C 37.00 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 38; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2004, § 52 Rn. 8; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Losebl.-Kommentar, Stand: März 2008, § 52 Rn. 15; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (Großkommentar), 2. Aufl. 2006, § 52 Rn. 39. Nicht abzustellen ist daher auf einen etwaigen zukünftigen dienstlichen Wohnsitz, den der Kläger im Falle der Entstehung eines Beamtenverhältnisses sodann innehaben würde. Die mit einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe verbundene Folge der Begründung eines dienstlichen Wohnsitzes kann bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts auch nicht etwa schon als vorweggenommen behandelt werden, da gerade die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Übernahme hat, im Streit steht. Vgl. zu entsprechenden Überlegungen bei Klagen gegen Entlassungen, gegen Versetzungen in den Ruhestand sowie gegen Versetzungen, Abordnungen oder Umsetzungen eines Beamten VG Oldenburg, Beschluss vom 7. April 2003 - 6 A 229/03 -, NVwZ-RR 2004, 48, und VG Stuttgart, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 18 K 1400/04 -, juris. Der Kläger verfügt als angestellte Lehrkraft über keinen dienstlichen Wohnsitz im vorgenannten Sinne, so dass gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO sein allgemeiner Wohnsitz maßgeblich ist. Da dies J. im Kreis L. ist, der in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts E. fällt, ist dieses Gericht für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich zuständig. Auch aus § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO ergibt sich im Übrigen nichts anderes, da der Kläger seinen allgemeinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Bezirksregierung E. hat, die den ablehnenden Bescheid vom 12. September 2008 erlassen hat.