Beschluss
6 A 229/03
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Klagen aus einem Wehrdienstverhältnis richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem dienstlichen Wohnsitz des Klägers (§ 52 Nr. 4 VwGO).
• Die bloße Anordnung oder Durchführung einer fristlosen Entlassung oder Versetzung, die im soldatischen Beschwerdeverfahren angegriffen wird, führt nicht automatisch zum Wegfall der bisherigen örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
• Soweit eine Verfügung vorläufig vollziehbar ist, bleibt die Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz vor der Vollziehung gelegen war, um Rückwirkungen einer späteren rechtskräftigen Aufhebung zu vermeiden.
• Die Regel des § 80 VwGO über die aufschiebende Wirkung ist auch im Soldatenrecht maßgeblich; nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens stellt sich die aufschiebende Wirkung grundsätzlich wieder her, sofern nicht die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde.
• Beschlüsse zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit können vorab ergehen; sie sind unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei Klagen aus Wehrdienstverhältnissen nach dienstlichem Wohnsitz • Für Klagen aus einem Wehrdienstverhältnis richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem dienstlichen Wohnsitz des Klägers (§ 52 Nr. 4 VwGO). • Die bloße Anordnung oder Durchführung einer fristlosen Entlassung oder Versetzung, die im soldatischen Beschwerdeverfahren angegriffen wird, führt nicht automatisch zum Wegfall der bisherigen örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. • Soweit eine Verfügung vorläufig vollziehbar ist, bleibt die Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz vor der Vollziehung gelegen war, um Rückwirkungen einer späteren rechtskräftigen Aufhebung zu vermeiden. • Die Regel des § 80 VwGO über die aufschiebende Wirkung ist auch im Soldatenrecht maßgeblich; nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens stellt sich die aufschiebende Wirkung grundsätzlich wieder her, sofern nicht die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde. • Beschlüsse zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit können vorab ergehen; sie sind unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO). Der Kläger war Soldat und diente auf einer schwimmenden Einheit; sein dienstlicher Wohnsitz war die Stammdienststelle der Marine. Gegen eine ihm erteilte Entlassungsverfügung erhob er Klage. Das Verwaltungsgericht musste vorab klären, welches Gericht örtlich zuständig ist. Streitpunkt war, ob durch die Entlassungsverfügung bzw. deren Vollzug die Zuständigkeit des ursprünglich zuständigen Gerichts entfällt. Das Gericht prüfte die Anwendbarkeit von § 52 Nr. 4 VwGO und die Bedeutung des dienstlichen Wohnsitzes im Soldatenrecht. Es berücksichtigte die Besonderheiten des Wehrbeschwerdeverfahrens, insbesondere dass Beschwerdeverfahren an die Stelle eines Vorverfahrens treten und die Beschwerde regelmäßig keine aufschiebende Wirkung hat. Schließlich entschied das Gericht vorab über die örtliche Zuständigkeit durch Beschluss. • Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für Klagen aus einem Wehrdienstverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder, mangels dessen, seinen bürgerlichen Wohnsitz hat; der Kläger hatte als dienstlichen Wohnsitz die Stammdienststelle der Marine. • Die bloße Umstände, dass im Soldatenrecht für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens tritt und die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (§ 23 Abs. 1 WBO, § 3 Abs. 1 WBO), rechtfertigen nicht die Annahme, der bisherige dienstliche Wohnsitz verliere für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit automatisch seine Bedeutung. • Es wird nicht zugelassen, dass durch den gesetzlich oder tatsächlich vollzogenen Vollzug einer Entlassungs- oder Versetzungsverfügung bereits prozessual die Änderung des dienstlichen Wohnsitzes vorweggenommen wird; dies würde sonst dazu führen, dass die örtliche Zuständigkeit im einstweiligen Rechtsschutz und in der Hauptsache auseinanderfiele. • Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO gilt auch im Soldatenrecht: Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens ist die aufschiebende Wirkung der Klage grundsätzlich wiederhergestellt, sofern nicht ausdrücklich die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde; somit ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den dienstlichen Wohnsitz vor der Vollziehung abzustellen. • Zur Vermeidung rückwirkender Wegfälle der Zuständigkeit und zur Bewahrung der gerichtlichen Erreichbarkeit des Angefochtenen ist auf das Gericht abzustellen, in dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz vor der Versetzung oder vor der sofort vollziehbaren Entlassung gelegen war. • Die Kammer hat in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 3 GVG vorab durch Beschluss über die örtliche Zuständigkeit entschieden; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass für die Klage des Klägers das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk sein dienstlicher Wohnsitz (die Stammdienststelle der Marine) vor der Entlassung lag. Die bloße Anordnung oder Durchführung der Entlassung führt nicht zu einem vorläufigen Wegfall dieser örtlichen Zuständigkeit. Soweit die Entlassungsverfügung vorläufig vollziehbar sein sollte, berührt dies nicht die Entscheidung, auf welchen dienstlichen Wohnsitz für die Zuständigkeitsbestimmung abzustellen ist; der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO ist zu beachten. Der vorab erlassene Beschluss über die örtliche Zuständigkeit ist unanfechtbar; die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.