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Urteil

14 K 1641/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2008:1104.14K1641.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist die Witwe des am °°. °°°°°°° 1957 in H. geborenen und °° °. °°°°° 2007 bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückten S. G. C. . Die Ehe war °° °. °°°° 2005 geschlossen worden. 3 Unter dem 3. April 2007 erteilte die Mutter des Verstorbenen eine "Bescheinigung zur Vorlage bei der Stadt H. - H1. " zur Bestattung des Verstorbenen in ihrer Familiengrabstätte auf dem S1. Friedhof in H. . Dort wurde die Urne des Verstorbenen am °°. °°°°° °°°° beigesetzt. 4 Mit Anwaltsschriftsatz vom 10. Mai 2007 beantragte die in I. wohnhafte Klägerin bei dem Beklagten, der Umbettung des Leichnams ihres verstorbenen Ehemannes zum nächst möglichen Zeitpunkt ab Oktober 2007 in eine Grabstätte auf dem Friedhof der Stadt I. an der Q. Straße zuzustimmen. Die Umbettung sei erforderlich, um dem Willen des Verstorbenen Rechnung zu tragen. Nach dem Tode ihres Ehemannes sei sie tief betroffen gewesen. Diese "Ohnmacht" habe die Mutter des Verstorbenen dazu ausgenutzt, unter Umgehung der Rangfolge aus § 8 Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) die Beisetzung des Verstorbenen auf dem Friedhof S2. in H. vornehmen zu lassen. Dies entspreche nicht dessen tatsächlichem Willen. Ihr Ehemann habe zu Lebzeiten mehrfach geäußert, dass er auf keinen Fall auf dem Friedhof in S2. beerdigt werden möchte. Eine Umbettung sei darüber hinaus aus persönlichen Gründen erforderlich. Sie leide seit dem Todesfall an einem depressiven Syndrom, wie durch eine fachärztliche Bescheinigung vom °. °°° °°°° attestiert werde. Danach sei die Umbettung auch zur Vermeidung einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes dringend notwendig. 5 Der Beklagte teilte nachfolgend u. a. mit, dass für die Umbettung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Referats öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sei. In diesem Zusammenhang wurde die in H. wohnhafte Beigeladene (Mutter des Verstorbenen) angeschrieben. Unter Hinweis darauf, dass nach dem Antrag der Witwe die Beisetzung in dem Wahlgrab in S2. nicht dem tatsächlichen Willen des Verstorbenen entspreche, wurde gebeten mitzuteilen, ob Einverständnis mit der Umbettung bestehe, bzw. etwaige dagegen sprechende Gründe darzulegen. 6 Unter dem °°. °°°°°°°° °°°° erklärte die Beigeladene, mit der Umbettung nicht einverstanden zu sein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: 7 Für ihren Sohn S. habe vor seinem plötzlichen Tod keine Veranlassung bestanden, sich Gedanken um seine letzte Ruhestätte zu machen. Sie seien eine alt eingesessene S1. Familie. Ihre Kinder seien hier geboren und aufgewachsen. In der örtlichen Familiengruft seien ihr 1985 verstorbener Mann und dessen im Jahr 2002 verstorbene Mutter beigesetzt. Für sie alle sei immer klar gewesen, dass die gesamte Familie dort beerdigt werden würde. Das sei so selbstverständlich gewesen, dass sie niemals über Alternativen diskutiert hätten. Einzig anlässlich der Beisetzung ihres °°°° °°°° infolge einer Krebserkrankung verstorbenen zweiten Sohnes I1. in der Familiengruft sei über diese Frage geredet worden. Hierbei habe ihr Sohn S. sinngemäß gesagt, ihm sei es ein Trost zu wissen, später einmal neben seinen Eltern und Geschwistern beerdigt zu werden. Sie hätten zeitlebens einen guten Zusammenhalt in der Familie gehabt. Ihr Sohn S. habe ausdrücklich in S2. beigesetzt werden wollen. Das sei nicht nur sein vermeintlicher, sondern sein tatsächlicher Wille. 8 Es treffe auch nicht zu, dass er ohne das Einverständnis ihrer Schwiegertochter (der Klägerin) in S2. beigesetzt worden wäre. Diese habe keine dahingehenden Zweifel gehabt, sondern sich selber um die Beerdigung gekümmert, insbesondere den Bestatter beauftragt und auf dessen Veranlassung hin ihre, der Mutter, schriftliche Zustimmung eingeholt, dass der Verstorbene in ihrer Familiengruft beigesetzt werden dürfe. Auch habe ihr Sohn zum Zeitpunkt seines Todes erst seit ca. einem halben Jahr in I. gelebt und zu diesem Ort noch keine Beziehung aufgebaut. Im Fall einer Umbettung könne sein Grab in I. von Angehörigen nicht so aufgesucht werden, wie es in S2. möglich sei. Sie selbst sei nicht mehr so gut zu Fuß, habe keinen Führerschein und sei auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Das hätte ihr Sohn mit Sicherheit nicht gewollt. Aus ihrer Sicht habe die Schwiegertochter den Antrag aus persönlichen Motiven heraus gestellt. Sie habe seit dem Tod persönliche Probleme, die nicht weiter beschrieben werden sollen. Jedenfalls habe sie seit dem immer wieder Streit gesucht, besonders mit den Enkelinnen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Erklärung, die neben der Mutter des Verstorbenen u.a. dessen Schwester, zwei Töchter und zwei Nichten unterschrieben haben, wird auf Blatt 26 bis 28 der Beiakte Heft 1 verwiesen. 10 Nachdem mehrere Versuche des Beklagten, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin fernmündlich über das Ergebnis der Ermittlungen zu unterrichten, fehlgeschlagen waren, teilte ein Sachbearbeiter des Beklagten dem Prozessbevoll-mächtigten per E-mail vom °°. °°°° °°°° mit, dass nach Auswertung der vorliegenden Stellungnahme beabsichtigt sei, die beantragte Erlaubnis nicht zu erteilen. Neben den noch anzustellenden Überlegungen zum Grundsatz der Totenruhe kämen die erheblichen und glaubwürdig vorgetragenen Vorbehalte der Familie des Verstorbenen zum Tragen. 11 Die Klägerin hat darauf bezugnehmend am °°. °°°° °°°° Klage erhoben. 12 Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung ihrer Antragsbegründung zunächst vor: 13 Der plötzliche Unfalltod ihres Ehemannes habe sie völlig aus dem Leben gerissen. Sie werde bis heute pschyiatrisch behandelt und nehme täglich Antidepressiva. Ohne ihre Einbeziehung und unter regelrechter Ausnutzung ihrer trauerbedingten Ohnmacht habe die Mutter des Verstorbenen veranlasst, dass dieser auf dem Friedhof der Stadt H. in S2. beigesetzt worden sei. Der Verstorbene habe demgegenüber insbesondere nach dem Umzug der Eheleute nach I. mehrfach geäußert, nicht in S2. beerdigt werden zu wollen. Schon nach der Gesetzeslage hätte der Verstorbene mithin nicht in H. , sondern in I. bestattet werden müssen. Demzufolge bestünden auch keine Gründe, die der vorliegenden begehrten Genehmigung zur Umbettung im Sinne des § 14 Abs. 3 BestattG NRW entgegenstünden. Allerdings sei der Wille des Verstorbenen bedauerlicherweise nicht schriftlich dokumentiert. Selbst das berücksichtigend hätte die Bestattung nicht in H. vorgenommen werden dürfen, weil nach der gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BestattG NRW maßgeblichen Reihenfolge vorrangig den Ehegatten das Bestimmungsrecht hierüber zukomme. Dem Antrag auf Umbettung stehe auch nicht eine etwaige Ruhezeit gemäß der Friedhofssatzung des Beklagten entgegen, da eine Wiederbeisetzung auf einem nicht der Stadt H. gehörenden Friedhof erstrebt werde. Die in dem Ablehnungsbescheid erwähnten angeblichen Vorbehalte der Familie kenne sie, die Klägerin, nicht. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme dazu sei ihr nicht gewährt worden. Auf derartige etwaige Vorbehalte komme es nach der Gesetzeslage überdies nicht an. 14 Während des Klageverfahrens hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Umbettung mit Bescheid vom °°. °°°° °°°° mit umfänglichen Erwägungen abgelehnt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 38 und 39 der Gerichtsakte). 15 Die Klägerin hat diesen Bescheid mit Schriftsatz vom °°. °°°°° °°°° angefochten und nachfolgend ergänzend vorgetragen: 16 Grund für den schon benannten Willen des Verstorbenen, auf keinen Fall auf dem Friedhof in H. -S2. bestattet werden zu wollen, sei sein äußerst schlechtes Verhältnis zu seiner Familie gewesen. Er habe sich mit dieser, insbesondere seiner Mutter, überworfen und mit ihr ständig in Streit gelebt. Er habe mit seiner Familie nichts mehr zu tun haben wollen. Deshalb habe er geäußert, "das Schlimmste, was er sich vorstellen könne, sei, wie sein Bruder für immer neben diesen Menschen liegen zu müssen." Diese Erklärung habe er unmittelbar nach dem Tod seines Bruders im Jahr °°°° abgegeben. Auch gegenüber einem guten Freund habe der Verstorbene mehrfach erklärt, er wolle nicht bei der Familie beerdigt werden. Die gegenteilige Äußerung der Familie sei unwahr. Tatsächlich habe der Verstorbene im engsten Kreis seiner Frau und seiner Kinder mehrfach erklärt, er wolle "bei ihnen auf dem Friedhof in I. -T. " begraben werden." 17 Sie, die Klägerin, habe es allerdings versäumt, die Beisetzung auf dem Friedhof in H. -S2. zu verhindern. Das liege in ihrem damaligen Gemütszustand begründet. Sie sei in keinster Weise in der Lage gewesen, einen klaren Gedanken zu fassen, geschweige denn auch nur irgendeine vernünftige Entscheidung zu treffen. Außerdem sei sie von der Familie des Verstorbenen fortlaufend bedroht, gedemütigt und beschimpft worden. Beispielsweise sei sie mehrfach zu Hause angerufen worden. Dabei sei ihr herabwürdigend und mit aggressiver Stimme von der Mutter des Verstorbenen gedroht worden, sie solle ja keine Alleingänge machen, sonst würde sie schon sehen, was sie davon hätte. Deshalb befinde sie sich immer noch in psychiatrischer Behandlung. Nunmehr sehe sie sich aber in der Pflicht, ihrem verstorbenen Ehemann dessen letzten Wunsch zu erfüllen. 18 Die Klägerin beantragt in letzter Fassung, 19 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom °°. °°°° °°°° zu verpflichten, die Umbettung der Urne des verstorbenen Herrn S. C. in eine Grabstätte auf dem Friedhof der Stadt I. an der Q. Straße zu genehmigen. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Bei der Frage des Ortes der Bestattung komme es in erster Linie auf den zu Lebzeiten erklärten ausdrücklichen oder auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen an. Nur wenn ein solcher nicht (erkennbar) vorliege, sei die Rangfolge der Bestattungspflicht im Sinne des § 8 BestattG NRW maßgebend. 23 Vorliegend lägen in Bezug auf den tatsächlichen Willen des Verstorbenen unterschiedliche Erklärungen seiner Familie und der Klägerin vor. Hervorzuheben sei insbesondere, dass die Klägerin die Bestattung des Verstorbenen seinerzeit selbst in Auftrag gegeben habe. Die Klägerin sei auch Adressatin der Rechnung gewesen und habe diese selbst beglichen. Das habe eine Nachfrage bei dem Bestattungsunternehmen ergeben. Die Mutter des Verstorbenen habe lediglich die Genehmigung, den Verstorbenen in der Familiengruft beisetzen zu lassen, erteilt. Daher erscheine es lebensfremd, dass dieser zu Lebzeiten den Willen geäußert habe, in I. beerdigt zu werden. 24 Auch könne eine Umbettung nicht aus privaten Gründen verlangt werden. Das sei nur bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe möglich. Bei einer solchen Entscheidung sei vorrangig die Totenwürde zu beachten. Deren Durchbrechung aus privaten Gründen sei nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Vorliegend seien sowohl die Totenruhe des Herrn S. C. als auch die der in der Vergangenheit beigesetzten Verwandten zu berücksichtigen. Hiernach könne allein der Gesundheitszustand der Klägerin keine Umbettung rechtfertigen, zumal dieser lediglich durch ein älteres Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin bescheinigt werde. 25 Sollte sich herausstellen, dass der Verstorbene tatsächlich den Willen gehabt habe, auf einem Friedhof in I. beigesetzt zu werden, käme eine Umbettung selbstredend in Betracht. Ein solcher - tatsächlicher oder mutmaßlicher - Wille liege nach den bisherigen Recherchen indessen nicht vor. 26 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Mutter des Verstorbenen gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen. 27 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 28 Das Gericht hat zudem in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über den (mutmaßlichen) Bestattungswunsch des Verstorbenen S. C. durch Zeugeneinvernahme sowie durch Anhörung der Klägerin. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 29 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die hier begehrte Zustimmung des Beklagten zu einer Umbettung ist ein Verwaltungsakt. 32 OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, NWVBl 1992, 261 und Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 -, www.nrwe.de. 33 Die Klage ist auch sonst zulässig. Insbesondere steht der Klägerin als Ehefrau und naher Angehöriger des Verstorbenen das Recht zur Wahrnehmung des die Frage einer Umbettung einschließenden Totensorgerechts zu. 34 OVG NRW, Urteil vom 20. September 1991 - 19 A 2662/88 -. 35 Auch hat die Klägerin den im Laufe des Klageverfahrens ergangenen, ihr Begehren ablehnenden Bescheid des Beklagten innerhalb der Rechtsmittelfrist angefochten. 36 Die Klage ist indessen nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom °°. °°°° °°°° ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Zustimmung zur Umbettung der Urne ihres verstorbenen Ehemannes vom S1. Friedhof der Stadt H. zum Friedhof der Stadt I. an der Q. Straße erteilt. 37 Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt H. vom 27. Februar 2004 (nachfolgend FS). 38 Nach dessen Satz 2 kann die Zustimmung zu einer Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die weitere Einschränkung, wonach in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit zudem ein dringendes öffentliches Interesse gegeben sein muss, ist vorliegend nicht einschlägig, weil die Umbettung auf einen außerstädtischen Friedhof erstrebt wird (Abs. 2 Satz 3 ). Offen bleiben mag deshalb, ob diese Einschränkung mit höherrangigem Recht in Einklang stünde. 39 Ein wichtiger Grund ist hier nicht gegeben. 40 Ein solcher Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die auch durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe überwiegt. Die unantastbare Würde des Menschen wirkt über dessen Tod hinaus und gebietet eine würdige Bestattung und den Schutz der Totenruhe. Dieser Schutz genießt höchsten Verfassungsrang und hat zudem in § 7 Abs. 1 BestG NRW, wonach jeder die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren und die Totenwürde zu achten hat, seine einfachgesetzliche Ausprägung erfahren. Gerät er in Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge, so genießt er regelmäßig Vorrang. 41 OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 - a.a.O.. 42 Aufgrund dieses grundsätzlichen Rangverhältnisses zwischen dem Schutz der Totenruhe und dem Recht zur Totenfürsorge kann die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen beansprucht werden. 43 OVG NRW, wie vorzitiert. m.w.Nw. 44 Insoweit kann ein dringlicher, sittlich gerechtfertigter Grund dann gegeben sein, wenn das Verfügungsrecht über die Bestattung nicht im Sinne des Verstorbenen ausgeübt worden ist, vornehmlich wenn der Verstorbene nachweisbar den Wunsch hatte, an einem anderen als dem derzeitigen Bestattungsort beigesetzt zu werden. Denn dann würde die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahren und seinem Willen besser Rechnung tragen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW). Diese Grundsätze gelten auch, wenn, wie hier, die Umbettung einer Urne begehrt wird. 45 OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 -, a.a.O. und Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, NVwZ 2000, 217, Hessischer VGH, Urteil vom 7. September 1993 - 11 UE 1118/92 -, DVBl 1994, 218, BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91 -, MDR 1992, 588 sowie LG Gießen, Urteil vom 29. Juni 1994 - 1 S 109/94 - MDR 1994, 1126, zitiert nach juris und aktuell OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 2896/07 - a.a.O., das in der dort in Rede stehenden Fallgestaltung auf ein "Einverständnis mit der Umbettung" abhebt; vgl. auch Spranger, Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 3, Seite 51 und Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Auflage, S. 194 ff. 46 Vorrangig ist der tatsächliche Wille des Verstorbenen. Ist ein solcher nicht feststellbar, kann auch ein mutmaßlicher Wille beachtlich sein. Dieser setzt voraus, dass zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen der diesbezügliche Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann. 47 OVG NRW, Urteil vom 28. April 2008 - 19 A 2896/07 - und BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91 -, jeweils a.a.O. 48 Lässt sich ein dahingehender Wille des Verstorbenen nicht feststellen, kommt es unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles darauf an, ob das Interesse des Totenfürsorgeberechtigten an der Umbettung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist und seine Gründe so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe zurücktreten muss. 49 OVG NRW, Urteil vom 28. April 2008 - 19 A 2896/07 - a.a.O. 50 In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein wichtiger Grund für das Umbettungsbegehren der Klägerin, welcher der geschützten Totenruhe ihres verstorbenen Ehemannes vorgehen würde, nicht vor. 51 Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahren würde, weil es seinem Willen entsprochen hätte, auf einem Friedhof in I. und nicht in der Familiegruft auf dem Friedhof in H. -S2. bestattet zu werden. 52 Ein dahingehender tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille des Verstorbenen ist nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen gerichtlichen Abschlussüberzeugung nicht feststellbar (§ 108 Abs. 1 VwGO). 53 Eine entsprechende schriftliche Willensbekundung, etwa in Gestalt einer letztwilligen Verfügung, existiert unstreitig nicht. 54 Auch aus den sonstigen Umständen, vornehmlich den Einlassungen der Klägerin und den Zeugenaussagen, lässt sich ein entsprechender ernstlicher Wille ihres verstorbenen Ehemannes nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen. 55 Es folgt einzelfallbezogene Beweiswürdigung. 56 Insgesamt kann diesen Aussagen allenfalls entnommen werden, dass die Angehörigen der Familie C. einschließlich des Verstorbenen als "selbstverständlich" davon ausgingen, dass dieser in der Familiengrabstätte in H. beigesetzt werden würde. Ein dahingehender zum Zeitpunkt seines Todes maßgeblicher ausdrücklicher Wille ist demgegenüber nicht sicher feststellbar. Ebenso wenig bestehen unter Zugrundelegung dieser Zeugeneinlassungen Anhaltspunkte, dass S. C. sich eindeutig gegen eine Bestattung in H. ausgesprochen hatte. Allenfalls lässt das Vorbringen Rückschlüsse auf einen mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu, am gleichen Ort in H. bestattet zu werden, wie die vorverstorbenen Familienangehörigen. Erhärtet wird ein solcher mutmaßlicher Wille neben dem Umstand, dass der Verstorbene in H. aufgewachsen war und dort bis wenige Monate vor seinem Unfalltod gelebt hat, jedenfalls durch das unstreitige Vorhandensein einer Familiengrabstätte in diesem Ortsteil sowie die von der Zeugin H2. glaubhaft wiedergegebene Verlautbarung ihres Vaters anlässlich der Beisetzung seiner Großmutter im Jahr °°°°. 57 Diese Bewertung schließt es indessen nicht aus, dass Herr S. C. von einem von seinen vorgenannten Familienangehörigen als "selbstverständlich" angenommenen bzw. mutmaßlichen Willen, in H. - S2. bestattet zu werden, (nachfolgend) etwa im Anschluss an die Eheschließung mit der Klägerin und/oder den Umzug der Eheleute aus H. nach I. und/oder aufgrund sonstiger Umstände abgerückt ist. 58 Es folgt einzelfallbezogene Beweiswürdigung. 59 Dass der Verstorbene in seiner nach Kenntniserlangung vom Tod seines Bruders hoch emotionalisierten Verfassung geäußert hat, mit seiner Familie (in H. ) "nichts mehr zu tun haben zu wollen", wie die Klägerin und auch weitere Zeugen ausgesagt haben (dazu nachfolgend), ist nachvollziehbar und soll nicht in Abrede gestellt werden. Nicht schlechthin ausgeschlossen erscheint auch die Annahme, dass er aus dieser höchsten emotionalen Erregung heraus zum Ausdruck gebracht haben könnte, nicht in der Grabstelle "dieser Familie" bestattet werden zu wollen. Eine solche emotionale Spontanäußerung würde indessen nicht zwangsläufig eine nachhaltige und ernstliche, über seinen Tod hinaus wirkende Willensbekundung beinhalten, nicht in der Familiengrabstätte in H. - S2. bestattet zu werden, zumal Herr S. C. in der geschilderten Situation "am Boden zerstört" gewesen sein soll. 60 Die Kammer ist gesamtwürdigend nicht davon überzeugt, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin anlässlich des von der Zeugin geschilderten Ereignisses oder nachfolgend eine in diesem Sinne bewusste, ernstgemeinte und fortwirkende Willensentscheidung gegen eine Bestattung in H. getroffen hat. 61 Es folgt einzelfallbezogene Beweiswürdigung. 62 Diese Aussage bestätigt die Behauptung der Klägerin vielmehr lediglich insoweit, als ihr verstorbener Mann "mit S2. samt Familie" nichts mehr habe zu tun haben wollen. Dies vornehmlich aufgrund der Ereignisse anlässlich des Todes seines Bruders. Auch der Zeuge X. hat als Grund für die von ihm wiedergegebene Äußerung des Verstorbenen "Ärger ....mit seiner Familie" angegeben, ohne weitere Einzelheiten benennen zu können. 63 Auch die Verlautbarung eines solchen "Kontaktabbruchs" aufgrund von Familienstreitigkeiten, selbst wenn diese nach der glaubhaften Einschätzung des Zeugen ernstgemeint und "nicht nur so dahingesagt" war, beinhaltet aber nicht sogleich die (konkludente) Willensbekundung, am Wohnort der Familie in S2. bzw. in der dortigen Familiengrabstätte nicht bestattet werden zu wollen. 64 Eine solche weitergehende Schlussfolgerung kann auch nicht verlässlich daraus abgeleitet werden, dass der "Familienstreit" möglicherweise eben aus Anlass des Todes eines engen Familienmitglieds, hier des Bruders, eskaliert sein mag. 65 Es folgt einzelfallbezogene Beweiswürdigung. 66 Was genau dem "Familienstreit" vornehmlich nach der Eheschließung des S. C. mit der Klägerin zu Grunde lag und in welcher Form sich dieser im gegenseitigen Miteinander im einzelnen geäußert hat, konnte (und brauchte) in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt (zu) werden. 67 Es folgt einzelfallbezogene Beweiswürdigung. 68 All dem und den weiteren Zeugenbekundungen lässt sich gesamtwürdigend jedenfalls keine ausdrückliche Willensbekundung des Verstorbenen dahingehend entnehmen, keinesfalls in H. beigesetzt zu werden. Durchgreifende familiäre Zerwürfnisse, aus denen verlässliche Rückschlüsse auf einen entsprechenden mutmaßlichen Willen mit der gebotenen Sicherheit abzuleiten sein könnten, lassen sich ebenfalls nicht feststellen. Auch sonstige Umstände, wie die Eheschließung und der Umzug der Eheleute nach I. , tragen einen solchen Schluss nicht. 69 Das Umbettungsverlangen kann hiernach nicht auf einen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gestützt werden. 70 Die mithin gebotene Abwägung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles ergibt ebenfalls keinen wichtigen, die Umbettung rechtfertigenden Grund. Es sind keine Gründe gegeben, die so gewichtig sind, dass die Achtung der Totenruhe des Verstorbenen hinter dem Interesse der Klägerin an der Umbettung zurücktreten müsste. 71 Insbesondere wird ihr Recht auf Totenfürsorge nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Die Klägerin kann ohne besondere Belastungen nach H. - S2. gelangen, um an der dortigen Grabstätte ihres verstorbenen Ehemannes gedenken zu können. Die mit dem Aufsuchen des Grabes in einer angrenzenden Stadt verbundenen Einschränkungen sind der Klägerin zumutbar. 72 So verständlich die in der mündlichen Verhandlung unübersehbar gewordenen familiären Spannungen im Verhältnis zu der Familie ihres verstorbenen Ehemannes den Wunsch der Klägerin auch erscheinen lassen, diesen nunmehr an ihrem aktuellen Wohnort in I. bestatten zu lassen, vermögen diese gleichwohl nicht den Schutz der Totenruhe zu überlagern. Das gilt auch unter Berücksichtigung des möglichen Konfliktverhältnisses zwischen dem grundsätzlichen Recht auf Totenfürsorge des überlebenden Ehegatten einerseits und dem Gestaltungsrecht des Nutzungsberechtigten der Grabstätte. 73 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, a.a.O., juris, RdNr. 36 ff. 74 Denn jeder "Verwandtenzank" muss seine Schranken vor der Achtung der Toten finden. 75 OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1991 - 19 A 1925/90 - a.a.O., juris, RdNr. 27 m.w.Nw.. 76 Etwaige familiäre Anfeindungen wären zudem auch (und gerade) im Fall einer Umbettung zu besorgen. 77 Wesentlich ist zudem, dass bei Verwirklichung des Umbettungsverlangens vorliegend nicht nur die Totenruhe des S3. C. , sondern auch die Totenruhe der anderen in dem Familiengrab Bestatteten beeinträchtigt würde. Das hat der Beklagte zutreffend hervorgehoben. Bei der Abwägungsentscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Bestattung ihres Ehemannes in H. -S2. selbst (mit) veranlasst hat. 78 Schließlich begründen auch die im Verwaltungsverfahren benannten gesundheitlichen Gründe der Klägerin nicht die Fehlerhaftigkeit der Ablehnungsentscheidung des Beklagten. 79 Dieser hat frei von Bedenken darauf hingewiesen, dass es sich bei dem einzig vorgelegten Attest vom °. °°° °°°° um die Bescheinigung eines Facharztes für Allgemeinmedizin, Naturheilkunde/ Akupunktur handelt, darin nicht näher ausgeführt werde, inwiefern sich eine Umbettung auf die diagnostizierte Erkrankung eines "exazerbierte(n) depressiven Syndrom(s)" auswirke, insbesondere zur "Vermeidung einer weiteren Verschlechterung" beitragen könne, und ob die attestierte Depression nicht allein durch den tragischen Unfalltod des Ehemannes ausgelöst worden sein könnte, mithin der Ort der Bestattung auf das Krankheitsbild keinen Einfluss habe. Auch sei die etwa einen Monat nach dem Tod des Ehemannes ausgestellte Bescheinigung nicht mehr aktuell. 80 Dem ist die Klägerin im vorliegenden Klageverfahren zu keinem Zeitpunkt entgegen getreten. Sie hat sich vielmehr auch in der mündlichen Verhandlung allein auf den angeblichen Willen ihres verstorbenen Ehemannes berufen, nicht in H. beigesetzt werden zu wollen. Ein solcher Wille hat sich indessen nicht feststellen lassen. Die Klage kann deshalb keinen Erfolg haben. 81 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Klageantrag gestellt und sich deshalb nicht dem Risiko der Auferlegung von Kosten ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.