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Urteil

11 UE 1118/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0907.11UE1118.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Klageanträgen zu 1. und 3. - in der zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Fassung - stattgegeben und hat ferner zu Recht die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2. als unbegründet abgewiesen, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu erreichen suchte, die Urne der am 26.08.1988 verstorbenen E S aus der streitigen Grabstätte zu entfernen. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. zulässig. Die auf Anraten des Verwaltungsgerichts insoweit vorgenommene Änderung des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens in ein im Wege der Anfechtungsklage zu verfolgendes Aufhebungsbegehren hinsichtlich der beiden Bescheide der Beklagten stellt eine Klageänderung dar, die - unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des vorliegenden Falles - jedoch sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Änderung erscheint um so weniger bedenklich, als das Fortsetzungsfeststellungsbegehren und das Anfechtungsbegehren demselben Klagetypus zuzurechnen sind und die Sachurteilsvoraussetzungen jeweils weitgehend identisch sind. Die Anfechtungsklage ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Genehmigung der Beklagten zur Bestattung der E S in dem Wahlgrab Gewann Nr. ist - wie etwa auch die Vergabe eines Nutzungsrechts an einem Familiengrab - als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. auch Bay.VGH, BayVBl. 1990, 152 f.). Der Kläger ist insoweit auch klagebefugt, da es aufgrund seines Vorbringens möglich erscheint, daß er durch die Entscheidung der Beklagten, die Beisetzung der verstorbenen E S in der Familiengrabstätte S zu gestatten, in seinem Sondernutzungsrecht an der Grabstätte verletzt wird. Auch das erforderliche Vorverfahren ist insoweit durchgeführt worden, die Klagefrist ist ebenfalls gewahrt. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. auch begründet. Dem aus § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.12.1964 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.11.1987 (GVBl. I S. 193), sich ergebenden Friedhofszwang, demzufolge Verstorbene grundsätzlich auf öffentlichen Friedhöfen zu bestatten sind, steht ein Rechtsanspruch der Gemeindeeinwohner sowie derjenigen Personen, die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind, auf Nutzung des öffentlichen Friedhofs gegenüber (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen). Diesen Bestattungsanspruch der Gemeindeeinwohner und sonstigen Berechtigten erfüllt die Gemeinde in der Regel durch Zuweisung einer konkreten Grabstelle auf dem jeweiligen Gemeindefriedhof. Dabei ist - wie schon ausgeführt - die gemeindliche Entscheidung über die Zuweisung einer Grabstelle, durch die der vorgenannte Bestattungsanspruch konkretisiert wird, rechtlich als Verwaltungsakt einzuordnen (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 5. Aufl., S. 146). Ermöglicht die jeweils maßgebliche Friedhofsordnung - wie hier die Friedhofsordnung der Beklagten vom 28.02.1985 (Bl. 61 ff. GA) - neben der Bestattung in einem Reihengrab auch die Bestattung in einem sogenannten Sondergrab (Wahlgrab) und erfüllt die Gemeinde den Bestattungsanspruch des Einwohners durch Zuweisung eines derartigen Sondergrabes, so liegt auch in dieser Zuweisungsentscheidung (Vergabe eines Nutzungsrechts an einem Familiengrab) ein - mitwirkungsbedürftiger - Verwaltungsakt (Bay.VGH, BayVBl. 1990, 152). Mit der Zuweisung eines Sondergrabes erhält der Berechtigte zugleich ein Sondernutzungsrecht an der Grabstelle (vgl. BVerwGE 11, 68), wodurch dem Berechtigten ein subjektiv-öffentliches Recht auf ausschließliche Benutzung einer bestimmten Grabstelle durch sich und seine Angehörigen eingeräumt wird, dessen näherer Inhalt sich nach der jeweils gültigen Friedhofsordnung bestimmt (vgl. Gaedke, a.a.O. S. 148 mit weiteren Nachweisen). Wird - wie im vorliegenden Fall - die Bestattung eines Verstorbenen in einem solchen Sondergrab durch die Gemeinde genehmigt, so ist auch diese Gestattung rechtlich als Verwaltungsakt einzuordnen, da durch sie der geltend gemachte Bestattungsanspruch eines Einwohners oder sonstigen Nutzungsberechtigten in bezug auf eine bestimmte Grabstelle konkretisiert wird. Der Verwaltungsakt, mit dem im vorliegenden Fall die Beklagte (mündlich oder schriftlich) die Bestattung der verstorbenen E S in der Familiengrabstätte S genehmigt hat, ist jedoch wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 6 der Friedhofsordnung der Beklagten vom 28.02.1985 rechtswidrig. Nach § 14 Abs. 1 der Friedhofsordnung bestehen an sämtlichen Grabstätten Nutzungsrechte nur nach Maßgabe der Friedhofsordnung. Gemäß § 17 Abs. 6 der Friedhofsordnung können in den sogenannten Wahlgräbern "der Erwerber und seine Angehörigen (Nutzungsberechtigte) bestattet werden. Als Angehörige gelten: a) Ehegatte b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder. Ausnahmsweise ist die Beisetzung anderer Personen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten statthaft". Die verstorbene E S, deren Beisetzung die Beklagte in der Familiengrabstätte Schwarte gestattet hat, gehört nicht zu dem Kreis der hiernach nutzungsberechtigten Personen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat. Die streitbefangene Grabstätte wurde von K S, dem Großvater des Klägers, am 30.09.1922 "erworben" und ihm mit Verfügung des Friedhofsamtes als Begräbnisstätte zugewiesen. Nach der für die Bestimmung des Inhaltes des Sondernutzungsrechtes allein maßgeblichen Friedhofsordnung der Beklagten in der nunmehr geltenden Fassung vom 28.02.1985, können daher in der Wahlgrabstätte nur der Erwerber selbst, sein Ehegatte, seine Verwandten auf- und absteigender Linie sowie angenommene Kinder bestattet werden. Die vorstehende Bestimmung gilt nach § 18 Abs. 1 und 4 der Friedhofsordnung auch für Wahlgräber für die Aschenbeisetzung entsprechend. Die verstorbene Frau E S als Schwiegertochter des Erwerbers gehört nicht zu diesem Personenkreis. Mit der Verwendung des Begriffes "Verwandte auf- und absteigender Linie" hat die Beklagte in ihrer Friedhofsordnung offenkundig an den Begriff der Verwandtschaft in § 1589 BGB angeknüpft. Danach sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Nach § 1590 BGB sind die Verwandten eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. Eine solche Schwägerschaft bestand hier zwischen dem Erwerber der Grabstätte und seiner Schwiegertochter E S. Soweit demgegenüber der Beigeladene die Meinung vertritt, der Begriff des Angehörigen sei notwendigerweise im Friedhofsrecht ein anderer als im Familienrecht und es müsse insbesondere dem in Deutschland bestehenden althergebrachten Brauch Rechnung getragen werden, Ehegatten gemeinsam zu bestatten, kann dem ebensowenig beigepflichtet werden, wie seiner Annahme, im vorliegenden Streitverfahren sei nicht die gegenwärtige Friedhofsordnung maßgeblich, sondern die 1922 geltende Friedhofsordnung, soweit in dieser Satzung die Frage des Belegungsrechts und des Angehörigenbegriffs anders als heute geregelt gewesen sei. Aus der Verwendung juristisch eindeutig definierter Rechtsbegriffe ist vielmehr zu folgern, daß nach dem Willen des gemeindlichen Satzungsgebers (Gemeindevertretung) die Begriffsinhalte identisch sein sollen, weil nur damit die nötige Rechtssicherheit zu gewährleisten ist. Hätte der gemeindliche Satzungsgeber den Begriff des Angehörigen oder des Ehegatten im Sinne der Satzung anders verstanden wissen wollen als in entsprechenden familienrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, so hätte der Satzungsgeber dies zum Ausdruck gebracht und auch zum Ausdruck bringen müssen, da ihm die "Besetzung" des juristischen Fachbegriffs im Zeitpunkt des Erlasses der Friedhofsordnung unzweifelhaft bekannt war. Die Begriffe "Ehegatte" und "Verwandte auf- und absteigender Linie" sowie "angenommene Kinder" in der Friedhofsordnung sind daher in der gleichen Weise zu verstehen wie entsprechende Formulierungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Dafür, daß der Satzungsgeber diese Begriffe anders besetzen wollte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dem Beigeladenen kann auch nicht darin gefolgt werden, für den Angehörigenbegriff bzw. die Frage des Belegungsrechts müsse auf die bei Erwerb der Wahlgrabstätte im Jahre 1922 geltende Friedhofsordnung abgestellt werden. In der Rechtsprechung ist vielmehr seit langem anerkannt, daß die Gemeinden im Rahmen der Zweckbestimmung die Benutzung des Friedhofs jederzeit durch Friedhofsordnung regeln, ändern und dabei auch die Benutzungsrechte von Grabstellen begrenzen oder herabsetzen können mit der Folge, daß Rechte auf Benutzung von Grabstellen auf dem gemeindlichen Friedhof nur mit den Einschränkungen zur Entstehung gelangen, die sich aus der jeweiligen Friedhofsordnung ergeben. Das war bei sogenannten Normalgräbern (Reihengräbern) im wesentlichen unstreitig. Anders lagen die Dinge jedoch bei sogenannten Sondergrabstellen (Familiengrabstellen, Erbbegräbnissen und dergleichen). Auch diese Grabstellen unterstellte bereits das Preußische Oberverwaltungsgericht (vgl. insbesondere PrOVG 80, 47, 49) den allgemeinen Regeln und hielt es für zulässig, daß auch für solche Grabstellen im Wege einer Änderung der Friedhofsordnung etwa ein bisher zeitlich nicht beschränktes Nutzungsrecht auch durch eine angemessene Frist oder in der Weise beschränkt werden könne, daß es nach Ablauf einer bestimmten Zeit durch Zahlung einer Gebühr erneuert werden müsse. Der Bundesgerichtshof ist dem unter Aufgabe der Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts und ausdrücklicher Bezeichnung des Nutzungsrechts an einer Sondergrabstelle als Sondernutzung einer öffentlichen Anstalt beigetreten (BGHZ 25, 200, 208; vgl. auch OVG Koblenz AS 3, 123). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anknüpfung an diese Rechtsprechung entschieden, daß dann, wenn ein Benutzungsrecht an einer Sondergrabstelle zwar ohne zeitliche Beschränkung, aber unter Geltung einer Friedhofsordnung eingeräumt sei, dieses Recht nur als widerrufliches Sonderbenutzungsrecht, nicht hingegen als unentziehbares und unbeschränkbares wohlerworbenes Recht betrachtet werden könne. Der Hinweis auf eine bestimmte Friedhofsordnung in der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Sondergrabstelle sei lediglich als Hinweis auf die jeweils geltende Friedhofsordnung zu verstehen. Infolgedessen verstoße eine nachträgliche Begrenzung des Benutzungsrechts bei einer Sondergrabstelle nicht gegen Treu und Glauben. Denn bei der Verleihung des Nutzungsrechts sei sich der Beliehene klar gewesen oder habe sich wenigstens klar sein müssen, daß er sich einer Anstaltsordnung unterworfen habe, die geändert werden konnte. Allerdings müsse sich die Beschränkung von Nutzungsrechten an Sondergrabstellen innerhalb des Anstaltszwecks und des besonderen Zwecks der Familiengrabstellen halten (BVerwGE 11, 68 ff., 69/70). Aus dieser Rechtsprechung folgt, daß für Art und Umfang eines Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte, das unter Geltung einer Benutzungsordnung eingeräumt wurde, die jeweils geltende Benutzungsordnung (Friedhofssatzung) maßgeblich ist und daß ferner in etwaigen Beschränkungen des ursprünglichen Nutzungsrechts regelmäßig kein Enteignungstatbestand im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG gesehen werden kann. Bezogen auf den vorliegenden Fall folgt daraus im übrigen auch, daß es der uneinschränkbaren Dispositionsbefugnis des gemeindlichen Satzungsgebers unterlag, Art und Umfang der Nutzungsberechtigung derartiger Grabstellen in der Satzung selbst festzulegen und damit den aktuellen Inhalt des Nutzungsrechts weitgehend gestalten zu können, sofern sich das im Rahmen des Anstaltszwecks hält. Dies ist jedoch bei der hier in der Satzung enthaltenen Bestimmung über die Nutzungsberechtigten unzweifelhaft der Fall. Es ist ein anerkennenswertes Bedürfnis des Satzungsgebers, insoweit eindeutige Regelungen über Art und Umfang der Nutzungsberechtigungen in der Satzung selbst zu treffen, damit in Bestattungsfällen durch die Friedhofsverwaltung eine rasche und klare Entscheidung ergehen und die Verwaltung nicht in schwierige Streitfragen über Art und Umfang des Nutzungsrechts verwickelt werden kann. Die vorliegenden Ausführungen zeigen auch, daß der von der Beklagten unter Berufung auf den Aufsatz von Bayer (NJW 1958, S. 1813) vertretenen Auffassung, E S habe als Erbin ihres zur Grabnutzung berechtigten Ehemannes und Sohnes des Erwerbers der Grabstätte im Wege der Erbfolge ein eigenes Grabnutzungsrecht erworben, nicht beigetreten werden kann. Die Friedhofsordnung der Beklagten, die das Sondernutzungsrecht und dessen Inhalt - wie zuvor beschrieben - näher konkretisiert, sieht einen Übergang des Sondernutzungsrechts ausdrücklich nur auf den in § 17 Abs. 6 der Satzung festgelegten Personenkreis vor und schließt es damit aus, daß andere als die dort genannten Personen in der Grabstätte beigesetzt werden können. Dazu bestand auch eine Regelungskompetenz des örtlichen Satzungsgebers, da eine Beschränkung insofern sinnvoll ist und schon deswegen im Rahmen des Anstaltszwecks liegt, weil sie im wesentlichen der Verwaltungsvereinfachung und einer unüberschaubaren möglichen Zersplitterung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle entgegenwirkt. Die Beklagte übersieht bei ihrer Argumentation, ob Frau E S nicht im Wege des Erbrechts eine eigenes Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte erworben haben könne, daß sich diese Frage hier so nicht stellt, denn ungeachtet der Frage, ob und in welchem Umfang Grabnutzungsrechte im Wege der Erbfolge übertragungsfähig sind, können solche Rechte immer nur in dem Umfang auf einen möglichen Erben übergehen, in dem sie aktuell existieren. Kann aber zulässigerweise der Ortsgesetzgeber in einer Friedhofssatzung das jeweilige Nutzungsrecht durch konkrete Bestimmung der Nutzungsberechtigten beschränken, so wirkt sich eine solche inhaltliche Beschränkung des Rechts auch bei einem Rechtsübergang im Wege der Erbfolge aus. Soweit die Beklagte schließlich meint, die verstorbene E S habe aufgrund der anteiligen Tragung von Grabpflegekosten bzw. der Übernahme von Kosten für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts ein eigenes Nutzungsrecht erworben, geht auch diese Annahme fehl, weil sich dafür in der hier maßgeblichen Friedhofsordnung der Beklagten keine hinreichende Rechtsgrundlage finden läßt. Schließlich greift im vorliegenden Fall auch die Regelung des § 17 Abs. 6 letzter Satz der Friedhofsordnung nicht ein, wonach ausnahmsweise die Beisetzung anderer Personen mit Zustimmung der Nutzungsberechtigten statthaft ist. Denn eine Zustimmung der nutzungsberechtigten Verwandten des Erwerbers der Grabstätte im zuvor beschriebenen Sinne, die die Bestattung der verstorbenen E S in der Grabstätte möglich gemacht hätte, liegt unstreitig nicht vor. Der Kläger als Enkel des Erwerbers der Grabstätte und damit als Angehöriger des Erwerbers im Sinne der Friedhofsordnung hat der Beisetzung von E S in der Familiengrabstätte ausdrücklich widersprochen. Die weiteren Nutzungsberechtigten - also die Nachfahren des verstorbenen Sohnes des Erwerbers A S sowie der verstorbenen Töchter M und E S - haben ihre Zustimmung unstreitig ebenfalls nicht erteilt. Um ihre Zustimmung hat offensichtlich auch die Beklagte bzw. der Beigeladene gar nicht nachgesucht. Durch die nach alledem rechtswidrige Gestattung der Beisetzung der verstorbenen E S in der Familiengrabstätte S hat die Beklagte den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Kläger ist als Enkel des Erwerbers der Grabstätte unstreitig Angehöriger im Sinne der Friedhofsordnung der Beklagten und damit zur ausschließlichen Nutzung der Grabstätte berechtigt. Dieses Nutzungsrecht, das dem Kläger allerdings in Gemeinschaft mit den weiteren Nutzungsberechtigten zusteht, hat die Beklagte durch die erteilte Genehmigung, die zu der Beisetzung einer Nichtberechtigten in dem Sondergrab geführt hat, beeinträchtigt. Diese Verletzung des Nutzungsrechts kann der Kläger auch ohne Zustimmung weiterer Nutzungsberechtigter geltend machen (§ 744 Abs. 2 BGB). Das Verwaltungsgericht hat mithin die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1. zu Recht als begründet angesehen. Soweit der Kläger beantragt hat, festzustellen, daß Nachkommen oder Erben der Verstorbenen E S, insbesondere, der Staatsanwalt G F, im Falle ihres Ablebens ohne Einwilligung der Nutzungsberechtigten nicht in der Grabstätte S, Gewann Nr. bestattet werden dürfen (Antrag zu 3), ist die Klage ebenfalls zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Beigeladenen steht dem Kläger auch das für diesen Antrag erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte sei vererblich. Hätte also nach der Rechtsauffassung der Beklagten die Verstorbene E S in Wege der Erbfolge ein Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte erworben, so wäre dieses bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung auf deren Erben übergegangen. Der Kläger müßte also damit rechnen, daß die Beklagte einer Bestattung der Erben der verstorbenen E S bzw. ihrer Erbeserben in der Familiengrabstätte S ihre Zustimmung nicht versagen würde. Ein Abwarten bis zum Eintritt eines solchen Bestattungsfalles und eine dann notwendig werdende kurzfristige Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes zur Verhinderung einer möglicherweise unberechtigten Beisetzung in der Familiengrabstätte S ist dem Kläger - wie das Verwaltungsrecht zu Recht angenommen hat - nicht zumutbar, zumal dieser damit rechnen muß, daß ihm eine derartige geplante Beisetzung nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangt und er deren Rechtswidrigkeit dann erst nach erfolgter Bestattung in der Familiengrabstätte geltend machen kann. Darüber hinaus muß der Kläger damit rechnen, daß auch in einem solchen Fall die Beklagte - wie schon im Bestattungsfall E S - seinen eventuellen Widerspruch gegen die Beisetzung der Erben bzw. der Erbeserben der E S unberücksichtigt lassen würde. Die Klage ist hinsichtlich des zuvor genannten Feststellungsantrags auch begründet. Wie sich aus den Ausführungen zu dem Klageantrag zu 1) ergibt, stand bereits der verstorbenen Frau E - S kein eigenes Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte der Familie S zu. Entsprechendes gilt notwendig für deren Erben und Erbeserben, so daß diese nach der derzeit geltenden Friedhofsordnung der Beklagten allenfalls mit Zustimmung des Klägers und der weiteren Nutzungsberechtigten in der Familiengrabstätte S beigesetzt werden dürfen. Da nach alledem das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der gestellten Anträge zu 1) und 3) zu Recht stattgegeben hat, ist die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten insgesamt als unbegründet abzuweisen; desgleichen ist die Berufung des Beigeladenen insoweit als unbegründet zurückzuweisen, als sie sich gegen die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Klageantrages zu 1) richtet. Die Berufung des Klägers, mit der er sein im ersten Rechtszug erfolglos gebliebenes Klagebegehren gemäß Ziffer 2 seines Antrages weiterverfolgt, ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, die Urne der am 26. August 1988 verstorbenen E S aus der Familiengrabstätte S auf dem Hauptfriedhof Gewann Nr. zu entfernen. Rechtsgrundlage für dieses Begehren kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - nur ein sogenannter Folgenbeseitigungsanspruch sein. Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug zusätzlich geltend macht, die insoweit erstrebte Verpflichtung der Beklagten ergebe sich auch aus einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, da infolge der Amtspflichtverletzung die Beisetzung der Urne gegen seine ausdrücklichen Willen unter offensichtlicher Mißachtung der Friedhofsordnung erfolgt sei, kann diese Überlegung jedenfalls im vorliegenden Verfahren schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil für Schadenersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung gemäß § 71 Abs. 2 GVG ausschließlich die Zivilgerichte (Landgerichte) zuständig sind. Der sogenannte Folgenbeseitigungsanspruch, dessen vom Bundesgesetzgeber beabsichtigt gewesene einfachgesetzliche Normierung in einem Staatshaftungsgesetz vom 26.06.1981 (vgl. BGBl. 1981 I, 553) aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1982 (BVerwGE 60, 149) wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 70 GG nicht Bestandteil des geschriebenen Rechts geworden ist, ist - was seine materiellrechtliche Herleitung und Art und Umfang eines solchen Anspruchs betrifft - im einzelnen nicht völlig unstreitig. Das Rechtsinstitut des öffentlichrechtlichen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs selbst hat jedoch in der Literatur und Rechtsprechung inzwischen einhellig Anerkennung gefunden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, daß der Folgenbeseitigungsanspruch seine Grundlage im Bundesverfassungsrecht habe und daß er nicht nur bei vollzogenen Verwaltungsakten, sondern bei allen Amtshandlungen bestehe, die rechtswidrige Folgen nach sich gezogen haben. Mehrere Senate des Bundesverwaltungsgerichts sind übereinstimmend der Auffassung, daß der Folgenbeseitigungsanspruch seine rechtliche Grundlage in Artikel 20 Abs. 3 GG hat, durch dessen Regelung die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden wird (vgl. Urteil vom 25.08.1971 - 4 C 23.69, DVBl. 1971 858; sowie Urteil von 19.07.1974 - 3 C 81.82 - DVBl. 1984, 1178 ff. mit weiteren Nachweisen). Dieser Rechtsprechung zufolge läßt sich aus Artikel 20 Abs. 3 GG die Verpflichtung der vollziehenden Gewalt ableiten, die rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlung wieder zu beseitigen. Nicht zweifelhaft ist nach dieser Rechtsprechung ferner, daß der Folgenbeseitigungsanspruch diejenigen Folgen erfaßt, auf welche die verursachende Amtshandlung unmittelbar gerichtet war. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs des Folgenbeseitigungsanspruchs vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, daß der Folgenbeseitigungsanspruch allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehbaren Gewalt gerichtet ist und nur einen Ausgleich in natura gewährt. Der Grundsatz der Naturalherstellung, der in § 249 Satz 1 BGB einen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, verpflichtet hiernach die vollziehende Gewalt zur Herstellung des Zustandes, der bestünde, wenn sie die rechtswidrigen Folgen nicht herbeigeführt hätte. Dies bedeutet regelmäßig, daß (nur) der vor der Vornahme der Amtshandlung bestanden habende Zustand herzustellen ist (vgl.BVerwG, DVBl. 84, 1179). Streitig ist weiter, ob aufgrund des Folgenbeseitigungsanspruchs die vollziehende Gewalt alle der vollziehenden Gewalt ableiten, die rechtswidrigen engere Auffassung geht davon aus, daß aufgrund des Beseitigungsanspruchs der alte Zustand nur insoweit wiederherzustellen sei, wie seine Veränderung durch die Amtshandlung unmittelbar hervorgerufen worden sei. Damit soll ein Anspruch auf Beseitigung mittelbar verursachter und mittelbar eingetretener Folgen bzw. sogenannter mittelbarer Schäden ausgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., DVBl. 1984, 1178 ff., 1180) sind die rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung der handelnden Behörde dann zuzurechnen, wenn zwischen der Amtshandlung und den Folgen Kausalität besteht und keine Haftungsbeschränkung eingreift. Die danach erforderliche sogenannte haftungsbegründende Kausalität ist nach dieser Rechtsprechung jedenfalls bei allen Folgen einer Amtshandlung gegeben, auf deren Eintritt sie - unmittelbar - gerichtet war. Darüber hinaus dürfte sie bei allen weiteren Folgen vorhanden sein, die aufgrund der Amtshandlung unmittelbar eingetreten sind, sofern sie im Hinblick auf die Amtshandlung adäquat sind. oder nur bestimmte rechtswidrige Folgen zu beseitigen hat. Die haftungsausfüllende Kausalität gegeben sein, bei der es um den Umfang der zuzurechnenden Folgen geht. Für diesen Haftungsumfang kommt es in erster Linie auf den Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm an, also auf Artikel 20 Abs. 3 GG. Der Schutzzweck dieser Norm geht nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dahin, daß durch die Amtshandlung eingetretene Folgen, die mit Gesetz und Recht nicht in Einklang stehen, keinen Bestand haben sollen und folglich wieder zu beseitigen sind. Das gilt allerdings uneingeschränkt nur hinsichtlich derjenigen Folgen, auf die die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war. Dagegen gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) der Schutzzweck des Artikel 20 Abs. 3 GG die Beseitigung sonstiger Folgen, auf deren Eintritt die Amtshandlung nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn sie erst durch ein Verhalten des Betroffenen oder eines Dritten verursacht oder mitverursacht worden sind, also auf dessen eigener Entschließung beruht. Diese Begrenzung wird u. a. mit der Erwägung begründet, daß eine ansonsten nicht mehr eindämmbare Ausuferung der Folgenbeseitigungsanspruchs vermieden werden müsse, die zugleich zu einer Verwischung der Abgrenzung zwischen diesem Anspruch und dem Schadenersatzanspruch aus § 839 BGB und Artikel 34 GG führen würde (BVerwG a.a.O., DVBl. 1984, 1180). Im Hinblick auf die vorstehend dargestellte Rechtsprechung zum Umfang eines Folgenbeseitigungsanspruches erscheint bereits sehr fraglich, ob die danach erforderliche haftungausfüllende Kausalität hier überhaupt gegeben ist. Denn im vorliegenden Fall ist durch die Amtshandlung der Beklagten (Bestattungserlaubnis bezüglich der Urne der verstorbenen E S in der Familiengrabstätte) die Beeinträchtigung der Rechtsposition bei dem Kläger noch nicht eingetreten, sondern vielmehr erst dadurch, daß die Totensorgeberechtigten von dieser Erlaubnis Gebrauch gemacht und die Urne aufgrund eigener Willenentschließung in der Familiengrabstätte beigesetzt haben. Ohne dieses hinzutretende voluntative Element (Verhalten eines Dritten) wäre es nicht zu der Bestattung und damit auch nicht zu der Verletzung des Nutzungsrechts des Klägers an der Grabstätte gekommen. Die Rechtsverletzung ist vorliegend also nicht durch die Vollziehung des aufgehobenen Verwaltungsaktes im engeren Sinne herbeigeführt worden, da eine Erlaubnis letztendlich nicht vollziehungsfähig ist, sondern es im Belieben des Erlaubnisinhabers steht, von ihr Gebrauch zu machen oder nicht. Es kann aber letztlich dahinstehen, ob der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch im vorliegenden Fall bereits am Fehlen der sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität scheitert. Denn weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruches ist, daß die Rückgängigmachung der realen Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns noch rechtlich und tatsächlich möglich ist, daß die Angelegenheit spruchreif ist und der Behörde im Hinblick auf die Art und Weise der Rückgängigmachung kein Ermessen zusteht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß der Folgenbeseitigungsanspruch allein als Rechtsgrundlage für die Rückgängigmachung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns jedenfalls dann nicht ausreicht, wenn die Folgenbeseitigung ihrerseits nicht ohne Eingriff in eine geschützte Rechtsposition eines Dritten möglich ist (vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Auflage, Rdnr. 39 zu § 113 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger im Wege der Folgenbeseitigung mit der Entfernung der Urne der verstorbenen E S aus dem Familiengrab - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in der Sache eine Umbettung. Solche Umbettungen sind nach § 10 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz erlaubnisbedürftig, wobei über einen Antrag auf Umbettung die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde eine Abwägung zwischen den Gründen vorzunehmen, die der Antragsteller Folgen eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns noch rechtlich und der Totenruhe. Der Kläger könnte deshalb mit dem von ihm geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch auf Entfernung der Urne nur dann Erfolg haben, wenn sich das Ermessen der Beklagten im Hinblick auf die begehrte Umbettungsentscheidung auf Null verdichtet hätte. Das ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen. Zwar ist davon auszugehen, daß eine Beisetzung in einem Familiengrab unter Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrechts der wirklich Nutzungsberechtigten grundsätzlich einen wichtigen und anerkennungsfähigen Grund für die Vornahme einer Umbettung darstellt. Zu berücksichtigten ist jedoch, daß im vorliegenden Fall noch nicht unabänderlich feststeht, daß nicht doch noch nachträglich eine Legalisierung der zur Zeit rechtswidrigen Beisetzung der verstorbenen E S erfolgen könnte. Denn neben dem Kläger gibt es noch weitere Nutzungsberechtigte an der Familiengrabstätte, und es ist nicht auszuschließen, daß diese weiteren Nutzungsberechtigten unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Ehemann der verstorbenen E S bereits in der Wahlgrabstätte beigesetzt ist, nachträglich möglicherweise ihre Zustimmung zur Beisetzung der verstorbenen E S erteilen, wenn ihnen der Sachverhalt bekannt wird. Würden in einem solchen Fall etwa sämtliche weiteren Nutzungsberechtigten außer dem Kläger ihre Zustimmung zu der Bestattung der E S in dem Familiengrab erteilen, wäre es nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte im Hinblick auf die unterschiedlichen Erklärungen der Nutzungsberechtigten der Totenruhe der Verstorbenen bei der Abwägung den Vorzug einräumen und das Umbettungsbegehren des Klägers ablehnen würde. Denn nach der religiösen und sittlichen Anschauung der Bürgerinnen und Bürger und nach allgemeinem Pietätsempfinden darf ein Toter, der einmal beigesetzt worden ist, in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden, es sei denn, daß ganz besondere, wichtige oder zwingende Gründe gegeben sind, hinter denen selbst die Achtung vor der Totenruhe zurückzutreten hat. Dieser von der Rechtsprechung immer wieder herausgestellte Grundsatz gilt in gleicher Weise auch für die Umbettung von Ascheurnen, insbesondere dann, wenn die Urne unter der Erde beigesetzt ist (vgl. RGZ 154, 269, OVG Berlin DÖV, 1964, 557 sowie Gaedke, a.a.O., Seite 185). Gaedke a.a.O., Seite 186 weist im übrigen zutreffend darauf hin, daß sich der Umbettungsanspruch häufig gegen andere Angehörige oder Erben richtet. Seien mehrere Angehörige vorhanden, von denen jedoch nur einer die Umbettung wünsche, während die übrigen Angehörigen die Ruhe des Toten gewahrt sehen wollten, könne in solchen Fällen eine Umbettung erst gewährt werden, wenn alle Angehörigen zugestimmt hätten, anderenfalls müsse es bei dem bisherigen Zustand verbleiben. Diese Ausführungen zeigen, daß dem Schutzgut der Totenruhe ein beachtliches Gewicht beizumessen ist, das sich insbesondere bei möglicherweise divergierenden Auffassungen mehrerer Totensorgeberechtigter in der Frage einer Umbettung durchzusetzen vermag. Dem ist zuzustimmen. Die Berufung des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Soweit der Beigeladene sich mit seiner Berufung dagegen wendet, daß das Klagebegehren hinsichtlich des Antrags zu 2. abgewiesen worden ist, ist seine Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der Beigeladene meint, er sei dadurch beschwert, daß ausweislich der Gründe des erstinstanzlichen Urteils die Klage insoweit nur als "derzeit unbegründet" abgewiesen worden sei, während nach seiner Auffassung ein Folgenbeseitigungsanspruch - ungeachtet der möglichen Zustimmung anderer Nutzungsberechtigter - endgültig zu verneinen gewesen sei und die Klage deshalb insoweit abschließend als unbegründet hätte betrachtet werden müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Daß die Urteilsgründe nicht den Vorstellungen des Beigeladenen entsprechen, begründet für sich genommen noch keine Beschwer, da das Verwaltungsgericht die Klage jedenfalls insoweit als unbegründet abgewiesen hat. Mangels Beschwer ist die Berufung insoweit unzulässig und daher zu verwerfen. Der von dem Beigeladenen im Berufungsrechtszug erstmalig hilfsweise gestellte Antrag, zu dem Klageantrag zu 2. festzustellen, daß die Stadt F ohne seine Zustimmung die Umbettung der sterblichen Überreste der E S nicht anordnen dürfe, ist abzulehnen. Ein Beigeladener besitzt keinerlei Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand. Dieser wird allein vom Kläger bestimmt. Daraus folgt, daß sich seine Anträge im Rechtsmittelverfahren nur im Rahmen des von dem Kläger vorgegebenen Streitgegenstandes bewegen können. Er kann hingegen nicht zulässigerweise Anträge stellen, die über den Streitgegenstand der Klage hinausgehen bzw. mit denen er ein eigenes Begehren außerhalb des Klagegegenstandes verfolgt. Das zeigt schon der Umstand, daß der (einfache wie der notwendige) Beigeladene Dritter in einem fremden Prozeß ist (vgl. § 66 VwGO). Er wird zwar durch das Urteil, das zwischen den Hauptbeteiligten (dem Kläger und dem Beklagten) ergeht, gebunden. Die Bindungswirkung, die mit der Rechtskraft des Urteils eintritt, erstreckt sich indes - wie im Verhältnis zwischen den Hauptbeteiligten - nur auf die im Tenor des Urteils getroffene Entscheidung, nicht auf sonstige Feststellungen im Urteil, Beweisergebnisse und die Beurteilung präjudizieller Verhältnisse, die auch sonst von der Rechtskraft nicht erfaßt werden (vgl. Kopp a.a.O., Rdnr. 12 zu § 66 mit weiteren Nachweisen). Für ein eigenständiges ergänzendes Begehren, das im Normalfall regelmäßig mit einer eigenen Klage geltend zu machen wäre, ist deshalb im Rahmen der Berufung eines Beigeladenen kein Raum. Die Beteiligten streiten um die Nutzungsberechtigung an der aus acht Gräbern bestehenden Grabstätte Gewann Nr. auf dem Hauptfriedhof in F. Der Großvater des Klägers, K S erwarb diese Grabstätte am 30. September 1922 "auf Friedhofsdauer". Aus der Ehe des Großvaters des Klägers und Erwerbers der Grabstätte sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, und zwar a) Frau E S, verehelichte L, b) Frau M S, verehelichte H, c) A S und d) R S. Die vorgenannte Grabstätte ist derzeit mit dem bereits 1924 verstorbenen Großvater des Klägers, K S, dessen 1957 verstorbener Ehefrau, dem 1983 verstorbenen Sohn des Erwerbers, R S, sowie dessen 1988 verstorbener Ehefrau, E - S, belegt. Der Kläger ist der Sohn des im zweiten Weltkrieg vermißten A S. Bereits 1987 wandte sich der Kläger an die Beklagte und erwirkte die Aufnahme folgenden Vermerks in die Grabkarte: "Eine Beisetzungsberechtigung wird nur für Familienmitglieder erteilt. Die Beisetzung G F wird nicht genehmigt." Dieser Vermerk wurde auf Veranlassung des Klägers gestrichen und Anfang 1988 durch folgenden Vermerk ersetzt: "Keine Bestattung ohne Genehmigung von Herrn H S". Mit Schreiben vom 25. Februar 1988 bat der Kläger die Beklagte darum, zusätzlich zu vermerken, daß auch eine eventuelle Bestattung seiner Tante E S seiner Genehmigung bedürfe. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 14. April 1988 mit, daß in jedem Bestattungsfall die ausdrückliche Genehmigung des Klägers eingeholt werde müsse. Mit weiterem Schreiben vom 24. Juni 1988 versagte der Kläger seine Zustimmung zu einer eventuellen Bestattung von Frau E S in der Familiengrabstätte. In einem Antwortschreiben der Beklagten vom 2. August 1988 vertrat diese die Auffassung, daß alle Nachkommen des verstorbenen Erwerbers in der Familiengrabstätte beigesetzt werden könnten, wenn nicht Widerspruch erhoben werde. Im Falle des Widerspruchs sei sie, die Beklagte, berechtigt, die Nutzung der Grabstätte bis zum Nachweis einer Einigung zu untersagen. Ihrerseits werde aber nicht angefragt, ob die Mitberechtigten einverstanden seien. Sofern keine gegenteilige Äußerung vorliege, unterstelle sie, die Beklagte, das Einverständnis. Als Nutzungsberechtigte seien die Nachkommen der beiden Töchter des verstorbenen Erwerbers der Grabstätte, der Kläger sowie die Tante des Klägers, E S, anzusehen. Am 26. August 1988 verstarb E S. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. September 1988 mit, daß seine Tante E S verstorben sei und ihre Asche am 16. September 1988 in der Familiengrabstätte beigesetzt werden solle. Mit Schreiben vom 14. September 1988 - der Beklagten vorab per Telefax am 15. September 1988 übermittelt - widersprach der Kläger der Beisetzung der E S in der genannten Grabstätte. Gleichwohl fand die Beisetzung wie vorgesehen statt. Die Beklagte teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 19. September 1988 mit und wies darauf hin, daß sie aus rechtlichen Gründen seinem Einspruch gegen die beabsichtigte Beisetzung nicht habe entsprechen können. Die Verstorbene sei Mitnutzungsberechtigte gewesen und es habe ihr auf Grund dessen ein eigenes Beisetzungsrecht zugestanden, zumal auch ihr 1983 verstorbener Ehemann R S ebenfalls in der Grabstätte beigesetzt worden sei. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 3. Oktober 1988 zum Ausdruck gebracht hatte, daß er nach wie vor mit der Beisetzung der E S in der Familiengrabstätte nicht einverstanden war, wertete die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 14. September 1988 als Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 1. September 1988 und wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 1989 mit folgender Begründung zurück: Der Widerspruch sei bereits unzulässig, weil es sich bei der Beisetzung um einen Realakt handele, der keinen Verwaltungsakt darstelle und deshalb auch nicht mit dem Widerspruch angegriffen werden könne. Der Widerspruch sei auch unbegründet. Die Entscheidung, die Asche der Verstorbenen in der Grabstätte beisetzen zu lassen, sei rechtmäßig. Der verstorbenen E Schwarte habe ein eigenes Nutzungsrecht zugestanden. Als Ehefrau des Sohnes des Erwerbers habe sie zwar nicht zu dem Kreis der Nutzungsberechtigten im Sinne von § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 6 der Friedhofsordnung der Stadt F gehört, wonach Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte nur der Erwerber, sein Ehegatte und seine Verwandten der auf- und absteigenden Linie seien. Nichtsdestoweniger sei sie Nutzungsberechtigte der Wahlgrabstätte S. Denn im Gegensatz zu den meisten anderen subjektiv-öffentlichen Rechten sei das Nutzungsrecht an Wahlgräbern vererblich. Als Ehefrau und Erbin des Sohnes des Erwerbers der Wahlgrabstätte habe Frau E S deswegen ein eigenes Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte erworben, das nicht von der Zustimmung des Klägers abhängig sei. Für den Fall, daß die Bestattung der E S gleichwohl von der Zustimmung des Klägers abhängig gewesen sein sollte, habe dieser im übrigen sein Recht, die Zustimmung zu verweigern, verwirkt, da sich Frau E S seit 1984 hälftig an den Grabpflegekosten beteiligt habe im Vertrauen darauf, im Falle ihres Todes in dem Wahlgrab bei ihrem Ehemann bestattet zu werden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten am 29. September 1989 zugestellt. Am 30. Oktober 1989 (einem Montag) hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Nachdem er zunächst schriftsätzlich beantragt hatte, den Bescheid der Beklagten vom 1. September 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 1989 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, daß die Beisetzung der am 26. August 1988 verstorbenen E S in der genannten Grabstätte nicht der Friedhofsordnung entsprochen habe, hat er mit Schriftsatz vom 22. Januar 1990 sein Begehren - mit Zustimmung der Beklagten - wie folgt geändert und neugefaßt: 1. festzustellen, daß der Bescheid der Beklagten vom 1. September 1988 sowie die Beisetzung der am 26. August 1988 verstorbenen E S in der Grabstätte Schwarte im Hauptfriedhof, Gewann, Nr. rechtswidrig war; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Urne der am 26. August 1988 verstorbenen E S aus der Grabstätte S im Hauptfriedhof, Gewann, Nr. zu entfernen; 3. festzustellen, daß Nachkommen oder Erben der verstorbenen E S, insbesondere Herr Staatsanwalt G F, im Falle seines Ablebens ohne Einwilligung des Klägers nicht in der Grabstätte S im Hauptfriedhof, Gewann, Nr. bestattet werden darf. Zur Begründung trug der Kläger im wesentlichen vor: Nutzungsberechtigungen an der Familiengrabstätte könnten nur nach Maßgabe der Friedhofsordnung bestehen. § 14 Abs. 6 der Friedhofsordnung lege den Kreis der Nutzungsberechtigten abschließend fest und beschränke ihn auf den Erwerber und dessen Angehörige. Ein Übergang der Nutzungsberechtigung auf Erben sei nicht vorgesehen. E S habe daher kein eigenes Nutzungsrecht an der Familiengrabstätte gehabt. Auch eine Einwilligung der Nutzungsberechtigten, die ausnahmsweise die Nutzung der Familiengrabstätte durch E S rechtfertigen könne, liege nicht vor. Er habe der Beisetzung von E S sogar ausdrücklich widersprochen und sein Recht, die Zustimmung zu verweigern, auch nicht verwirkt. Der Umstand, daß die Verstorbene gemeinsam mit ihm die Grabpflegekosten getragen habe, könne eine solche Folgerung nicht rechtfertigen. Auch habe Frau S durch die Grabpflege kein Anwartschaftsrecht auf die Grabstätte erworben. Mit der teilweisen Übernahme der Grabpflegekosten sei sie nur ihrer sittlichen Verpflichtung nachgekommen, denn in der Familiengrabstätte sei schließlich auch ihr Ehemann bestattet. Der Klageantrag zu 3.) rechtfertige sich daraus, daß die Beklagte der Auffassung sei, Frau E S sei als Erbin nutzungsberechtigt geworden und der Staatsanwalt F als Erbe der Frau E S habe seinerseits ein Nutzungsrecht an der Grabstätte erworben. Wegen dieser Auffassung der Beklagten stehe zu befürchten, daß das Nutzungsrecht an der Familiengrabstätte entgegen den Bestimmungen der Friedhofssatzung auf die Familie F übergehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat der Kläger auf Anraten des Gerichts sodann beantragt, 1. die Genehmigung der Beklagten zur Bestattung der Frau E S in dem Wahlgrab Hauptfriedhof, Gewann Nr. in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. September 1989 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, die Urne der am 26. August 1988 verstorbenen E S aus der Grabstätte Schwarte im Hauptfriedhof, Gewann Nr. zu entfernen, 3. festzustellen, daß Nachkommen oder Erben der verstorbenen E S, insbesondere Herr Staatsanwalt G F, im Falle ihres Ablebens ohne Einwilligung der Nutzungsberechtigten nicht in der Grabstätte S im Hauptfriedhof, Gewann Nr. bestattet werden dürfen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, die Klageanträge zu 1.) und 3.) seien unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Anträge sei nicht ersichtlich. Wenn der Kläger mit dem Antrag zu 2.) Erfolg habe, stehe fest, daß Frau E S zu Unrecht in der Familiengrabstätte beigesetzt worden sei und den Erben der E S ebenfalls kein Nutzungsrecht an der Familiengrabstätte zustehe. Der Antrag zu 2.) sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Insoweit nahm die Beklagte auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug und verwies im übrigen noch einmal darauf, daß der Kläger sein Recht, die Zustimmung zu verweigern, verwirkt habe. Der durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1990 gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zu dem Verfahren beigeladene G F (Alleinerbe der verstorbenen E S) beantragte ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er schloß sich im wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an und vertrat darüber hinaus die Auffassung, für den Antrag zu 3.) bestehe kein Feststellungsinteresse, da er niemals die Absicht gehabt habe, in der streitbefangenen Grabstätte der Familie S beigesetzt zu werden. Das Verwaltungsgericht hob nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 24. Oktober 1991 den Bescheid der Beklagten, mit dem die Bestattung von Frau E S in der Familiengrabstätte S im Hauptfriedhof, Gewann Nr., genehmigt worden war, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 1989 auf und stellte fest, daß die Nachkommen oder Erben der verstorbenen E S, insbesondere Herr Staatsanwalt F, ohne Einwilligung der Nutzungsberechtigten nicht in der Grabstätte S im Hauptfriedhof, Gewann Nr. bestattet werden dürften. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht im wesentlichen aus: Hinsichtlich des Antrags zu 1.) sei die Klage zulässig. Die auf Anraten des Gerichts vorgenommene Klageänderung sei sachdienlich und die nunmehr erhobene Anfechtungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Klage sei insoweit auch begründet, da die von der Beklagten erteilte Genehmigung zur Bestattung der Frau E S in der Familiengrabstätte rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Die von der Beklagten auf Antrag des Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Bestattung von Frau E S in der Familiengrabstätte sei als Verwaltungsakt einzuordnen, der jedoch rechtswidrig sei. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofsordnung bestünden an einer Wahlgrabstätte Nutzungsrechte nach Maßgabe der Friedhofsordnung. § 17 Abs. 6 der Friedhofsordnung bestimme, daß in Wahlgrabstätten der Erwerber und seine Angehörigen (Nutzungsberechtigte) bestattet werden könnten. Als Angehörige würden nach dieser Vorschrift der Ehegatte, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie angenommene Kinder angesehen. Ausnahmsweise sei die Beisetzung anderer Personen mit Zustimmung der Nutzungsberechtigten gestattet. Die verstorbene E S gehöre als Schwiegertochter des Erblassers nicht zu den danach nutzungsberechtigten Personen. Mit der Verwendung des Begriffs "Verwandte in auf- und absteigender Linie" knüpfe die Beklagte in ihrer Friedhofsordnung ersichtlich an den Begriff der Verwandtschaft in § 1589 BGB an. Auch eine Zustimmung der nutzungsberechtigten Verwandten der Grabstätte liege unstreitig nicht vor. Der Kläger als Enkel des Erwerbers der Grabstätte und damit Angehöriger des Erwerbers im Sinne der Friedhofsordnung habe der Beisetzung der E S in der Familiengrabstätte ausdrücklich widersprochen. Die weiteren Nutzungsberechtigten (Nachfahren des verstorbenen Sohnes des Erwerbers A S sowie der verstorbenen Töchter M und E S) hätten ihre Zustimmung ebenfalls nicht erteilt. Soweit die Beklagte die Auffassung vertrete, E S habe als Erbin ihres zur Grabnutzung berechtigten Ehemannes im Wege der Erbfolge ein eigenes Grabnutzungsrecht erworben, könne dem nicht gefolgt werden. Die Friedhofsordnung der Beklagten sehe vielmehr einen Übergang des Sondernutzungsrechts nur auf die Verwandten vor und schließe damit aus, daß andere Personen als Verwandte des Erwerbers der Grabstätte in dieser beigesetzt weden könnten. Auch für die Annahme der Beklagten, die verstorbene E S habe auf Grund der Tragung der Grabpflegekosten bzw. der Übernahme der Kosten für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts ein eigenes Nutzungsrecht erworben, lasse sich in der geltenden Friedhofsordnung keine hinreichende Rechtsgrundlage finden. Durch die Gestattung der Beisetzung der E S in der Grabstätte habe die Beklagte den Kläger auch in seinen Rechten verletzt. Dieser sei als Angehöriger des Erwerbers zur ausschließlichen Nutzung der Wahlgrabstätte berechtigt, wobei ihm dieses Nutzungsrecht in Gemeinschaft mit den weiteren Nutzungsberechtigten zustehe. Dieses Nutzungsrecht habe die Beklagte durch die Gestattung der Beisetzung einer Nichtberechtigten in dem Sondergrab verletzt. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3.) sei die Klage ebenfalls zulässig und begründet. Das notwendige Feststellungsinteresse des Klägers sei insoweit gegeben. In der Sache selbst hätten die Erben und Erbeserben der verstorbenen E S - wie sich aus den Ausführungen zu dem Klageantrag zu 1.) ergebe - kein eigenes Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte und könnten nach der derzeit geltenden Friedhofsordnung der Beklagten nur mit Zustimmung des Klägers und der weiteren Nutzungsberechtigten in der Familiengrabstätte Schwarte beigesetzt werden. Der Klageantrag zu 2.) sei zwar als sogenannter Folgenbeseitigungsanspruch zulässig. Der geltend gemachte Anspruch sei jedoch in der Sache nicht gegeben. Mit dem Begehren, die Urne der E S aus dem Familiengrab zu entfernen, verlange der Kläger in der Sache eine Umbettung. Solche Umbettungen bedürften nach § 10 Abs. 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes der behördlichen Erlaubnis, bei deren Erteilung der Beklagten ein Ermessen zustehe. Weil die Erfüllung des Begehrens von einer Ermessensentscheidung der Beklagten abhänge, könne der Kläger mit dem geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch überhaupt nur dann durchdringen, wenn sich das Ermessen der Beklagten im Hinblick auf die begehrte Entscheidung auf Null reduziert hätte. Das sei zu verneinen. Zwar stelle der Umstand, daß vorliegend eine Beisetzung in einem Familiengrab unter Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Nutzungsberechtigten erfolgt sei, grundsätzlich einen wichtigen und anerkennungsfähigen Grund für die Vornahme einer Umbettung dar. Andererseits stehe derzeit angesichts des noch ungewissen Zustimmungsverhaltens der übrigen Nutzungsberechtigten noch nicht fest, daß nicht noch nachträglich eine Legalisierung der zur Zeit rechtswidrigen Beisetzung der verstorbenen E S herbeigeführt werden könne. Würde etwa nur der Kläger seine Zustimmung verweigern und die weiteren Nutzungsberechtigten ihre Zustimmung erteilen, wäre es nicht von vornherein ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte im Hinblick auf die unterschiedlichen Erklärungen der Nutzungsberechtigten der Totenruhe der Verstorbenen den Vorzug gäbe und das Begehren des Klägers nach einer Umbettung ablehnen würde. Das vorgenannte Urteil wurde dem Kläger und dem Beigeladenen am 27. Mai 1992, der Beklagten am 5. Juni 1992 zugestellt. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts haben sämtliche Beteiligte Berufung eingelegt, und zwar der Kläger am 15. Juni 1992, der Beigeladene am 25. Juni 1992 und die Beklagte am 30. Juni 1992. Der Kläger ist der Auffassung, daß seiner Klage auch hinsichtlich des Antrags zu 2.) entsprochen werden müsse. Ihm stehe ein entsprechender Folgenbeseitigungsanspruch entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts auch dann zu, wenn andere Berechtigte an der Grabstätte die Genehmigung erteilen würden. Die Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes ergebe sich im übrigen nicht nur aus einem Folgenbeseitigungsanspruch sondern auch aus einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten infolge Amtspflichtverletzung, da die Beisetzung der Urne gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Klägers unter offensichtlicher Mißachtung der Friedhofsordnung erfolgt sei. Die Rechtsmittel der übrigen Verfahrensbeteiligten hält der Kläger für unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, daß das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht durch Erbfolge übergegangen sei. Insoweit handele es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht, dessen Übergang grundsätzlich nicht nach bürgerlichem Recht zu beurteilen sei. Jede andere Auslegung würde zu Ergebnissen führen, die mit der ethischen Tradition von Bestattungsrecht und der bestehenden Friedhofsordnung als nicht tragbar angesehen werden könnten. Demzufolge ergebe sich das Nutzungsrecht an einer solchen Grabstätte für andere Personen als den Erwerber ausschließlich aus der geltenden Friedhofssatzung. Die danach vorgesehene Möglichkeit der Bestattung weiterer Personen nach entsprechender Zustimmung ändere an der grundlegenden Einstufung nichts, da sie ausdrücklich an die Zustimmung der Nutzungsberechtigten gekoppelt sei. Das Verwaltungsgericht habe auch den Umfang des nach der Friedhofsordnung berechtigten Personenkreises richtig erfaßt. Dabei sei der Personenkreis auf Grund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift streng auf den Erwerber zu beziehen. Der Hinweis des Beigeladenen auf § 12 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes gehe fehl. Dort sei die totenrechtliche Sorgepflicht geregelt, die selbstverständlich auch dem Ehegatten obliege. Bei der Übertragung des Nutzungsrechts an der hier im Streit stehenden Familiengrabstätte sei jedoch zu berücksichtigen, daß der dort bestattete Ehemann der E S dieses selber nicht originär sondern als Nachkomme des eigentlichen Erwerbers erworben habe. Entgegen der Auffassung des Beigeladenen habe E S auch durchaus die Möglichkeit gehabt, vor ihrem Tode anderweitige Verfügungen zu treffen, wie sich aus einem Schreiben des Garten- und Friedhofsamtes an den Kläger vom 2. August 1988 ergebe, wonach Frau S eine Durchschrift dieses Schreibens sowie des vorangegangenen Schreibens des Klägers erhalten werde. Soweit der Beigeladene versuche, ein Nutzungsrecht der E S aus der Tätigkeit ihres Ehemannes in dem Familienunternehmen S herzuleiten, müsse auch dieses Bemühen erfolglos bleiben. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte auch zu verpflichten, die Urne der am 26. August 1988 verstorbenen E S aus der Grabstätte S im Hauptfriedhof, Gewann Nr. zu entfernen, 2. die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Sie hält an den bereits im ersten Rechtszug erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klageanträge zu 1.) und 3.) fest und führt im übrigen im wesentlichen aus, es sei fraglich, ob Frau E S nicht im Wege des Erbrechtes ein eigenes Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte erworben habe. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte sei als subjektiv-öffentliches Recht zu werten. Die Frage, ob die §§ 1922, 1967 BGB entsprechend auf öffentlich-rechtliche Rechtspositionen anzuwenden seien, hänge von dem spezifischen Charakter, dem Leistungszweck und dem Entstehungsgrund des Anspruches ab. Ein Grundgedanke des Bestattungswesens sei, daß Menschen, die sich zu Lebzeiten sehr nahegestanden hätten, auch im Tode dadurch vereint sein könnten, daß sie in einer Grabstätte nebeneinander lägen. Dies würde für den vorliegenden Fall bedeuten, daß der spezifische Charakter des subjektiv-öffentlichen Rechts seiner Vererbung auf nahe "Angehörige" nicht entgegenstehe. Auch die Grundsätze des Erbrechts untermauerten dieses Ergebnis. Durch den Erwerb eines Wahlgrabes werde sowohl die natürliche, höchstpersönliche als auch die vermögensrechtliche Sphäre des Erwerbers berührt, denn dieser werde regelmäßig selbst in diesem Grab bestattet werden und treffe deshalb durch den Erwerb schon vorsorglich eine Entscheidung über seine Bestattung. Er erwerbe aber auch ein vermögenswertes Nutzungsrecht an dem Grab. Das bedeute, daß den Erben eines verstorbenen Nutzungsberechtigten und nicht seinen Angehörigen oder Nachkommen das Nutzungsrecht am Grab zustehe. Demzufolge habe Frau E S als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes R S ein eigenes durch Erbfolge erworbenes Nutzungsrecht an der Grabstätte erworben. Wenn das Verwaltungsgericht ausführe, daß § 17 Abs. 6 der Friedhofsordnung als Spezialvorschrift gegenüber den erbrechtlichen Gedanken anzusehen sei, so habe das Gericht dabei nicht berücksichtigt, daß diese Bestimmung der Friedhofsordnung von dem Grundgedanken ausgehe, daß die Angehörigen bei Vorliegen des Erwerbstatbestandes selbst originäre Träger des Sondernutzungsrechtes würden und die Friedhofsordnung damit den Zweck verfolge, mit der Festlegung auf diesen Personenkreis die Nutzungsberechtigten einem schon zur Zeit des Erwerbs bestimmbaren Personenkreis zuzusprechen. Zum Übergang des Sondernutzungsrechts auf andere Personen enthalte die gesamte Friedhofsordnung keinerlei Angaben. Daraus müsse gefolgert werden, daß die §§ 1922 ff. BGB anwendbar seien und das Sondernutzungsrecht kraft Erbfolge auf die Erben übergehen könne, zumal es sich dabei um kein höchstpersönliches Rechtsgut handele. Letzteres zeige der Umstand, daß mit Zustimmung der Nutzungsberechtigten auch andere Personen als nur der Erwerber dort bestattet werden könnten. Aus § 17 Abs. 6 der Friedhofsordnung gehe auch nicht hervor, daß allgemein anerkannte Grundsätze des Erbrechts außer Kraft gesetzt werden sollten. Der Beigeladene beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1.) und 2.) abzuweisen, hilfsweise, zu dem Klageantrag zu 2.) festzustellen, daß die Stadt F ohne Zustimmung des Beigeladenen die Umbettung der sterblichen Überreste der E S nicht anordnen dürfe. Der Beigeladene bestreitet, daß E S vor ihrem Tode am 26. August 1988 Kenntnis von den Schreiben des Klägers an die Beklagte erlangt habe. Eine Durchschrift des Schreibens der Beklagten vom 2. August 1988 sei bei der Familie erst nach dem Tode der E S eingegangen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beigeladene im wesentlichen vor: Bei der Auslegung der Friedhofsordnung sei vom Hessischen Friedhofsgesetz auszugehen und nicht vom BGB. Der Begriff des Angehörigen sei notwendigerweise im Friedhofsrecht ein anderer als im Familienrecht. In Deutschland bestehe der althergebrachte Brauch, Ehegatten gemeinsam zu bestatten. Gerade im Friedhofsrecht mit seinen gefühlsbetonten Wertvorstellungen spiele das Herkommen aber eine ausschlaggebende Rolle. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts stehe zu diesem Herkommen im Gegensatz. Es erscheine als absurd, wenn in Familiengräbern zwar die Kinder Ruhen dürften, aber nur um den Preis, im Tode vom Ehegatten getrennt zu werden. Der familienrechtliche Verwandtschaftsbegriff, nach dem der Ehegatte kein Verwandter sei, habe erbrechtliche Gründe, die im Friedhofsrecht keine Rolle spielten. Im übrigen sei es keineswegs selbstverständlich, daß auf den Streitfall die gegenwärtige Friedhofsordnung Anwendung finde. Soweit in dieser Satzung die Frage des Belegungsrechts und der Angehörigenbegriff gegenüber der F Friedhofsordnung seit 1922, dem Jahre des Erwerbs der Grabstätte, geändert worden seien, müßten die früheren Vorschriften Anwendung finden. Friedhöfe seien keine Spielwiese für Neuerungen, Tote hätten ein moralisches Anrecht darauf, daß jene Familienangehörigen bei ihnen bestattet würden, für die sie einst im Leben das Familiengrab erworben hätten. Im übrigen sei die Wahlgrabstätte 1983 von E S verlängert worden. Spätere nachteilige Änderungen der Friedhofsordnung dürften ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Ein Widerruf des Verwaltungsaktes widerspräche auch Treu und Glauben. E - S habe 1983 die Grabstätte in der Absicht verlängert, dort selbst bestattet zu werden. Davon sei unzweifelhaft auch die Friedhofsverwaltung ausgegangen. Diese habe jedoch Frau S nicht darauf hingewiesen, daß nach der Friedhofsordnung ihre Bestattung in dem Familiengrab ausgeschlossen sei. Auch hinsichtlich des Klageantrages zu 2.) sei seine Berufung zulässig. Zwar sei nach dem Tenor des Urteils und den Gründen die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen worden. In Wahrheit ergebe sich aus den Gründen jedoch, daß das angefochtene Urteil den Klageantrag nur als zur Zeit unbegründet betrachtet habe. Nach dem angefochtenen Urteil dürfe die Verwaltungsbehörde die Umbettung nicht ablehnen, wenn die übrigen Nutzungsberechtigten ihre nachträgliche Zustimmung zur Bestattung verweigerten. Da das Verhalten der übrigen Nutzungsberechtigten nicht von ihm abhänge, sei er als Beigeladener durch diese Ausführungen beschwert. Er habe daher ein Feststellungsinteresse dahin, daß der Folgenbeseitigungsanspruch endgültig zu verneinen sei. Die Notwendigkeit seiner Zustimmung zu einer Umbettung der E S beruhe nicht auf einem ihm zustehenden Nutzungsrecht, sondern auf seinem Recht zur Totensorge, das sich aus der Stellung als Alleinerbe ergebe. Im übrigen gingen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Folgenbeseitigungsanspruch an der Problematik des Falles vorbei. Es fehlten insbesondere Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit unter dem Aspekt einer hier gebotenen Interessenabwägung. Insoweit hätte den Interessen des R S und seiner Ehefrau E S der Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers eingeräumt werden müssen, zumal R S nach dem Tode seines Vaters dessen Lebenswerk bis 1971 weitergeführt habe und E S im Jahre 1983 die Wahlgrabstätte in der berechtigten Erwartung verlängert habe, daß auch sie im Familiengrab S bestattet werde. Demgegenüber sei der Kläger lediglich der Enkel des Erwerbers der Grabstätte, der mit dessen Lebenswerk lediglich insoweit in Verbindung gestanden habe, als er bis zum Jahre 1971 GmbH-Anteile besessen habe. Die übrigen Nutzungsberechtigten hätten ebenfalls kein schützenswertes Interesse an der Umbettung der E S. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (2 Hefte) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.