Beschluss
1 K 3667/08
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verfahren ist nach Erledigung in der Hauptsache gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Gericht entscheidet nur über die Kosten.
• Bei geteilter Erfolgsaussicht sind die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen hälftig zu teilen (§ 161 Abs. 2 Satz 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
• Der Streitwert für die Verpflichtung zu einer Beförderung bemisst sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG anhand des 6,5-fachen Endgrundgehalts und der Amtszulage.
Entscheidungsgründe
Einstellung nach Erledigung; hälftige Kostenaufteilung bei geteilter Erfolgsaussicht • Verfahren ist nach Erledigung in der Hauptsache gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Gericht entscheidet nur über die Kosten. • Bei geteilter Erfolgsaussicht sind die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen hälftig zu teilen (§ 161 Abs. 2 Satz 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). • Der Streitwert für die Verpflichtung zu einer Beförderung bemisst sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG anhand des 6,5-fachen Endgrundgehalts und der Amtszulage. Der Kläger begehrte gerichtlich die Verpflichtung des beklagten Landes, ihn anstelle eines Mitbewerbers zum stellvertretenden Schulleiter in die Besoldungsgruppe A 15 zu befördern. Parallel stellte er hilfsweise den Antrag auf Neubescheidung der Beförderungsentscheidung zugunsten einer A 15-Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Gericht hat deshalb nur noch über die Kosten des Verfahrens und den Streitwert zu entscheiden. Relevante Tatsachen sind, dass der Kläger keine konkreten Umstände für eine Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten darlegte, während sein Hilfsantrag voraussichtlich Erfolg versprochen hätte. Haupt- und Hilfsantrag betrafen denselben Gegenstand und hatten identische Streitwerte. • Das Verfahren ist nach einvernehmlicher Erledigung in der Hauptsache gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Gericht entscheidet gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur über die Kosten. • Bei der Kostenverteilung ist billiges Ermessen anzuwenden. Der Kläger hätte mit dem Verpflichtungsantrag nicht uneingeschränkt Erfolg gehabt, da keine Umstände vorgetragen wurden, die den Beklagten zu einer gezielten Beförderung gerade des Klägers verpflichtet hätten. Demgegenüber war der Hilfsantrag auf Neubescheidung voraussichtlich erfolgreich, sodass eine vollständige Obsiegen oder ein deutlich überwiegendes Unterliegen eines Beteiligten nicht feststellbar war. • Besondere Billigkeitsgründe im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die eine einseitige Belastung des Beklagten mit den Kosten rechtfertigen würden, lagen nicht vor; die vom Kläger zitierten Entscheidungen, in denen wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze anders entschieden wurde, sind auf den vorliegenden Beförderungsfall nicht übertragbar. • Der Streitwert wurde nach §§ 45 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG bestimmt. Maßgeblich ist das 6,5-fache des Endgrundgehalts der Besoldungsstufe A 15 (5.056,89 EUR) zuzüglich des 6,5-fachen Betrags der Amtszulage (163,29 EUR), somit 33.931,17 EUR. Haupt- und Hilfsantrag betreffen denselben Gegenstand, daher ist nur der höhere Wert anzusetzen. Das Verfahren wurde eingestellt; die Kosten des erledigten Hauptsacheverfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt, weil weder ein überwiegender Erfolg noch besondere Billigkeitsgründe für eine einseitige Kostenlast vorlagen. Der Streitwert wurde auf 33.931,17 EUR festgesetzt, jeweils für Haupt- und Hilfsantrag, da beide denselben Gegenstand betreffen. Eine vollständige Kostenüberwälzung auf das beklagte Land kam nicht in Betracht, weil der Kläger mit seinem Verpflichtungsantrag nicht in vollem Umfang durchsetzungsfähig erschien, sein Hilfsantrag jedoch Aussicht auf Erfolg hatte. Damit berücksichtigt die Entscheidung sowohl die ungewisse Erfolgsaussicht des Hauptantrags als auch die Erfolgsaussicht des Hilfsantrags bei der gebotenen billigen Kostenverteilung.