Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die Bewerbung des Antragstellers für das Auswahlverfahren zu dem Studiengang Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes (Fachrichtung Verfassungsschutz), Az.: Z31a-001-580058-0021-0009/24 S, zum Studienbeginn 1. April 2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und ihm eine Stelle für diesen am 1. April 2025 beginnenden Studiengang freizuhalten und nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Das – fristgerecht vorgelegte – Beschwerdevorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 11. September 2024 und das dieses vertiefende Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 3. Oktober 2024 und 22. Oktober 2024, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat, soweit es um die im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten (Haupt-)Anträge geht, teilweise Erfolg (dazu A.), während es einer Entscheidung über die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsanträge nicht bedarf (dazu B.). A. Das Beschwerdevorbringen (dazu II.) rechtfertigt es, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. August 2024 (dazu I.) teilweise abzuändern und den Hauptanträgen zu I. (erneute Entscheidung über die Bewerbung) und III. (Freihaltung einer Stelle für den Studiengang bis zu einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung) vollumfänglich zu entsprechen (dazu III. und IV.). Es führt aber nicht auch zu einem Erfolg des Hauptantrags zu II. des Antragstellers (dazu IV. 1.), ihm eine Stelle für das Auswahlverfahren zu dem Studiengang Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes (Fachrichtung Verfassungsschutz) (Az.: Z31a-001-580058-0021-0009/24 S) zum Studienbeginn 1. April 2025 freizuhalten und nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entscheidungstragend mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch greife grundsätzlich auch für das Auswahlverfahren für die Zulassung des Antragstellers zum Studiengang Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes (Fachrichtung Verfassungsschutz). Die Antragsgegnerin weise jedoch zu Recht darauf hin, dass sich die Ausschreibung ausschließlich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz wende, welche bei Ablauf der Ausschreibungsfrist im Besitz einer gültigen Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG seien, und dass der Antragsteller über eine solche nicht verfüge. Die Antragsgegnerin sei zur Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung im vorliegenden Verfahren nicht von Amts wegen verpflichtet. Der Sachverhalt unterscheide sich von jenem in dem Verfahren, welcher dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2021 (Az.: 1 B 488/20, juris) zugrunde gelegen habe. Streitbefangen sei hier eine Auswahlentscheidung für ein Aufstiegsverfahren. Der mit dem Aufstiegsverfahren verbundene Aufwand könne der Behörde nur zugemutet werden, wenn sie die berechtigte Erwartung haben könne, dass der ausgewählte Bewerber nach dem erfolgreichen Studium über einen relevanten Zeitraum seinen Dienst in dem neuen Amt werde leisten können. Nach dem Beteiligtenvorbringen sei aber nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller noch für einen längeren Zeitraum im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin beschäftigt sein werde. Dieser sei mit Schreiben vom 9. Februar 2024 zu einer beabsichtigten Versetzung zur Hochschule des Bundes angehört und mit Verfügungen vom 9. Februar 2024 und 13. Mai 2024 dorthin abgeordnet worden. Hiergegen habe der Antragsteller zwar Einwendungen erhoben, er habe als Beamter jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf Beschäftigung bei einer bestimmten Behörde. Ob etwaige gegen die Personalmaßnahme eingelegte Rechtsmittel Erfolg haben werden, stelle sich als offen dar. Daher könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers beim Bundesamt für Verfassungsschutz ausgegangen werden, weshalb ein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Aufstiegsverfahren im Bundesamt für Verfassungsschutz ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich sei. II. Zur Begründung seines Beschwerdevorbringens trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden. Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ohne Einleitung eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens entschieden zu haben, verstoße gegen den in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Antragsgegnerin sei ihrer Verpflichtung zur Überprüfung nach den §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG nicht nachgekommen und habe ihn daher zu Unrecht allein auf Grund der nicht vorliegenden Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und damit auf Grund der (vermeintlich) nicht bestehenden sicherheitsrechtlichen Eignung zum verfahrensgegenständlichen Auswahlverfahren nicht zugelassen. An der Pflicht zur Überprüfung ändere auch der Ausschreibungstext der verfahrensgegenständlichen Hausbekanntmachung nichts. Die darin für den Aufstiegsstudiengang aufgestellte Zulässigkeitsvoraussetzung des Vorliegens einer gültigen Sicherheitsüberprüfung gem. §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG (SÜ 3) sei rechtswidrig. Durch diese Forderung werde ein Bewerber, der keinen Einfluss auf das Vorhandensein der Sicherheitsüberprüfung habe, in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, weil er die Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren niemals erfüllen könne. Hiermit habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Mit seiner Erwägung, der Antragsgegnerin sei der mit dem Aufstiegsverfahren verbundene Aufwand nur zuzumuten, wenn sie die berechtigte Erwartung einer relevanten Dienstzeit des Bewerbers im neuen Amt nach erfolgreichem Abschluss des Studiums haben dürfe, verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Verbleib des Antragstellers auf seiner Planstelle beim Bundesamt für Verfassungsschutz und damit auch seine Möglichkeit, auch in Zukunft seinen Dienst in dem angestrebten neuen Beförderungsamt leisten zu können, entscheidend von der Frage abhänge, ob er eine Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen erhalten könne. Diese Frage könne nur durch Einleitung eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens beantwortet werden. Erst wenn aufgrund eines solchen Verfahrens feststehe, dass er die Voraussetzung zur Erteilung einer SÜ 3 nicht erfülle, wäre dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass der Antragsgegnerin die Durchführung des Auswahl- und Aufstiegsverfahrens hinsichtlich des Antragstellers nicht mehr zuzumuten sei und die Bewerbung mangels sicherheitsrechtlicher Eignung zu Recht abgelehnt worden wäre. Dem stehe nicht die Tatsache entgegen, dass er derzeit noch zur Hochschule des Bundes (HSB) abgeordnet sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei völlig offen, ob er auch in Zukunft noch Beschäftigter des Bundesamtes für Verfassungsschutz sein werde, gehe fehl. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass er nach wie vor Inhaber einer Planstelle beim Bundesamt für Verfassungsschutz sei und seine Beschäftigung auf selbiger seit nunmehr mindestens fünf Jahren allein daran scheitere, dass sich die Antragsgegnerin rechtswidrig weigere, eine Sicherheitsüberprüfung einzuleiten. Weiter zeige der Umstand, dass er sich gegen Versetzungsmaßnahmen sämtlich gerichtlich zur Wehr gesetzt und zudem (erstinstanzlich) erfolgreich eine amtsangemessene Verwendung erstritten habe (Az. 15 K 116/19 beim Verwaltungsgericht Köln, hiergegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig unter dem Aktenzeichen 1 A 1935/23), dass er seine ihm zugewiesene Planstelle beim Bundesamt für Verfassungsschutz nicht aufgeben werde. Somit sei eine Beschäftigung dort bis auf Weiteres jedenfalls nicht unwahrscheinlicher als ein Ausscheiden aus dieser Dienststelle, weshalb die Versagung eines Anordnungsanspruchs rechtsfehlerhaft erscheine. Die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln stehe zudem in Widerspruch zu vorherigen Entscheidungen derselben Kammer (Beschluss vom 3. November 2022, Az.: 15 L 1570/22) über im Wesentlichen identische Sachverhalte und sei auch aus diesem Grund rechtsfehlerhaft. Angesichts einer Bewerbung des Antragstellers auf eine Stelle in einem Aufstiegsstudiengang zum seinerzeitigen Studienbeginn am 1. April 2023 habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Bewerbung nicht allein mit dem Argument, der Bewerber verfüge zum Zeitpunkt der Bewerbung über keine gültige SÜ 3, abgelehnt werden dürfe, weil der Dienstherr auch bei der Erstellung eines Anforderungsprofils für eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung an die Auswahlgrundsätze gebunden sei. Die Antragsgegnerin habe eine Sicherheitsüberprüfung abermals pflichtwidrig nicht eingeleitet und stattdessen die Bewerbung des Antragstellers erneut allein auf Grund der vermeintlich fehlenden, jedoch gar nicht überprüften, sicherheitsrechtlichen Eignung abgelehnt. Dies sei, auch im Hinblick auf den unzulässig eng formulierten Adressatenkreis des Ausschreibungstextes, rechtswidrig. III. Das Beschwerdevorbringen erschüttert die allein entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin sei trotz der Bewerbung des Antragstellers auf Zulassung zum Auswahlverfahren für den streitgegenständlichen Studiengang nicht zur Einleitung eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens verpflichtet gewesen, weil jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers beim Bundesamt für Verfassungsschutz ausgegangen werden könne. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers genügt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zunächst den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller setzt sich nämlich mit der oben wiedergegebenen Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, indem er unter Beifügung von Gründen geltend macht, dass der Zulassung zum Auswahlverfahren nicht die Tatsache seiner aktuellen Abordnung entgegenstehe, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei völlig offen, ob er auch in Zukunft noch Beschäftigter des Bundesamtes für Verfassungsschutz sein werde, fehlgehe und dass seine Beschäftigung beim Bundesamt für Verfassungsschutz bis auf Weiteres jedenfalls nicht unwahrscheinlicher als ein Ausscheiden aus dieser Dienststelle sei, weil er sich gegen eine Versetzung gerichtlich zur Wehr setzen wolle. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, das Vorbringen des Antragstellers genüge den Darlegungsanforderungen aus einem weiteren Grund nicht. Dieser habe sich nämlich auch nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, die Berufung der Antragsgegnerin auf das Fehlen der Sicherheitsermächtigung sei auch zulässig, weil sich der Sachverhalt hier anders als im dem Verfahren 1 B 488/20 darstelle. Diese Erwägung trage die Entscheidung aber selbständig. Dies trifft nicht zu. Die von der Beklagten angesprochenen Ausführungen (BA S. 4, zweiter Absatz) stehen vielmehr in einem untrennbaren Zusammenhang mit den unmittelbar nachfolgenden, sodann als allein tragend herausgestellten Erwägungen, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller weiter dauerhaft beim Bundesamt für Verfassungsschutz beschäftigt werde (BA S. 4, dritter Absatz). Dass dieser Zusammenhang besteht, ergibt sich ohne weiteres aus der den dritten Absatz einleitenden, erkennbar an die vorherigen Ausführungen anknüpfenden Formulierung, nach dem Beteiligtenvorbringen sei „ aber “ (Hervorhebung nur hier) nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller noch für einen längeren Zeitraum im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin beschäftigt sein werde. Allein mit dieser Erwägung hat das Verwaltungsgericht seine Einschätzung begründet, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das gegen die damit allein tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts gerichtete Vorbringen greift auch in der Sache durch. Die Umstände, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Februar 2024 zu der von ihr beabsichtigten Versetzung an die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung angehört und mit Verfügungen vom 9. Februar 2024 und 13. Mai 2024 dorthin abgeordnet hat, führen nicht zu der Annahme, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin ausgegangen werden kann. Zwar stellt es sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, als offen dar, ob gegen eine Versetzung gerichtete Rechtsmittel Erfolg haben werden. Eine Versetzung des Antragstellers in einen anderen Geschäftsbereich ist jedoch nach Aktenlage derzeit schon deshalb nicht absehbar, weil die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Mai 2024 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen des Antragstellers vom 24. April 2024 und damit gleichsam dessen dort vorgebrachten Einwänden gegen die beabsichtigte Versetzung nachgebend lediglich die Abordnung des Antragstellers an die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bis zum 11. Mai 2025 verlängert hat. Aus der Abordnung kann nicht geschlossen werden, dass ein Verbleib des Antragstellers beim Bundesamt für Verfassungsschutz nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Nach § 27 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ist eine Abordnung die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Eine Abordnung zielt dementsprechend grundsätzlich nur auf einen vorübergehenden Zeitraum ab und berührt während ihrer Dauer zudem nicht die Zugehörigkeit zu der bisherigen Dienststelle. IV. Der ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2024 erweist sich ganz überwiegend, nämlich hinsichtlich der Anträge zu I. und III., auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig [dazu 1. a), und 2.]; anderes gilt lediglich hinsichtlich der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrages zu II. [dazu 1. b)]. 1. Zunächst erweisen sich die Anträge zu I. und III. als zulässig [dazu a)], während der Antrag zu II. mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist [dazu b)]. a) Die Anträge zu I. und III. sind zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Es ist nämlich davon auszugehen, dass seine Teilnahme an den erforderlichen Prüfungen noch vor dem Studienbeginn nachgeholt werden kann. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die Prüfungen zum Auswahlverfahren nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin zwischenzeitlich bereits abgeschlossen wurden. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs war die Absolvierung des schriftlichen Teils des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens bis zum Ablauf des 4. Juni 2024 möglich. Das erstinstanzliche Vorbringen der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe keinen Antrag auf Teilnahme an den Prüfungen zum Auswahlverfahren gestellt, trifft nicht zu. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Eilantrag mit seinem Antrag zu I. auf eine weitere Teilnahme am Auswahlverfahren gerichtet ist. Das aber schließt notwendig die Teilnahme an den mündlichen und schriftlichen Prüfungen des Auswahlverfahrens ein. Der Antragsteller hat den Antrag zu I. ferner auch schon vor Abschluss des schriftlichen und mündlichen Teils des Auswahlverfahrens beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht, nämlich am 29. Mai 2024. Der Umstand, dass die Prüfungstermine zwischenzeitlich verstrichen sind, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass die Auswahlprüfungen von ihm nachgeholt werden könnten. Hierzu hat er ergänzend vorgetragen, dass auch die Bewerbungsphase für das Auswahlverfahren für den Studiengang Verwaltungsmanagement im gehobenen nichttechnischen Dienst der Bundesverwaltung zum Studienbeginn am 1. April 2025 noch bis zum 31. Oktober 2024 laufe, welcher hinsichtlich der Inhalte des Grundstudiums mit dem verfahrensgegenständlichen Studiengang identisch sei. Überdies habe er das Auswahlverfahren für diesen Studiengang erfolgreich abgeschlossen. Hiergegen hat die Antragsgegnerin keine konkreten Einwendungen erhoben. Sie hat lediglich ausgeführt, die entsprechenden Teile des Auswahlverfahrens könnten „nicht ohne weiteres und jederzeit wiederholt werden“. Dieses Vorbringen kann den entsprechenden Vortrag des Antragstellers nicht entkräften. Es besagt für sich genommen schon nicht, dass eine Prüfungsteilnahme hier nicht mehr nachholbar ist. Zudem ist es substanzlos. Das geht ohne weiteres zu Lasten der Antragsgegnerin. Nur diese ist nämlich in der Lage, zu den fraglichen Umständen vorzutragen und deren Vorliegen glaubhaft zu machen, weil diese ihrer Sphäre zuzuordnen sind. Im Unterschied zu dem Verfahren 1 B 276/24 finden sich nach Aktenlage auch gerade keine Hinweise darauf, dass eine Nachholung der Prüfungen des Auswahlverfahrens aus organisatorischen Gründen nicht mehr möglich ist. b) Aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist sich der ablehnende Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts allerdings insoweit, als mit ihm der Antrag zu II. abgelehnt worden ist. Der Antrag zu II., die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller eine Stelle für das Auswahlverfahren zu dem begehrten Studiengang freizuhalten und nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist nämlich unzulässig. Dem Antragsteller fehlt insoweit das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Das Begehren geht „ins Leere“, weil es nach dem– unwidersprochen gebliebenen – Vortrag der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024 keine „Stelle für das Auswahlverfahren“ gibt und Kapazitätsbeschränkungen insoweit nicht bestehen. Vor diesem Hintergrund deckt der Antrag zu I. die mit beiden Anträgen der Sache nach allein begehrte Zulassung zum Auswahlverfahren bereits vollständig ab. 2. Die – zulässigen, s. o. – Anträge zu I. und zu III. sind auch begründet. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch [dazu unter a)] als auch einen Anordnungsgrund [dazu unter b)] glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. a) Der Antragsteller hat in Bezug auf die mit dem Hauptantrag gestellten Anträge zu I. und zu III. einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Ausschluss des Antragstellers aus dem Auswahlverfahren aufgrund des in Rede stehenden Merkmals, das ein konstitutives Anforderungsmerkmal darstellt [dazu aa)], verletzt seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, also seinen Bewerbungsverfahrensanspruch [dazu bb)]. Er hat daher einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seine Bewerbung für das Auswahlverfahren zum streitgegenständlichen Studiengang entscheidet und bis zu diesem Zeitpunkt eine Stelle im streitgegenständlichen Studiengang für den Antragsteller freihält und nicht mit einem Mitbewerber besetzt. Der Dienstherr steuert den Zugang zu einem Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen. Hinsichtlich der prognostischen Entscheidung, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die Eignung für den Aufstieg in die für ihn nächsthöhere Laufbahn besitzt bzw. erwarten lässt, ist dem Dienstherrn eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt. In Bezug auf die weitere Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden, steht ihm Ermessen zu. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit auf die Prüfung, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob diese eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017– 1 WB 2.16 –, juris, Rn. 45, m. w. N.; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2017– 1 B 1394/17 –, juris, Rn. 7, und vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 20, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 3 CE 15.815 –, juris, Rn. 41. Zu den rechtlichen Bindungen, denen der Dienstherr dabei unterworfen ist, gehört insbesondere diejenige nach Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Diese Vorschrift beansprucht Geltung bereits für die Entscheidung, ob einem Beamten Zugang zu einer Ausbildung gewährt wird, deren erfolgreicher Abschluss (erst) die Voraussetzung für die Zulassung eines Laufbahnaufstiegs ist. Zwar geht es insoweit nicht schon unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren erfolgreicher Abschluss bilden aber die notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Laufbahnbeamter aufsteigen, d. h. Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn zugeordnet sind. Erfüllt er die normativen Voraussetzungen nicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von vornherein aussichtslos. Die Auswahl für die Aufstiegsausbildung kommt damit in ihren Wirkungen einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe. Vor diesem Hintergrund muss schon das Auswahlverfahren für die Aufstiegsausbildung dem Leistungsgrundsatz genügen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 WB 2.16 –, juris, Rn. 26; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2017– 1 B 1394/17 –, juris, Rn. 9 f., vom 5. Oktober 2017– 1 B 1139/17 –, juris, Rn. 17 f., und vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 22 f., jeweils m. w. N. Der Beamte hat danach einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das Auswahlermessen, das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung für die Aufstiegsausbildung zusteht, fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch), dass also insbesondere die Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgt. Aus der insoweit einheitlichen Rechtsprechung vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2017 – 1 B 1394/17 –, juris, Rn. 7 ff., und vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 24, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 16. April 2015 – 3 CE 15.815 –, juris, Rn. 51 f. aa) Das in der Hausbekanntmachung Nr. 8/2024 unter dem Punkt „Zulassungsvoraussetzungen“ aufgestellte Anforderungsmerkmal, nach dem die Bewerber/-innen bei Ablauf der Ausschreibungsfrist am 21. April 2024 im Besitz einer gültigen Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 7 Abs. 1, Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG sein müssen, ist ein konstitutives Anforderungsmerkmal. Die gegenteilige Ansicht der Antragsgegnerin trifft nicht zu. Diese macht (weiterhin) geltend, der Schutzbereich des Art 33 Abs. 2 GG sei vorliegend schon nicht tangiert, weil mit dem gerügten Merkmal ein rein personalwirtschaftliches Lenkungsinstrument in Rede stehe. Mit ihm sei die Eingrenzung des Bewerberkreises allein auf solche Beamte beabsichtigt gewesen, die derzeit aktiv beim Bundesamt für Verfassungsschutz beschäftigt seien. Hierbei handele es sich um eine dem Geltungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte Entscheidung, die allein ihrem (weiten) Organisationsermessen unterliege. Zwar gelten die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG nur in einem Auswahlverfahren, das aufgrund einer im Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle durchgeführt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015– 2 B 40.14 –, juris, Rn. 17, dort zur Zuordnung eines Dienstpostens zu einer Teilstreitkraft der Bundeswehr, und OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 1 B 60/19 –, juris, Rn. 11 ff. (bloße Willkürkontrolle in Bezug auf die Entscheidung des Dienstherrn, einen Beförderungsdienstposten nur für Beamte, nicht aber auch für Soldaten zur Verfügung zu stellen). Die Zurverfügungstellung der jeweiligen Stelle ist dem Auswahlverfahren vorgelagert; sie ist nicht Anknüpfungspunkt des Grundsatzes der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. Die Beantwortung der einer Stellenbesetzung vorgelagerten Fragen, ob und ggf. wie viele Stellen (Ämter) mit welcher Wertigkeit geschaffen werden, unterfällt der Organisationsgewalt des Dienstherrn. In Ausübung seines Organisationsermessens hat der Dienstherr insbesondere Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst zu bestimmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 – 2 BvR 2305/11 –, juris, Rn. 13; OVG Berlin-Branden-burg, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 4 S 43.14 –, juris, Rn. 6. Die Ausübung der Organisationsgewalt, vor allem die Feststellung des Stellen- bzw. Amtsbedarfs, wird nicht durch subjektive Rechtspositionen von Beamten eingeschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 11.11 –, juris, Rn. 20, m. w. N. Diese organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen, die erst zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2012– 2 VR 1.12 –, juris, Rn. 17, vom 23. Dezember 2015 – 2 B 40.14 –, juris, Rn. 17, und vom 27. April 2016– 2 B 104.15 –, juris, Rn. 11 f. Bei dem von der Antragsgegnerin aufgestellten streitgegenständliche Anforderungsmerkmal handelt es sich aber nicht um ein solches, allein dem Organisationsermessen unterliegendes personalwirtschaftliches Lenkungsinstrument. Ob und in welchem Umfang ein im Rahmen eines Anforderungsprofils aufgestelltes Anforderungsmerkmal Bindungswirkung entfaltet, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 32, und OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 1 B 650/24 –, juris, Rn. 24 f., m. w. N. Entsprechendes hat zu gelten, wenn die Frage zu beantworten ist, ob ein in der Ausschreibung formuliertes Merkmal nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als Ausdruck einer Organisationsentscheidung oder als (fakultatives oder konstitutives) Anforderungsmerkmal zu verstehen ist. Hiervon ausgehend ist das streitgegenständliche Anforderungsmerkmal im letztgenannten Sinne zu verstehen, und zwar in der Variante des konstitutiven Anforderungsmerkmals. Es betrifft nämlich nicht die Bereitstellung einer Stelle, sondern deren Besetzung im Wege der Bewerberauswahl. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 11.11. –, juris, Rn. 19. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist der Ausschreibungstext der Hausbekanntmachung Nr. 8/2024 vom 5. März 2024. In deren Abschnitt „Zulassungsvoraussetzungen“ hat die Antragsgegnerin in Bezug auf die Zulassung zum Auswahlverfahren (als notwendige Bedingung einer späteren Zulassung zum Aufstieg) ausdrücklich mehrere Voraussetzungen aufgeführt, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern „bei Ablauf der Ausschreibungsfrist“ sämtlich vorliegen müssten. Hierzu zählen die beiden in § 36 Abs. 2 Satz 1 BLV normierten Voraussetzungen, eine mindestens fünfjährige BfV-Zugehörigkeit sowie der „Besitz einer gültigen Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG“. Das kann, soweit es um das hier in Rede stehende Merkmal geht, aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers schon angesichts des Inhalts der Mitteilung nur so verstanden werden, dass das Merkmal bei Ablauf der Ausschreibungsfrist zwingend erfüllt sein muss; damit stellt es aber ein sog. konstitutives Anforderungsmerkmal dar. Bekräftigt wird diese Bewertung durch die systematische Einordnung des Merkmals in den Abschnitt „Zulassungsvoraussetzungen“, in dem auch die o. g. übrigen (ebenfalls von den Bewerbern nicht zu steuernden) Merkmale aufgeführt sind und zudem ausgeführt wird, dass abhängig von der Zahl der (die zwingenden Voraussetzungen erfüllenden) Bewerbungen eine an den dienstlichen Beurteilungen und damit an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Vorauswahl stattfinden werde. Eine abweichende Bewertung folgt nicht aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, bei dem verfahrensgegenständlichen Studiengang handele es sich um ein rein internes Aufstiegsverfahren nach § 35 BLV, mithin um eine Fördermaßnahme für Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz, von der gerade aktiv im Bundesamt für Verfassungsschutz Beschäftigte profitieren sollten. Die damit behauptete Eingrenzung des Bewerberfeldes auf derzeit aktiv beim Bundesamt für Verfassungsschutz beschäftigte Beamte ergibt sich aus dem Wortlaut der Hausbekanntmachung Nr. 8/2024 vom 5. März 2024 nämlich gerade nicht. Darin hat die Antragsgegnerin einleitend Folgendes ausgeführt: „Es ist beabsichtigt, drei Beamtinnen/Beamte des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes auf der Grundlage der §§ 35 ff. Bundeslaufbahnverordnung (BLV) im Rahmen des Studienganges Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes (Fachrichtung Verfassungsschutz) zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes zuzulassen.“ Danach richtet sich die Ausschreibung einschränkungslos an alle Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, zumal nicht festgelegt worden ist, dass die geforderte „mindestens fünfjährige BfV-Zugehörigkeit“ noch im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschreibungsfrist andauern muss. Die angeblich angestrebte Eingrenzung des Bewerberkreises mit dem streitgegenständlichen Merkmal lässt sich außerdem bereits deshalb nicht realisieren, weil auch Beschäftigte anderer Behörden als des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit Bezug zu sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten über die geforderte Sicherheitsüberprüfung Nr. 3 verfügen können. Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Januar 2022 – 6 CE 21.2833 –, juris. Dieser Beschluss ist hier nicht einschlägig, weil ihm ein Sachverhalt zugrunde liegt, mit dem der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Er betrifft nämlich die Entscheidung des Dienstherrn, ob ein öffentliches Amt mittels Arbeitsvertrags an einen Arbeitnehmer vergeben wird oder durch die Übertragung eines Statusamtes einem Beamten verliehen werden soll. Vgl. insoweit auch die Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2017 – 1 B 1139/17 –, juris, Rn. 19, vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rn. 56 ff., und vom 12. Juli 2016 – 1 B 1388/15 –, juris, Rn. 14, nach welchen die Verteilung zur Verfügung stehender Beförderungsplanstellen auf die einzelnen Organisationseinheiten eine nicht an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Organisationsgrundentscheidung darstellt; vgl. ferner Thüringer OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2015 – 2 EO 94/15 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. bb) Das streitgegenständliche konstitutive Anforderungsmerkmal der Forderung des Besitzes einer aktuellen Sicherheitsüberprüfung 3 im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschreibungsfrist verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils für eine Auswahlentscheidung (hier für die Zulassung zu einem Aufstiegsstudium) ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2017– 1 B 1139/17 –, juris, Rn. 16 f. Ein Bewerber für den Laufbahnaufstieg hat demnach einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung nur nach Kriterien entscheidet, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Vgl. für Beförderungsbewerber BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/14 –, juris, Rn. 18, und BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 21; für Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg: BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 WB 2.16 –, juris, Rn. 26. Unter den Begriff der Eignung fällt auch die sicherheitsrechtliche Eignung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 A 2.16 –, juris, Rn. 11, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 1 B 488/20 –, juris, Rn. 13. Daher kann sich die Forderung des Vorliegens einer gültigen Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 SÜG für einen Aufstiegsbewerber mit Blick auf die nach dem Laufbahnaufstieg geplante Tätigkeit bei dem Bundesamt für Verfassungsschutz zwar grundsätzlich als sachgerecht erweisen und damit auch im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG ein zulässiges Anforderungsmerkmal darstellen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG ist hier aber dadurch verletzt, dass dieses Anforderungsmerkmal nach dem streitgegenständlichen Anforderungsprofil der offenbar erst zum 1. April 2024 in das Haus gegebenen Hausbekanntmachung Nr. 8/2024 zwingend bereits zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschreibungsfrist (21. April 2024) vorzuliegen hatte. Mit dieser knappen zeitlichen Vorgabe vereitelt die Antragsgegnerin nämlich faktisch den Zugang derjenigen Bewerber zum Auswahlverfahren für das Studium zum Laufbahnaufstieg, die, ohne (noch) tragfähig als Sicherheitsrisiko eingestuft zu sein, bei der Ausschreibung schlicht nicht im Besitz der geforderten gültigen Sicherheitsüberprüfung waren. Die Antragsgegnerin wäre nämlich nicht zu der nur ihr möglichen Einleitung solcher im Bewerbungsfall gebotenen Sicherheitsüberprüfungen bereit und nach ihrem Vortrag auch nicht in der Lage gewesen, dennoch eingeleitete Überprüfungen innerhalb der – selbst gesetzten – Ausschlussfrist abzuschließen. Vor diesem Hintergrund muss nicht entschieden werden, ob die Antragsgegnerin das streitige, schon nach eigenen Angaben keiner ständigen Praxis des BfV entsprechende und tatsächlich allein den Antragsteller betreffende Anforderungsmerkmal, wie dieser geltend macht, hier in Erwartung einer weiteren Bewerbung des Antragstellers zielgerichtet eingesetzt hat, um gerade dessen Bewerbung ausscheiden zu können. Dass der Antragsteller bei der Ausschreibung im vorstehenden Sinne schlicht nicht im Besitz der geforderten gültigen Sicherheitsüberprüfung war und die Antragsgegnerin bei dieser Sachlage wegen der Bewerbung verpflichtet gewesen wäre und weiterhin verpflichtet ist, eine solche Überprüfung einzuleiten und erst in Ansehung deren Ergebnisses über den Verbleib des Antragstellers im Auswahlverfahren zu entscheiden, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Die Ablehnung eines Bewerbers darf (schon dann) nicht auf dessen fehlende Sicherheitsüberprüfung gestützt werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits konkret absehbar ist, dass eine über den Antragsteller getroffene negative sicherheitsrechtliche Prognose bei der geplanten Umsetzung der Auswahlentscheidung nicht mehr fortgelten würde. Vgl. den in einem Verfahren desselben Rubrums für den Fall einer in Streit stehenden Beförderungsentscheidung ergangenen Senatsbeschluss vom 11. Februar 2021 – 1 B 488/20 –, juris, Rn. 27 ff. Dieser Einschätzung, an der der Senat festhält, kann ohne weiteres entnommen werden, dass ein Aufstiegsausbildungsbewerber vor dem Hintergrund des auch insoweit einschlägigen Art. 33 Abs. 2 GG (s. o.) erst recht nicht unter Verweis auf das Fehlen einer gültigen Sicherheitsüberprüfung aus dem Bewerberfeld ausgeschieden werden darf, wenn eine ihn betreffende frühere negative sicherheitsrechtliche Prognose bereits bei der Ausschreibung nicht mehr gilt. So aber liegt der Fall hier. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass dem am 9. Mai 2014 erfolgten Entzug der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen als letzter sicherheitsrechtlicher Einschätzung des Antragstellers (vgl. dessen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 29. Mai 2024, S. 2) etwa zehn Jahre danach noch prognostische Kraft zukommen könnte. Den materiellen Maßstab für die Sicherheitsüberprüfung gibt § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 SÜG vor. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen. Danach hat die zuständige Stelle eine Prognose darüber zu treffen, ob die überprüfte Person geheimhaltungsbedürftige Umstände an Unbefugte preisgeben könnte. Genauer zu der zu treffenden Prognoseentscheidung: BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 3.09 –, juris, Rn. 27 ff. Die von der zuständigen Stelle nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG zu treffende Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht, gilt in der Regel für fünf Jahre. Die zuständige Stelle kann ihre Entscheidung mit einer anderen Frist verbinden, die einen frühestmöglichen Termin für eine erneute Sicherheitsüberprüfung zulässt. Vgl. die Regelung zu § 14 Abs. 3 SÜG in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz – SÜG-Ausführungsvorschrift (SÜG-AVV) vom 15. Februar 2018 (GMBl S. 270) i. d. F. der mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 8. Juni 2022 – ÖS II 5 – 54001/41#3 – bekanntgegebenen Änderungen; dem folgend: Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 14 SÜG Rn. 14. Sicherheitsüberprüfungen finden nur auf behördliche Initiative statt. Sie sind allein dann – von Amts wegen – einzuleiten, wenn eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll oder bereits betraut worden ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG). Ein Anspruch des Beamten auf eine davon unabhängige Sicherheitsüberprüfung gewissermaßen "auf Vorrat" besteht nicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse; vom 26. Oktober 2017– 1 WB 20.17 –, juris, Rn. 22, und vom 21. Juli 2016 – 1 WB 35.15 –, juris, Rn. 25; ferner OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 1 B 488/20 –, juris, Rn. 25, sowie Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, Vorb. SÜG Rn. 23; Danach ist die Behörde zwar befugt, einen Bewerber im Rahmen eines Auswahlverfahrens bei andauernder Gültigkeit der (regelhaft fünf Jahre geltenden) Feststellung eines Sicherheitsrisikos unter Verweis auf diese Feststellung abzulehnen, ohne dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu verletzen. Sobald die maßgebliche Frist aber abgelaufen ist, muss über die sicherheitsrechtliche Eignung des Bewerbers vor einer Entscheidung über dessen Bewerbung neu entschieden werden, um dessen Bewerbungsverfahrensanspruch Rechnung zu tragen. Insoweit ist die zuständige Stelle sodann von Amts wegen verpflichtet, eine erneute Sicherheitsüberprüfung einzuleiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 1 WB 35.15 –, juris, Rn. 25, und OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 1 B 488/20 –, juris, Rn. 27 f. Mit Blick auf das Vorstehende verletzt das Anforderungsmerkmal, bei Ablauf der Ausschreibungsfrist im Besitz einer gültigen Sicherheitsüberprüfung (SÜ 3) zu sein, den Antragsteller in seinem auch hier in Rede stehenden Bewerbungsverfahrensanspruch und ist die Antragsgegnerin zu dessen Wahrung verpflichtet, von Amts wegen die erforderliche Sicherheitsüberprüfung einzuleiten und über die Bewerbung des Antragstellers erst im Lichte des Ergebnisses dieser Überprüfung zu entscheiden. Der Antragsteller, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Hausmitteilung nicht im Besitz einer aktuell gültigen Sicherheitsüberprüfung war, ohne – wie gesehen – noch durch eine negative Sicherheitsprognose betroffen zu sein, hatte nämlich schon nach eigenen Angaben der Antragsgegnerin keine Chance, eine solche gültige Überprüfung bis zum Ablauf der gesetzten Frist zu erlangen. Ein eigenes Antragsrecht stand und steht ihm nicht zu. Zudem hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass die Durchführung einer (von ihr abgelehnten) erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlung von Amts wegen aufgrund der umfangreichen durch das SÜG vorgeschriebenen Maßnahmen binnen der Ausschreibungsfrist von drei Wochen weder für sämtliche noch für vereinzelte Bewerbende organisatorisch umsetzbar (gewesen) wäre. Ein dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG genügender Grund für die von der Antragsgegnerin vorgenommene zeitliche Einschränkung ist nicht erkennbar. Diese trägt insoweit vor, das Anforderungsprofil sei unter Berücksichtigung des erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwandes einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlung besonders zur effektiven Ausgestaltung rein interner Auswahlverfahren – wie dem verfahrensgegenständlichen – geeignet; es sei insbesondere prozessökonomisch, indem es den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach § 7 BHO – gerade mit Blick auf die angespannte Haushaltslage – Rechnung trage. Diese Erwägungen sind nicht im Ansatz geeignet, den faktischen Ausschluss des Antragstellers aus dem Auswahlverfahren zu rechtfertigen. Bei ihnen handelt es sich nämlich nicht um am Grundsatz der Bestenauswahl ausgerichtete Erwägungen, sondern um wirtschaftliche. Diese stellen sich jedoch im Hinblick auf den vorliegend im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Laufbahnaufstieg anzuwendenden Grundsatz der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG als sachfremd dar und sind daher nicht geeignet, die Einschränkungen durch das streitgegenständliche Anforderungsmerkmal zu rechtfertigen. Vgl. zu den Anforderungen an Einschränkungen des Grundsatzes der Bestenauswahl durch das Anforderungsprofil: BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 –, juris, Rn. 18. b) Der Antragsteller hat hinsichtlich seiner Anträge zu I. und zu III. ferner einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne den Erlass der begehrten Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung steht zu befürchten, dass eine erneute Entscheidung der Antragsgegnerin über die Bewerbung des Antragstellers zur Zulassung zum Auswahlverfahren für den streitgegenständlichen Studiengang nicht rechtzeitig erfolgen würde. Der Studiengang soll bereits zum 1. April 2025 beginnen. Wirksamer Rechtsschutz kann daher im Hinblick auf eine zeitnahe Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren und zur Durchführung der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung im Hauptsacheverfahren nicht rechtzeitig erreicht werden. Auch die vorläufige Freihaltung einer Stelle im streitgegenständlichen Studiengang bis zu einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers über dessen Zulassung zum Auswahlverfahren erweist sich mit Blick darauf, dass mit der Hausbekanntmachung Nr. 8/2024 nur drei Bewerbern die Zulassung zum streitgegenständlichen Studiengang ermöglicht werden soll und dieser daher Kapazitätsbeschränkungen unterliegt, als erforderlich. B. Einer Entscheidung über die erstmals im Beschwerdeverfahren – hilfsweise – gestellten Anträge, 1. festzustellen, dass die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2024 dem Antragsteller gegenüber erteilte Ablehnung zum Auswahlverfahren für den Studiengang Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes (Fachrichtung Verfassungsschutz) (Az.: Z31a-001-580058-0021-0009/24 S) zum Studienbeginn 1. April 2025 mit dem Argument, der Antragsteller verfüge über keine gültige Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG (SÜ3), rechtswidrig gewesen ist, 2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin bei zukünftigen Bewerbungen des Antragstellers auf Stellenausschreibungen der Antragsgegnerin, welche eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG (SÜ3) voraussetzen, zur Einleitung eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens des Antragsstellers von Amts wegen verpflichtet ist, bedarf es angesichts der stattgebenden Entscheidung zu den Anträgen zu I. und zu III. nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der(Haupt-)Antrag zu II. nach dem Vorstehenden (auch) im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg geblieben ist. Der Antragsteller hat das mit dem (Haupt-)Antrag zu II. verfolgte Rechtsschutzziel nämlich, wie bereits oben ausgeführt, schon mit der Stattgabe hinsichtlich seines (Haupt-)Antrags zu I. erreicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO. Der Antragsgegnerin sind die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, weil der Antragsteller im Hinblick auf die Ablehnung des von ihm mit dem Hauptantrag zu II. zur Entscheidung gestellten Begehrens nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Hauptanträge zu I. bis III. betreffen nach dem zugrundeliegenden Begehren ein einheitliches Interesse des Antragstellers und sind daher unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt mit dem hälftigen Auffangstreitwert anzusetzen. Die hilfsweise gestellten Anträge führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes. Die Streitwerte von Haupt- und Hilfsanträgen sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nämlich nur zu addieren, soweit eine Entscheidung über einen Hilfsantrag ergeht. Vgl. VG Gelsenkirchen Beschluss vom 15. Dezember 2008 – 1 K 3667/08 –, juris, Rn. 8. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.