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Urteil

13 K 2592/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2009:0114.13K2592.08.00
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Leitsätze

Wird zur Entsorgung angemeldetem Sperrmüll weiterer Sperrmüll durch Unbekannte hinzugestellt, liegt insoweit eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme durch den Anmelder nicht vor.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 15. April 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird zur Entsorgung angemeldetem Sperrmüll weiterer Sperrmüll durch Unbekannte hinzugestellt, liegt insoweit eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme durch den Anmelder nicht vor. Der Bescheid des Beklagten vom 15. April 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten unter Angabe verschiedener Gegenstände die Abfuhr von Sperrmüll am 11. April 2008. Der Beklagte bestätigte den Abfuhrtermin mit dem Hinweis, dass Sperrgut einmal pro Jahr bis zu einem Gewicht von 600 kg kostenfrei abgeholt würde; darüber hinausgehende Mengen seien gebührenpflichtig. Bei der Sperrmüllabfuhr am 11. April 2008 stellten die Mitarbeiter des Beklagten eine Abfuhrmenge in Höhe von 1.150 kg fest. Daraufhin forderte der Beklagte mit Bescheid vom 15. April 2008 von der Klägerin eine Sondergebühr i.H.v. 50,00 EUR (25,00 EUR je volle 200 kg Mehrmenge). Hiergegen hat die Klägerin am 7. Mai 2008 Klage erhoben. Sie macht geltend: In der Nacht zum 11. April 2008 sei nach Zeugenaussagen zu ihrem Sperrmüll von anderen Personen weiterer Sperrmüll hinzugestellt worden, der die von ihr angemeldete Freimenge in hohem Maße überschritten habe. Sie habe eine Dreier- und eine Zweiercouch, drei kleine Kinderzimmerschränke, einen Schreibtisch, eine Arbeitsplatte und zwei kleine Teppiche herausgestellt. Die von Dritten beigestellte Menge dürfe ihr nicht in Rechnung gestellt werden. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, die ganze Nacht über die von ihr herausgestellten Sperrmüllgegenstände bis zur Abholung zu überwachen. Von ihr angesprochene Nachbarn seien in Folge deren Berufstätigkeit nicht bereit gewesen, bei der Abholung des Sperrmülls anwesend zu sein, weil der genaue Zeitpunk der Abholung unbekannt gewesen sei und sie sich nicht über einen längeren Zeitraum vor Ort hätten aufhalten können. Sie selbst sei zum Zeitpunkt des Abholungstermins dort nicht mehr wohnhaft gewesen und sei erst gegen 14.00 Uhr vor Ort gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Müll aber nicht mehr vorhanden gewesen. Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, ab 6.00 Uhr morgens vor Ort sein zu müssen. Der Beklagte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem gesamten abgefahrenen Sperrmüll um solchen der Klägerin gehandelt habe. Die Klägerin beantragt, der Bescheid des Beklagten vom 15. April 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Gemäß § 17 seiner Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung sei vorgesehen, dass das Sperrgut am vereinbarten Abholtermin bis 6.00 Uhr am Straßenrand bereitgestellt werde und der Abfallbesitzer oder ein von ihm Beauftragter bei der Einsammlung des Sperrgutes anwesend sei, um evtl. Unstimmigkeiten an Ort und Stelle klarstellen zu können. Die Klägerin habe Vorkehrungen treffen müssen, dass das Hinzustellen von Sperrmüll durch Dritte - derartiges liege nicht außerhalb der Lebenserfahrung - verhindert werde. Gleichwohl sei weder die Klägerin noch ein von ihr Beauftragter vor Ort gewesen, so dass er davon habe ausgehen können, dass der gesamte zur Abfuhr bereitgestellte Sperrmüll von der Klägerin stamme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. April 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung in Höhe von 50,00 EUR kommen die §§ 2 Abs. 7c, 3b der Gebührensatzung vom 7. Dezember 2007 zur Satzung über die Kreislaufwirtschaft und Abfallentsorgung in der Stadt D. -S. (GS) in Verbindung mit § 17 der Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung vom 16. Dezember 2005 (KrwAbfS) in Betracht. Nach § 17 Abs. 1 KrwAbfS haben Anschlussberechtigte und Abfallbesitzer das Recht, sperrige Abfälle in haus-haltsüblichen Mengen (max. 600 kg), die wegen ihres Umfanges oder Gewichts nicht in den Restabfallbehältern untergebracht werden können (Sperrmüll), einmal jährlich gesondert abfahren zu lassen. Er hat dies gemäß § 17 Abs. 2 KrwAbfS zu beantragen und hierbei Art und Menge anzugeben. Der Abfallbesitzer hat den Sperrmüll nach § 17 Abs. 3 KrwAbfS im Regelfall am vereinbarten Abholtermin bis 6.00 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand bereit zu stellen; der Abfallbesitzer oder ein von ihm Beauftragter soll bei der Einsammlung des Sperrmülls anwesend sein. Nach § 17 Abs. 6 KrwAbfS erfolgt u.a. die Abfuhr von Mehrmengen nur gegen Zahlung einer Sondergebühr. Für Sperrmüllmengen über 600 kg beträgt die Gebühr je volle 200 kg Mehrmenge gemäß § 2 Abs. 7c GS 25,00 EUR. Gebührenpflichtig sind nach § 3b GS Personen und Firmen, die gebührenpflichtige Leistungen der Abfallentsorgung in Anspruch nehmen. Nach den genannten satzungsrechtlichen Regelungen stellt sich die Abfuhr von Sperrmüll als Teilleistung im Rahmen der dem Beklagten umfassend übertragenen Aufgabe der Abfallentsorgung dar, die bei Inanspruchnahme der Abfuhr von Mehrmengen eine Sondergebührenpflicht entstehen lässt. Eine gebührenpflichtige Mehrmenge liegt nach § 17 Abs. 1 KrwAbfS i.V.m. § 2 Abs. 7c GS nur dann vor, wenn Sperrmüll mit einem Gewicht von über 600 kg abgefahren wird. Die Klägerin ist nicht gebührenpflichtig im Sinne des § 3b GS in Verbindung mit § 17 Abs. 6 KrwAbfS, weil sie die Sperrmüllabfuhr von Mehrmengen über 600 kg nicht in Anspruch genommen hat. Die gebührenpflichtige Inanspruchnahme für die Abfuhr von Sperrmüll knüpft nach § 17 Abs. 2 KrwAbfS an einen Antrag u.a. eines Abfallbesitzers i. S. des § 17 Abs. 1 KrwAbfS an. Die Klägerin war als Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft (vgl. § 3 Abs. 6 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG)) Abfallbesitzerin ihres Sperrmülls. Anschlussberechtigter i. S. des § 17 Abs. 1 KrwAbfS kann gem. § 5 KrwAbfS nur ein Eigentümer sein; die Klägerin war lediglich Mieterin in dem Hause E.-- -----straße °° in D. -S. . Nach den vorliegenden Unterlagen und Angaben der Beteiligten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin eine Sperrmüllmenge von nicht mehr als 600 kg zur Abfuhr beim Beklagten beantragt hat und von ihr selbst auch nicht über ihren ausdrücklichen Antrag hinaus weiterer Sperrmüll zur Abfuhr bereitgestellt worden ist, der diese Menge überschreitet. Der Beklagte hat in seinem Abfuhrkalender als Sperrmüllgegenstände der Klägerin verzeichnet: „Teppichb., Couchgarn., Schränke". Es ist diesen Angaben nicht zu entnehmen, ob die Klägerin genauere - vom Beklagten nicht wiedergegebene - Angaben zu Art und Menge ihres Sperrmülls gemacht hat, wozu sie nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KrwAbfS verpflichtet war. Nach den dokumentierten Angaben der Klägerin bei Antragstellung und ihren substantiierteren Angaben im Klageverfahren sind über die angemeldeten Gegenstände hinaus allenfalls noch ein Schreibtisch und eine Arbeitsplatte von der Klägerin zur Abfuhr bereitgestellt worden. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu zweifeln, dass die Gesamtmenge der von ihr nach den Angaben in der Klageschrift zur Abfuhr bereitgestellten Gegenstände die „Freimenge" von 600 kg nicht erreicht und lediglich durch Hinzustellung von Sperrmüll durch Dritte ein Gesamtgewicht von 1150 kg erreicht wurde. Der Beklagte ist diesen von der Klägerin unter Berufung auf Zeugenaussagen aufgestellten Angaben nicht entgegengetreten. Es ist im Zweifelsfall die Obliegenheit des Beklagten, genauere Angaben über Art und Menge zu erfragen und schriftlich festzuhalten. Denn für Gegenstände, die u.a. nicht angemeldet sind oder nicht zum Sperrmüll gehören, besteht nach § 17 Abs. 4 KrwAbfS keine Abfuhr- und Beseitigungspflicht. Will er daher für Sperrmüll Sondergebühren erheben, so ist es seine Sache, den Umfang evtl. Mehrmengen bei Antragstellung nachvollziehbar festzuhalten, um der sich - zunächst - aus dem Antrag des Gebührenpflichtigen ergebenden Inanspruchnahme seiner Leistung Rechnung zu tragen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Klägerin nicht für den durch Dritte hinzugestellten Sperrmüll, soweit hierdurch nach den obigen Ausführungen eine Mehrmenge zustande gekommen ist, sondergebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht ergibt sich nicht aus dem allein in Betracht zu ziehenden § 3b GS. Auf den in 3a GS angesprochenen Anschluss - und Benutzungszwang ist im vorliegenden Fall der Erhebung einer nicht vom Eigentümer zu erhebenden Sondergebühr nicht abzustellen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3b GS ist gebührenpflichtig nur die Person, die gebührenpflichtige Leistungen der Abfallentsorgung in Anspruch nimmt. Dies ist die Entsorgung (Abfuhr) des von der Person entsprechend den satzungsrechtlichen Regelungen des Beklagten ausdrücklich angemeldeten und nach § 17 Abs. 3 KrwAbfS bereitgestellten Sperrmülls, soweit dessen Gesamtmenge die Freimenge von 600 kg überschreitet. Berücksichtigungsfähig dürfte darüber hinaus weiterhin sein - was hier nach den obigen Feststellungen indes offen bleiben kann - zusätzlich von dieser Person bereitgestellter, nicht ausdrücklich angemeldeter Sperrmüll, weil insoweit auch dessen Abfuhr nach dem konkludenten Willen dieser Person entsorgt werden soll. Die die Erhebung einer Benutzungsgebühr i. S. des § 3b GS rechtfertigende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erfordert nach der satzungsrechtlichen Ausgestaltung in § 17 Abs. 2 und 3 KrwAbfS deren tatsächliche Benutzung - und nicht die Einräumung einer bloßen Möglichkeit der Inanspruchnahme - durch die tatsächliche Bereitstellung einer Mehrmenge zur Entsorgung (Abfuhr) in Erfüllung der Überlassungspflicht des Abfallbesitzers nach § 13 KrW-/AbfG und eine antragsbezogene individuelle Zurechenbarkeit. Diese Auslegung steht in Einklang mit dem Begriff der Inanspruchnahme in § 4 Abs. 2 KAG NRW. Vgl. Lichtenfeld in Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand September 2008, § 4 Rn. 20 ff. Sperrmüll als Abfall wird dadurch überlassen, dass der bisherige Abfallbesitzer ihn dem öffentlichen Entsorgungsträger zur Übernahme des Abfallbesitzes entsprechend den satzungsrechtlichen Bestimmungen tatsächlich zur Verfügung stellt. Bewirkt ist die Überlassung mit der Inbesitznahme des Abfalls durch den öffentlichen Entsorgungsträger. Die Inbesitznahme setzt den Verlust der Sachherrschaft des (vorherigen) Abfallbesitzers voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 7 C 42.07 -, DÖV 2008, 379. Hiernach stellt die durch die antragsbezogene Bereitstellung von Sperrmüll durch den Abfallbesitzer eröffnete Möglichkeit für Dritte, deren eigenen Sperrmüll dem des antragstellenden Abfallbesitzers zur Abfuhr hinzuzustellen, keine eine Gebührenpflicht des Antragstellers auslösende Benutzung hinsichtlich der hinzugestellten Mehrmenge dar. Zum einen ist diese Mehrmenge dem Antragsteller mangels (konkludenter) Antragstellung nicht individuell zurechenbar. Zum anderen kann durch dieses nicht den satzungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Verhalten Dritter nicht eine entsprechende tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung des Beklagten durch den Antragsteller fingiert werden, soweit dies überhaupt rechtlich möglich ist. Dabei soll offen bleiben, ob sich rechtlich tragfähig schon aus § 17 Abs. 4 KrwAbfS ergibt, dass nicht angemeldeter Sperrmüll vom Beklagten nicht beseitigt werden muss, eine Entsorgungspflicht i. S. des § 15 KrW-/AbfG also wohl nicht bestehen soll. Bei dem „aufgedrängten" Sperrmüll Dritter handelt es sich nämlich nicht um Sperrmüll, der sich bis zum Ende der oben beschriebenen Überlassungspflicht im Besitz des antragstellenden Abfallbesitzers (§ 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KrwAbfS) befand. Abfallbesitzer ist - wie beschrieben - jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat (§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG). Wenn die Pflicht bzw. das Recht, Abfälle dem Entsorgungspflichtigen zu überlassen, an den Besitz des Abfalls anknüpft, so hat dies seinen Grund darin, dass allein der Besitzer kraft seiner Sachherrschaft rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die Abfälle der öffentlichen Entsorgung zuzuführen; er kann jeden anderen, insbesondere auch die entsorgungspflichtige Körperschaft von dem Zugriff auf die Abfälle ausschließen. Insoweit genügt - anders als im Zivilrecht - eine auf welche Weise auch immer erlangte tatsächliche Gewalt über die Abfälle; ein Besitzbegründungswille ist insoweit nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58/96 -, BVerwGE 106, 43 ff. m.w.N.; Urteil vom 8. Mai 2003 - 7 C 15/02 -. Die Klägerin ist nicht in diesem Sinne Abfallbesitzerin der von Dritten hinzugestellten, „aufgedrängten" Gegenstände für die Sperrmüllabfuhr gewesen. Satzungsgemäß erfolgt die Bereitstellung vor dem Grundstück am Straßenrand. Allein durch das Hinzustellen zu ihrem Sperrmüll auf dem Straßengrundstück hat sie nicht erstmals die tatsächliche Sachherrschaft hierüber erlangt. Das bloße Hinzustellen von Sperrmüll durch Dritte begründet nicht eine tatsächliche Gewalt über die hinzugestellten Gegenstände auf einem für die Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglichen Grundstück. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - a.a.O.. Insoweit unterscheidet sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung zu den von Dritten abgestellten Abfällen im Hinblick auf die Person der Klägerin nicht von derjenigen beliebiger anderer Personen, die auf dem Straßengrundstück auf die von Dritten abgestellten Sperrmüllgegenstände Zugriff nehmen könnten. Vielmehr handelt es sich bei diesen Sperrmüllgegenständen um verbotswidrige Abfallablagerungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der KrwAbfS, für die die Klägerin nicht abfallbeseitigungs-(überlassungs-)pflichtig geworden ist, auch wenn es sich um einen der Lebenserfahrung entsprechenden Begleitumstand beim Hinausstellen von Sperrmüll handelt. Die Anwesenheitsregelung in § 17 Abs. 3 Satz 2 KrwAbfS vermag demgegenüber eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme nicht zu fingieren. Zum einen handelt es sich um eine Sollvorschrift, nach der - wäre eine Anwesenheitspflicht bei untypischen Ausnahmefällen nicht gegeben - sodann auch konsequenterweise eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme verneint werden müsste, was im Hinblick auf die tatsächliche Inanspruchnahme inkonsequent wäre. Zum anderen vermag die bloße Verpflichtung zur Anwesenheit aber nicht zugleich eine tatsächliche Sachherrschaft auch über den von Dritten auf dem Straßengrundstück abgestellten Sperrmüll zu verschaffen. Die Anwesenheit des Abfallbesitzers oder des von ihm Beauftragten ermöglicht es zwar festzustellen, welcher Sperrmüll von ihm zur Entsorgung überlassen werden soll. Insoweit kann er nach wie vor die tatsächliche Sachherrschaft über den von ihm zur Entsorgung bereitgestellten Sperrmüll ausüben, dessen Besitzer er bis zur Überlassung bleibt. Er erlangt hierdurch aber nicht zugleich eine tatsächliche Sachherrschaft im Hinblick auf von ihm nicht bereitgestellte Gegenstände, die aus dem Besitz Dritter stammen und (grundsätzlich) bis zur Abfuhr bleiben. Insoweit hat es (auch) der Beklagte in der Hand, den Sperrmüll darauf hin zu kontrollieren, ob er angemeldet ist und diese Kontrolle dadurch effektiv zu gestalten, dass er bei der Anmeldung darauf achtet, dass Art und Menge der Gegenstände genau bezeichnet werden. Kann zudem - etwa durch Beobachtungen Dritter - geklärt werden, welche dritte Person Sperrmüll ohne Antrag bereitgestellt hat, ist es dem Beklagten unbenommen, diese Person zu Gebühren, ggf. zu einem Bußgeld (§ 26 Abs. 1 i) KrwAbfS) heranzuziehen. Zudem kann der Beklagte Kosten für die Entsorgung verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken bei der Gebührenkalkulation ansetzen (§ 9 Abs. 2 3. Spiegelstrich LabfG). Es kann danach auch offen bleiben, ob nach dem Satzungsrecht des Beklagten eine Gebührenpflicht der Klägerin deshalb entfallen würde, weil sie im Zeitpunkt der Einsammlung des Sperrmülls ausnahmsweise nicht anwesend sein musste. Nach alledem gibt die Kammer ihre im Urteil vom 30. März 2006 - 13 K 4651/04 - geäußerte Rechtsansicht zur Gebührenpflicht bei der Abfuhr von durch Dritte bereitgestellten Sperrmüll auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorliegende Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.