Urteil
7 K 2186/07
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0204.7K2186.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Zuweisung von Genehmigungen, die für die Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen auch zur Produktion von Obst, Gemüse oder andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln zu nutzen (sog. OGS-Genehmigungen). Der Kläger beantragte im Jahr 2005 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 und dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz. Der Sammelantrag nebst Flächenverzeichnissen ging am 25. April 2005 beim Beklagten ein, und zwar unter Einschluss des Antrags auf Genehmigungen für den OGS-Anbau auf beihilfefähigen Flächen. Im zugehörigen Flächenverzeichnis OGS- Flächennachweis" ist eine insgesamt 21,17 ha große Spargelfläche nicht ausgewiesen; im Flächenverzeichnis 2005" sind die entsprechenden Feldblöcke mit den laufenden Nummern 5, 6, 8, 9, 10 und 11 in der Spalte Nutzung zur Ernte 2003" als sonstige Dauerkulturen" ausgewiesen, während in der Spalte Nutzung zur Ernte 2005 jeweils handschriftlich dort Spargel" eingetragen ist. Dieses Flächenverzeichnis, das 13 Blätter umfasst, hat der Kläger auf jeder Seite handschriftlich unterzeichnet. 3 Mit Bescheid vom 31. März 2006 setzte der Beklagte Zahlungsansprüche fest und wies dem Kläger 23,32 OGS-Genehmigungen zu, die durch einen weiteren Bescheid auf 22,32 reduziert wurden. Der entsprechende Änderungsbescheid vom 26. Oktober 2006 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 4 Gegen den Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 31. März 2006 erhob der Kläger Widerspruch u. a. mit der Begründung, die Spargelfläche sei bei Zuteilung der OGS-Zahlungsansprüche nicht berücksichtigt worden. Die weiteren Einwendungen gegen den Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 31. März 2006, die noch vom Widerspruchsbescheid erfasst sind, verfolgt der Kläger im Klageverfahren nicht weiter. 5 Mit Bescheid vom 30. Juli 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers u. a. wegen Nichtberücksichtigung von OGS-Flächen (21,17 ha) zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Zuteilung einer OGS-Genehmigung setze einen entsprechenden Antrag und den Nachweis des Anbaus in den Jahren 2003 und folgende voraus. Daran fehle es hier. Auf einen solchen Nachweis habe nur verzichtet werden können, wenn die entsprechenden Flächen im Flächenverzeichnis 2003 entsprechend ausgewiesen worden seien. Dies sei hier nicht der Fall. Wegen des Ablaufs der Antragsfrist, die eine Ausschlussfrist darstelle, komme Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht. 6 Am 8. August 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: 7 Der Beklagte habe seinerzeit zur Vorbereitung des Sammelantrags aufgrund seines Datenbestandes alle Flächen ermittelt, für die die einzelnen Antragsteller im Jahr 2003 Gemüseanbau als Nutzung ausgewiesen hätten. Diese Flächen seien in das gesonderte Flächenverzeichnis aufgenommen und den Antragstellern zusammen mit dem Sammelantrag zugesandt worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass im Jahr 2003 einige Flächen mit der Codierung für Dauerkulturen" versehen gewesen seien, weil es seinerzeit auf die Unterscheidung zwischen Gemüseanbau und Dauerkulturen nicht angekommen sei. Dies treffe auf die Feldblöcke mit den laufenden Nummern 5, 6, 8, 9, 10 und 11 zu, die eine Fläche von 21,17 ha Spargelfläche umfassten. Es komme hinzu, dass er im Rahmen der Antragstellung gegen Entgelt einen Berater des Beklagten in Anspruch genommen habe. Dieser habe bei Durchsicht der Unterlagen erklärt, dass die elektronisch gerierten Flächenverzeichnisse für die Zuweisung von OGS-Genehmigungen immer richtig seien und daher eine eingehende Prüfung nicht erforderlich sei. Deshalb habe man es versäumt, das Flächenverzeichnis um die betreffenden Flächen handschriftlich zu ergänzen. In rechtlicher Hinsicht bedürfe es keiner Antragstellung für die Erteilung der OGS-Genehmigung. Es komme lediglich darauf an, dass der Landwirt im Jahr 2003 entsprechende Flächen für den Anbau von Obst, Gemüse oder Kartoffeln genutzt habe. Das liege in seinem Falle vor. Der Beklagte verschiebe das Risiko, die maßgeblichen Flächen des Antragsjahres 2003 richtig zu bestimmen, auf ihn. Unter Anwendung des Kürzungsfaktors, den der Beklagte ermittelt habe, müssten ihm weitere 18,32 OGS-Genehmigungen zugeteilt werden. Er könne seine Zahlungsansprüche nur dann aktivieren, wenn er über eine entsprechende Anzahl von OGS- Genehmigungen verfüge, da er in erheblichem Umfang Gemüseanbau betreibe. Das Gemeinschaftsrecht schreibe einen ausdrücklichen Antrag für OGS-Genehmigungen nicht vor; vielmehr erfolge automatisch die Erteilung der Genehmigungen entsprechend der Produktion des Landwirts im Jahr 2003. Es sei eine Parallele zu der Zuweisung betriebsindividueller Beträge zu sehen. Die Spargelnutzung im Jahr 2003 sei für den Beklagten auch ohne weiteres erkennbar gewesen. Im Flächenverzeichnis 2003 habe er für die hier betreffenden Schläge Spargel angegeben; die Nutzung sei mit der Code-Nr. 890 für Dauerkulturen versehen worden. Es sei somit deutlich geworden, dass als Dauerkultur Spargel angebaut worden sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 31. März 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2007 zu verpflichten, ihm weitere 18,32 OGS-Genehmigungen zuzuweisen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er führt zur Begründung aus: Er halte die ausdrückliche Beantragung von OGS-Genehmigungen - entgegen der Rechtsprechung einiger erstinstanzlicher Gerichte in Niedersachsen - für zwingend erforderlich. Dies ergebe sich aus einzelnen Bestimmungen der sog. InVeKoS-Verordnung (VO (EG) Nr. 1782/2003). Mindestens müsse Beantragung im Zuweisungsantrag angekreuzt werden. Das weitere sei dann den Flächenverzeichnissen zu entnehmen, die die Nutzung zur Ernte 2003, 2004 und 2005 zwingend auswiesen. Dieses Flächenverzeichnis sei zwar aufgrund der Angaben der betreffenden Landwirte aus früheren Verfahren vorgedruckt; der Landwirt habe dieses aber selbst zu unterschreiben. Selbst wenn kein ausdrücklicher OGS-Flächennachweis auf dem gesonderten Formblatt rechtlich erforderlich sei, müsse der Kläger sich die Angaben aus dem Flächenverzeichnis zum Sammelantrag entgegenhalten lassen. Dort sei für die betreffenden Feldblöcke für das Jahr 2003 eine OGS-Nutzung nicht ausgewiesen. Der Kläger habe die vorgedruckte Nutzung auch nicht abgeändert. Der Landwirt sei nicht davon entbunden, die Angaben sorgfältig zu prüfen und ggf. richtig zu stellen. Etwaige Amtspflichtverletzungen von Mitarbeitern könnten nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein; solche Pflichtverletzungen würden den Kläger aber auch nicht von der Prüfung der Angaben im Sammelantrag entbinden. Es liege auch kein offensichtlicher Irrtum vor, weil die Angaben des Klägers in seinem Flächenverzeichnis schlüssig und plausibel seien. Die Tatsache, dass der Kläger für 2005 handschriftlich die Nutzung mit Spargel im Flächenverzeichnis angegeben habe, besage nicht, dass auch in den Vorjahren eine derartige Nutzung gegeben sein müsse. Gerade die entsprechenden Flurstücke fehlten nämlich in dem Flächennachweis OGS, so dass für einen verständigen Sachbearbeiter insgesamt nur die Schlüssigkeit des Antrags zu erkennen sei. Es sei dem Kläger bekannt gewesen, dass es in den Jahren 2003 und 2004 für Gemüseflächen keine Flächenprämie gegeben habe. Entsprechend sei es durchaus öfter vorgekommen, dass diese mit einem anderweitigen Code versehen seien. Da die Nachweise für die Nutzung 2003 mit dem Sammelantrag zu erbringen seien, unterlägen sie auch der Antragsfrist. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 14 Am 20. August 2008 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag (Gerichtsakte Bl. 52/53) verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage, über die im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung weiterer 18,32 OGS-Genehmigungen. Der Bescheid des Beklagten vom 31. März 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit darin die Zuweisung weiterer OGS-Genehmigungen versagt wird, (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Anspruchsgrundlagen für die Zuweisung von OGS-Genehmigungen, die wiederum die Voraussetzung für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst, Gemüse oder anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln bestellten Flächen jedenfalls bis zum 31.12.2007 waren, sind die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe i. V. m. den hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen der EG und die hierzu ergänzend ergangenen nationalstaatlichen Regelungen im Betriebsprämiendurchführungsgesetz und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung. 18 Dass die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 geändert wurden und künftig OGS-Genehmigungen nicht mehr erforderlich sind (vgl. VO (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007, ABl Nr. L273/ 2001), ist unerheblich, weil der Kläger geltend macht, jedenfalls in den Jahren 2005 bis 2007 Spargel angebaut zu haben und daher für diesen 3-Jahreszeitraum im Falle der Zuteilung weiterer OGS-Genehmigungen Zahlungsansprüche auch hätte aktivieren können. 19 Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags (Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003). Nach Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht grundsätzlich der Hektarzahl, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienreglung angemeldet hat (Art. 43, 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003). Bis zum 31. Dezember 2007 durften die Betriebsinhaber die nach Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen u. a. nicht für die Produktion von Obst, Gemüse oder anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln - OGS - nutzen (Art. 51 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). 20 Machte ein Mitgliedstaat - wie hier die Bundesrepublik Deutschland - allerdings von der Möglichkeit Gebrauch, die Betriebsprämienregelung in Form des sog. Kombinationsmodells anzuwenden (vgl. Art. 58, 59 VO (EG) Nr. 1782/2003, §§ 2, 5 BetrPrämDurchfG), so konnten die Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung abweichend von Art. 51 auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die Produktion von OGS nutzen. Dabei legte der Mitgliedstaat die Hektarzahl der zulässigen Nutzung auf nationaler und regionaler Ebene fest (Art. 60 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003). Im Rahmen der für die betreffende Region nach Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 bestimmten Obergrenze wurde einem Betriebsinhaber gestattet, die zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen für die Produktion der genannten Erzeugnisse zu nutzen und zwar innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für diese Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat (Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1782/2003). Die Nutzung der angemeldeten Flächen zur Produktion von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln setzte eine Genehmigung voraus, die innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet wurde (Art. 60 Abs. 6 und 7 VO (EG) Nr. 1782/2003). 21 Nach Maßgabe dieser Bestimmungen kann der Kläger die Zuweisung weiterer OGS-Genehmigungen für 21 ha Spargelfläche (abzüglich entsprechender Kürzung unter Berücksichtigung der nationalen Obergrenze) nicht beanspruchen. Es fehlt diesbezüglich an dem erforderlichen Antrag. Gemäß § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkenprämienverordnung vom 3. Dezember 2004 - InVeKoS-Verordnung - sind die sog. OGS- Genehmigungen unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen. Dieses Antragserfordernis ergibt sich indirekt auch aus der zugrunde liegenden EU-Regelung in Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Dort heißt es in Art. 60 Abs. 3: Im Rahmen der für die betreffende Region gemäß Abs. 2 festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gestattet, die Möglichkeit des Abs. 1 wie folgt in Anspruch zu nehmen ..." Ferner lautet Abs. 7 dieser Vorschrift: Die Genehmigung wird innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet." Wie sich aus den o. g. Erläuterungen zum Betriebsprämiensystem ergibt, ist ein solches Antragsverfahren auch erforderlich, weil innerhalb des sog. Kombinationsmodells, von dem die Bundesrepublik Deutschland - wie dargelegt - Gebrauch gemacht hat, auf nationaler und regionaler Ebene Obergrenzen festzulegen sind, nach denen sich wiederum die Zuweisungsansprüche der einzelnen Landwirte richten. Das setzt voraus, dass die Anzahl der beantragten OGS-Genehmigungen einschließlich der zugrundeliegenden Flächen auf Landesebene rechtzeitig bekannt ist. 22 Vorliegend hat der Kläger zwar das Formblatt Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen 2005, Anlage OGS" ordnungsgemäß unterzeichnet und im Sammelantrag auch die Spalte OGS-Genehmigungen" entsprechend angekreuzt. Im besonderen OGS-Flächennachweis zur Zuweisung von Berechtigungen für Zahlungsansprüche sind die hier betroffenen Flächen allerdings nicht aufgeführt. Ferner hat der Kläger im Flächenverzeichnis zum Sammelantrag für die betroffenen Flächen im Jahr 2003 keine OGS-Nutzung ausgewiesen, was gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 Voraussetzung für die Erteilung einer OGS-Genehmigung ist. Im Flächenverzeichnis zum Sammelantrag sind die betreffenden Flächen nämlich mit der Code-Nr. 890 für Dauerkulturen versehen. Der Kläger hat dies auch nicht berichtigt, obgleich er jeden Bogen des Flächenverzeichnisses handschriftlich unterzeichnet und dort auch Änderungen bzw. Korrekturen angebracht hat. Im zugehörigen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen 2005, Anlage OGS, hat der Kläger unter Ziffer 2 mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die für OGS-Genehmigungen beantragten Flächen im beigefügten OGS-Flächennachweis für die Jahre 2003 bis 2004 sowie für 2005 ausgewiesen sind. Da er dies für die hier betroffenen Feldblöcke nicht getan hat, konnte auch die entsprechende Zuweisung von OGS-Genehmigungen nicht erfolgen. 23 Ob ein solcher besonderer OGS-Flächennachweis auf den dafür vorgesehenen Formblättern erforderlich ist oder der Nachweis der entsprechenden Nutzung im Gesamtflächenverzeichnis erfolgen kann und damit dem Antragserfordernis genügt wird, kann hier offen bleiben. 24 Vgl. dazu: VG Hannover, Urteil vom 19. März 2008 - 11 A 3028/06 -; VG Lüneburg, Urteil vom 27. Mai 2008 - 4 A 207/06 -; VG Oldenburg, Urteil vom 25. September 2008 - 12 A 2968/06 - und VG Braunschweig, Urteil vom 17. Juli 2007 - 2 A 24/07 -, jeweils Juris. 25 Hier fehlt es jedenfalls an einer derartigen Ausweisung in einem der dem Sammelantrag beigefügten Flächenverzeichnisse. Die Spargelfläche von rund 21 ha ist nämlich weder im gesonderten OGS-Flächennachweis ausgewiesen noch ist die Nutzung 2003 im Gesamtflächenverzeichnis 2005, dort in den Spalten 5 und 6 als OGS-Nutzung eingetragen, obgleich der Kläger jeweils für diese Flächen mit Bleistifteintragungen in den Spalten 22 und 23 den Spargelanbau angegeben hat. Da der Kläger mit seinem Sammelantrag unterzeichnet hat, dass er die Nutzung derjenigen Flächen, für die er OGS- Genehmigungen beantragt, im Flächenverzeichnis als solche ausgewiesen hat und auch im übrigen Sammelantrag, namentlich im Antrag auf Genehmigungen für OGS-Anbau auf beihilfefähigen Flächen der Umfang der betreffenden Anbaufläche nicht ausgewiesen ist, konnte mangels jedweden Nachweises der Nutzung 2003 als OGS-Anbaufläche hierfür auch keine OGS-Genehmigung erteilt werden. 26 Da es sich bei der Antragsfrist um eine materielle Ausschlussfrist handelt (vgl. dazu Kopp, VwGO, 15. Auflage, Rd.-Nr. 4 zu § 60 VwGO m. w. N.) scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von vornherein aus. Das ergibt sich aus den angeführten Regeln des Gemeinschaftsrechts und der dazu ergangenen nationalen Bestimmungen, die eine Gewährung landwirtschaftlicher Prämien der EU nur auf entsprechenden Antrag hin vorsehen. 27 Der Kläger kann schließlich auch nicht erfolgreich einen offensichtlichen Irrtum geltend machen, der der Berichtigung zugänglich wäre. 28 Nach Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 kann ein Beihilfeantrag unbeschadet der Art. 11 bis 18 dieser VO nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. 29 Es kann offen bleiben, ob die Bestimmung, die nach Wortlaut und systematischer Stellung im zweiten Teil der VO (EG) Nr. 796/2004 allein auf die Berichtigung von jährlichen Beihilfeanträgen anwendbar ist, auch für Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt. Denn jedenfalls hält die Kammer eine analoge Anwendbarkeit für möglich. 30 Die Frage der direkten oder analogen Anwendbarkeit der Vorschrift wird in der Rechtsprechung bisher kontrovers diskutiert: vgl. z. B. VG Braunschweig, Urteil vom 17. Juli 2007 - 2 A 24/07 -, Urteil vom 5. Juli 2007 - 2 A 13/07 -; VG Stade, Urteil vom 24. Juni 2008 - 6 A 1225/06 -; VG Hannover, Urteil vom 19. März 2008 - 11 A 3028/06 jeweils m. w. N. 31 Ein offensichtlicher Fehler" liegt immer nur dann vor, wenn der Betriebsleiter gutgläubig gehandelt hat und keinerlei Risiko einer Betrugshandlung seinerseits besteht. Ein Fehler ist ferner dann offensichtlich, wenn er bei einer Bearbeitung des Beihilfeantrags ohne weiteres klar erkennbar ist und sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen und verständigen, mit den Umständen des Falles vertrauten Durchschnittsbetrachter ohne weiteres aufdrängt, wobei diese Frage nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist. 32 Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 - und vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -. 33 Offensichtliche Irrtümer sind nach den von der Generaldirektion VI der Europäischen Kommission in den Arbeitsunterlagen vom 18. Januar 1999 (VI/7103/98 Rev.2-DE) und dem Arbeitsdokument Europäischen Kommission AGR 49533/2002 zum Begriff des offensichtlichen Irrtums" gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 niedergelegten Bewertungsgrundlagen beispielsweise einfache Schreibfehler, die bei Prüfung des Antrags ohne weiteres ersichtlich sind. Weiterhin kann ein offensichtlicher Irrtum bei widersprüchlichen Angaben im Antrag gegeben sein, insbesondere bei einem Widerspruch zwischen den schriftlichen Angaben im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis und einer zeichnerischen Darstellung der ausgleichsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzflächen auf einer Flurkarte. Ein offensichtlicher Fehler" setzt aber nicht notwendig voraus, das er sich aus dem Antrag selbst oder in Verbindung mit den zur Stützung vorgelegten Unterlagen ersehen lässt. Er kann auch dann vorliegen, wenn die fehlerhafte Angabe bei einem Abgleich mit unabhängigen Datenbanken auffällt, soweit es sich für einen verständigen und objektiven Betrachter aufdrängt, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handelt, wie dies z. B. bei Zahlendrehern oder Angaben der Nummer einer benachbarten Parzelle als Folge eines Lesefehlers der Fall ist. 34 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -. 35 Allerdings darf der Umstand wirksamer Verwaltungskontrolle nicht dazu führen, den Betriebsinhaber von den ihm im Rahmen des Antragsverfahrens obliegenden Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten freizustellen, innerhalb dessen er u. a. die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Antrag nebst Anlagen gemachten Angaben zu versichern hat. Dies gilt insbesondere bei Fehlern, die sich nicht aus den Antragsunterlagen selbst oder bei einem Vergleich mit den beigefügten Unterlagen ersehen lassen, sondern die lediglich bei Verwaltungskontrollen unter Heranziehung von weiteren Informationen, wie z. B. bei einer Vor-Ort-Kontrolle auffallen. Eine solche Versicherung schließt Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten für die vom Betriebsinhaber vor und bei der Antragstellung gemachten Angaben mit ein, deren Verletzung nicht über einen so genannten offensichtlichen Fehler geheilt werden kann. Unabhängig von der Art, wie sie entdeckt werden, sind Fehler deshalb nur dann offensichtlich", wenn die Sorgfaltspflichtverletzung des Betriebsinhabers an der unteren Grenze der Vorwerfbarkeit liegt bzw. das Verhalten des Antragstellers nicht einmal den Grad einer leichten Fahrlässigkeit erreicht. 36 Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 -, vom 16. Juni 2003 - 10 LB 2463/01 - und vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -; VG Stade, Urteil vom 28. Februar 2008 - 6 A 1113/06 -. 37 Nach diesen Maßstäben kann der Kläger sich hier nicht auf einen offensichtlichen Irrtum berufen. Zwar ist in seinem Fall davon auszugehen, dass keinerlei Risiko einer Betrugshandlung besteht, weil der fehlende OGS- Nutzungsnachweis 2003 sich für den Kläger und die ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche nachteilig auswirkt. Es fehlt aber hier an der Offensichtlichkeit des Fehlers und auch an einem mangelnden Verschulden des Klägers. 38 Die Fehlerhaftigkeit ist nicht ohne weiteres aus den Antragsunterlagen ersichtlich. Dies ergibt sich bereits aus obigen Ausführungen: Denn der Umstand, dass der Kläger die hier betroffenen Flächen auch 2003 als OGS- Flächen genutzt hat, geht an keiner Stelle aus den Antragsunterlagen hervor. Im Übrigen war für den Beklagten auch sonst nicht erkennbar, dass sich hinter der elektronisch eingesetzten Codierung sonstige Dauerkulturen" zwingend OGS-Nutzungen im Jahr 2003 verbargen. Hinzu kommt, dass die elektronisch vorbereiteten Spalten teilweise handschriftlich durch Eintragungen des Klägers hinsichtlich der Größenangabe und auch hinsichtlich der Nutzung korrigiert worden sind, so dass der Beklagte vielmehr davon ausgehen musste, dass die unveränderten Angaben des vorbereiteten Flächenverzeichnisses, das zunächst elektronisch geriert worden war, zutreffen. Andernfalls hätte es der Kläger in der Hand gehabt, dies zu berichtigen. Allein der Umstand, dass in den Spalten Nutzung zur Ernte 2005 (Spalten 22 und 23) Spargelflächen für die betreffenden Feldblöcke ausgewiesen sind, ließ für den Beklagten nicht darauf schließen, dass diese Nutzung auch 2003 gegeben war. Andernfalls hätte es des geforderten Nachweises der Nutzung zur Ernte 2003 (siehe Antragsformular) nicht bedurft. Ferner liegt es in der Hand des jeweiligen Betriebswirtes, die Nutzung seiner Flächen selbst zu bestimmen. 39 Die Fehlerhaftigkeit beruht auch auf einem Verschulden des Klägers. 40 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den Pflichten der Antragsteller bei Beantragung von EU-Prämien geht die Kammer davon aus, dass diese auch im Sammelantrag für die Betriebsprämie für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben Sorge zu tragen haben. Die Behörde ist bei den Massenverfahren nicht in der Lage und auch nicht verpflichtet, Antragsangaben bei Entgegennahme der Anträge auf ihre Plausibilität oder Sonstiges zu überprüfen. Dies bleibt den nachträglichen - häufig elektronischen - Plausibilitätskontrollen überlassen. 41 Vgl. grundlegend zu den Anforderungen an Betriebsinhaber bei Beantragung von EU-Beihilfen: EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002, Rechtssache C-63/00, dort insbes. Rd-Nr. 27 ff., juris und Urteil vom 19. November 2002, Rechtssache C-304/00, juris, Rd.-Nr. 38 ff. 42 Der Auffassung des VG Hannover im Urteil vom 19. März 2008 - 11 A 3028/06 -, juris, Rd.-Nr. 63, dass im Rahmen der Betriebsprämie für die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums fehlendes Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Betriebsinhabers nicht erforderlich ist, vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Die von der Europäischen Kommission zum Begriff des offensichtlichen Irrtums entwickelten Fallgruppen und Bewertungsgrundlagen beruhen gerade auf der hohen Verpflichtung des Betriebsinhabers, seine Angaben in Antragsunterlagen sorgfältig zu überwachen, was der dargelegten Rechtsprechung des EuGH zur Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers für etwaige Fehler im Antrag in vollem Umfang entspricht. Soweit bisher ersichtlich, wird dieser Ansatz des VG Hannover (nicht rechtskräftig) auch im Übrigen nicht geteilt. 43 Vgl. z. B.: VG Osnabrück, Urteil vom 13. August 2008 - 1 A 17/07 -; VG Stade, a. a. O.; VG Minden, Urteil vom 3. September 2008 - 3 K 698/08 -, Urteilsabdruck Seite 8 m. w. N. 44 Der mangelnde Nachweis der OGS-Nutzung im Jahr 2003 sämtlicher hier betroffene Flächen beruht auf einer mindestens fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers. Sie überschreitet die unterste Grenze der Vorwerfbarkeit. Maßgeblich dafür ist, dass der Kläger auch für die hier betroffenen Feldblöcke der laufenden Nummern 5, 6, 8, 9, 10 und 11 handschriftliche Änderungen eingetragen hat, was zwingend darauf schließen lässt, dass er die Spalten 4 bis 6 des Flächenverzeichnisses deutlich vor Augen hatte. Die Angabe sonstige Dauerkultur" befindet sich aber genau zwischen Spalte 4 und 6, die jeweils unterschiedliche handschriftliche Änderungen ausweisen. Hinzu kommt, dass beispielsweise für den Feldblock 8 auch die Kulturart/Fruchtart in Spalte 5 handschriftlich durchgestrichen worden ist. Entsprechendes gilt für die laufende Nummer 9. Im Übrigen hat der Kläger jede Seite des Flächenverzeichnisses handschriftlich unterzeichnet, womit er die Richtigkeit der dortigen Angaben nochmals bekräftigt. Besondere Sorgfalt bei der Erstellung des Flächenverzeichnis war hier deshalb geboten, weil die Erteilung von OGS- Genehmigungen und die Zuweisung entsprechender Zahlungsansprüche im Jahr 2005 - dem ersten Jahr der Anwendung des Betriebsprämiensystems - Grundlage für die Zahlungsansprüche der folgenden Jahre, hinsichtlich der OGS-Genehmigungen jedenfalls bis 2007 war. Es drängte sich somit auf, dass ein Fehler Nachteile über das Jahr 2005 hinaus entfalten würde. Dass der Kläger die sorgfältige Prüfung nicht vorgenommen bzw. veranlasst hat, fällt in seine Sphäre, zumal zwischen Antragseingang am 25. April 2005 und Ende der Ausschlussfrist am 17. Mai 2005 noch ein ausreichender Zeitraum zu einer solchen Überprüfung gelegen hat. 45 Die Beauftragung eines Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer gegen Entgelt fällt in die Sphäre des Klägers; etwaiges Verschulden an dieser Stelle müsste er sich zurechnen lassen und kann solches - dies wird von den Parteien nicht infrage gestellt - allenfalls im Wege des Schadenersatzes geltend machen. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 47