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Urteil

4 A 207/06

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betriebsinhaber können die Zuweisung von OGS-Genehmigungen auch verlangen, wenn im Antragsvordruck die entsprechende Option versehentlich nicht angekreuzt wurde, sofern ein offensichtlicher Irrtum vorliegt. • Ein Beihilfeantrag im Sinne der VO (EG) Nr. 796/2004 kann nach Einreichung berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt (Art. 19 VO 796/2004). • Bei Anwendung des Kombinationsmodells berechtigen OGS-Genehmigungen innerhalb der regionalen Obergrenzen zur Nutzung angemeldeter Flächen für Obst, Gemüse oder andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln (Art. 60 VO 1782/2003).
Entscheidungsgründe
Zuweisung von OGS‑Genehmigungen trotz versehentlich nicht angekreuztem Antrag • Betriebsinhaber können die Zuweisung von OGS-Genehmigungen auch verlangen, wenn im Antragsvordruck die entsprechende Option versehentlich nicht angekreuzt wurde, sofern ein offensichtlicher Irrtum vorliegt. • Ein Beihilfeantrag im Sinne der VO (EG) Nr. 796/2004 kann nach Einreichung berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt (Art. 19 VO 796/2004). • Bei Anwendung des Kombinationsmodells berechtigen OGS-Genehmigungen innerhalb der regionalen Obergrenzen zur Nutzung angemeldeter Flächen für Obst, Gemüse oder andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln (Art. 60 VO 1782/2003). Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und baute 2003 auf 42,62 ha Speisekartoffeln an. Er beantragte 2005 die Festsetzung von Zahlungsansprüchen, kreuzte im Vordruck jedoch nicht die in Ziffer 6 vorgesehene Option für OGS‑Genehmigungen an. Die Behörde setzte Zahlungsansprüche ohne OGS‑Genehmigungen fest. Der Kläger rügte, die Nichtkennzeichnung sei ein Versehen; ein Mitarbeiter der Behörde habe das Formular ausgefüllt und das Kreuz versehentlich nicht gesetzt. Er verlangte die Zuweisung von OGS‑Genehmigungen für die 42,62 ha abzüglich der regionalen Plafondkürzung. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, es liege kein Antrag auf OGS‑Genehmigungen vor. • Zulässigkeit: Das Interesse des Klägers an der Entscheidung besteht fort, weil ihm die Bewilligung zusätzlicher OGS‑Genehmigungen wirtschaftlich zugutekäme und die Behörde die Anpassung bereits zugesichert hat. • Rechtsgrundlagen: Entscheidend sind die Bestimmungen zur einheitlichen Betriebsprämie in VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie die Durchführungsverordnungen VO (EG) Nr. 795/2004 und Nr. 796/2004 und das nationale Umsetzungsrecht (BetrPrämDurchfG, BetrPrämDurchfV). • Systematik: Nach Art. 44 ff. VO 1782/2003 und insbesondere Art. 60 sind im Kombinationsmodell OGS‑Genehmigungen innerhalb regionaler Obergrenzen erforderlich, um angemeldete Flächen für OGS zu nutzen. • Offensichtlicher Irrtum und Berichtigung: Nach Art. 19 VO 796/2004 kann ein Beihilfeantrag nachträglich berichtigt werden, wenn ein offensichtlicher Irrtum vorliegt und die Behörde ihn anerkennt. Ein offensichtlicher Irrtum liegt nicht nur bei Schreibfehlern vor, sondern auch wenn die fehlerhafte Angabe im Abgleich mit unabhängigen Datenbanken objektiv als Versehen erscheint und der Betriebsinhaber nicht bösgläubig gehandelt hat. • Anwendung auf den Fall: Es ist unstreitig, dass ein Mitarbeiter der Behörde das Formular ausgefüllt und das Kreuz in Ziffer 6 versehentlich nicht gesetzt hat, obwohl bekannt war, dass der Kläger 2003 Speisekartoffeln angebaut hat. Damit liegt ein offensichtlicher Irrtum vor und die Berichtigung ist möglich. • Folge: Dem Kläger ist die Zuweisung der beantragten OGS‑Genehmigungen für die 42,62 ha abzüglich der regionalen Kürzung zuzuweisen. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet die Behörde, dem Kläger OGS‑Genehmigungen für die auf 42,62 ha nachgewiesene Speisekartoffelanbaufläche zuzuweisen, vermindert um die regionale Plafondkürzung (Faktor 0,8083). Die Nichtanhakung der entsprechenden Antragsoption stellt einen offensichtlichen Irrtum dar, der nach Art. 19 VO 796/2004 berichtigt werden kann, zumal das Formular von einem Mitarbeiter der Behörde ausgefüllt wurde und kein Verdacht auf bösgläubiges oder betrügerisches Verhalten besteht. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Kosten des Verfahrens trägt die unterlegene Behörde.