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Urteil

12 K 5046/08

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ist funktionell zur Ausübung der Disziplinarbefugnis und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig (§ 19, § 21 LVO FF). • Eine Suspendierungsverfügung ist rechtswidrig, wenn sie ohne vorherige Anhörung und ohne Einleitung eines laufenden Straf- oder Disziplinarverfahrens nach § 20 Abs. 3 LVO FF erlassen wird. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt keine Auslassung der gesetzlich gebotenen Anhörung nach § 28 VwVfG NRW, wenn keine konkrete Gefahr der Ermittlungsvereitelung vorliegt. • Für die Anordnung einer vorläufigen Funktionsenthebung nach § 20 Abs. 3 LVO FF ist das Vorliegen eines laufenden Strafverfahrens erforderlich; ansonsten fehlt die gesetzliche Grundlage. • Disziplinarmaßnahmen müssen tat- und schuldangemessen sein; der Ausschluss aus der Feuerwehr setzt regelmäßig schwerwiegende Dienstvergehen voraus (§ 19 Abs. 3, § 20 LVO FF).
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Suspendierung eines Feuerwehrangehörigen; Anhörung, Ermessensausübung und Erfordernis eines Strafverfahrens • Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ist funktionell zur Ausübung der Disziplinarbefugnis und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig (§ 19, § 21 LVO FF). • Eine Suspendierungsverfügung ist rechtswidrig, wenn sie ohne vorherige Anhörung und ohne Einleitung eines laufenden Straf- oder Disziplinarverfahrens nach § 20 Abs. 3 LVO FF erlassen wird. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt keine Auslassung der gesetzlich gebotenen Anhörung nach § 28 VwVfG NRW, wenn keine konkrete Gefahr der Ermittlungsvereitelung vorliegt. • Für die Anordnung einer vorläufigen Funktionsenthebung nach § 20 Abs. 3 LVO FF ist das Vorliegen eines laufenden Strafverfahrens erforderlich; ansonsten fehlt die gesetzliche Grundlage. • Disziplinarmaßnahmen müssen tat- und schuldangemessen sein; der Ausschluss aus der Feuerwehr setzt regelmäßig schwerwiegende Dienstvergehen voraus (§ 19 Abs. 3, § 20 LVO FF). Der Kläger ist seit 1987 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr P.-F.; er ist Brandmeister im Löschzug S. Nach Veröffentlichungen über frühere Aufnahmerituale von 2002, auf denen der Kläger zu sehen war, forderte das Innenministerium Berichte an und äußerte, bei Führungsbeteiligung sei ein Ausschluss zu prüfen. Am 20.08.2008 ordnete der amtierende Leiter der Freiwilligen Feuerwehr auf Weisung des Fachbereichsleiters/Bürgermeisters die sofortige Suspendierung des Klägers nach § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 LVO FF an; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Kläger hatte zuvor eine Beurlaubung genommen und nahm am 18.08.2008 wieder an einem Einsatz teil. Er erhob Klage und rügt u.a. Unzuständigkeit und Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht prüfte Zuständigkeit, Verfahrensrecht und materielle Rechtmäßigkeit der Suspendierung. • Zuständigkeit: Nach § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 LVO FF obliegt die Disziplinarbefugnis dem Leiter der Feuerwehr; dessen Entscheidungen sind der Behörde (Gemeinde) zuzurechnen, sodass die erlassene Verfügung nicht allein wegen fehlender Zuständigkeit nichtig ist. • Verfahrensrechtliche Mängel: Es erfolgte keine Ermittlungsanhörung gem. § 21 Abs. 2 LVO FF und keine Anhörung nach § 28 VwVfG NRW vor Erlass der Maßnahme. Die im Bescheid genannte Begründung (Schädigung der Außendarstellung) rechtfertigt den Verzicht auf Anhörung nicht, da keine konkreten Umstände einer Ermittlungsvereitelung vorlagen. • Ermessen: Die Entscheidung wurde nicht eigenständig vom Leiter der Feuerwehr getroffen, sondern aufgrund einer Weisung/Anweisung des Fachbereichsleiters in Abstimmung mit dem Bürgermeister erlassen. Damit wurde das dem Leiter zustehende Ermessen nicht eigenständig ausgeübt; das Erfordernis, im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit zu entscheiden, wurde verletzt. • Erfordernis laufenden Strafverfahrens: § 20 Abs. 3 LVO FF setzt zur Anordnung vorläufiger Disziplinarmaßnahmen bei den in Abs. 2 genannten schweren Dienstvergehen ein laufendes Strafverfahren voraus. Aus dem Bescheid ergibt sich nicht, dass ein solches Verfahren bestanden hätte; damit fehlt die rechtliche Grundlage für die sofortige Funktionsenthebung. • Materielle Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Selbst unter Annahme eines Dienstvergehens ist zu prüfen, ob der Kläger 2002 Führungsfunktionen innehatte und ob ein Ausschluss sachgerecht und schuldangemessen wäre. Vorliegend sprechen Zweifel am Vorliegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens und am Gleichbehandlungsgrundsatz gegen die höchstmaßregelnde Sanktion. • Folge: Wegen der Verfahrens- und materiellen Rechtswidrigkeiten ist die Suspendierungsverfügung aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid des Leiters der Freiwilligen Feuerwehr vom 20.08.2008 wird aufgehoben, da er verfahrensrechtlich (fehlende Anhörung, unzureichende Ermessenserwägung) und materiell-rechtlich (fehltender Nachweis eines laufenden Strafverfahrens nach § 20 Abs. 3 LVO FF und Zweifel an der Tat- und Schuldangemessenheit der Maßnahme) rechtswidrig ist. Der Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit wurde getroffen. Insgesamt fehlt es an der gesetzlichen Grundlage für die sofortige Suspendierung sowie an einer fairen Verfahrensführung; ein etwaiges Disziplinarverfahren müsste unter Beachtung der Anhörungs- und Verfahrensrechte sowie der Ermessenspflichten neu geprüft werden.