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Urteil

1 K 1483/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0713.1K1483.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die Entlassung aus der freiwilligen Feuerwehr der beklagten Gemeinde. Der 1980 geborene Kläger ist seit 2013 Mitglied der Löschgruppe N. der Freiwilligen Feuerwehr O. . Am 11. Oktober 2013 kam es zu einer Brandmeldung in der F. -Klinik in N. , welche sich als Fehlalarm herausstellte. Nachdem der Leiter der Feuerwehr erfahren hatte, dass der Kläger den Fehlalarm ausgelöst haben soll, untersagte er ihm mit Datum vom 11. Oktober 2013 die weitere Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr. In einem Gespräch mit Vertretern der Beklagten am 15. Oktober 2013 wies der Kläger die Anschuldigungen zurück; weder diesen Alarm noch die Fehlalarme in der Klinik in den vergangenen Monaten habe er zu verantworten. Die Klinikleitung stellte den Kläger, der dort als Hausmeister arbeitete, mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 frei und kündigte ihm am 17. Oktober 2013 fristlos; Zeugen hätten beobachtet, dass der Kläger den Fehlalarm mittels Rauchspray absichtlich ausgelöst habe. Die Staatsanwaltschaft Aachen erhob unter dem 4. August 2014 Anklage wegen absichtlichen und wissentlichen Missbrauchs von Notrufen gegen den Kläger. Dieser wurde nach umfassender Zeugenvernehmung durch Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 11. Dezember 2014 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 45 Euro verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde das Verfahren vor dem Landgericht Aachen am 16. Dezember 2015 nach § 153a Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt. Dem Kläger wurde aufgegeben, einen Betrag von 2.500,- Euro an die Freiwillige Feuerwehr N. zu zahlen. Im Februar 2016 wurde das Verfahren endgültig eingestellt. Weder vor dem Amtsgericht noch vor dem Landgericht äußerte sich der Kläger zu den Tatvorwürfen. Mit Schreiben vom 12. April 2016 leitete der Leiter der Feuerwehr der Beklagten gegen den Kläger unter Bezugnahme auf den im amtsgerichtlichen Urteil festgestellten Tathergang ein Disziplinarverfahren nach § 21 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF) ein. Der Kläger habe ein Dienstvergehen im Sinne von § 20 LVO FF begangen und vorsätzlich gegen die allgemeine Ordnung verstoßen. Ihm obliege aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art in Anlehnung an § 34 Satz 3 BeamtStG die Pflicht, sich so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, welches seine Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr erfordere. Diese Pflicht habe er durch die missbräuchliche Auslösung des Feueralarms verletzt. Von eigenen Ermittlungen werde nach § 21 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) abgesehen, weil der Sachverhalt durch das Strafverfahren geklärt sei und die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach § 23 Abs. 2 LDG für eine Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung verwendet werden könnten. Der Kläger ließ über seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 15. April 2016 mitteilen, dass er der Einleitung eines Disziplinarverfahrens widerspreche und sich zunächst nicht zur Sache äußern werde. Zudem bat er um Akteneinsicht nach Abschluss des Verfahrens. Der Leiter der Feuerwehr erwiderte unter dem 17. April 2016, nach Vorlage einer Vollmacht könne Einsicht in die Akten genommen werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers überreichte mit Schreiben vom 19. April 2016 die entsprechende Vollmacht und bat um Mitteilung, wenn und soweit das Disziplinarverfahren zum Abschluss gekommen sei. Sodann werde er Akteneinsicht nehmen. Der Löschgruppenführer der Löschgruppe N. teilte dem Leiter der Feuerwehr mit Schreiben vom 22. April 2016 u.a. mit, dass der dem Kläger vorgeworfene Missbrauch von Notrufen zu einer starken Ablehnungshaltung im Kreise der Feuerwehrkollegen geführt habe. Eine weitere Verwendung des Klägers bei der Freiwilligen Feuerwehr erscheine unter dem Gesichtspunkt der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht möglich. Mit Bescheid vom 20. Juni 2016 schloss der Leiter der Feuerwehr den Kläger wegen eines Dienstvergehens im Sinne des § 20 Abs. 1 a) LVO FF aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten aus. Der im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Schleiden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegebene Tathergang führe zu der Feststellung, dass der Kläger sich des Missbrauchs von Notrufen nach § 145 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe. Die Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts werde durch die Berufungsentscheidung des Landgerichts nicht berührt. Einstellungsgründe seien nicht Zweifel an den im Strafverfahren vor dem Amtsgericht festgestellten Tatsachen gewesen, sondern Schwierigkeiten bei der Zeugenvernehmung. Das ihm zustehende Äußerungsrecht nach § 21 Abs. 2 LVO FF habe der Kläger nicht in Anspruch genommen. Weitere Sachverhaltsermittlung sei nicht erforderlich gewesen, da der Sachverhalt im Strafverfahren geklärt worden sei und die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen nach § 23 Abs. 2 LDG für eine Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung verwendet werden könnten. Zur Beweiserhebung werde nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 LDG auf die Strafakten verwiesen. Durch das grundlose Auslösen des akustischen Alarms und dem damit verbundenen Vortäuschen einer Gefahrenlage sei es zu einem aufwendigen Einsatz von Feuerwehrkräften mit den entsprechenden Einsatzmitteln gekommen. Darüber hinaus habe der Kläger in Kauf genommen, dass in der Klinik eine Vielzahl von Personen betroffen gewesen sei und sich einige Patienten aufgrund körperlicher Einschränkungen durch die vermeintliche Notlage einer großen Gefahr ausgesetzt gefühlt hätten. Wenn ein Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr, zu dessen Grundaufgaben die Verhütung von Bränden und deren Bekämpfung gehörten, durch den Missbrauch von Notrufen derartige Gefahrenlagen vortäusche, führe ein solches Verhalten zu einem erheblichen Vertrauensverlust in der Bevölkerung. Darüber hinaus werde durch das Verhalten des Klägers das innerdienstliche Vertrauensverhältnis und die damit verbundene volle Einsatzbereitschaft der Feuerwehr in schwerster Weise gestört. Damit habe er nach § 20 Abs. 1 a) LVO FF vorsätzlich gegen die allgemeine Ordnung verstoßen. Der Vertrauensverlust könne auf Dauer nicht wiederhergestellt werden. Der Kläger sei der Achtung und dem Vertrauen, die sein Amt als Angehöriger der Feuerwehr erfordere, in sinngemäßer Anwendung des § 34 Satz 3 BeamtStG nicht gerecht geworden; er habe ein Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Nach § 19 Abs. 3 LVO FF und § 13 Abs. 3 LDG werde der Ausschluss aus der Feuerwehr ausgesprochen. Gründe, welche den durch die Tatausführung herbeigeführten Vertrauensverlust mildern könnten, seien nicht zu erkennen. Mildere Maßnahmen könnten nicht verhängt werden. Die Entscheidung ergehe entsprechend der Regelung in § 19 Abs. 4 LVO FF im Benehmen mit der Beklagten und dem Kreisbrandmeister. Der Kläger hat am 30. Juni 2016 Klage erhoben und ausgeführt, dass ihm keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Zudem werde der Tathergang bestritten. Der Sachverhalt sei durch das Strafverfahren nicht geklärt, die Beklagte hätte eigene Sachverhaltsermittlungen aufnehmen müssen. Nicht er habe den Alarm ausgelöst, der Fehlalarm beruhe vielmehr auf dem technisch unzureichenden System der Klinik. Weiterhin gebe es Fehlalarme, und die Kameraden würden sich für seinen Verbleib in der Freiwilligen Feuerwehr aussprechen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Leiters der Feuerwehr der Beklagten vom 20. Juni 2016 über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen die Einleitungsverfügung vom 12. April 2016 eingelegt habe, bleibe dieser wirkungslos. Die Einleitung stelle noch keinen Verwaltungsakt dar. Von der Möglichkeit zur Akteneinsicht habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst nach Abschluss des Verfahrens Gebrauch machen wollen. Bereits in der Einleitungsverfügung habe man mitgeteilt, dass von eigenen Ermittlungen abgesehen werde, weil der Sachverhalt durch das Strafverfahren geklärt worden sei. Damit seien der Ermittlungsbericht, Mitteilung des Ermittlungsergebnisses an den Betroffenen und die abschließende Anhörung nach § 31 LDG entfallen. Auch materiell sei die Entscheidung nicht zu beanstanden; eine Straftat werde dem Kläger nicht vorgeworfen. Vielmehr habe man den Ausschluss auf den vorsätzlichen Verstoß gegen die allgemeine Ordnung gestützt. Die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse seien im Hinblick auf den disziplinarrechtlichen Vorwurf des Verstoßes gegen die allgemeine Ordnung einer eigenständigen Überprüfung sowie Bewertung und Würdigung unterzogen worden. Die Zeugenaussagen sowie die richterliche Bewertung der Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit dieser Aussagen im Strafverfahren führten auch in der Bewertung des disziplinarrechtlich zu beurteilenden Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass der Kläger missbräuchlich einen Notruf mit den bekannten Folgen ausgelöst habe. Er habe somit, wie in der Disziplinarverfügung begründet, als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr vorsätzlich schuldhaft gegen die allgemeine Ordnung verstoßen und ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, welches den Ausschluss aus der Feuerwehr unumgänglich mache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung ergehen, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Entlassungsbescheid des Leiters der Feuerwehr der Beklagten vom 20. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Maßgeblich sind angesichts des Zeitpunkts der Entscheidung noch die Vorschriften der bis zum 26. Mai 2017 gültigen LVO FF, die am 27. Mai 2017 durch die Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr - VOFF NRW) abgelöst wurde. Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 4 i.V.m. § 19 Abs. 2 LVO FF. Nach erstgenannter Vorschrift erlässt der Leiter der Feuerwehr, wenn er nicht das Verfahren einstellt, eine Disziplinarverfügung, die eine Maßnahme nach § 19 Abs. 2 der Verordnung aussprechen muss. Als Disziplinarmaßnahme kann der Leiter der Feuerwehr gemäß § 19 Abs. 2 d) LVO FF bei Dienstvergehen im Sinne von § 20 LVO FF den Ausschluss aus der Feuerwehr aussprechen. Es liegt auch kein dem Erlass der Disziplinarverfügung entgegenstehendes Verfahrenshindernis vor. Die Vorschrift des § 20 Abs. 4 LVO FF greift nicht ein, da in dem gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren kein rechtskräftiger Freispruch ergangen ist. Vielmehr wurde das Verfahren zweitinstanzlich gemäß § 153a StPO eingestellt. Auch § 14 Abs. 1 LDG steht der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, wenn im Strafverfahren eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. Die Vorschrift findet weder unmittelbare noch analoge Anwendung. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2011 - 26 K 362/10 -, juris. Gemäß § 21 Abs. 5 LVO FF findet das Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung zwar ergänzend Anwendung. Diese Verweisung bezieht sich aber, wie sich aus der amtlichen Überschrift und den vorgehenden Absätzen 1 bis 4 des § 21 LVO FF ergibt, ausschließlich auf das Verfahren und mithin auf die Verfahrensregelungen in §§ 17 ff. LDG. § 14 LDG kann auch nicht zur Ausfüllung einer Regelungslücke analoge Anwendung finden. Eine Regelungslücke liegt nicht vor. Vielmehr bestimmt § 20 Abs. 5 LVO FF, dass die Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens nicht entgegen steht. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Verbot unverhältnismäßiger Regelungen und Maßnahmen schließt nicht aus, auf ein Maßnahmeverbot nach vorheriger Einstellung des Strafverfahrens aufgrund des § 153a StPO ganz zu verzichten. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 - 4 A 494/14 -, juris. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, entweder durch eine erzieherische Maßnahme zu künftig pflichtgemäßem Verhalten mahnt oder ihn aus dem Dienstverhältnis entfernt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 2010 - 2 WD 44/09 -, juris, und vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 -, juris. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Leiter der Feuerwehr der Beklagten war zuständig. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LVO FF übt der Leiter der Feuerwehr die Disziplinarbefugnis aus. Außerdem erlässt er nach § 21 Abs. 4 Satz 1 LVO FF eine Disziplinarverfügung, die gemäß Satz 3 von ihm zu unterzeichnen ist. Damit ist der Leiter der Feuerwehr funktionell zuständig. Der Umstand, dass die Freiwillige Feuerwehr eine Einrichtung der Gemeinde und der Leiter der Feuerwehr keine Behörde ist, seine Entscheidung vielmehr der Behörde zuzurechnen ist, deren dahinter stehende Körperschaft dann im Streitfalle auch richtiger Beklagter ist, stellt die ausdrücklich dem Leiter der Feuerwehr eingeräumte Disziplinarbefugnis nicht in Frage. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Februar 2009 - 12 K 5046/08 -, juris, m.w.N. Das vorgeschriebene Verfahren ist ebenfalls eingehalten worden. Der Kläger ist vor Erlass der Disziplinarverfügung ordnungsgemäß mit Einleitungsschreiben vom 12. April 2016 angehört worden. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass dem Beschuldigten der Vorwurf konkret bezeichnet wird und ihm die Möglichkeit einer sachgerechten Verteidigung ermöglicht wird. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juni 2007 - 26 K 4244/05 -, juris. Daran fehlt es hier nicht. Das Einleitungsschreiben gibt den Sachverhalt umfassend wieder und verweist darauf, dass keine eigenen Ermittlungen aufgenommen werden. Auch wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Gelegenheit zur Akteneinsicht eingeräumt. Wenn dieser mit Schreiben vom 15. April 2016 und 19. April 2016 angibt, erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens Akteneinsicht nehmen zu wollen, kann er sich im Nachgang nicht auf eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts berufen. Da die Beklagte ausdrücklich von eigenen Ermittlungen Abstand genommen hatte, durfte sie die Äußerungen so verstehen, dass Akteneinsicht erst nach Erlass der Disziplinarverfügung erwünscht sei. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers sein Recht auf Akteneinsicht anscheinend nach Abschluss der Ermittlungen, aber vor Erlass einer Verfügung wahrnehmen wollte, ist durch die Wortwahl in beiden Schreiben nicht hinreichend klar zum Ausdruck gekommen. Schließlich wurde die Entscheidung nach § 19 Abs. 4 LVO FF im Benehmen mit dem Träger des Feuerschutzes und dem Kreisbrandmeister getroffen. Auch einer materiell-rechtlichen Prüfung hält der streitgegenständliche Bescheid stand. Dem Kläger kann ein Dienstvergehen vorgehalten werden, welches den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertigt. Zwar kann ihm nicht die Begehung einer Straftat nach § 20 Abs. 2 LVO FF vorgeworfen werden, er hat jedoch hat vorsätzlich gegen die allgemeine Ordnung gemäß § 20 Abs. 1 a) LVO FF verstoßen. Dem Vorliegen einer Straftat steht entgegen, dass trotz Anklage durch die Staatsanwaltschaft und erstinstanzlicher Verurteilung durch das Amtsgericht wegen Missbrauchs von Notrufen das Landgericht das Verfahren nach § 153a StPO mit der Auflage der Zahlung von 2.500,- Euro eingestellt hat. Zu beachten ist aber, dass § 153a Abs. 1 StPO, auch wenn es sich um ein Beendigungsverfahren mit Selbstunterwerfungscharakter handelt, gerade voraussetzt, dass der jeweilige Straftatbestand erfüllt und der Täter schuldig ist, wobei die Schwere der Schuld - anders als bei § 153 StPO - nicht einmal gering zu sein braucht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 2 WD 44/09 -, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2011 - 26 K 362/10 -, a.a.O. Auch hat der Kläger durch sein Einverständnis mit der Einstellung nach § 153a StPO selbst eingeräumt, den Straftatbestand des § 145 StGB begangen zu haben, sodass der Einstellung des Strafverfahrens insoweit eine Indizwirkung zukommen kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in Anwendung von § 23 Abs. 2 LDG die Feststellungen in den Strafakten eigenständig würdigt und dem Kläger einen vorsätzlichen Verstoß gegen die allgemeine Ordnung vorhält. Zur weiteren Begründung kann auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen werden, denen die Kammer folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Ausschluss aus der Feuerwehr ist auch ermessensfehlerfrei ergangen, insbesondere verhältnismäßig. Gemäß § 19 Abs. 3 LVO FF müssen Disziplinarmaßnahmen tat- und schuldangemessen sein. Dass bei besonders schweren Dienstvergehen im Regelfall der Ausschluss aus der Feuerwehr auszusprechen ist (§ 20 Abs. 3 S. 1 LVO FF), hindert nicht daran, den Ausschluss als eine der möglichen Disziplinarmaßnahmen auch bei einem Dienstvergehen nach § 20 Abs. 1 LVO FF auszusprechen. Die Beklagte hat zutreffend dargelegt, dass die vorsätzliche Dienstpflichtverletzung in besonderem Maße geeignet war, das Vertrauen in einer für das Amt eines Feuerwehrangehörigen bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, weil das Fehlverhalten einen direkten Bezug zu den übertragenen Dienstpflichten habe. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Vortrag, die Fehlalarme seien technisch bedingt, lässt sich mit den Zeugenaussagen im Strafverfahren nicht übereinbringen, die eindeutig belegt haben, dass der Fehlalarm vom 11. Oktober 2013 vom Kläger verursacht worden war. Die Auslösung weiterer Fehlalarme wurde dem Kläger darüber hinaus im streitgegenständlichen Bescheid gerade nicht vorgeworfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregte Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, weil es insoweit an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO fehlt, vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch wenn es nur wenige Entscheidungen aus dem Bereich des Dienstrechts der freiwilligen Feuerwehr gibt, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung; auch wird nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.