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Urteil

12 K 2845/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0304.12K2845.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist als Beamter bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Mit Bescheid der Niederlassung Brief vom 20. Oktober 2006 wurde dem Kläger „vorerst bis zum 31. 03. 2007" die Übernahme der Nebentätigkeit als Geschäftsführer und Buchhalter in der Firma „P. E. Q. „ genehmigt. Am Ende des Bescheides wurde der Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass diese Genehmigung nach Ablauf des o.a. Datums ihre Gültigkeit verliere. Bei Interesse an einer Fortführung der Nebentätigkeit habe er einen Monat vor Ablauf dieser Frist einen neuen Antrag zu stellen. 3 Mit Bescheid vom 22. November 2006, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde diese Nebentätigkeitsgenehmigung mit der Begründung widerrufen, dass Unregelmäßigweiten bei der Einhaltung der Dienstzeiten festgestellt worden seien. 4 Mit Schreiben vom 8. März 2007 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Da über diesen Widerspruch nicht entschieden worden war, hat der Kläger am 20. Mai 2008 Klage erhoben. 5 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 6 den Bescheid vom 22. November 2006 aufzuheben. 7 Nachdem der Kläger darauf hingewiesen worden ist, dass kein Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung des Bescheides bestehe, hat der Kläger vorgetragen es bestehe ein Rechtsschutzinteresse, weil er beabsichtige, einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Er sei auf Grund des Widerrufs der Genehmigung gezwungen gewesen, einen Mitarbeiter einzustellen. 8 Einen geänderten Sachantrag hat der Kläger nicht gestellt. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie trägt vor, die Klage sei mangels Rechtschutzinteresses unzulässig. Der Widerrufsbescheid habe sich durch Zeitablauf erledigt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Der Berichterstatter ist zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung befugt, da die Beteiligten übereinstimmend dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 sowie § 101 Abs. 2 VwGO). 15 Der im Klageantrag formulierte Klageantrag ist unzulässig, weil der Widerrufsbescheid vom 22. November 2006 gegenstandslos ist. Denn nach dem 16 unmissverständlichen Inhalt des Genehmigungsbescheides vom 20. Oktober 2006 galt die darin erteilte Nebentätigungsgenehmigung nur für die Zeit bis zum 31. März 2007. Nach den vom Gericht gegebenen Hinweisen geht auch der Kläger offenbar davon aus, dass für eine Aufhebung des Widerrufsbescheides kein Rechtsschutzinteresse besteht. 17 Das geänderte Klagebegehren ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger das Verfahren nunmehr als sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fortführen will. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. 18 Auch mit diesem geänderten Klagebegehren ist die Klage unzulässig, da kein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung besteht. Insbesondere besteht dieses Feststellungsinteresse auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, er beabsichtige, einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend machen. 19 Die beabsichtigte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs kann unter bestimmten Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen. 20 Im vorliegenden Fall entfällt dieses Feststellungsinteresse aber bereits deshalb, weil infolge der Befristung der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 20. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 sich der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 22. November 2006 bereits Ende März 2007 und damit weit über einem Jahr vor Erhebung der vorliegenden Klage im Mai 2008 durch Zeitablauf erledigt hatte. 21 Hintergrund für die u.U. mögliche Anerkennung eines berechtigten Interesses unter dem Gesichtspunkt der beabsichtigten Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist nämlich, dass ein Kläger, der eine zulässige Klage erhoben hat, bei nachträglicher Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden soll. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung aber nicht, wenn - wie hier - der Verwaltungsakt sich bereits bei Erhebung der Klage erledigt hatte und der Kläger von vornherein eine Schadensersatzklage hätte erheben können. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/97 - und vom 11. März 1993 - 3 C 90/90 -; OVG Münster, umfassend im Urteil vom 1. Oktober 2008 - 1 A 4543/06 - m.w.N.). 23 Da ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse somit bereits aus diesem Grunde zu verneinen ist, braucht nicht näher darauf eingegangen werden, dass die Annahme eines solchen berechtigten Interesses an weitere Voraussetzungen geknüpft ist, etwa dass ein solcher Folgeprozess auch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten steht und auch nicht offensichtlich aussichtslos ist. 24 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 1 A 183/07 - m.w.N. 25 Diese Voraussetzungen könnten nach den bisherigen Angaben des Klägers zum angeblich beabsichtigten Schadensersatzprozess jedenfalls derzeit in keinem Fall bejaht werden. So ist etwa zu fragen, weshalb der Kläger nach dem 31. März 2007 nicht längst ein Schadensersatzbegehren verfolgt hat, wenn er dies ernsthaft beabsichtigen würde. Auch hat der Kläger trotz gerichtlicher Nachfrage nicht mitgeteilt geschweige denn nachgewiesen, zu welchem Zeitpunkt die Einstellung des Mitarbeiters vorgenommen worden sein soll. Nur wenn dies zwischen dem Zeitpunkt des Widerrufs der Nebentätigkeitsgenehmigung am 22. November 2006 und dem 31. März 2007 - dem Zeitpunkt des Auslaufens der Genehmigung - geschehen wäre, könnte darin überhaupt ansatzweise ein Schaden gesehen werden. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 28