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Beschluss

13 L 1084/08

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn dem Antragsteller das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Anträge auf Zulassung des Beitritts zur Zwangsversteigerung durch die Vollstreckungsbehörde können als aussetzungsfähige Verwaltungsakte i.S.d. VwGO gelten, sofern sie die Feststellung der Vollstreckbarkeit enthalten. • Die Aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage entfällt bei Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden nach § 80 Abs. 2 i.V.m. § 8 AG VwGO NRW. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder unbillige Härte voraus und erfordert eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Aussetzungsantrags gegen Zulassungsantrag zur Zwangsversteigerung • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn dem Antragsteller das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Anträge auf Zulassung des Beitritts zur Zwangsversteigerung durch die Vollstreckungsbehörde können als aussetzungsfähige Verwaltungsakte i.S.d. VwGO gelten, sofern sie die Feststellung der Vollstreckbarkeit enthalten. • Die Aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage entfällt bei Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden nach § 80 Abs. 2 i.V.m. § 8 AG VwGO NRW. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder unbillige Härte voraus und erfordert eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Der Antragsteller, Vollstreckungsschuldner, wandte sich gegen einen Antrag der Antragsgegnerin an das Amtsgericht C. vom 29.07.2008 auf Zulassung des Beitritts zur Zwangsversteigerung (48b K 357/07). Er beantragte beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seiner Klage bezüglich dieses Zulassungsantrags anzuordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Die Antragsgegnerin hatte zuvor Mobiliarvollstreckungsmaßnahmen betrieben; es bestehen Zweifel an deren Erfolg, und das Vollstreckungsgericht bewilligte später nach § 30 ZVG eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens für sechs Monate. Der Antragsteller machte Einwendungen etwa wegen Dritteigentums an einem gepfändeten Fahrzeug geltend. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Eilantrags unter besonderer Berücksichtigung der Vollstreckungsvoraussetzungen und des Ermessens der Vollstreckungsbehörde. • Antragsauslegung: Der vorgelegte Antrag wurde als Begehr auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgelegt. • Statthaftigkeit und Verwaltungsaktcharakter: Der Zulassungsantrag der Antragsgegnerin enthält die Feststellung der Vollstreckbarkeit und ist damit als aussetzungsfähiger Verwaltungsakt anzusehen (vgl. § 35 VwVfG NRW). • Bekanntgabe und Heilung: Der Verwaltungsakt wurde dem Antragsteller nachträglich bekanntgegeben; ein Bekanntgabemangel war durch Empfang des Schriftsatzes spätestens am 01.09.2008 geheilt (analoge Anwendung LZG/§8). • Entfall der aufschiebenden Wirkung: Nach § 80 Abs. 2 i.V.m. § 8 AG VwGO NRW haben Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung, sodass der Eilantrag besondere Voraussetzungen erfüllen muss. • Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus; dieses fehlt, wenn der Antragsteller durch die begehrte Anordnung seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. • Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses konkret: Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch das Vollstreckungsgericht nach § 30 ZVG für sechs Monate beseitigt das aktuelle Bedürfnis nach gerichtlichem Eilschutz. • Summarische Erfolgsaussicht: Nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen; hier ist ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht hinreichend wahrscheinlich, da Vollstreckungsvoraussetzungen (u.a. §§ 6, 6a VwVG NRW) vorliegen und die Antragsgegnerin ihr Ermessen (vgl. § 51 Abs. 2 VwVG NRW) begründet ausübte. • Ermessen der Vollstreckungsbehörde: Die Behörde hat nachvollziehbar auf erfolglose Mobiliarvollstreckungsversuche verwiesen; fehlende schriftliche Ermessenserwägungen wurden nachgereicht und sind bei summarischer Prüfung ausreichend. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antrag ist mit Kostentragung des Antragstellers gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt; der Streitwert wurde festgesetzt (§§ 52, 53 GKG-äquivalent angewandt). Der Antrag des Vollstreckungsschuldners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde abgelehnt, weil dem Antragsteller das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt und die summarische Prüfung keinen hinreichenden Erfolg im Hauptsacheverfahren erkennen lässt. Die Antragsgegnerin hatte einen zulässigen Antrag zur Zulassung des Beitritts zur Zwangsversteigerung gestellt, der die Vollstreckbarkeit der Forderungen ausweist und als aussetzungsfähiger Verwaltungsakt gilt. Zudem hat das Vollstreckungsgericht zwischenzeitlich die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 30 ZVG bewilligt, wodurch der Antragsteller gegenwärtig keine günstigere Rechtsposition durch den beantragten Eilschutz erlangen kann. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 767,06 EUR festgesetzt.