Urteil
13 K 4609/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2010:0429.13K4609.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Klageverfahren wird eingestellt, soweit es erledigt ist. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich noch gegen die erfolgte Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen festgesetzter Kommunalabgaben, Kosten und Säumniszuschlägen, nachdem ein Zwangsversteigerungsverfahren für das in seinem Eigentum stehende Grundstück Gemarkung C. , Flur °, Flurstück °° und °° mit der Straßenbezeichnung C1.---straße 105 im Laufe des Klageverfahrens aufgehoben worden ist. 3 Auf das Ersuchen der Beklagten vom 23. April 2007 auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek unter Bescheinigung der Vollstreckbarkeit der Forderung trug das Amtsgerichts C. - Grundbuchamt - am 25. April 2007 im Grundbuch von C. , Blatt °°° unter der laufenden Nummer 12 der Eintragungen für das Grundstück in der Gemarkung C. , Flur °, Flurstück °° eine Zwangssicherungshypothek über 1.007,85 EUR und für das Flurstück °° eine Zwangssicherungshypothek über 4.600,00 EUR für die Beklagte ein. Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus festgesetzten Kommunalabgaben für den Zeitraum vom 01. Juli 2003 bis 31. März 2007, Kosten und Säumniszuschlägen bis zum 15. Mai 2007. 4 Unter dem 29. Juli 2008 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht C. den Beitritt zu einer angeordneten Zwangsversteigerung des klägerischen Grundstücks in C. mit der Grundbuchbezeichnung Blatt 0°°°, laufende Nummer 5 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung C. , Flur °, Flurstück °°. Dem Zwangsversteigerungsverfahren lag ein Antrag des Finanzamtes C. -Süd vom 23. Oktober 2007 und ein entsprechender Beschluss des Amtsgerichts C. vom 19. November 2007 (48b K 367/07) zugrunde. Mit Beschluss vom 12. August 2008 ließ das Amtsgericht C. den Beitritt der Beklagten zu der angeordneten Zwangsvollstreckung zu. 5 Der Kläger hat am 01. September 2008 Klage erhoben. 6 Zur Begründung führt er aus, sowohl die Eintragung der Sicherungshypothek als auch der Beitritt zur Zwangsversteigerung seien unzulässig. Die Beklagte begehre die Befriedigung einer geltend gemachten Forderung durch den Beitritt zu der Zwangsversteigerung am 29. Juli 2008. Am selben Tage habe die Beklagte jedoch um 6.58 Uhr einen Pkw BMW 120 D mit dem amtlichen Kennzeichen °°-°°-°°° des Klägers aufgrund derselben Forderung gepfändet. Auch wenn er - der Kläger - gegen die Pfändung unverzüglich Widerspruch erhoben habe, den die Beklagte bis heute nicht beschieden habe, hätte sie mit dem Pkw nach eigenem Bekunden einen beweglichen Vermögensgegenstand im Wert von 13.000,00 EUR gepfändet. Der Beitritt zur Zwangsversteigerung verstieße gegen § 51 Abs. 2 VwVG NRW. Danach solle die Vollstreckungsbehörde Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nur beantragen, wenn feststehe, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden könne. Diese Feststellung könne vorliegend jedoch nicht getroffen werden, da die Pfändung des Pkw ausreiche. Diese Pfändung stelle zwar eine unzulässige Überpfändung im Sinne des § 21 Abs. 1 VwVG NRW dar, belege aber, dass eine Immobiliarvollstreckung nicht sachgerecht sei. Darüber hinaus fehle es auch an jeglicher zeitnahen Zahlungsaufforderung gemäß § 19 VwVG NRW oder einer nachvollziehbaren Aufstellung über vermeintliche Forderungen. Die Beklagte habe lediglich nach Ausführung der Pfändung eine Mahnung übersandt. Darüber hinaus sei die Mahnung nicht nachvollziehbar gewesen, weil Beträge aus dem Jahre 2000 aufgelistet gewesen seien und auch aus dem Jahre 2000 Beträge als fällig gestellt worden seien, die aufgrund quartalsweiser Fälligkeit noch gar nicht fällig gewesen seien. Auf die Rüge der fehlenden Nachvollziehbarkeit habe die Beklagte bis heute nicht reagiert. Auch die Eintragung der Sicherungshypothek sei rechtswidrig und daher zu löschen, da gemäß § 51 Abs. 2 VwVG NRW nur bei der zweifelsfrei belegten mangelnden Befriedigungsmöglichkeit aus dem beweglichen Vermögen die Immobiliarvollstreckung zulässig sei. Dies sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus sei gemäß § 866 Abs. 3 ZPO eine Eintragung einer Sicherungshypothek erst ab einem Betrag von 750,00 EUR zulässig. Es werde weiterhin der Vortrag aus dem Verfahren 13 L 1084/08 und 13 L 1085/08 sowie aus den Verfahren 9 B 426/09 und 9 B 425/09 (OVG NRW) zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht. Die Beklagte habe bis zum heutigen Tage weder die Löschung der Sicherungshypothek bewirkt noch bewilligt. Es habe im Übrigen keinerlei Straßenreinigung stattgefunden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und unbefestigtem Bürgersteig könne im Bereich C1.---straße objektiv auch keine Reinigung ausgeführt werden. Auch bis zum heutigen Tage lägen noch die Streumittel des Winters auf dem Gehweg, so dass eine Reinigung im gesamten Jahr 2010 bisher nicht stattgefunden habe. Ferner sei die Beklagte für die fehlende Sanierungsmöglichkeit des Objekts C1.---straße 105 in C. verantwortlich. Die Beklagte habe entgegen ihrer Verpflichtung die bei ihr beantragten Maßnahmen nicht genehmigt sondern den Fall vielmehr gar nicht bearbeitet. Durch die fehlende Bescheidung seien erhebliche Fördergelder und Mieteinnahmen ausgefallen. Aufgrund der fehlenden Bescheidung sei die Beklagte auch für die fehlende Möglichkeit, evtl. angefallene Reinigungskosten und weitere Abgaben im Wege der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umzulegen, verantwortlich und hierfür auch schadenersatzpflichtig. Daher könne die Beklagte im Rahmen von Treu und Glauben ohnehin keine Zahlung etwaiger Gebühren verlangen, da sie diese im Wege des Schadenersatzes sofort wieder herausgeben müsse. Es werde die dolo-agit-Einrede erhoben. 7 Der Kläger hat zunächst beantragt, 8 den Beitritt zum Verfahren 48b K 367/07 für unzulässig zu erklären, 9 die Eintragung der Sicherungshypothek i.H.v. 1.007,85 EUR für unzulässig zu erklären, 10 Mit Beschluss vom 01. Oktober 2009 hob das Amtsgericht C. das Zwangsversteigerungsverfahren auf. 11 Der Kläger beantragt nunmehr, 12 die Eintragung der Sicherungshypotheken in Höhe von 1.007,85 EUR für unzulässig zu erklären, 13 der Beklagten aufzugeben, die Löschung der Sicherungshypotheken in Höhe von 1.007,85 EUR zu bewirken oder zu bewilligen, 14 der Beklagten aufzugeben, hilfsweise für den Fall, dass durch Erlöschen der Forderung ein Sicherungsbedürfnis nachträglich entfallen ist, der Beklagten aufzugeben, die Löschung der Sicherungshypotheken in Höhe von 1.007,85 EUR zu bewirken oder zu bewilligen, 15 die Eintragung der Sicherungshypotheken in Höhe von 4.600,00 EUR für unzulässig zu erklären, 16 der Beklagten aufzugeben, die Löschung in Höhe von 4.600,00 EUR zu bewirken oder zu bewilligen, 17 der Beklagten aufzugeben, hilfsweise für den Fall, dass durch Erlöschen der Forderung ein Sicherungsbedürfnis nachträglich entfallen ist, der Beklagten aufzugeben, die Löschung der Sicherungshypotheken in Höhe von 4.600,00 EUR zu bewirken oder zu bewilligen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Die Beklagte führt hierzu aus, der angefochtene Beitritt zu der angeordneten Zwangsversteigerung sowie die Eintragung der Sicherungshypothek seien rechtmäßig. Mit Antragsdatum vom 29. Juli 2008, ergänzt durch Schreiben vom 12. August 2008, sei wegen ausstehender Grundbesitzabgaben (Kommunalabgaben) im Rang des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 ZVG für die Zeit vom 01.10.2005 bis 30.06.2008 in Höhe von 513,52 EUR, Kosten in Höhe von 17,50 EUR und Säumniszuschlag bis zum 15.08.2008 in Höhe von 88,50 EUR, insgesamt 619,52 EUR zuzüglich der Kosten der Rechtsverfolgung und zuzüglich einem weiterberechneten Säumniszuschlag ab dem 16.08.2008 von monatlich 1 vom Hundert aus einer Forderung von 500,00 EUR der Antrag auf Zulassung des Beitritts zum bestehenden Zwangsversteigerungsverfahren gestellt. Die Vorbereitung des Beitrittsantrages sei bereits vor folgendem Hintergrund erfolgt: Beitreibungsversuche gegen den Kläger seien in der Vergangenheit erfolglos verlaufen. Er habe sich bisher erfolgreich der Vollstreckung entzogen. Eine Kontoverbindung des Klägers sei bis heute nicht zu ermitteln gewesen. Nach Kenntnis über einen Zahlungseingang vom 23. Juli 2008 zu einer am 23. Juni 2008 fälligen und der Zentralen Vollstreckung vorliegenden Bußgeldforderung sei im Rahmen einer Halteranfrage wegen der weiteren offenen Forderungen das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen °°-°°-°°° ermittelt worden. Nach die beiden gegen den Kläger anhängigen Zwangsversteigerungs-verfahren zwischenzeitlich mit Beschlüssen vom 11. Januar 2008 eingestellt worden waren, und vom Finanzamt C. als Antragsgläubiger eine Fortführung nicht beantragt worden sei, habe die Aufhebung des Verfahrens durch zwischenzeitlichen Ablauf des sechsmonatigen Einstellungszeitraums in Kürze bevorgestanden. Einige Tage später sei es der Vollziehungsbeamtin gelungen, den zuvor ermittelten Pkw vor Ort zu pfänden. Da hinsichtlich einer Pfändung zwar die Eigentumsvermutung gelte, jedoch, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 15. September 2008 zum Verfahren 13 L 930/08 nicht ganz unzutreffend ausgeführt habe, " bei höherwertigen Fahrzeugen in Deutschland zum größten Teil Dritteigentum vorliege" und der Kläger sich bislang jedem Vollstreckungsversuch habe entziehen können, sei trotz der Pfändung der Beitrittsantrag für das Zwangsversteigerungsverfahren gefertigt worden. Der Antrag sei dem Amtsgericht jedoch zunächst nicht übersandt worden. Nachdem aber am 30. Juli 2008 der Kläger per Fax Widerspruch gegen die Pfändung erhoben habe, unter anderem mit der Begründung, dass es sich bei dem Pfandgegenstand um Dritteigentum handele, sei der Antrag auf Beitritt zu den bestehenden Zwangsversteigerungsverfahren noch am selben Tag dem Amtsgericht zugestellt worden. Aufgrund des Hinweises auf bestehendes Dritteigentum sei es absehbar erschienen, dass entsprechende Eigentumsnachweise kurzfristig beigebracht würden, so dass die Pfändung des Pkw nicht würde aufrecht erhalten bleiben können. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer weiteren fruchtlosen Vollstreckung in das bewegliche Vermögen auszugehen gewesen. Im Falle der Aufhebung der noch bestehenden Zwangsversteigerungsverfahren wäre für ein Teil der Beitrittsforderungen Rangverlust eingetreten. Aufgrund dieses engen Zeitfensters habe daher die abschließende Beweisführung der Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf eine Aufhebung der Pkw-Pfändung nicht abgewartet werden können und so sei bereits zu diesem Zeitpunkt unmittelbar der Beitritt zu den Zwangsversteigerungsverfahren beantragt worden. Zu der vorgetragenen Nachrangigkeit von Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gegenüber der Mobiliarvollstreckung nach § 51 Abs. 2 VwVG NRW werde darauf hingewiesen, dass durch das Änderungsgesetz vom 18.12.2003 der neue Absatz der Vorschrift als Sollbestimmung gefasst worden sei. Eine Vollstreckung in das Grundvermögen sei somit ohne vorherige Feststellung, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos sei, möglich. Die hier praktizierte Abweichung von der normalerweisen geltenden Subsidiarität sei angesichts der oben begründeten Gesichtspunkte erfolgt und sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Forderungen seien auch gemahnt worden. Der Einwand des Klägers, es fehle an einer zeitnahen Zahlungsaufforderung vor der Durchführung der Vollstreckung, gehe fehl. § 19 VwVG NRW enthalte außer der Zahlungsfrist von einer Woche keine Bestimmung über den Zeitraum zwischen erfolgter Mahnung und dem Beginn der Vollstreckung. Bezüglich der Rechtmäßigkeit der im Grundbuch von C. Blatt °°° unter der laufenden Nummer 13 am 25.04.2007 über einen Betrag von 1.007,85 EUR eingetragenen Sicherungshypothek bestünden ebenfalls keine Zweifel. Die Bestimmung des § 51 Abs. 2 VwVG bezöge sich explizit nur auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung und gelange für die Eintragung einer Sicherungshypothek nicht zur Anwendung. Die Pfändung des Fahrzeugs des Klägers sei zudem erst ca. 15 Monate nach der Eintragung erfolgt. Da sich der eingetragene Betrag ferner auf über 1.000,00 EUR belaufe, könne sich hieraus nicht eine Unzulässigkeit wegen Unterschreitens des in § 866 Abs. 3 ZPO geforderten Mindestbetrages von 750,00 EUR ergeben. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten hingewiesen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit berufen (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 24 Das Passivrubrum der Klage war von Amts wegen in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz VwGO dahingehend zu berichtigen, dass die Stadt C. , vertreten durch die Oberbürgermeisterin der Stadt C. , Beklagte ist. Die erhobene Feststellungs- und Leistungsklage richtet sich gegen die Stadt C. als Körperschaft und nicht die Oberbürgermeisterin der Stadt C. als Behörde. 25 Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Beitritts der Beklagten zu einer Zwangsversteigerung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. 26 Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf nichtöffentliche Verhandlung wegen Berührung des Steuergeheimnisses und persönlicher privater finanzieller Belange, die im Rahmen des § 227 der Abgabenordnung (AO) berührt werden, war stattzugeben. Aufgrund der im Rahmen dieses Verfahrens, dass den Beitritt zu dem vom Finanzamt C. -Süd zunächst veranlassten Zwangsversteigerungsverfahren und ferner die Eintragung einer Sicherungshypothek betraf, nicht von vornherein auszuschließenden Erörterung eines den Kläger betreffenden wichtigen Steuergeheimnisses, war die Öffentlichkeit in dem tenorierten Umfang nach § 172 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. V. m. § 55 VwGO auszuschließen. 27 Der weiterhin gestellte Antrag auf Beiladung der Bezirksregierung B. sowie des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW war abzulehnen, weil es sich weder um einen Fall einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO noch um einen Fall einfacher Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO handelt. Ein Fall notwendiger Beiladung liegt dann vor, wenn Dritte an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann. Notwendig ist eine Beiladung in diesem Sinne nur dann, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren im Wege der Beiladung nicht wirksam gestalten kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Handelt es sich hier also um einen Fall einer einfachen Beiladung i.S.d. § 65 Abs. 1 VwGO, so steht die Entscheidung über die Beiladung Dritter, deren rechtliche Interessen zwar berührt, in deren Rechte aber nicht unmittelbar eingegriffen wird, im Ermessen des Gerichts. In Ausübung dieses Ermessens sieht das Gericht von einer Beiladung des Ministeriums für Bauen und Verkehr sowie der Bezirksregierung B. ab. Für eine Beiladung sind sachgerechte Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich. In dem vorliegenden Verfahren geht es um die Vollstreckung von Straßenreinigungs- und Entwässerungsgebühren. Inwieweit hierdurch rechtliche Interessen der genannten Behörden berührt sein könnten, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. 28 Der vom Kläger mit Klageschrift vom 1. September 2008 formulierte und in der mündlichen Verhandlung weiterhin gestellte Antrag, die Eintragung der Sicherungshypotheken in Höhe von 1.007,85 EUR für unzulässig zu erklären, ist im Hinblick auf das mit Antrag zu 2. gestellte weitere Begehren, der Beklagten aufzugeben, die Löschung der Sicherungshypotheken in Höhe von 1.007,85 EUR zu bewirken oder zu bewilligen, dahingehend auszulegen, dass der Kläger die gerichtliche Feststellung der Unzulässigkeit der Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch von C. des Amtsgerichts C. , Blatt °°° in Höhe von 1.007,85 EUR wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes begehrt. 29 Der Antrag zu 1. ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 1. Alt. VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann die Feststellung jedoch dann nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Soweit der Kläger bereits die Eintragung der Sicherungshypothek für unzulässig ansieht, ist damit eine (allgemeine) Leistungsklage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung die richtige Klageart. Eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO als Gestaltungsklage kommt dagegen nicht in Betracht, da weder ein beim Amtsgericht gestellter Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek noch die Mitteilung einen Verwaltungsakt i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 3b KAG NRW i.V.m. § 118 AO darstellt. Vielmehr handelt es sich bei diesen im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme durchgeführten Handlungen nach nordrhein-westfälischem Vollstreckungsrecht lediglich um Realakte. 30 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. November 1960 - 7 C 184.57 - DVBl. 1961, 134 (zur Vollstreckungsanordnung), OVG NRW; Beschluss 7. Mai 2009 - 9 B 426/09 -, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 6 B 11232/06 - NVwZ-RR 2007, 355 (jeweils zum Beitritt zur Zwangsversteigerung nach § 27 ZVG) und OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 13 A 47/85 - in JURIS (zum Ersuchen auf Eintragung einer Sicherungshypothek) . 31 Die wegen Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässige Feststellungsklage ist im Übrigen auch unbegründet, soweit mit ihr die Feststellung der Unzulässigkeit der Grundbucheitragung der Sicherungshypothek in Höhe von 1.007,85 EUR begehrt wird. 32 Zum einen lagen bei Eintragung der Sicherungshypothek die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW vor. Das Gericht verweist hierzu auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2008 in dem auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren 13 L 930/08 sowie auf die Ausführungen hierzu in den Entscheidungsgründen des Urteils vom heutigen Tag im Verfahren 13 K 859/09, dessen Streitgegenstand die Pfändung eines BMW 120 D wegen der selben Abgabenforderungen ist. 33 Die vom Kläger hinsichtlich der Eintragung der Sicherungshypothek zum anderen geltend gemachten Verstöße gegen die Vorschriften des Landesvollstreckungsgesetzes lagen bei ihrer Eintragung nicht vor. So liegt kein Verstoß gegen § 51 Abs. 2 VwVG NRW vor. Hiernach soll die Vollstreckungsbehörde Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann. Damit bestimmt die als Sollvorschrift formulierte Regelung allein den grundsätzlichen Vorrang der Mobiliarpfändung gegenüber diesen beiden Arten der Vollstreckung im Rahmen der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Dagegen erwähnt diese Vorschrift nicht die Eintragung einer Sicherungshypothek, die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 866 Abs. 1 ZPO eine dritte Art der Immobiliarvollstreckung ist, so dass diese nicht dem grundsätzlichen Vorrang der Mobiliarvollstreckung unterliegt. 34 Ebenso wenig verstößt die erfolgte Eintragung gegen die Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 866 Abs. 1 ZPO, nach der eine Sicherungshypothek nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden darf, wobei Zinsen dabei unberücksichtigt zu bleiben haben, soweit sie als Nebenforderungen geltend gemacht sind. Die aus Kommunalabgaben für den Zeitraum 1. Juli 2003 bis 31. März 2007 in Höhe von 4.372,35 EUR, Kosten in Höhe von 303,00 EUR und Säumniszuschlägen bis zum 15. Mai 2007 in Höhe von 932,50 EUR bestehende Hauptforderung von insgesamt 5.607,85 EUR ist entsprechend dem an das Amtsgericht C. - Grundbuchabteilung - gerichteten Antrag auf zwangsweise Eintragung einer Sicherungshypothek mit einem Teilbetrag von 1.007,85 EUR für das Grundstück Gemarkung C. , Flur ° Flurstück °° in das Grundbuch eingetragen worden. Weder titulierte noch nichttitulierte Zinsen auf die Hauptforderung sind hierin enthalten, so dass eine Unterschreitung der Mindesthöhe von 750,00 EUR nicht vorliegt. 35 Die Klage ist weiterhin hinsichtlich des Antrages zu 2. abzuweisen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmalig den Antrag gestellt hat, der Beklagten aufzugeben, die Löschung der Sicherungshypotheken in Höhe von 1.007,85 EUR zu bewirken oder zu bewilligen, kann die Frage der Zulässigkeit einer solchen Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO dahinstehen. Jedenfalls ist dieser Antrag bei Zusammenschau der weiterhin gestellten Anträge zu 1. und 3. erkennbar allein darauf gerichtet, für den Fall der Unzulässigkeit der Eintragung der Sicherungshypothek i.S.d. Antrages zu 1. die Beklagte zu verurteilen, die Löschung zu bewirken oder zu bewilligen. Als Annexantrag zum Antrag zu 1. bleibt er damit erfolglos, da die erhobene Feststellungsklage - wie oben dargelegt - auch unbegründet war. 36 Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmalig gestellte Antrag zu 3. ist unzulässig. Soweit hiermit hilfsweise für den Fall, dass durch Erlöschen der Forderung ein Sicherheitsbedürfnis nachträglich entfallen ist, beantragt wird, der Beklagten aufzugeben, die Löschung der Sicherungshypotheken in Höhe von 1.007,85 EUR zu bewirken oder zu bewilligen, stellt dies eine Klageänderung durch Klageerweiterung dar. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. In diese Klageänderung ist von der Beklagten nicht eingewilligt worden, vielmehr hat sie dieser hinsichtlich der Anträge zu 2. bis 6. in der mündlichen Verhandlung widersprochen. 37 Das Gericht hält die Änderung der Klage auch nicht für sachdienlich. Der Kläger führt mit dem zusätzlichen Klageantrag zwar keinen gänzlich neuen Prozessstoff in das Verfahren ein. Es ist ihm bisher um die Feststellung der Unzulässigkeit der Eintragung einer Sicherungshypothek (Antrag zu 1.) und die Rückgängigmachung der Folgen (Antrag zu 2.) gegangen. Ein ähnliches Ziel verfolgt der in der mündlichen Verhandlung erstmalig gestellte Antrag zu 3., den Beklagten im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Verwertung des gepfändeten Fahrzeugs BMW 120 D durch Versteigerung zu verurteilen, die Löschung der Sicherungshypothek in Höhe von 1.007,85 EUR zu bewirken oder zu bewilligen. Einen solchen Anspruch besäß der Kläger, wenn durch die erfolgte Verwertung die gesamte der Sicherungshypothek zugrunde liegende Forderung einschließlich der bis zu diesem Zeitpunkt noch angefallenen weiteren Säumniszuschläge von monatlich 1 v. H. aus den festgesetzten Kommunalabgaben von 350,00 EUR erloschen wäre. Dennoch hält es die Kammer nicht für angebracht, dass über den neuen Antrag im anhängigen Klageverfahren entschieden wird. Die Einbeziehung dieses Antrags würde zu einer Verzögerung des im übrigen entscheidungsreifen Verfahrens führen. Es müsste zunächst geprüft werden, ob die Verwertung tatsächlich zu einem vollständigen Erlöschen der geltend gemachten Forderung einschließlich der eingetragenen weiteren nach Eintragung der Sicherungshypothek angefallen Säumniszuschläge geführt hat. Es wäre also zu klären, ob die auf zwei Sicherungshypotheken verteilte Gesamtforderung einschließlich der nach Eintragung noch angefallenen Säumniszuschläge durch den Vollstreckungserlös getilgt worden ist. Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung bestritten und insoweit vorgetragen, die Hauptforderung sei zwar getilgt, es bestünden aber noch bis zum Erlöschen der Hauptforderung weiterberechnete Säumniszuschläge, die damit einem Anspruch auf Löschungsbewilligung entgegen stünden. Die somit erforderliche tatsächliche und rechtliche Prüfung, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung ohne entsprechende Verwaltungsvorgänge der Beklagten nicht möglich war, würde damit zu einer unangemessenen Belastung und Verlängerung des Klageverfahrens führen. Dem Kläger dürfte zudem die Möglichkeit offen stehen, nach § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG NRW i.V.m. § 218 Abs. 2 Satz 1 AO einen Abrechnungsbescheid über die Höhe der von der Beklagten mit der Sicherungshypothek noch geltend gemachten Forderung zu beantragen. 38 Soweit der Kläger mit den Anträgen zu 4. bis 6. die gegenüber den Anträgen zu 1. bis 3. wortgleichen Anträge für eine bisher nicht im Streit befindliche Sicherungshypothek über 4.600,00 EUR stellt, gelten - hinsichtlich der Anträge zu 4. und 5. die obigen Ausführungen zu den Anträgen zu 1. und 2. entsprechend, ohne dass hinsichtlich dieser Anträge die Frage der Sachdienlichkeit i.S.d. § 91 VwGO einer Entscheidung bedarf. 39 Hinsichtlich des Antrages zu 6. ist die Klageänderung in Form der Klageerweiterung, aus den oben bereits hinsichtlich des Antrages zu 3. dargelegten Gründen nicht sachdienlich und daher unzulässig. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren insgesamt dem Kläger aufzuerlegen. Die Kosten waren insgesamt dem Kläger aufzuerlegen. Soweit sich der Rechtstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Beitritts zur Zwangsversteigerung erledigt hat, waren die Kosten nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen. Es spricht nämlich überwiegendes dafür, dass er auch insoweit unterlegen wäre. Hierzu wird auf die Ausführungen zur Rechtslage im Beschluss der Kammer vom 5. März 2009 im auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren 13 L 1085/08 verwiesen. Im Übrigen hat der Kläger hinsichtlich des nicht erledigten Teils als Unterliegender die Kosten des Verfahrens zu tragen. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 42