Urteil
18 K 2622/05
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0310.18K2622.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger meldet sich zum 6. September 1999 unter der Dortmunder Anschrift "N. Straße 263" mit Nebenwohnsitz an. Ausweislich des Melderegisterauszugs war er seit dem 6. September 1999 in N1. in der "E. von N2. Straße 40" mit Hauptwohnsitz gemeldet. Aus der Wohnung "N. Straße 263" meldete er sich zum 7. Mai 2002 ab und zum selben Datum in der "T.-------straße 5" in Dortmund mit Hauptwohnsitz an; die Wohnung "E. von N2. Straße 40" in N1. meldete er als Nebenwohnsitz an. 3 Im Juni 2001 schrieb der Beklagte den Kläger unter seiner Dortmunder Anschrift erstmals wegen der für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer erforderlichen Mitwirkung an. Im November 2002 wiederholte der Beklagte dies unter der Dortmunder Anschrift "T.-------straße 5". Gleiches erfolgte erneut im März 2003 mit dem Hinweis, die Besteuerungsgrundlagen schätzten zu wollen. 4 Nachdem der Beklagte die monatliche Nettokaltmiete für die Nebenwohnung auf 800,00 DM geschätzt hatte, zog er den Kläger mit Zweitwohnungsteuerbescheid vom 18. August 2004 für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Mai 2002 bei einer geschätzten monatlichen Nettokaltmiete von 800,00 DM/409,03 EUR bei einer angesetzten Wohnungsgröße von 80 qm, einer Quadratmetermiete von 10,00 DM und einem Steuersatz von 12 vom Hundert zu Zweitwohnungsteuern in Höhe von insgesamt 1.565,27 EUR heran. 5 Dagegen erhob der Kläger am 8. September 2004 Widerspruch. Er machte geltend: Die Schreiben aus den Jahren 2001, 2002, 2003 habe er nicht erhalten. Die Steuerforderung sei verjährt. Die Steuerfestsetzung gehe von falschen Größen aus. Sein Appartement sei nur 38 qm groß abzüglich 3% Putz. Die reine Wohnfläche ohne Kochnische, eingebauter Dusche und Diele betrage 28 qm; die monatliche Miete 8,00 DM je Quadratmeter. Im Übrigen habe er keine Erstwohnung. In N1. habe er nur ein Kinderzimmer in der Wohnung seiner Mutter, wo er lediglich Gast gewesen sei. Die Wohnung in der "N. Straße 263" sei seine Studentenbude gewesen. 6 Nach den Angaben des Vermieters des Klägers gegenüber dem Beklagten war der Kläger seit dem 1. September 1999 bis zum 31. Dezember 2001 Wohnungsmieter der "T. Straße 5" mit einer monatlichen Nettokaltmiete über 225,00 DM. Daraufhin berechnete der Beklagte die Zweitwohnungsteuer neu. 7 Mit Änderungsbescheid vom 18. März 2005 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Zweitwohnungsteuer für die Wohnung in der "N. Straße 263" für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. Dezember 2001 unter Absetzung der Steuerforderung für das Jahr 2002 auf nunmehr 386,54 EUR fest. 8 Am 19. April 2005 erhob der Kläger dagegen Widerspruch. Er machte geltend: Die Zweitwohnungsteuer treffe als Aufwandsteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Letzteres sei er als Student jedoch nicht gewesen, da er nur etwa 600,00 EUR Unterhaltsleistungen von seinen Eltern nebst Kindergeld erhalten habe. Er habe keine eigenständige Hauptwohnung, sondern lediglich eine Studentenbude, die seine Hauptwohnung gewesen sei, auch wenn er unter der Anschrift seiner Mutter in N1. formal mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er an: Die Zweitwohnungsteuer sei eine zulässige örtliche Aufwandsteuer. Der Kläger erfülle den Steuertatbestand, da er vom 6. September 1999 bis zum 7. Mai 2002 in der "N. Straße 263" mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesne sei. Die vierjährige Festsetzungsfrist liefe erst zum 31. Dezember 2006 ab. Die räumliche Beschaffenheit der Wohnungen sei nicht von Belang; es komme nur als die Meldung an. Die Steuerpflicht bestehe auch, wenn die gemeldete Zweitwohnung tatsächlich die vorwiegend benutzte sei. Die Satzung sehe keine Ausnahme für wirtschaftlich nicht gut gestellte Steuerpflichtige vor; auch Studierende unterlägen zulässigerweise der Zweitwohnungsteuer. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20. Juli 2005 zugestellt. 10 Der Kläger hat am 17. August 2005 Klage erhoben. Über sein bisheriges Vorbringen hinaus macht er geltend: Die melderechtliche "Wohnung" sei von der steuerrechtlichen verschieden. Letztere erfordere abgeschlossenen Räume, die zudem über eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad verfügen müsse. Darüber verfüge sein Kinderzimmer in der Wohnung seiner Mutter nicht. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Zweitwohnungsteuerbescheid des Beklagten vom 18. August 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. März 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 19 Der Zweitwohnungsteuerbescheid des Beklagten vom 18. August 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. März 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte setzte in nicht zu beanstandender Weise gegenüber dem Kläger Zweitwohnungsteuern für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. Dezember 2001 in Höhe von insgesamt 386,54 EUR für seine Dortmunder Zweitwohnung in der "N. Straße 263" fest. 20 Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuern ist § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Dortmund (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -) vom 23. April 1998 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. November 1998. Danach erhebt die Stadt Dortmund eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet, die durch Bescheid festgesetzt wird. 21 Diese Satzungsbestimmungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. 22 Es besteht kein Anlass, an der inhaltlichen Bestimmtheit der Zweitwohnungsteuersatzung zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für den Zweitwohnungsbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS. Danach ist Zweitwohnung jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die - lit. a) - dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, - lit. b) - der Eigentümer oder Hauptmieter unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient, oder die - lit. c) Satz 1 - jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, § 2 Abs. 3 ZwStS. Eine Wohnung dient nach § 2 Abs. 4 ZwStS als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (Satz 1), oder, sofern sie von einer Person bewohnt wird, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung in Bochum zu melden hätte (Satz 2). 23 Der "Zweitcharakter" einer Wohnung bestimmt sich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise unter Anknüpfung an das Melderecht, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 -, ZKSt 2009, S. 16, 17; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006, - 14 E 1045/05 -, Seite 3 f. des Abdrucks; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -, NVwZ-RR 1998, S. 331, 25 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS danach, dass die Wohnung entweder dem Eigentümer oder Hauptmieter selbst - lit. a) - oder einer dritten Person, der die Wohnung vom Eigentümer oder Hauptmieter überlassen wird - lit. b) -, als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient (vgl. § 2 Abs. 4 ZwStS). Damit hat der Satzungsgeber für das "Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet" (vgl. § 1 Abs. 1 ZwStS) zwei Voraussetzungen aufgestellt: Es muss eine als Nebenwohnung dienende Wohnung vorhanden sein, die von einer dort mit Nebenwohnsitz gemeldeten oder entsprechend meldepflichtigen Person auch tatsächlich bewohnt wird. Denn § 2 Abs. 3 ZwStS stellt ausdrücklich auf die tatsächliche Schlaf- oder Wohnnutzung ab. 26 Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) - wie auch nach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW) - ist in Fällen, in denen ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland hat, eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Dies ist die vorwiegend benutzte, vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG und § 16 Abs. 2 Satz 1 MG NRW. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die vorwiegende Benutzung wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Aufenthalt und Wohnungsbenutzung dort anzunehmen, an welchem Ort sich der Einwohner am häufigsten aufhält. Zur Bestimmung ist eine rein quantitative Berechnung durch Gegenüberstellen der Nutzungszeiten ohne gewichtende Aspekte geboten. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 - 1 C 24/90 -, BVerwGE 89, S. 110 ff, 115, m.w.N. 28 Der in § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwStS normierte Steuermaßstab der "Nettokaltmiete" ist ein zulässiger und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. 29 Vgl. BayVGH, Urteil vom 4. April 2006 - 4 N 04.2798 -, BayVBl. 2006, S. 500, 503, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 6. Mai 2008 - 18 K 3320/07 -, Seite 8 f. des Abdrucks. 30 Die durch eine Zweitwohnungsteuersatzung angeordnete Steuererhebung stellt sich als zulässige örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) dar. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 - zur grundsätzlichen Zweitwohnungsteuerpflicht von Studierenden in der Hansestadt Rostock entschieden: 31 "Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346>). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand gemäß Art. 15 Abs. 2 GG darstellt (vgl. Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 5), andererseits aber keineswegs eine besonders aufwändige, luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Die Steuerpflicht hängt nicht davon ab, dass die im Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte Leistungsfähigkeit im konkreten Fall tatsächlich vorliegt. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (so ausdrücklich BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1982 a.a.O. S. 348 und vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <334>). 32 Hiernach ist zwar die Erwägung des Berufungsgerichts nicht mit Bundesrecht vereinbar, ein steuerbarer Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG liege nur dann vor, wenn neben der Zweitwohnung auch eine Erstwohnung innegehabt werde. Bundesrechtlich kommt es nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet hat. Damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er die Erstwohnung vorwiegend benutzt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG). Dies indiziert wiederum, dass dort auch typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt wird. Denn es ist im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass jemand eine Wohnung vorwiegend benutzt, die das allgemeine Wohnbedürfnis nicht befriedigt, und nicht die ihm zur Verfügung stehende weitere Wohnung, welche die Voraussetzungen dafür bietet. Wird somit das menschliche Grundbedürfnis "Wohnen" bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 a.a.O.). Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19.März 2008 - I ZB 56/07 _ NJW 2008, 1959 f. m.w.N.) nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer - wie hier ein ehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus - oder gar nur eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt oder ob der Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird. Entscheidend ist, dass das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der "Erstwohnung" abgedeckt wird. 33 Auf die (...) Erwägung des Berufungsgerichts, Studierenden, die (...) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhielten, könnten generell nicht zur Zahlung von Zweitwohnungssteuer verpflichtet werden, kommt es (...) nicht mehr an. Daher weist der Senat insoweit lediglich zur Klarstellung auf Folgendes hin: 34 Gegenstand der Zweitwohnungssteuerpflicht ist der besondere Aufwand, der in Gestalt des Innehabens einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung (Hauptwohnung) betrieben, und nicht das Einkommen, das hierfür eingesetzt wird. Wie bereits ausgeführt, ist ausschlaggebendes Merkmal der äußere Tatbestand des Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, nicht die konkrete Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen. Am Vorliegen eines besonderen Aufwandes im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ändert nichts, wenn der Steuerpflichtige mit der Innehabung einer Zweitwohnung "über seine Verhältnisse lebt", die Mittel hierfür von anderen erhält oder ihm die Wohnung etwa von Verwandten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347 ff.). Angesichts der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG kann auch keine Rede davon sein, dass eine an den besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung anknüpfende Besteuerung gegen den Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip verstoßen könnte. Das schließt nicht aus, eine im Einzelfall fehlende Leistungsfähigkeit etwa im Wege eines Erlasses aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO) oder einer Stundung (§ 222 AO) zu berücksichtigen." 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 14.07 -, S. 5 f. (Rdnr. 12, 13, 16. und 17) des Abdrucks, <juris>. 36 Mit weiterem Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 - hat das BVerwG für in der Stadt Wuppertal mit Nebenwohnung gemeldete Studierende ferner entschieden: 37 "Der Satzungsgeber kann die Zweitwohnungssteuerpflicht somit auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der Hauptwohnung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Bundesrecht ist nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind. So darf mangels eines tatsächlichen Aufwands etwa nicht der Einwand irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung werde tatsächlich nicht genutzt. Umgekehrt kann mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Besteuerungsgleichheit die Steuerpflicht nicht allein wegen fehlender Anmeldung eines Nebenwohnsitzes verneint werden, wenn eine solche Nutzung nachweislich stattfindet. 38 Gegen die Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden kann nicht eingewandt werden, diesen fehle typischerweise in ihrer Lebenslage die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und sie hielten eine Zweitwohnung am Studienort nicht aus Gründen besonderer Leistungsfähigkeit vor, sondern weil ihre Ausbildungssituation dies erfordere. Damit wird verkannt, dass die Aufwandbesteuerung nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpft. Wird ein besonderer Aufwand betrieben, darf Aufwandsteuer erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 347 und vom 11. Oktober 2005, a.a.O.). Ebenso muss der Zweck, für den der Aufwand betrieben wird, unberücksichtigt bleiben. Das Wesen der Aufwandsteuer schließt es aus, für die Steuerpflicht auf eine wertende Berücksichtigung des Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983, a.a.O., S. 357). 39 Auch begegnet es keinen Bedenken, dass mit der Zweitwohnungssteuer vielfach der Zweck verfolgt wird, die Betroffenen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2003 - BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn.5). Der Steuergesetzgeber darf mit einer Steuer neben dem Zweck, Einnahmen zu erzielen, auch Lenkungszwecke außerhalb des Steuerbereichs verfolgen, ohne dass es dazu einer besonderen Normgebungskompetenz bedürfte. Voraussetzung ist nur, dass dadurch keine Regelungen getroffenen werden, die der Sachmaterie, auf die lenkend eingewirkt werden soll, widersprechen (...) oder die dem Zweck, Steuereinnahme zu erzielen, entgegen stehen (...). Das ist bei dem genannten Lenkungszweck der Zweitwohnungssteuer nicht der Fall. 40 Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ein eigene Sachentscheidung ist dem Revisionsgericht nicht möglich, weil es hierfür auf die Auslegung der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Wuppertal und damit von Landesrecht ankommt, die das Verwaltungsgericht bisher vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung noch nicht vorgenommen hat. Bei einer erneuten Entscheidung wird es zu berücksichtigen haben, dass nach den Urteilen des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren 9 C 13.07 bis 9 C 15.07 die Länder und Gemeinden, die Zweitwohnungssteuern erheben dürfen (vgl. im vorliegenden Fall §§ 1, 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. 10.1969, GV NW S. 712 in der hier maßgeblichen Fassung), nicht gehindert sind, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere - verfassungsrechtlich nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen. So könnten etwa an die Erst- wie auch Zweitwohnung gleiche Anforderungen gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG steht der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtssetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <27C). Ob die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten Raum für eine solche Auslegung bietet, kann nicht vom Revisionsgericht entschieden werden." 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 a.a.O., KStZ 2009, S. 16, 18.; zum letzten Absatz ähnlich: Urteil vom 17. September 2008, - 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks. 42 Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 13.07 - hinsichtlich der Anforderungen an die Erst- und Zweitwohnung nach dem Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich der Zweitwohnungsteuersatzung für die Hansestadt Rostock entscheiden: 43 "(...) In diesem Sinne macht die Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Steuerpflicht "überschießend" davon abhängig, dass nicht nur eine als Hauptwohnung angemeldete Erstwohnung vorhanden ist, sondern dass der Steuerpflichtige darüber hinaus Inhaber dieser Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis sein muss. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Satzungsgeber kann zugunsten der Steuerpflichtigen davon ausgehen, dass die im besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit typischerweise geringer ist, wenn nur die Zweitwohnung, nicht jedoch die Erstwohnung im Sinne einer Verfügungsbefugnis innegehabt wird, vielmehr dort lediglich die tatsächliche Möglichkeit besteht, das Grundbedürfnis Wohnen zu decken. Auch steht der Gleichbehandlungsgrundsatz (...) der Normierung unterschiedlicher Voraussetzungen für die Steuerpflicht in unterschiedlichen Körperschaften nicht entgegen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine Gleichbehandlung nur innerhalb des jeweiligen Rechtssetzungsbereichs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 - BVerfGE 42, 20 <27>). Schließlich entfällt der für eine Aufwandsteuer verfassungsrechtlich gebotene örtliche Bezug nicht deshalb, weil die Inhaberschaft an der - gegebenenfalls außerhalb des Gemeindegebiets liegenden - Hauptwohnung ein Merkmal des Steuertatbestandes in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht ist. Die Innehabung der Hauptwohnung wird dadurch nicht zum Gegenstand der Besteuerung, sondern zum Abgrenzungskriterium für eine Besteuerung der im Gemeindegebiet belegenen Zweitwohnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 a.a.O. S. 349 f.)." 44 Vgl. BVerwG, weiteres Urteil vom 17. September 2008, - 9 C 13.07 -, Nr. 14 S. 7 des Urteilsabdrucks. 45 Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Unter Beachtung dieser Maßgaben bei der Anwendung des im Streitfall maßgeblichen Satzungsrechts erfolgte die Veranlagung des Klägers zu Recht. Die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Dortmund stellt nach ihrem Wortlaut und Sinn für die Erstwohnung neben dem melderechtlichen Bezug keine weitergehenden Voraussetzungen auf. § 2 Abs. 1 ZwStS knüpft nach seinem bereits genannten Wortlaut für den Begriff der Zweitwohnung in lit. a) und lit. b) nur an die dem Eigentümer oder Hauptmieter im Sinne des Melderechts dienende Nebenwohnung, in lit. c) an das Innehaben einer neben der Hauptwohnung im vorgenannten Sinne zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des der Familie dienenden - weiteren - Wohnung an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwStS ist derjenige Steuerpflichtig, wer (...) eine Zweitwohnung (...) innehat. Ausdrücklich ist nach Satz 2 der Norm Inhaber einer solchen Zweitwohnung, dessen melderechtlichen Verhältnisse diese Beurteilung bewirken oder der Inhaber einer solchen im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. c) ist. § 2 Abs. 3 ZwStS definiert Wohnung als jeden umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Insoweit kommt es für die Erstwohnung nicht auf eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht an, da die §§ 1, 2 Abs. 1 lit. a) bis c), und 3 ZwStS allein die Inhaberschaft einer Zweitwohnung zur Voraussetzung des Steuertatbestandes machen. Auch ist keine bestimmte Mindestausstattung der Räumlichkeit(en) - wie etwa eine Kochnische oder Küche oder Toilette bzw. ein Bad - notwendig. Die Satzungsbestimmungen stellen damit zulässigerweise vordringlich auf die melderechtlichen Voraussetzungen ab. Diesen melderechtlichen Bezug hat auch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Danach darf die Zweitwohnungsteuer nicht für Wohnungen erhoben werden, die eine verheiratetet und nicht dauernd getrennt lebende Person aus beruflichen Gründen innehat und vorwiegend nutzt, solange deren eheliche Wohnung die Hauptwohnung ist und sich außerhalb des Stadtgebietes befindet; dies stellt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG dar. 46 Vgl. BVerfG, BVerfGE 114, S. 316 ff, 333 ff. 47 Angesichts dessen dringt der Kläger nicht mit seinen Einwänden durch, als Studierender mit einem Kinderzimmer im elterlichen Haushalt über keine Zweitwohnung zu verfügen sowie wirtschaftlich nicht besonders leistungsfähig zu sein. Im Übrigen besteht deshalb auch an der (Zweit-)Wohnungseigenschaft eines Zimmers in einem etwaig bezogenen Studentenwohnheim kein Zweifel. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 14 B 11/06 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks; und Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, S. 4 des amtlichen Abdrucks. 49 Der Kläger hat selbst darauf hingewiesen, in der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Dezember 2001 in seiner Dortmunder Wohnung in der "N. Straße 263" gewohnt zu haben, für die er dort mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen war. Damit erfüllte er den Steuertatbestand. 50 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2008 - 9 C 17.07 -, KStZ 2009, S. 16, 18; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 41/95 -, NVwZ-RR S. 331. 51 Im Übrigen kann dahinstehen, ob sich der Kläger während des Veranlagungszeitraums angesichts seiner Aufenthaltszeiten in Dortmund bzw. im Haus seiner Mutter unter seiner damaligen N1. Anschrift an seinem Studienort tatsächlich mit Hauptwohnsitz hätte anmelden müssen. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen i.V.m. § 40 der Abgabenordnung (AO) ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot - hier die Meldevorschriften - oder gegen die guten Sitten verstößt. 52 Der Kläger kann sich gegen die Zweitwohnungsteuerpflicht auch nicht auf den genannten Beschluss des BVerfG berufen. Zunächst kann dahinstehen, ob die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Dortmund deshalb teilweise nichtig ist, weil sie die Vorgaben dieser Rechtsprechung des BVerfG nicht ausdrücklich umsetzt und berufstätige Eheleute, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Stadtgebietes haben, nicht von der Steuerpflicht ausnimmt. Aus diesem Grund ist die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Dortmund nicht insgesamt nichtig. Zum einen bedurfte es keiner ausdrücklichen Ausnahmeregelung von der Zweitwohnungsteuerpflicht jedenfalls bei solchen Satzungen, die - wie vorliegend - bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des BVerfG erlassen worden sind. Die Satzungsbestimmungen lassen sich geltungserhaltend dahin auslegen, dass diese nicht das Innehaben von Erwerbszweitwohnungen von Verheirateten erfassen, die nicht dauernd von ihrer Familie getrennt leben. 53 Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21. Mai 2008 - 2 LB 1/08 -, NVwZ-RR 2008, S. 816 f.; BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 4 ZB 07.899 -, Juris. 54 Als unverheiratetem Studierenden steht dem Kläger das Grundrecht auf Schutz der Ehe nicht zur Seite. Die Besteuerung greift auch nicht rechtswidrig in sein Grundrecht auf familiäres Zusammenleben ein. Er war im Gegensatz zu Verheirateten mit einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Nebenwohnung außerhalb ihres Ortes des Hauptwohnsitzes auch nicht aus zwingenden Gründen des Melderechts gehalten, seine Nebenwohnung am Ort seines Studiums anzumelden. Denn im Unterschied zu dieser Personengruppe greift keine § 16 Abs. 2 Satz 2 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vergleichbare Bestimmung, die unabhängig von den tatsächlichen Aufenthaltszeiten nur einen einzigen Hauptwohnsitz für unverheiratete Studierende anordnet. Nicht der Tatbestand eines - angesichts der Ausbildung an einem anderen Ort als dem ihrer Familie gelockerten - Zusammenlebens mit seiner Mutter in N1. führt zur Besteuerung, sondern - wie in allen sonstigen Fällen der Meldung eines Nebenwohnsitzes auch - diese Tatsache als solche sowie der im Vergleich zum Hauptwohnsitz nicht überwiegende Aufenthalt dort. Insoweit führen im Falle des Klägers keine zwingenden Vorgaben des Melderechts zu einer Anmeldung an seinem Studienort mit Nebenwohnsitz, weshalb eine Diskriminierung der Familie ausscheidet. 55 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2008 - 14 A 2434/08 -, Seite 3 des Abdrucks. 56 Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch deshalb von dem vom BVerfG entschiedenen, weil die Inanspruchnahme einer Zweitwohnung hier allenfalls opportun oder wünschenswert war, nicht aber aus beruflichen Gründen melderechtlich zwingend erforderlich. 57 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 14 A 2608/05 -, ZKF 2007, S. 186. 58 Der Kläger war im noch interessierenden Zeitraum der Besteuerung vom 1. September 1999 bis zum 31. Dezember 2001 seinen eigenen Angaben zufolge als Mieter der Wohnung in der "N. Straße 263" Inhaber einer Zweitwohnung im Dortmunder Stadtgebiet. Damit hat er den Steuertatbestand des "Innehaben(s) einer Zweitwohnung" erfüllt, die er neben der formalen Meldung als Nebenwohnung auch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt hat. Inhaberschaft einer (Zweit-)Wohnung erfordert die tatsächliche wie auch rechtliche Verfügungsmacht über eine solche. 59 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1993 - 22 A 3850/92 -, NVwZ-RR 1994, S. 43 ff.; BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2007 - 4 BV 06.2954 -, BayVBl. 2007, S. 724, 725. 60 Schließlich ist die Berechnung und Festsetzung der Steuer nicht zu beanstanden. Ausgehend von einer durch den Vermieter des Klägers angegebenen monatlichen Nettokaltmiete über 225,00 DM hat der Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 ZwStS bei einem Steuersatz von 12 vom Hundert (§ 5 ZwStS) und auf den nächstniedrigen, durch 12 teilbaren abzurundenden vollen DM- Betrag (vgl. § 7 Abs. 2 ZwStS) auf 108,00 DM, entspricht 55,22 EUR, für die Monate September bis Dezember 1999 festgesetzt. Entsprechendes gilt für den Steuerzeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 von jährlich 324,00 DM - 165,66 EUR -. 61 Da die Steuerfestsetzung erstmals unter dem 18. August 2004 für den Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Mai 2002 erfolgte, ist sie nicht verjährt. Denn die maßgebliche vierjährige Festsetzungsfrist, die hier mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Steuererklärung einzuziehen ist, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO), war noch nicht abgelaufen. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 3 ZwStS). Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung entfällt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ZwStS). Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung eine Steuererklärung abzugeben (§ 9 Abs. 1 ZwStS). 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).