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Beschluss

14 A 2434/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1104.14A2434.08.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 252,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 252,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt. Soweit es die geltend gemachte Abweichung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO betrifft, benennt der Kläger keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte und der im Widerspruch zu einer vom Bundesverfassungsgericht im in Bezug genommenen Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - aufgestellten Rechtssatz stehen würde. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht dargelegt. Insoweit führt der Kläger lediglich aus, die Frage, ob neben den zitierten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts der Schutzbereich der Ehe und der Familie auch in weiteren Fällen derartig beeinträchtigt sei, betreffe nicht nur ihn und seine Familie. Gerade der Umstand, dass der Beklagte sich auf den Standpunkt stelle, dass eine Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG gegeben sei, zeige, dass dem Senat die Gelegenheit gegeben werden müsse, über die Frage der Einbeziehung der Familie im Rahmen der Abwägung zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat im o.a. Beschluss seine Auffassung, Zweitwohnungssteuersatzungen verstießen gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG, soweit die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten besteuert werde, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde, im Wesentlichen wie folgt begründet: Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle, enthalte einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbiete, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Bei den finanziellen Aufwendungen für die Innehabung einer Zweitwohnung handele es sich um einen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf. Eine verheiratete, nicht dauernd von ihrem Ehegatten getrennt lebende Person, die neben der gemeinsamen Ehewohnung eine weitere Wohnung aus Gründen der Berufsausübung unterhalte, sei von Rechts wegen gehindert sich für diese Wohnung trotz deren vorwiegender Nutzung mit dem Hauptwohnsitz zu melden und damit die Erhebung von Zweitwohnungssteuern zu vermeiden. Demgegenüber würden von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungssteuer solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten würden. Diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts lässt sich ohne Weiteres entnehmen und es liegt im Übrigen auch auf der Hand, dass Regelungen in einer Zweitwohnungssteuersatzung nicht nur dann nichtig wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG sein können, wenn eine Diskriminierung der Ehe, sondern auch, wenn eine Diskriminierung der Familie im Übrigen vorliegt. Unter diesem Gesichtspunkt kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weitere substanziierte Ausführungen zum Zulassungspunkt der grundsätzlichen Bedeutung enthält die Begründung des Zulassungsantrages nicht. Insbesondere geht der Kläger nicht darauf ein, inwieweit eine Fallkonstellation der vorliegenden Art überhaupt eine Diskriminierung der Familie begründen könnte. Im Übrigen setzt sich der Kläger nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, die Pflege seiner Mutter müsse nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften des Melderechts nicht zwingend dazu führen, sich am Ort der Pflege mit dem Hauptwohnsitz zu melden. Bereits aus diesem Grund könnte in einem Berufungsverfahren eine Diskriminierung der Familie aufgrund der Erhebung von Zweitwohnungssteuern nicht festgestellt werden. Schließlich sind die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Aus den Ausführung zu den Zulassungsgründen zur Abweichung und zur grundsätzlichen Bedeutung können sie sich ebenso wenig ergeben wie durch den pauschalen Hinweis auf das Vorbringen in der ersten Instanz. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.