Beschluss
13 L 1099/08
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0325.13L1099.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4656/08 gegen die beiden Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 18. November 2005 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 15. August 2008 wird angeordnet. Die Aufhebung der Vollziehung dieser Bescheide durch Rückzahlung der von dem Antragsteller an den Antragsgegner geleisteten Geldbeträge wird, soweit noch nicht erstattet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.816,32 EUR durch Hinterlegung angeordnet. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.954,08 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer der beiden Grundstücke I.----straße 27 (Gemarkung L. , Flur 00, Flurstücke 00 und 000) und I.----straße 32 (Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 00) in C. -L. . 4 Am 11. Dezember 2002 beschloss die Bezirksvertretung C. -L. ein Straßenausbauprogramm betreffend den sog. 2. Bauabschnitt der I.----straße in C. . Die I.----straße sollte im Abschnitt von der T.----straße bis P.------straße ausgebaut werden. 5 Nachdem im Januar 2004 die Straßenbauarbeiten begonnen hatten, setzte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 22. April 2004 für den geplanten Ausbau Vorausleistungen in Höhe von 34.680,74 EUR für das Grundstück I.----straße 27 und in Höhe von 11.418,53 EUR für das Grundstück I.----straße 32 fest und forderte den Antragsteller zur Zahlung binnen 1 Monat nach Bekanntgabe der Bescheide auf. Der Antragsteller zahlte daraufhin in der Folgezeit die Beträge an den Antragsgegner. 6 Nach Abschluss der Baumaßnahme setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. November 2005 gegenüber dem Antragsteller für das Grundstück I.---- straße 27 einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 43.759,07 EUR fest und forderte den Antragsteller unter Anrechnung der Vorausleistungen zur Zahlung von 9.078,33 EUR auf. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag setzte er für das Grundstück I.----straße 32 einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 14.407,53 EUR fest und forderte unter Anrechnung der Vorausleistungen zur Zahlung von 2.989,00 EUR. 7 Der Antragsteller erhob gegen beide Heranziehungsbescheide Widerspruch und stellte jeweils einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. 8 Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 setzte der Antragsgegner die Vollziehung der Heranziehungsbescheide mit Wirkung vom 21. Dezember 2005 bis zur Entscheidung über die Widersprüche aus. Gleichzeitig teilte er dem Antragsteller mit, er stelle die Bearbeitung des Widerspruchs bis zur abschließenden Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in den dort anhängigen Verwaltungsstreitverfahren (u. a. 15 A 1117/06) betreffend den 1. Bauabschnitt der I.----straße zurück. 9 Der Antragsgegner half den eingelegten Widersprüchen mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2008 teilweise ab, indem er den Straßenausbaubeitrag für das Grundstück I.----straße 27 auf 14.907,78 EUR und für das Grundstück I.----straße 32 auf 4.908,34 EUR ermäßigte. Ferner erstattete er die aufgrund der erbrachten Vorausleistungen und der aufgrund der beiden Bescheide vom 18. November 2005 geleisteten weiteren Straßenbaubeiträge überschießenden Geldbeträge. Die (weitere) Aussetzung der Vollziehung lehnte er ab. 10 Der Antragsteller hat am 3. September 2008 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt er aus, dass der Antrag zulässig sei. Der Vorausleistungsbescheid sei ebenso wie die Heranziehungsbescheide rechtswidrig, da eine wirksame Beitragssatzung bis heute nicht vorliege. Aus diesem Grunde seien ihm die geleisteten Beträge, soweit sie nicht bereits erstattet worden seien, zu erstatten. Im Übrigen verweist er auf die den 1. Bauabschnitt der I.----straße betreffenden Klageverfahren vor dem erkennenden Gericht und die anschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Beide Gerichte hätten festgestellt, dass eine wirksame Beitragssatzung nicht vorliege. Im Übrigen habe das OVG NRW in dem von ihm mit Beschluss vom 15. Mai 2008 unterbreiteten Vergleichsvorschlag ausgeführt, dass nur die Einrichtungen Straßenbeleuchtung und Entwässerung abrechnungsfähig seien. Trotz dieser eindeutigen Aussagen rechne der Antragsgegner auch die Parkplatzflächen ab. Weshalb mehr als ¼ des zunächst festgesetzten Beitrages nach Ermäßigung durch den Widerspruchsbescheid verblieben sei, könne nicht nachvollzogen werden. 11 Der Antragsteller beantragt unter Berücksichtigung seines Erstattungsvorbringens im Schriftsatz vom 11. März 2009 sinngemäß, 12 die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4656/08 gegen die beiden Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 18. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2008 anzuordnen und 13 die Aufhebung der Vollziehung durch Erstattung der vom Antragsteller an den Antragsgegner geleisteten Geldbeträge, soweit diese noch nicht erstattet worden sind, anzuordnen. 14 Der Antragsgegner beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Zur Begründung führt er aus, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Die umstrittenen Straßenbaubeiträge seien auf der Grundlage mittlerweile bestandskräftiger Vorausleistungsbescheide gezahlt worden. Nach Zustellung der Widerspruchsentscheidung ergebe sich für den Antragsteller keine Zahlungspflicht mehr. Die Überzahlungen aus der Anrechnung gezahlter Vorausleistungen seien erstattet worden. Da die endgültigen Beitragsbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides kein Leistungsgebot enthielten und damit nicht vollzogen werden könnten, komme eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht. Ein Rechtsschutzbedürfnis könne auch nicht mit dem Interesse an einer (vorläufigen) Rückzahlung der erbrachten Vorausleistungen begründet werden. Die Vorausleistungen seien auf der Grundlage der bestandskräftigen Vorausleistungsbescheide mit ihrem Leistungsgebot gezahlt worden. Eine Rückzahlung dieser Beträge setzte den Wegfall des materiellen Rechtsgrundes für die Vorausleistung voraus. Letzteres sei nur der Fall, wenn die materiell- rechtliche Berechtigung der Gemeinde für das Behalten der Vorausleistungen weggefallen sei, wenn also die Entstehung der endgültigen Beitragspflicht für das betreffende Grundstück definitiv ausgeschlossen sei. Dies sei nicht der Fall, wenn die wegen Ungültigkeit der Satzung bisher nicht entstandene Beitragspflicht durch rückwirkendes Inkrafttreten einer gültigen Satzung noch entstehen könne. Selbst wenn man davon ausgehe, dass vorliegend keine hinreichende Satzungsgrundlage wegen der Notwendigkeit einer Einzelfallsatzung gegeben sei, bestehe durchaus die Möglichkeit, dass der Rat der Stadt C. eine entsprechende Satzung beschließe. Diese gelte zumindest im Umfang der nunmehr noch umstrittenen und im Widerspruchsbescheid bezifferten Beträge. In einem solchen Fall komme eine Rückzahlung der Vorausleistungsbeträge selbst bei einer Aufhebung der endgültigen Beitragsbescheide nicht in Betracht. Dies müsse erst Recht im Rahmen eines summarischen Aussetzungsverfahrens gelten. 17 Inhaltlich sei auf die Antragsbegründung zu erwidern, dass für die noch zur Abrechnung verbliebenen Teileinrichtungen Oberflächenentwässerung, Beleuchtung und Parkflächen der I.----straße von P.------straße bis T.----straße die zugrunde liegende KAG-Beitragssatzung mit den jeweiligen Anteilen der Beitragspflichtigen eine wirksame Rechtsgrundlage darstelle und hierfür eine Einzelsatzung nicht erforderlich sei. Ein solches Erfordernis habe das OVG NRW für den 1. Bauabschnitt der I.----straße im Hinblick auf die atypische Gestaltung von Fahrbahn und Gehwegen bzw. die Frage der Nutzungsabgrenzung zwischen diesen Teileinrichtungen angenommen. Diese Einrichtungen seien aber nicht mehr Gegenstand der Veranlagung. Gründe, warum die Vorteilsbemessung der noch zur Abrechnung verbliebenen Teileinrichtungen ebenfalls einer Sondersatzung bedürfe, seien nicht erkennbar. Die Vorteile der verbesserten Oberflächenentwässerung, Beleuchtung sowie Parkmöglichkeiten auf erstmals eigenen Parkstreifen entspreche denjenigen anderer (typischer) Anlagen und müssten daher nicht im Einzelfall festgesetzt werden. Im Übrigen verweise er auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. 18 II. 19 Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und in dem aus der Beschlussformel zu 1. ersichtlichen Umfang begründet. 20 Der Antrag ist zulässig. Dem Antragsteller steht hierfür das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht, wenn der Antragsteller ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an dem mit dem Antrag erstrebten Rechtsschutzziel hat. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichtes deshalb für ihn nutzlos erscheint. 21 Vgl. etwa OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2004 - 2 D 2/02.NE - und Beschluss vom 19. April 2005 - 5 B 94/04 -, jeweils veröffentl. in Juris m.w.N. 22 Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher das Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann. 23 Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand März 2008, § 80 Rdnr. 335; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 1991 - 11 S 1157/91 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, S. 702. 24 Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht wegen der beiden an den Antragsteller gerichteten und zwischenzeitlich bestandskräftigen Vorausleistungsbescheide vom 22. April 2004. Der Erlass der beiden angefochtenen Heranziehungsbescheide vom 18. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2008 führte nämlich zur Erledigung der Vorausleistungsbescheide, sie lösten diese also ab und bilden die alleinige Grundlage für die Einbehaltung der als Vorausleistungen geleisteten Beträge. 25 vgl. hierzu allg.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244/97 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1999, S. 51 ff.; Bundesfinanzhof (BFH), Beschlüsse vom 3. Juli 1995 - GrS 3/93 - BFHE 178, 11 <14 f.> und vom 23. Juni 1993 - X B 134/91 - BFHE 172, 9 <14 f.>; jeweils auch in Juris veröffentl.; 26 Durch den Erlass der endgültigen Bescheide sind die beiden Vorauszahlungsbescheide i.S.d. § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) auf andere Art und Weise erledigt. 27 Vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 3. Juli 1995, a.a.O. 28 Es besteht kein Grund dafür, dass der Vorausleistungsbescheid weiterhin für die Zukunft wirksam bleibt, wenn der Beitrag endgültig festgesetzt worden ist. Selbst wenn - wie hier - allein der Vorausleistungsbescheid ein Leistungsgebot regelte, ist dieses durch entsprechende Zahlung erloschen. Der endgültige Beitragsbescheid löst mit und ab seiner Wirksamkeit die (vorläufigen) Beitragsfestsetzungen des Vorausleistungsbescheides als Rechtsgrundlage des Leistungsgebotes und der Zahlung für die Zukunft ab. 29 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 23. Dezember 1999 - 6 B 96.2048 -m.w.N., veröffentl. in Juris. 30 Soweit dem in Anlehnung an die früher ergangene Rechtsprechung erlassenen Beschluss des OVG NRW, 31 Beschluss vom 9. April 1998 - 15 A 7071/95 -, Der Gemeindehaushalt (GemHH) 2000, S. 134 ff. mit Verweis auf Urteil vom 31. Januar 1992 - 2 A 2223/88 -, 32 eine andere Auffassung zugrunde liegen sollte, folgt die Kammer dieser aus den dargelegten Gründen nicht. 33 Etwas anderes folgt hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses auch nicht für den Fall einer (unterstellten) zukünftigen Kassation der Heranziehungsbescheide vom 18. November 2005 im Hauptsacheverfahren. Zwar erlaubt das Verwaltungsverfahrensgesetz wie auch die Abgabenordnung, einen durch Rücknahme oder Widerruf weggefallenen Verwaltungsakt durch neuerliche Aufhebung "ins Leben zurückzurufen". Wird z. B. ein Verwaltungsakt ex tunc zurückgenommen, gilt die vor seinem Erlass bestehende Rechtslage weiter. Der ursprüngliche Verwaltungsakt, den die Rücknahme wirksam beseitigt hat, "lebt rückwirkend auf". 34 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 6 S 1513/90 - NVwZ 1992, S. 184 f; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 21. Februar 1985 - 11 RA 2/84 -, Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSGE) 58, S. 49 ff.; Meyer, in Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, § 48 Rdnr. 35; Ibler, Kann der Widerruf eines Verwaltungsaktes widerrufen werden?, NVwZ 1993, S. 451 (452) m. w. N. 35 Gleiches gilt bei der Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren. 36 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 113 Rdnr. 8 37 Etwas anderes gilt aber hier. Ein Bescheid kann nämlich nur im Falle der Rücknahme oder gerichtlichen Kassation eines diesen Bescheid ersetzenden Verwaltungsaktes wiederaufleben. Erledigt sich dagegen ein Verwaltungsakt auf andere Art und Weise i. S. d. § 124 Abs. 2 AO, wie dies bei einem Vorausleistungsbescheid durch Erlass des (endgültigen) Beitragsbescheides geschieht, 38 so BFH, Beschluss vom 3. Juli 1995 - GrS 3/93 - a.a.O. 39 kommt ein Wiederaufleben der - wenn auch wie hier bestandskräftigen - Vorausleistungsbescheide nicht in Betracht, 40 so BFH, Urteil vom 13. Februar 1996 - VII R 55/95 - BFH/NV 96, S. 454; siehe auch Klein, Abgabenordnung, 8. Auflage, § 37 Rdnr. 7 zum Verhältnis Vorauszahlungsbescheid zum Jahressteuerbescheid, 41 so dass im Falle der Kassation der beiden Heranziehungsbescheide die Vorausleistungsbescheide nicht (wieder) Rechtsgrund für das Behaltendürfen sein können. 42 Es fehlt dem Antragsteller auch nicht deshalb das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil die Heranziehungsbescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides kein Zahlungsgebot mehr enthalten und sie - wie der Antragsgegner zu Unrecht meint - damit keine zu vollziehende Regelung enthielten. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise in den dort genannten Fällen anordnen oder wiederherstellen, d. h. die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Unter dem Begriff der Vollziehung i. S. d. § 80 VwGO fallen dabei nicht nur Maßnahmen im vollstreckungsrechtlichen Sinne, wie sich bereits aus § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergibt. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage u. a. auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten aufschiebende Wirkung, obwohl diese Sachverhalte unmittelbar mit Eintritt ihrer inneren Wirksamkeit regeln und daher einer besonderen behördlichen Durchsetzungshandlung weder bedürftig noch fähig sind. 43 BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1961 - VIII C 398.59 -, BVerwGE 13, 1 (7 f.), Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1961, 948; Sodann/Zickow, VwGO, 2. Auflage, §80 Rdnr. 36. 44 Vollziehung i. S. d. § 80 VwGO kann auch nicht ausschließlich ein Handeln der Behörde bedeuten, wie in der Vergangenheit teilweise angenommen wurde. Vielmehr zählt zur Vollziehung eines Verwaltungsaktes auch jede sonstige rechtliche und tatsächliche Folgerung unmittelbarer und mittelbarer Art, die durch behördliches oder privates Handeln aus dem Verwaltungsakt gezogen wird und auf Verwirklichung des Inhalts des Verwaltungsaktes gerichtet ist. 45 Sodann/Zickow, a.a.O., Rdnr. 36 m.w.N. 46 Eine solche Vollziehung der angefochtenen Heranziehungsbescheide erfolgt hier seitens des Antragsgegners durch das (tatsächliche) Behalten des vom Antragsteller geleisteten Geldbetrages unter Berufung auf den mit ihnen vorhandenen Rechtsgrund. Die die Vorausleistungsbescheide ablösenden Heranziehungsbescheide sind nämlich nunmehr alleinige Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs auf Straßenbaubeiträge und damit auch Grundlage für die Einbehaltung der zuvor als Vorausleistungen auf einen zukünftigen Straßenausbaubeitrag entrichteten Beträge. 47 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bewirkt demzufolge, dass das aus den Heranziehungsbescheiden abgeleitete Recht des Antragsgegners, die vorausgeleisteten und auf die Straßenbaubeiträge angerechneten Beträge einzubehalten, suspendiert wird, so dass diese Beträge in dem durch § 80 Abs. 5 VwGO begründeten Umfang vorläufig zu erstatten sind. 48 Der Zulässigkeit des Antrages steht letztlich auch nicht entgegen, dass der Antragsteller die bereits mit Vorausleistungsbescheiden geforderten Geldbeträge freiwillig gezahlt hat. Schon aus der Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, wonach das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, lässt sich entnehmen, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts - sei es durch die Behörde, sei es durch den Betroffenen - das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht entfallen lässt. 49 Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80, Rdnr. 337; VG Köln, Beschluss vom 26. April 2004 - 6 L 533/04 - veröffentl. in Juris 50 Der zulässige Antrag ist auch begründet. 51 Gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder dass die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 52 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dabei nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zu Grunde liegenden Satzung geht, ist in aller Regel von deren Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen. 53 Ständige Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW): vgl. nur Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 337 und Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, Städte- und Gemeinderat (StGR) 1998, 154. 54 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die sich im Zeitpunkt der Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage. 55 Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 147 56 Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die vom Antragsteller erhobene Klage derzeit Erfolg haben wird. Die beiden angefochtenen Heranziehungsbescheide vom 18. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2008 sind bei summarischer Prüfung rechtswidrig. 57 Die strittigen Festsetzungen von Straßenbaubeiträgen finden ihre Rechtsgrundlage nicht in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C. vom 12. Juli 1995 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15. November 1996 (Straßenbaubeitragssatzung). 58 Nach § 8 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit der entsprechenden Beitragssatzung können auch zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden. Die Beitragserhebung erfolgt dabei als Gegenleistung für die den Eigentümern und Erbbauberechtigten der Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile, denen durch die Anlage eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit gewährt wird. 59 Bei summarischer Überprüfung dürften die im Bereich der I.----straße im Abschnitt zwischen P.------straße und T.----straße durchgeführten Maßnahmen einen atypischen Ausbau darstellen, für deren Abrechnung es (zumindest) noch einer Sondersatzung bedarf, weil die Regelungen nach § 3 Abs. 3 der Straßenbaubeitragssatzung, die für die Erneuerung bzw. Verbesserung der einzelnen Teileinrichtungen einen Anliegeranteil an den Kosten in unterschiedlicher Höhe festlegen, den Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht gerecht werden. So hat die I.----straße im ausgebauten Abschnitt einen von einer typischen Straße im Trennprinzip abweichenden Ausbau erhalten. Statt der Beibehaltung der bisherigen Breiten der Teileinrichtungen und Abtrennung der Gehwege von der Fahrbahn durch ein Hochbord ist die Straßenfläche einheitlich - ähnlich wie bei einer Mischfläche - mit Klinkerpflaster befestigt worden, und lediglich farblich sind einzelne Teileinrichtungen auf der niveaugleichen Straßenfläche abgetrennt worden. Die abmarkierte Fahrbahn hat ca. 2/3 der Breite der bisherigen Fahrbahn erhalten. Zwar hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2008 die durch Heranziehungsbescheide festgesetzten Straßenausbaubeiträge ermäßigt, soweit diese auf die Teileinrichtungen Gehwege und Fahrbahn entfielen. Die auf Oberflächenentwässerung, Beleuchtung und (auch) Parkflächen entfallenden Straßenbaubeiträge blieben aber unverändert. Es bestehen im Hinblick auf die Parkflächen zudem Bedenken, ob durch die Ausbaumaßnahme eine beitragsfähige Teileinrichtung in Form von Parkflächen nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. f der Straßenbaubeitragssatzung vom 19. Juli 1995 in der Gestalt der Änderungssatzung vom 15. November 1996 geschaffen worden ist. Das OVG NRW hat in einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag mit Beschluss vom 15. Mai 2008 betreffend den - ausbautechnisch vergleichbaren - Ausbau der I.----straße zwischen T.----straße und T1. -E. -Straße (1. Bauabschnitt) unter Bestätigung der Auffassung des erkennenden Gerichts in seinen Urteilen vom 12. Januar 2006 - u.a. 13 K 1206/04 - ausgeführt, dass eine Beitragserhebung nur kraft einer Einzelfallsatzung in Betracht komme. Gleiches gilt nach Auffassung der Kammer auch für den hier streitigen 2. Bauabschnitt. Zwar hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid die Straßenbaubeiträge um die anteiligen Beträge für die Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehwege ermäßigt. Eine solche Ermäßigung kann aber eine notwendige Sondersatzung nicht ersetzen. Nur durch eine Sondersatzung kann dem atypischen Ausbau der gesamten Anlage Rechnung getragen werden und nur durch sie ist eine an die Besonderheiten des vorliegenden Ausbaus angepasste Vorteilsregelung gewährleistet. 60 Ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage damit begründet, hat der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ferner einen Anspruch auf Aufhebung der bereits - wie oben ausgeführt - erfolgten Vollziehung durch das Behalten der Geldbeträge seitens des Antragsgegners im Wege der Rückzahlung. In soweit besteht seitens der Kammer hinsichtlich des "Ob" kein Ermessen. 61 Schoch/Schmidt-Aßmann/Pitzner, a.a.O., § 80 Rdnr. 302; a. A. Kopp/Schenke, a.a.O, § 80 Rdnr. 151; 62 Im Hinblick auf den noch möglichen und vom Antragsgegner angekündigten Erlass einer die Erhebung von Straßenbaubeiträgen rechtfertigenden Sondersatzung hält die Kammer die Anordnung unter Auflage einer Sicherheitsleistung für erforderlich, weshalb der auf vorbehaltlose Erstattung (ohne Sicherheitsleistung) gerichtete Antrag insoweit abzulehnen war. 63 Der Antragsteller wird mit der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Anwendung (Auslegung) des § 80 Abs. 5 VwGO im Ergebnis den übrigen Antragstellern in den weiteren Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide für den Ausbau des 2. Bauabschnitts der I.---- straße im Wesentlichen gleichgestellt, die bisher keine (Voraus-) Leistungen zu zahlen hatten und bei denen der Antragsgegner von sich aus die Vollziehung ausgesetzt hat. 64 Den Anträgen ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO überwiegend stattzugeben. 65 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung ist nach gefestigter Rechtsprechung, 66 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1992 - 3 B 1956/91 -, GemHH 1993, 109 m. w. N. über die Praxis der anderen mit Abgabensachen befassten Senate des OVG NRW, 67 mit einem Viertel der strittigen Beträge angemessen bewertet.