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Beschluss

6 L 533/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0426.6L533.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 162,50 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Der Antragsteller ist seit dem SS 1999 an der Fachhochschule Köln für den Stu- diengang Nachrichtentechnik eingeschrieben. Zuvor war er vom WS 1994/95 bis zum WS 1995/96 an der Technischen Fachhochschule Stuttgart für den Studiengang Bauphysik und vom WS 1996/97 bis zum SS 1998 an der Fachhochschule München für den Studiengang Feinwerk- und Mikrotechnik immatrikuliert. 4 Mit Bescheid vom 20.1.2004 zog der Antragsgegner den Antragsteller für das SS 2004 zu einer Studiengebühr nach § 9 des Studienkonten- und - finanzierungsgesetzes (StKFG) in Höhe von 650 EUR heran, die bis spätestens zum 1.2.2004 zu zahlen sei. Einen bereits am 23.7.2003 ergangenen Gebührenbescheid hatte der Antragsgegner am 4.8.2003 "auf Anordnung des Ministeriums für Wissen- schaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen" zurückgenommen. 5 Der Antragsteller legte gegen den Gebührenbescheid vom 20.1.2004 am 30.1.2004 Widerspruch ein. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung sei- nes Widerspruchs anzuordnen, und bat um kurzfristige Mitteilung, ob bis zur Ent- scheidung über den Aussetzungsantrag auf die Einhaltung der Zahlungsfrist verzich- tet werde. Zur Begründung seines Widerspruchs führte er aus, dass sich der An- tragsgegner mit der Rücknahme des Gebührenbescheides vom 23.7.2003 einer Selbstbindung unterworfen habe und deshalb die Gebühr nicht erneut fordern könne. Zudem begegneten die Vorschriften des StKFG unter dem Gesichtspunkt des Ver- trauensschutzes verfassungsrechtlichen Bedenken, da bei der Berechnung des Stu- dienguthabens auch in der Vergangenheit liegende Semester berücksichtigt würden. 6 Am 21.2.2004 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er trägt vor, dass sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von einem Sachbearbeiter des Antragsgegners unmittelbar im Nach- gang zur Erhebung seines Widerspruchs vom 30.1.2004 telefonisch abgelehnt wor- den sei. Am 14.3.2004 hat der Antragsteller die streitige Gebühr unter Vorbehalt ge- zahlt. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 30.1.2004 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 20.1.2004 anzuordnen. 9 Der Antragsgegner beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Er bestreitet, dass die Sachbearbeiterin, Frau C. , den Aussetzungs- antrag des Antragstellers telefonisch abgelehnt habe. Darüber hinaus sei der Antrag auch deshalb unzulässig, weil nach der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung unter Vorbehalt hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Im übrigen bestünden an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides keine ernstlichen Zweifel. 12 II. 13 Der Antrag hat keinen Erfolg. 14 Dabei war das Passivrubrum von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass richti- ger Antragsgegner entsprechend §§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO NRW der Rektor der Fachhochschule Köln ist, der gemäß § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) die Hochschule nach außen vertritt. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.2.1987 - 15 A 2630/84 -, NWVBl. 1987, S. 15. 16 Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. 17 Insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags nicht die Vorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen. Danach ist ein Antrag an das Gericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abga- ben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), zu denen auch die Studiengebüh- ren nach dem Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG) vom 28.1.2003 (GVBl. NRW S. 36) zählen, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Hierbei handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht vorliegen muss und während des gerichtlichen Verfahrens nicht nachge- holt werden kann. 18 Vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 80, Rn. 185; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 80, Rn. 40; OVG Koblenz, Beschluss vom 29.4.1992 - 12 B 10456/92 -, NVwZ-RR 1992, S. 589; VGH München, Beschluss vom 26.11.1991 - 6 CS 91.3277 -, NVwZ 1992, S. 990. 19 Vorliegend hat der Antragsteller zugleich mit der Erhebung des Widerspruchs am 30.1.2004 einen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt. Eine schriftliche Ablehnung dieses Antrags ist bislang nicht erfolgt. Zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob eine Sachbearbeiterin des Antragsgegners den Aussetzungsantrag telefonisch abgelehnt hat, bevor der Antragsteller sich mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das erkennende Gericht gewandt hat. Diese tatsächliche Frage sowie die sich hieran ggfs. anschließende Rechtsfrage, ob eine mündliche Ablehnung des Aussetzungsantrages im Rahmen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO überhaupt als ausreichend anzusehen ist, 20 vgl. dazu bejahend OVG NRW, Beschluss vom 18.4.1996 - 15 B 3499/95 -, NWVBl. 1997, S. 23; ablehnend OVG Koblenz, Beschluss vom 26.2.1999 - 6 B 10198/99 -, NVwZ-RR 2000, S. 810, 21 brauchte das Gericht indessen nicht zu beantworten. 22 Denn auch wenn es an einer negativen behördlichen Aussetzungsentscheidung fehlen sollte, ist der Antrag hier ausnahmsweise gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO zulässig. Nach der Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist ein Antrag an das Gericht auch ohne negative behördliche Aussetzungsentscheidung zulässig, wenn die Behörde über einen an sie gerichteten Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Welche Frist als angemessen anzusehen ist, kann dabei nicht generell, insbesondere nicht unter Zugrundelegung der für Klageverfahren vorgesehenen 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO bestimmt werden, sondern ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. 23 Vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80, Rn. 348; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 80, Rn. 62. 24 Im vorliegenden Fall war bis zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durch den Antragsteller am 21.2.2004 zur Überzeugung des Gerichts indessen eine angemessene Frist verstrichen, innerhalb derer der Antragsgegner - legt man sein Vorbringen zugrunde - über den Aussetzungsantrag des Antragstellers vom 30.1.2004 nicht entschieden und hierfür auch keinen zureichenden Grund mitgeteilt hat. Es wäre dem Antragsgegner nach Auffassung des Gerichts ohne Nachteil für die gebotene Gründlichkeit möglich gewesen, über den Aussetzungsantrag innerhalb des dargelegten Zeitraums von 3 Wochen zu entscheiden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass dem Antragsgegner gegenwärtig eine Vielzahl ähnlicher Aussetzungsanträge vorliegen dürfte. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall keinerlei individuelle Härtegründe oder besondere Umstände geltend gemacht hat, die den Antragsgegner zu einer über die in sämtlichen Verfahren gleichgelagerte Prüfung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides hinausgehenden Prüfung Anlass gegeben hätten. Hinzu kommt, dass der Antragsteller die Entscheidung über seinen Aussetzungsantrag nicht zuletzt im Hinblick auf die im Gebührenbescheid gesetzte kurze Zahlungsfrist bis zum 1.2.2004 zu Recht als eilbedürftig angesehen und den Antragsgegner in seinem Antrag vom 30.1.2004 hierauf auch hingewiesen hat. Der Antragsgegner hat demgegenüber keine Gründe vorgetragen, die eine Verzögerung seiner Entscheidung über den 21.2.2004 hinaus gerechtfertigt erscheinen ließen. 25 Der Zulässigkeit des Antrages steht schließlich - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - auch nicht entgegen, dass der Antragsteller die streitige Gebühr zwischenzeitlich unter Vorbehalt gezahlt hat. Schon aus der Vorschrift des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, wonach das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, lässt sich entnehmen, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts - sei es durch die Behörde, sei es durch den Betroffenen, der damit nur dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen (Zahlungs-)Befehl nachkommt - das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht entfallen lässt. 26 Vgl. auch Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80, Rn. 337. 27 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 28 Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn die Abwägung der betroffenen Interessen ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Bescheides überwiegt. Dies ist im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, d.h. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, entsprechend der insoweit für die Aussetzung durch die Behörde geltenden Regelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 29 a) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides des Antragsgegners vom 20.1.2004. Der Gebührenbescheid kann sich rechtmäßigerweise auf die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG) vom 17.9.2003 (GVBl. NRW S. 570) stützen. 30 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG sind erfüllt. Dem Antragsteller, der seinen eigenen Angaben zufolge zunächst für 3 Semester im Studiengang Bauphysik sowie anschließend für 4 Semester im Studiengang Feinwerk- und Mikrotechnik eingeschrieben war und nunmehr im 11. Semester im Studiengang Nachrichtentechnik immatrikuliert ist, steht kein Studienguthaben mehr zur Verfügung. Er hat die maßgebliche Regelstudienzeit von 7 Semestern bereits um mehr als das 1,5-fache überschritten. 31 Die Vorschriften des StKFG, aus denen sich die Gebührenpflicht des Antragstellers ergibt, verstoßen bei summarischer Prüfung auch nicht gegen höherrangiges Recht. 32 aa) Sie widersprechen nicht § 27 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Zwar bestimmt § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG, dass das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei sind. Zugleich ermächtigt § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG die Länder jedoch, in besonderen Fällen Ausnahmen von der Gebührenfreiheit vorzusehen. Die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber mit dem StKFG und der RVO- StKFG getroffenen Regelungen halten sich im Rahmen der ihm durch § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG eingeräumten Regelungszuständigkeit, indem sie das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie das Studium in einem konsekutiven Studiengang zwar nicht vollständig, aber - soweit es die hier einschlägige Einrichtung von Studienkonten mit Regelabbuchung betrifft - zumindest bis zum Erreichen der 1,5-fachen Regelstudienzeit und damit im Kern gebührenfrei belassen (vgl. §§ 1, 4, 6 StKFG). 33 Ebenso VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11.3.2004 - 4 L 193/94 und 4 L 441/04 -. 34 Denn aus der Entstehungsgeschichte des durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8.8.2002 (BGBl. I, S. 3138) einge- führten § 27 Abs. 4 HRG ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber die Gruppe der Langzeitstudierenden als besondere Gruppe unter den Studierenden und die Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende als Ausnahmeregelung im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG ansieht. Die Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG soll nach dem Willen des Bundesgesetzgebers gerade dazu dienen, die Einführung von Studienkontenmodellen durch den Landesgesetzgeber zu ermöglichen und dabei auch die Bestimmung, welchen Umfang das Studienkonto für ein gebührenfreies Studium haben soll bzw. wann die Regelstudienzeit als deutlich überschritten gilt und damit Studiengebühren erhoben werden können, dem Landesgesetzgeber zu überlassen. 35 Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 4 HRG, BT-Drucksache 14/8361, S. 5. 36 bb) Einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen. 37 Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entscheiden, dass die Regelungen des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes, nach denen ein Studierender grundsätzlich eine Studiengebühr in Höhe von 1.000 DM zu entrichten hat, wenn sein Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester dauert, mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, S. 206; vorgehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, S. 1782. 39 Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Einerseits werde das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl durch die Gebührenpflicht nicht beeinträchtigt, da dieses Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann, und sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums erstrecke. Dies gelte jedenfalls, solange eine unüberwindliche soziale Barriere nicht errichtet werde. Zum anderen werde das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auch in seinem abwehrrechtlichen Gehalt als Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt, da die Einführung von Langzeitstudiengebühren wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen und - ausweislich der vom baden- württembergischen Gesetzgeber verfolgten Ziele - durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. 40 Vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 207 ff. 41 Diese Erwägungen, denen die Kammer sich anschließt und auf die sie zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen in den Einzelheiten Bezug nimmt, gelten entsprechend für die vergleichbaren Regelungen des StKFG und der RVO-StKFG NRW. Indem er das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie in einem konsekutiven Studiengang bis zur 1,5-fachen Regelstudienzeit grundsätzlich gebührenfrei belässt (vgl. § 1 und 4 StKFG) und im übrigen Sonderregelungen u.a. für Teilzeitstudierende (§ 6 Abs. 1 Satz 5 StKFG) und Studierende, deren angestrebter Berufsabschluss das Studium zweier Studiengänge erfordert (§ 8 RVO-StKFG), sowie Ausnahmen von der Gebührenpflicht für be- stimmte Gruppen von Studierenden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StKFG, § 13 RVO-StKFG) und schließlich die Möglichkeit der Gewährung von Bonussemestern (§ 5 StKFG i.V.m. § 9 RVO-StKFG) und der Anerkennung von Härtefällen (§ 14 RVO-StKFG) vorsieht, hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber keine unüberwindliche soziale Barriere im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts errichtet. Ebenso ist die Einschränkung des Grundrechts der Ausbildungsfreiheit auch in Nord- rhein-Westfalen durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber begründet die Erhebung der Langzeitstudiengebühr "mit Rücksicht auf die gesamtwirtschaftliche Situation" zum einen mit fiskalischen Erwägungen und verfolgt mit ihr zum anderen die hochschulpolitischen Ziele einer Verkürzung von Studienzeiten sowie einer Erhöhung der Studienabschlussquote und damit insgesamt einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen. 42 Vgl. LT-Drucksache 13/3023, S. 1, 19, 21. 43 Er hat sich damit von legitimen Zielsetzungen des Gemeinwohls leiten lassen, zu deren Erreichung sich die Einführung einer Studiengebühr für Langzeitstudierende als geeignetes, erforderliches und - nicht zuletzt mit Blick auf die zugleich vorgesehenen Sonder-, Ausnahme- und Härtefallregelungen - auch angemessenes Mittel darstellt, das die Studierenden in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig einschränkt. 44 cc) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es schließlich, dass die Gebührenpflicht des Antragstellers über § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG wird für jedes Semester vor dem SS 2004, in dem der Studierende - auch schon vor Inkrafttreten des Gesetzes - an einer Hochschule im Geltungsbereich des HRG in einem Studiengang eingeschrieben war, eine Regelabbuchung von dem zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto vorgenommen. Mit dieser Einbeziehung in der Vergangenheit liegender Semester in die Berechnung des Studienguthabens entfal- tet die Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG eine sog. unechte Rückwirkung. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 210; allgemein zur unechten Rückwirkung etwa BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.); BVerfG, Beschluss vom 13.5.1986 - 1 BvR 99, 461/85 -, BVerfGE 72, 175 (196). 46 Im Gegensatz zur echten Rückwirkung, die dann vorliegt, wenn eine Regelung nicht nur im Rahmen ihrer Anwendung für die Zukunft in tatbestandlicher Hinsicht an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft, sondern sich auch ihr zeitlicher Anwendungsbereich und damit die von ihr gesetzten Rechtsfolgen auf einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten erstrecken, ist die unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Grenzen der Zulässigkeit können sich jedoch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Eine unechte Rückwirkung ist danach ausnahmsweise unzulässig, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegt. 47 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.); BVerfG, Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 (78 f.). 48 Das Vertrauen der Betroffenen ist dabei um so weniger schützenswert, je mehr der Gesetzgeber durch Übergangsregelungen die Veränderung der Rechtslage zeit- lich abstuft. 49 Vgl. VGH München, Urteil vom 28.3.2001 - 7 B 00.1551 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (358 f.) 50 Gemessen hieran stellt sich die mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG verbundene unechte Rückwirkung vorliegend nicht als ausnahmsweise unzulässig dar. Die Berücksichtigung früherer Semester bei der Berechnung des Studienguthabens auf dem zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto ist zur Er- reichung der vom Gesetzgeber verfolgten fiskalischen und hochschulpolitischen Ziele geeignet und erforderlich. 51 Vgl. zur Zielsetzung der StKFG: LT-Drucksache 13/3023, S. 1, 19, 21. 52 Würde man Abbuchungen vom Studienkonto erst für Semester ab Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.2.2003 oder sogar erst ab dem SS 2004 vornehmen, so würde eine Gebührenpflicht nach Ablauf der 1,5-fachen Regelstudienzeit frühestens in etwa 5-6 Jahren entstehen. Damit würden dem Staat einerseits nicht unerhebliche Einnahmen entgehen, deren Erzielung "in Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Situation und der finanziellen Belastungen der Hochschulen" indessen gerade eines der gesetzgeberischen Ziele darstellt. Zum anderen könnte sich auch das hochschulpolitische Ziel einer Verkürzung der Studienzeiten erst mit beträchtlicher zeitlicher Verzögerung verwirklichen. Die Berücksichtigung sämtlicher Semester vor dem SS 2004 ermöglicht es dem Gesetzgeber hingegen, auch gegenüber der zahlenmäßig beachtlichen Gruppe von Studierenden, die schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt die 1,5-fache Regelstudienzeit überschritten haben, verhaltenslenkende Wirkung zu entfalten und sie zu einem schnelleren Abschluss ihres Studiums zu veranlassen. Nach alledem kann dem Gesetzgeber ein legitimes Interesse daran, durch die in § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG statuierte unechte Rückwirkung die mit dem Gesetz verfolgten Zwecke möglichst bald zur Geltung zu bringen, nicht abgesprochen werden. Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist ebenfalls nicht erkennbar. 53 Die von der Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVFG betroffenen Studierenden konnten demgegenüber nicht in schutzwürdiger, die vom Gesetzgeber wahrgenommenen Allgemeininteressen überwiegender Weise darauf vertrauen, ihr gebührenfrei begonnenes Studium zeitlich unbegrenzt ohne Gebührenbelastung fort- setzen zu können. 54 Vgl. zu einem solchen fehlenden Vertrauen allgemein BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 210, 55 Insbesondere ist die Vorschrift des § 10 Satz 1 HG NRW nicht geeignet, ein sol- ches schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Sie bestimmt zwar, dass für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, Studiengebühren nicht erhoben werden. Angesichts der schon seit längerem im politischen Raum über die Erhebung von Studiengebühren geführten Diskussion konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen der Studierenden auf den unveränderten Fortbestand dieser Regelung und damit auf die Gebührenfreiheit auch eines überlangen Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss jedoch kaum entwickeln. Hinzu kommt, dass ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand der in § 10 Satz 1 HG NRW statuierten Gebührenfreiheit spätestens mit der gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des StKFG zum 1.2.2003 aufgenommen Bestimmung des § 10 Satz 2 HG NRW zerstört worden ist, wonach "das Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Studiengebühren unberührt bleibt". Studienge- bühren nach dem StKFG werden dabei erstmals zum SS 2004, d.h. nach einer ca. 13-monatigen Übergangsphase, erhoben. Jedenfalls durch die Einräumung dieser Übergangsphase wird den Interessen der Studierenden, die aufgrund ihrer gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG zu berücksichtigenden bisherigen Studiendauer zum SS 2004 gebührenpflichtig werden, in ausreichender Weise Rechnung getragen. Ausgehend von einer einigermaßen sachgerechten Studienplanung haben sie im Regelfall die Möglichkeit, ihr Studium innerhalb des Übergangszeitraums gebührenfrei zu Ende zu bringen; in atypischen Fällen und für besondere Situationen steht ihnen die Härtefallregelung des § 14 RVO-StKFG sowie die Möglichkeit einer Einräumung von Bonussemestern nach § 5 StKFG zur Verfügung. Die Einräumung einer weitergehenden Übergangsfrist war vor diesem Hintergrund zur Überzeugung des Gerichts nicht geboten. 56 Ebenso VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11.3.2004 - 4 L 193/94 und 4 L 441/04 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.3.2004 - 15 L 370/04 -; vgl. zur Notwendigkeit einer Übergangsregelung für die Einführung einer Zweitstudiengebühr VGH München, Urteil vom 28.3.2001, a.a.O.. 57 Soweit der Antragsteller sich darüber hinaus darauf beruft, er hätte nach der Rücknahme des Gebührenbescheides vom 23.7.2003 durch den Antragsgegner darauf vertraut, dass dieser eine Gebühr für das SS 2004 nicht (mehr) erheben werde, vermag das Gericht bereits nicht zu erkennen, inwiefern der Antragsgegner durch die Rücknahme des ursprünglichen Gebührenbescheides einen entsprechenden Vertrauenstatbestand gesetzt hat. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner in seinem Rücknahmebescheid vom 4.8.2003 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung zum StKFG über die Gebührenpflicht erneut entscheiden werde. 58 b) Dass die Vollziehung des Gebührenbescheides, an dessen Rechtmäßigkeit nach alledem keine ernstlichen Zweifel bestehen, für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine unbillige Härte in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind. 59 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 80, Rn. 116; OVG NRW, Beschluss vom 17.3.1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, S. 617 (618). 60 Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 62 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG. Dabei wurde der Wert des Streitgegenstandes in Anlehnung an Ziffer I.7. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605, 606) auf ein Viertel der streitgegenständlichen Gebühr bestimmt. 63