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Urteil

7 K 324/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2009:0325.7K324.07.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2007 verpflichtet, dem Kläger für weitere 5,26 ha Zahlungsansprüche für Dauergrünland entsprechend seinem Antrag vom 22. April 2005 (dort. lfd. Nrn. 10 - 14 des Flächenverzeichnisses) zuzuweisen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2007 verpflichtet, dem Kläger für weitere 5,26 ha Zahlungsansprüche für Dauergrünland entsprechend seinem Antrag vom 22. April 2005 (dort. lfd. Nrn. 10 - 14 des Flächenverzeichnisses) zuzuweisen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger beantragte am 22. April 2005 die Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Gewährung der Betriebsprämie u. a. für Flächen in der Gemeinde I. mit einer Gesamtgröße von 5,26 ha (es handelt sich im einzelnen um die Flurstücke °°, °° und °°° der Gemeinde und Gemarkung I. sowie das Flurstück °, der Flur ° der Gemeinde I. , Gemarkung P. ; im Flächenverzeichnis eingetragen unter lfd. Nrn. 10 - 14), für die er als Nutzung Mehrweide eintrug und die im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben steht. Die Liegenschaft stand bis zum 31. Mai 2005 unter militärischer Verwaltung und wurde seitdem noch ca. zwei- bis dreimal zur kurzfristigen Übung (maximal jeweils eine Woche) durch die Bundeswehr genutzt. Dem Rechtsvorgänger des Klägers ist unter dem 14. Juni 2004 seitens des Bundesvermögensamtes E. eine Betretungserlaubnis zur Heugewinnung erteilt worden, die seit dem 10. Juni 2005 jeweils jährlich dem Kläger erteilt wird. Es handelt sich insgesamt um eine eingezäunte ehemalige Raketenbasis. Unter dem 26. Januar 2006 bestätigte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dem Kläger, dass er die betreffende Fläche im Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 30. Juni 2005 uneingeschränkt habe für die Heugewinnung nutzen können. Diese Bescheinigung hat der Kläger am 2. Februar 2006 beim Beklagten vorgelegt. Nachdem der Beklagte den Antrag des Klägers zunächst insgesamt aus formellen Gründen abgelehnt hatte, wies er dem Kläger auf dessen Widerspruch hin mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2007 1,73 Zahlungsansprüche zu, berücksichtigte aber die bezeichnete Fläche der ehemaligen Friedensausbildungsstellung nicht. Am 8. Februar 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus: Die ehemalige Raketenstellung sei Ende der 90er Jahre bereits geräumt worden; die Kaserne sei seit 2003 aufgegeben. Er selbst habe diese Fläche zum Antragszeitpunkt am 15. Mai 2005 bewirtschaftet. Es handele sich um Grünlandflächen, die er zur Heugewinnung genutzt habe. Er besitze einen ökologischen Landwirtschaftsbetrieb und nutze die Fläche zur Grasgewinnung. Die militärische Nutzung sei seit langem fast vollständig aufgegeben. Seine Rechtsposition sei mit der eines Pächters durchaus vergleichbar. Im Übrigen komme es auf ein Benutzungsrecht auch nicht an. Der Kläger hat zwei weitere Bescheinigungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 26. Januar 2006 und vom 9. März 2007 vorgelegt (Gerichtsakte Bl. 28 und 62), aus denen sich ergibt, dass dem Kläger die Fläche in der Zeit vom 1. September 2004 bis zum 30. Juni 2005 und vom 1. September 2005 bis zum 30. November 2006 uneingeschränkt für die Heugewinnung zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Bescheides vom 19. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2007 zu verpflichten, ihm weitere Zahlungsansprüche für 5,26 ha Grünland entsprechend seinem Antrag vom 22. April 2005 zur Beantragung der Betriebsprämie zuzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung aus: Das dem Kläger zustehende Betretungsrecht zum Zwecke der Heugewinnung stelle keinen Pachtvertrag dar. Es sei mit einer Pacht nicht vergleichbar. Der Kläger könne damit nicht die Voraussetzungen gemäß Art. 3 und 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 erfüllen. Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 sehe jetzt ausdrücklich vor, dass die betreffende Fläche gemischter Nutzung hauptsächlich für die landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden müsse. Dieser jetzt geltende Wortlaut bilde eine Klarstellung bei im übrigen gleicher Identität der Vorschriften. Selbst wenn der Kläger die Fläche im gleichen Umfang wie andere, eigene Betriebsflächen genutzt haben sollte, könne keine landwirtschaftliche Nutzung anerkannt werden, da die Betretungserlaubnis dafür nicht ausreiche. Ein bloßes Abmähen des Aufwuchses sei für sich allein auch noch keine landwirtschaftliche Nutzung. Mehr sei dem Kläger nicht gestattet worden. Die Flächen gehörten nicht zum Betrieb des Klägers. Die Kammer hat eine Auskunft der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu Fragen der rechtlichen und tatsächlichen Nutzung durch den Kläger in der Zeit von September 2004 bis Dezember 2005 eingeholt. Auf das entsprechende Antwortschreiben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 3. Februar 2009 (Gerichtsakte Bl. 66 f.) wird hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2007 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm für die Flächen der lfd. Nrn. 10 - 14 des Flächenverzeichnisses seines Antrages vom 22. April 2005 keine Zahlungsansprüche für Dauergrünland zugewiesen wurden. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm auch für diese Fläche mit einer Gesamtgröße von 5,26 ha Zahlungsansprüche zur Beantragung der Betriebsprämie 2005 zugewiesen werden (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Maßgebend für den Anspruch des Klägers auf Zuteilung weiterer Zahlungsansprüche für die hier betroffene Fläche, die im Eigentum des Bundes steht und unter Verwaltung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben liegt, sind folgende Bestimmungen: Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gem. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen i. S. des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages (Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl der Flächen, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat (Art 43, 59 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Eine beihilfefähige Fläche ist dabei jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen (Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht. Im vorliegenden Fall ist demnach der Zeitraum ab 1. September 2004 von Bedeutung. Was unter einer „landwirtschaftlichen Fläche" eines Betriebes zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 2a) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004. Dort ist der Begriff der „landwirtschaftlichen Fläche" definiert als Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen. Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes waren (Art. 2e der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Die hier betroffene Fläche der ehemaligen Friedensausbildungsstellung I. -P1. stellt eine beihilfefähige Fläche im Sinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 dar. Sie wird als Dauergrünland (vgl. Art. 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004) genutzt, das der Kläger durch Ernte für seinen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet. Wie sich aus der Stellungnahme der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 3. Februar 2009 ergibt (GA Bl. 66), ist die Liegenschaft bereits zum 31. Mai 2004 aus der militärischen Verwaltung entlassen worden und wird seitdem seitens der Bundeswehr ca. zwei- bis dreimal jährlich für maximal eine Woche genutzt. Aus der weiteren Bescheinigung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 26. Januar 2006, die der Kläger zum Verfahren gereicht hat (GA Bl. 14) ergibt sich, dass ihm die Fläche vom 1. September 2004 bis zum 30. Juni 2005 uneingeschränkt für die Heugewinnung zur Verfügung gestanden hat. Die weiter vom Bundesvermögensamt vorgelegten Betretungserlaubnisse zeigen, dass kontinuierlich seit Juni 2004 bis Januar 2009 jährliche Betretungserlaubnisse erteilt wurden, was die Nachhaltigkeit der Nutzung unterstreicht. Da die Heugewinnung auch keine ständige Anwesenheit des Landwirts auf der Fläche erfordert, liegt es auf der Hand, dass etwaige einwöchige militärische Nutzungen die Landwirtschaft des Klägers nicht beeinträchtigt haben. Nach der tatsächlichen Nutzung stand diese jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum im Vordergrund, während die militärische Nutzung ausweislich der Auskunft des Bundesvermögensamtes nur noch ganz nachrangig bzw. gar nicht erfolgte jedenfalls aber in so geringem zeitlichen Ausmaß, dass sie hinter der landwirtschaftlichen Nutzung zurücktritt. Diese tatsächliche Nutzung ist auch entscheidend für die Zuordnung der Fläche zum Betrieb des Klägers. Zu dieser Frage hat das Verwaltungsgericht Minden im Urteil vom 21. Januar 2009 - 3 K 136/08 - (rechtskräftig) folgendes ausgeführt: Anknüpfungspunkt für die (subjektive) Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche zu einem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb ist der von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 verwendete Terminus des „Nutzens". Dieser Wortlaut legt die Annahme nahe, dass eine landwirtschaftliche Fläche vorrangig demjenigen Betriebsinhaber zustehen soll, der diese Fläche in tatsächlicher Hinsicht nutzt, also tatsächlich bewirtschaftet. Hierfür spricht überdies der Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Im 2. Erwägungsgrund zu der Verordnung heißt es, die volle Zahlung von Direktbeihilfen sollte an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen, landwirtschaftliche Erzeugung und Tätigkeit gebunden sein. Durch diese Vorschriften sollten grundlegende Anforderungen des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand in die gemeinsamen Marktorganisationen einbezogen werden. Würden diese Anforderungen nicht erfüllt, so sollten die Beihilfen von den Mitgliedstaaten nach verhältnismäßigen, objektiven und abgestuften Kriterien ganz oder teilweise entzogen werden. In diesem Sinne begründet Art. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 grundlegende Anforderungen an einen Betriebsinhaber, statuiert Art. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 Grundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, formuliert Art. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherzustellen und bestimmt Art. 6 VO (EG) Nr. 1782/2003, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 gekürzt oder ausgeschlossen wird, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden. Dass die bei der Sanktion der Prämienkürzung oder des Prämienausschlusses einzuhaltenden Pflichten eines Betriebsinhabers letztlich nur von demjenigen beachtet werden können, der die Fläche tatsächlich nutzt, also tatsächlich bewirtschaftet, muss aber Einfluss auf die (subjektive) Zuordnung einer Fläche nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 haben. In Anbetracht des in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgegebenen Ziels, die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten, soll die Betriebsprämie demnach primär demjenigen Betriebsinhaber zugute kommen, der unmittelbar und faktisch durch seine Nutzung der Fläche für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand derselben sorgt. So auch: VG Aachen, Urteil vom 3. Januar 2008 - 6 K 898/07 -; vgl. auch: BayVG Regensburg, Urteil vom 22. November 2007 - RO 7 K 07.1202 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 L 181/00 -, juris. Dem schließt sich die Kammer an. Unabhängig davon hat der Kläger auch mit der Betretungserlaubnis zur Heugewinnung eine rechtliche Stellung, die der eines Pächters, der die Früchte des Grundstücks nutzen darf, ähnlich ist. Ihm ist dadurch die Besitz- und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks zu landwirtschaftlichen Zwecken eingeräumt. Tatsächlich hat der Kläger im maßgeblichen Zeitraum und auch in den Folgejahren nicht schlechter dagestanden, als ein Pächter des Grundstücks mit langfristigem Pachtvertrag. Schließlich sieht die Kammer keinen Anlass, der Frage nachzugehen, inwieweit der Kläger bestimmte - ökologisch sinnvolle - Maßnahmen am Grundstück durchgeführt hat, ob er also tatsächlich - was vom Beklagten bisher bestritten wird - dort eine Unkrautbekämpfung durchführt und das Todgras entfernt, wie er es im Erörterungstermin am 3. Dezember 2008 geschildert hat. Die Frage, ob der Kläger die Grundanforderung an die Betriebsführung erfüllt (vgl. dazu Art. 5 VO (EG) Nr. 1782/03) betrifft die tatsächliche Auszahlung der Betriebsprämie, nicht aber die hier zu klärende Frage, ob dem Kläger Zahlungsansprüche grundsätzlich zuzuweisen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.