Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2007 - soweit dieser entgegensteht - verpflichtet, dem Kläger bezüglich der Flächen lfd. Nr. 1 bis 6, 9 bis 14 sowie 16 des Flächenverzeichnisses 2005 Zahlungsansprüche für Dauergrünland zuzuweisen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist von Beruf Haupterwerbslandwirt mit dem Schwerpunkt Schafhaltung. Ein Teil der von ihm bewirtschafteten Flächen liegt auf dem Truppenübungsplatz "Auf der Lieth". Am 19. April 2005 stellte er beim Beklagten einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen zur Beantragung der Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Im Zusammenhang mit dem eingereichten Flächenverzeichnis 2005 trug der Kläger vor, dass die von ihm beantragten Flächen unter den lfd. Nrn. 1 bis 6, 9 bis 14 sowie 16 Grünlandflächen auf dem Truppenübungsplatz lägen. Da die Beihilfefähigkeit von Flächen auf Truppenübungsplätzen noch nicht geklärt sei, erkläre er - der Kläger - für den Fall, dass diese Flächen nicht beihilfefähig seien, schon jetzt die Rücknahme der Beantragung. Mit Bescheid vom 18. April 2006 wies der Beklagte dem Kläger 3,41 Zahlungsansprüche in der Kategorie Ackerland mit einem Wert von 741,26 EUR sowie 43,96 Zahlungsansprüche in der Kategorie Dauergrünland mit einem Wert von je 578,51 EUR zu. Für die seitens des Klägers ebenfalls im Antrag aufgeführten auf dem Truppenübungsplatz befindlichen Flächen setzte der Beklagte keine Zahlungsansprüche fest. Hiergegen erhob der Kläger am 08. Mai 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung er u.a. eine eidesstattliche Versicherung vom 13. März 2007 vorlegte, wonach die Flächen des Flächenverzeichnisses 2005 lfd. Nrn. 1 bis 6, 9 bis 14 und 16 mit insgesamt 149,64 ha von ihm ohne jegliche Einschränkung seit dem Jahre 1989 landwirtschaftlich genutzt würden. Die Nutzung des Dauergrünlands sei ihm als Pächter in vollem Umfang, insbesondere ohne zeitliche Beschränkung möglich. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dem Kläger unter dem 07. November 2007 mit, dass ihm eine Bescheinigung über die uneingeschränkte Nutzung der überlassenen Flächen auf dem Truppenübungsplatz für die Zeit vom 01. September 2004 bis 31. August 2005 nicht ausgestellt werden könne. Die britischen Streitkräfte hätten in diesem Zusammenhang erklärt, sie besäßen zwar keine Aufzeichnungen, dass er - der Kläger - vom Truppenübungsplatz verwiesen worden sei. Dennoch sei der Übungsplatz in dem fraglichen Zeitraum fast täglich von den britischen Streitkräften genutzt worden, sodass eine uneingeschränkte Nutzung während des Zeitraumes nicht möglich gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2007 änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass er dem Kläger nunmehr 3,41 Zahlungsansprüche in der Kategorie Ackerland mit einem Wert von je 772,22 EUR und 43,96 Zahlungsansprüche in der Kategorie Dauergrünland mit einem Wert von je 609,47 EUR zuwies. Im Übrigen wies er den Widerspruch jedoch als unbegründet zurück. Zur Begründung machte der Beklagte geltend, die vom Kläger beantragten Flächen, die auf dem Truppenübungsplatz "Auf der Lieth" lägen, seien nicht zuweisungsfähig. Zahlungsansprüche könnten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfG) nur für beihilfefähige Flächen gewährt werden. Gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sei eine beihilfefähige Fläche jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt würde, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzten Flächen. Als landwirtschaftliche Fläche gelte nach Art. 2 c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand. Die vom Kläger geltend gemachten Flächen würden nicht hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt. Die Flächen seien Teil eines Truppenübungsplatzes und damit keine beihilfefähigen Flächen. Diese Bewertung berücksichtige zwar den Umstand, dass die Flächen ebenfalls zur Grasgewinnung und Schafhaltung genutzt würden. Entscheidend sei jedoch, dass der Hauptzweck der Flächen deren militärische Nutzung sei. Nach Auskunft der britischen Streitkräfte werde der Übungsplatz fast täglich als solcher genutzt. Zwar könnten nach der eidesstattlichen Versicherung des Klägers die oben genannten Flächen jederzeit auch von ihm genutzt werden, dies stehe der Beurteilung, die Flächen dienten nicht hauptsächlich landwirtschaftlichen Zwecken, jedoch nicht entgegen. Die Bestimmung der militärischen Nutzung als Hauptzweck ergebe sich aus der wertenden Betrachtung der Gesamtumstände. So sei zunächst zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Form der oben näher bezeichneten Flächen nach Maßgabe der militärischen Notwendigkeit bestimme. Sie seien vorrangig auf die Erfordernisse der militärischen Übungen und nicht der Schafhaltung ausgerichtet. Weiterhin sei auch die dem Kläger vertraglich eingeräumte Nutzungsmöglichkeit der Flächen der militärischen Nutzung untergeordnet. Dies ergebe sich aus den vom Kläger mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Risikopachtverträgen. Am 15. Januar 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Schreiben vom 29. September 2008 hat die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dem Gericht mitgeteilt, dass die britischen Streitkräfte hinsichtlich des Nutzungsumfangs des Klägers zur Schafhutungshaltung auf dem Truppenübungsplatz "Auf der Lieth" in der Paderborn in der Zeit vom 01. September 2004 bis zum 31. August 2005 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben hätten. Diese laute dahingehend, dass dem Kläger das Recht eingeräumt worden sei, einen Teil des Übungsplatzes nach Maßgabe eines landwirtschaftlichen Risikopachtvertrages zu nutzen. Der Pachtvertrag beinhalte aber die vorrangige Benutzung für militärische Übungen und erlaube den britischen Streitkräften den Platz ohne Einschränkungen dafür zu benutzen. Insoweit hätten sie sich das Recht vorbehalten, den Kläger aufzufordern, seine Herde und/oder Ausrüstung wegzubringen, um Übungen zu ermöglichen. Auch könne dem Kläger der Zutritt zu jedem beliebigen Platzteil während bestimmter Zeiten beschränkt werden, um militärische Übungen zu ermöglichen. Zwar würde der Truppenübungsplatz regelmäßig von den britischen Streitkräften für Fahrtraining und leichte infanteristische Taktikübungen benutzt, allerdings bestehe auf Grund der Art, des Umfangs und der Intensität der Nutzung des Übungsplatzes eine Vereinbarkeit zwischen den beiden miteinander konkurrierenden Landnutzungen für militärische Übungen und für Schafhaltung. Dies lasse eine parallele Nutzung sehr wohl zu. Die britischen Streitkräfte verfügten zwar über keine Aufzeichnungen, die das Gegenteil bewiesen, es sei aber sehr wahrscheinlich, dass der Kläger während des Zeitraums September 2004 bis August 2005 keinen Einschränkungen in der Möglichkeit der Nutzung des überlassenen Landes auf dem Truppenübungsplatz unterworfen gewesen sei. Dessen ungeachtet werde der gültige landwirtschaftliche Risikopachtvertrag mit dem Kläger unverändert bleiben, weil es für die britischen Streitkräfte von höchster Bedeutung sei, den Vorrang militärischer Nutzung des Truppenübungsplatzes sicherzustellen. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, er habe für die Flächen, die auf dem Truppenübungsplatz regelmäßig militärisch genutzt würden (z.B. für Fahrtrassen), bereits keinen Antrag gestellt. Vielmehr habe er nur die Flächen in seinen Antrag einbezogen, auf denen er im Rahmen der Schafhaltung ausschließlich landwirtschaftlich tätig sei. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Immobilienaufgaben vom 29. September 2008 ergebe sich nunmehr eindeutig die ausschließliche landwirtschaftliche Nutzung durch ihn, so dass die Flächen insgesamt zuweisungsfähig seien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 18. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2007 - soweit diese entgegenstehen - zu verpflichten, ihm - dem Kläger - Zahlungsansprüche zur Beantragung der Betriebsprämie auch für die Grundstücke lfd. Nrn. 1 bis 6, 9 bis 14 sowie Nr. 16 des Flächenverzeichnisses 2005, insgesamt 149,64 ha, zuzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Begehren des Klägers entgegen und trägt vor, aus dem Schreiben der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 29. September 2008 ergebe sich gerade nicht, dass die Flächen auf dem Truppenübungsplatz ausschließlich landwirtschaftlich genutzt geworden seien. Die britischen Streitkräfte hielten es vielmehr nur für sehr wahrscheinlich, dass der Kläger während des Zeitraums September 2004 bis August 2005 keinen Einschränkungen in der Möglichkeit der Nutzung des an ihn für die Schafhaltung verpachteten Landes unterworfen gewesen sei. Damit sei aber nicht auszuschließen, dass die Flächen nicht doch zeitweise für militärische Zwecke genutzt worden seien. So hätten die britischen Streitkräfte nämlich auch ausdrücklich erklärt, dass für diese Flächen nach wie vor der Vorrang der militärischen Nutzung bestehe. Der Wortlaut des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sei dahingehend zu verstehen, dass jedenfalls eine tatsächliche Nutzung als Dauergrünland vorliegen müsse. Ob dagegen jede, zeitlich nur geringfügige oder nur eine ausschließliche Nutzung für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten die Fläche zu einer nicht beihilfefähigen Fläche mache, lasse sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Zu allererst sei jedenfalls darauf hinzuweisen, dass die in Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Dauerkulturen und Wälder die Flächen für mehrere Jahre in ihrem Hauptzweck bestimmten. Wenn z.B. sich in den Dauerkulturen und Wäldern Grasflächen befänden, die grundsätzlich von Schafen abgeweidet werden könnten, so blieben diese Flächen doch dem Hauptzweck nach Dauerkulturen bzw. Waldflächen selbst wenn eine Beeinträchtigung der Nutzung nicht vorliege. Deshalb gehe er - der Beklagte - in Übereinstimmung mit den dargelegten Vorgaben davon aus, dass es auch hinsichtlich der Truppenübungsplatzflächen auf den Hauptzweck der Flächen ankomme. Dieser Hauptzweck sei vorliegend gerade nicht die Nutzung als Dauergrünland sondern als Truppenübungsplatz. Ferner könne man auch die Auffassung vertreten, dass es sich bei den streitbefangenen Flächen gar nicht um landwirtschaftliche Flächen des Betriebes des Klägers handele. Zwar habe der Kläger bzw. sein Vater sogenannte Risikopachtverträge abgeschlossen, es handele sich hierbei jedoch um Bewirtschaftungsverträge, die im Wesentlichen nicht auf die Überlassung der Grundstücke, sondern allein auf die Ausübung des Weide- und Mahdrechts gerichtet seien. Die Übertragung von Weiderechten stehe der Landpacht aber nicht gleich. Insofern sei auf das Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße - 1 K 1428/07 - vom 02. Juli 2008 zu verweisen. Auch wenn es im dort behandelten Fall nicht um Risikopachtverträge gegangen sei, sei dem Fall doch gleich, dass im Wesentlichen nur das Weiderecht, beschränkt durch die militärische Nutzung, eingeräumt worden sei. Der Gesichtspunkt, dass Truppenübungsplatzflächen nicht als landwirtschaftliche Flächen des Betriebes zu werten seien, dürfte sich auch aus Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 herleiten lassen. Dort heiße es, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen hätten, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt würden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten seien. Dies betreffe die Flächen, die der Betriebsinhaber als seine zum Betrieb gehörigen Flächen angebe. Hierzu gehöre dann auch die Einhaltung der Cross-Compliance- Vorschriften. Dies stehe aber im Widerspruch zu der grundsätzlich möglichen militärischen Nutzung und der Möglichkeit, jede Art von Bodenveränderung auf diesen Flächen vorzunehmen. Diese Rechtsauffassung werde im Übrigen bestätigt durch das Urteil des VG Regensburg - RO 7 K 07.1202 - vom 22. November 2007. In dem vorgenannten Urteil habe der Kläger auf einem von alliierten Streitkräften betriebenen Truppenübungsplatz Grasflächen bewirtschaftet. Dem Kläger seien in diesem Fall nur deshalb Zahlungsansprüche zuerkannt worden, weil die Flächen erwiesenermaßen von der militärischen Nutzung ausgenommen gewesen seien und auch schon entsprechend lang zur Verfügung gestanden hätten. Da im vorliegenden Fall die britischen Streitkräfte ihre Flächen gerade nicht vom militärischen Zweck ausgenommen hätten, sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht der ausschließliche Nutzungsberechtigte dieser Flächen sei, weshalb diese auch nicht als prämienfähig anerkannt werden könnten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. X. , O. Q. und K. H. in der mündlichen Verhandlung. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 18. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2007 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO), als ihm für die Flächen lfd. Nr. 1 bis 6, 9 bis 14 sowie 16 des Flächenverzeichnisses 2005 keine Zahlungsansprüche mit einem für Grünland geltenden Wert gewährt wurden. Denn er hat einen Anspruch darauf, dass für die o.g. Flächen Zahlungsansprüche für Dauergrünland festgesetzt und ihm zugewiesen werden. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gem. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen i.S. des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages (Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl der Flächen, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat (Art. 43, 59 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Eine beihilfefähige Fläche ist dabei jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen (Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 01. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht. Was unter einer "landwirtschaftlichen Fläche" eines Betriebs zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004. Dort ist der Begriff der "landwirtschaftlichen Fläche" definiert als Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergründland und Dauerkulturen. Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes waren (Art. 2e der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Bei den streitbefangenen Flächen, die auf dem Truppenübungsplatz "Auf der Lieth" liegen, handelt es sich um beihilfefähige Flächen i.S.d. Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Diese werden als Dauergrünland (vgl. Art. 2 Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004) genutzt. Auf ihnen wächst Gras und sie waren mindestens 5 Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes. Es handelte sich auch nicht um Flächen, bei denen die landwirtschaftliche Nutzung nicht im Vordergrund steht. Der Kläger (bzw. zuvor sein Vater) nutzt die Grundstücke zum Teil seit über 20 Jahren durchgängig als Weide- und Futterflächen für Schafe, indem er die Schafe entweder auf kurzzeitig abgesteckten Arealen weiden lässt oder die sonstigen Flächen mäht und das Mahdgut an seine Tiere verfüttert. Der Kläger hat erklärt, dass es trotz der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes in der Vergangenheit zu keiner Zeit zu Einschränkungen der Bewirtschaftung der Flächen gekommen sei. Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugen X. , Q. und H. , wonach die militärischen Streitkräfte Rücksicht auf die Schafhaltung nehmen würden. Es ist daher auch unerheblich, dass die vom Kläger genutzten Flächen nicht durch Pfosten oder andere Begrenzungen von dem Truppenübungsplatz dauerhaft abgetrennt sind - vgl. hierzu: VG Regensburg, Urteil vom 22. November 2007 - RO 7K 07.1202 - -. Es ist vielmehr so, dass die Streitkräfte die vom Kläger bewirtschafteten Flächen zwar betreten können, es hierdurch faktisch jedoch nicht zu Behinderungen der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers kommt. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der Truppenübungsplatz nicht für Kampfsimulationen, sondern in erster Linie von Kettenfahrzeugen zu Übungszwecken genutzt wird. Der Fahrschulbetrieb der Fahrzeuge wird dabei überwiegend auf vorgegebenen Trassen durchgeführt. Die Flächen, auf denen die Trassen liegen, sind - was von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt wird - seitens des Klägers von der Beantragung der Zahlungsansprüche ausgenommen worden. Die Beweisaufnahme hat weiter ergeben, dass die sonstigen vom Kläger gepachteten Flächen zwar nicht vollständig der militärischen Nutzung entzogen sind, diese im Endeffekt jedoch eine nur untergeordnete Rolle spielt, weil die Flächen nur äußerst selten von Kettenfahrzeugen befahren bzw. Soldaten betreten werden und hierbei aufgrund der Beschaffenheit des Grünlands im Regelfall keine besonderen Schäden entstehen, so dass der Kläger insgesamt ungehindert seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den Flächen nachgehen kann. Der Umstand, dass der eigentliche Hauptzweck der Flächen deren militärische Nutzung ist, hindert nicht die Annahme, dass es sich hierbei um landwirtschaftliche Flächen handelt. Abzustellen ist nämlich nicht darauf, welcher Zweck abstrakt der Flächennutzung zu Grunde liegt, entscheidend ist vielmehr allein, wofür die Flächen tatsächlich genutzt werden. Dieser Annahme liegen folgende Erwägungen zugrunde: Anknüpfungspunkt für die (subjektive) Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche zu einem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb ist der von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 verwendete Terminus des "Nutzens". Dieser Wortlaut legt die Annahme nahe, dass eine landwirtschaftliche Fläche vorrangig demjenigen Betriebsinhaber zustehen soll, der diese Fläche in tatsächlicher Hinsicht nutzt, also tatsächlich bewirtschaftet. Hierfür spricht überdies der Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Im 2. Erwägungsgrund zu der Verordnung heißt es, die volle Zahlung von Direktbeihilfen sollte an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen, landwirtschaftliche Erzeugung und Tätigkeit gebunden sein. Durch diese Vorschriften sollten grundlegende Anforderungen des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand in die gemeinsamen Marktorganisationen einbezogen werden. Würden diese Anforderungen nicht erfüllt, so sollten die Beihilfen von den Mitgliedstaaten nach verhältnismäßigen, objektiven und abgestuften Kriterien ganz oder teilweise entzogen werden. In diesem Sinne begründet Art. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 grundlegende Anforderungen an einen Betriebsinhaber, statuiert Art. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 Grundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, formuliert Art. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherzustellen und bestimmt Art. 6 VO (EG) Nr. 1782/2003, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 gekürzt oder ausgeschlossen wird, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden. Dass die bei der Sanktion der Prämienkürzung oder des Prämienausschlusses einzuhaltenden Pflichten eines Betriebsinhabers letztlich nur von demjenigen beachtet werden können, der die Fläche tatsächlich nutzt, also tatsächlich bewirtschaftet, muss aber Einfluss auf die (subjektive) Zuordnung einer Fläche nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 haben. In Anbetracht des in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgegebenen Ziels, die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten, soll die Betriebsprämie demnach primär demjenigen Betriebsinhaber zugute kommen, der unmittelbar und faktisch durch seine Nutzung der Fläche für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand derselben sorgt - vgl. VG Aachen, Urteil vom 03. Januar 2008 - 6 K 898/07 - -. Hiervon ausgehend handelt es sich bei den vom Kläger genutzten Flächen im Gebiet des Truppenübungsplatzes um landwirtschaftliche Flächen seines Betriebes, d.h. um Flächen, die ihm für seinen Betrieb zur Verfügung stehen. Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass der Kläger zwar unstreitig Pächter der Flächen ist, er für diese jedoch lediglich Risikopachtverträge abgeschlossen hat. Dem Kläger ist durch die Pachtverträge die Befugnis zur landwirtschaftlichen Nutzung übertragen worden. Zwar ist der Bund berechtigt, die vom Kläger gepachteten Weideflächen für eine bestimmte Zeit von der Beweidung auszuschließen (vgl. Abs. 3 des Vertrages vom 28. Oktober/ 02. Dezember 1982), auch ist in Abs. 4 des o.g. Vertrages aufgeführt, dass die Nutzung der Schafhaltung durch die militärische Nutzung des Geländes eingeschränkt ist, die Stationierungsstreitkräfte berechtigt sind, jederzeit und ohne Zustimmung des Nutzers die Weidenflächen für militärische Zwecke zu benutzen und alle Maßnahmen zu treffen, die die jeweilige militärische Aufgabe erfordert. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung durch den Kläger entzogen sind. Vielmehr ist der Klägers ausweislich Abs. 1 des Vertrages berechtigt, die Flächen zur Weidenutzung nach den Grundsätzen einer ordentlichen Schafhaltung zu verwenden. Allein die hypothetische Möglichkeit des Entzuges der Flächen, wie sie der Risikopachtvertrag vorsieht, lässt aber nicht die Annahme zu, dass ihm diese nicht zur Verfügung stünden. Maßgeblich ist auch hier die tatsächliche Nutzung, also die tatsächliche Bewirtschaftung der Fläche, nicht dagegen wie die Nutzung vertraglich ausgestaltet ist - vgl. VG Aachen, Urteil vom 03. Januar 2008 - 6 K 898/07 - -. Unerheblich ist ebenfalls, dass die britische Streitkräfte die streitbefangenen Flächen, wie aus den Buchungsaufträgen ersichtlich ist, zum Teil tatsächlich für ihre Übungen nutzen, d.h. diese, wie bereits angeführt, im Rahmen ihrer Übungen in geringem Umfang mit Panzern und anderen Kettenfahrzeugen befahren bzw. mit Soldaten betreten. Die Zeugen sowie der Kläger haben übereinstimmend angeführt, dass hierdurch die landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers nicht eingeschränkt wird, die Schafhaltung ohne Probleme durchgeführt werden kann. Dass ein solch kurzzeitiger Ausschluss der Sachherrschaft unschädlich ist, ergibt sich im Übrigen aus Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Dort hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass dem Betriebsinhaber die Flächen für einen Zeitraum von mindestens 10 Monaten zur Verfügung stehen müssen. Hätte der Verordnungsgeber die dauerhafte alleinige Sachherrschaft für erforderlich gehalten, hätte er dies durch die Verwendung von Formulierungen wie z.B. "auschließlich" zum Ausdruck gebracht. Dass der Verordnungsgeber dies nicht getan hat, lässt daher den Schluss zu, dass eine vorliegend gegebene parallele Nutzung durch Landwirtschaft und militärische Streitkräfte die Beihilfefähigkeit der Flächen nicht ausschließen soll. Bestätigt wird diese Auslegung dadurch, dass nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 als beihilfefähige Futterflächen unter anderem auch "gemeinsam genutzte Flächen" genannt werden. Gegenteiliges folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber die volle Zahlung von Direktbeihilfen an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen, landwirtschaftliche Erzeugung und Tätigkeit binden will und der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 gekürzt oder ausgeschlossen wird, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass nur diejenigen Landwirte, denen Flächen ausschließlich zur Verfügung stehen, Beihilfen erhalten sollen. Vielmehr ist es dem Kläger, da er die streitbefangenen Flächen hauptsächlich landwirtschaftlich nutzt, tatsächlich möglich, Einfluss darauf zu nehmen, ob insbesondere grundlegende Anforderungen des Umweltschutzes sowie an die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gewahrt werden. Sollten durch die zusätzliche - wenn auch untergeordnete - militärische Nutzung gegen Cross Compliance-Vorschriften verstoßen werden, müsste sich der Kläger dies aufgrund der geschlossenen Risikopachtverträge wahrscheinlich zurechnen lassen. Dies betrifft dann allerdings das weitere Verfahren der Auszahlung der Betriebsprämie, nicht dagegen die Frage, ob Zahlungsansprüche festzusetzen und zuzuweisen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserhebliche Frage, ob Flächen, die auf einem Truppenübungsplatz liegen, beihilfefähige Flächen i.S.d. Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschieden worden.