Beschluss
7 L 133/09
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vorbeugender Antrag nach § 123 VwGO, die Behörde von vornherein an der Erteilung belastender Verwaltungsakte zu hindern, ist regelmäßig unzulässig.
• Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die kurzfristige Hinnahme der Entscheidung zu einer besonders schwerwiegenden Rechtsbeeinträchtigung führt.
• Die bloße Behauptung einer Insolvenzgefahr durch mögliche spätere Genehmigungen genügt nicht; es bedarf einer konkreten, unmittelbaren und glaubhaft gemachten Gefährdung, die nicht unabhängig von der angegriffenen Entscheidung besteht.
• Es ist zumutbar, zunächst die Erteilung der Genehmigungen abzuwarten und gegen einzelne Verwaltungsakte nach §§ 80, 80a VwGO vorzugehen, soweit nicht eine besonders gravierende Grundrechtsverletzung droht.
Entscheidungsgründe
Vorbeugender Rechtsschutz gegen Erteilung von Genehmigungen zum Krankentransport unzulässig • Ein vorbeugender Antrag nach § 123 VwGO, die Behörde von vornherein an der Erteilung belastender Verwaltungsakte zu hindern, ist regelmäßig unzulässig. • Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die kurzfristige Hinnahme der Entscheidung zu einer besonders schwerwiegenden Rechtsbeeinträchtigung führt. • Die bloße Behauptung einer Insolvenzgefahr durch mögliche spätere Genehmigungen genügt nicht; es bedarf einer konkreten, unmittelbaren und glaubhaft gemachten Gefährdung, die nicht unabhängig von der angegriffenen Entscheidung besteht. • Es ist zumutbar, zunächst die Erteilung der Genehmigungen abzuwarten und gegen einzelne Verwaltungsakte nach §§ 80, 80a VwGO vorzugehen, soweit nicht eine besonders gravierende Grundrechtsverletzung droht. Die Antragstellerin begehrte durch einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig keine Genehmigungen zum Krankentransport im Betriebsbereich der Stadt C. zu erteilen. Die Antragstellerin rügte, dass weitere Genehmigungen zu Konkurrenz und einem Auftragsrückgang führten, wodurch ihr die Insolvenz drohe. Sie berief sich auf die Dringlichkeit, weil sonst ein späterer Rechtsschutz nicht ausreichend sei. Die Antragsgegnerin plante nach dem Vortrag der Kammer nur fünf bis sechs weitere Genehmigungen. Die Antragstellerin legte eine Stellungnahme ihres Steuerberaters vor, wonach bei Auftragsrückgang eine akute Insolvenzgefahr bestehe. Die Antragstellerin behauptete zudem, die Behörde kontrolliere bestehende Genehmigungen nicht hinreichend, wodurch ihre wirtschaftliche Lage zusätzlich belastet werde. Es ging um die Frage, ob vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO geboten sei. • § 123 Abs. 1 VwGO eröffnet grundsätzlich keinen Rechtsweg, um der Behörde vorbeugend die Erteilung belastender Verwaltungsakte zu untersagen; nach der Systematik der VwGO hat der nachträgliche vorläufige Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO Vorrang. • Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dem Rechtsschutzsuchenden die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlung nicht zumutbar ist, weil andernfalls eine besonders schwerwiegende Rechtsverletzung, etwa erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigungen, drohen. • Die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Erteilung der streitigen Genehmigungen eine derartige unmittelbare, besonders gravierende Rechtsbeeinträchtigung droht; die Behauptung einer Insolvenzgefahr wurde nicht konkret und ursächlich auf die Genehmigungen bezogen und nicht plausibel dargelegt. • Die von der Antragstellerin vorgelegte Steuerberateräußerung reicht nicht aus, um die Unzumutbarkeit des Abwaitens zu begründen; die Antragstellerin selbst hat eine grundsätzlich angespannte wirtschaftliche Lage eingeräumt, die unabhängig von den in Rede stehenden Genehmigungen besteht. • Außerdem sind die erwarteten zusätzlichen Genehmigungen nach dem Vortrag der Kammer geringer als von der Antragstellerin angenommen, sodass die befürchteten wirtschaftlichen Folgen weniger gravierend erscheinen. • Folglich bleibt der reguläre Weg, gegen einzelne erteilte Verwaltungsakte nach §§ 80, 80a VwGO vorzugehen, zumutbar und ausreichend. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 154 Abs.1 VwGO sowie §§ 52, 53 GKG. Der Antrag wurde abgelehnt; die einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin vorläufig an der Erteilung weiterer Genehmigungen zum Krankentransport zu hindern, ist unzulässig, weil vorbeugender Rechtsschutz nach § 123 VwGO nur in Ausnahmefällen greift und die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr die kurzfristige Hinnahme der Genehmigungen unzumutbar wäre. Ihre allgemeine wirtschaftliche Schieflage und die pauschale Prognose einer Insolvenz reichen nicht, um eine unmittelbar kausale und besonders gravierende Gefährdung durch die beanstandeten Genehmigungen nachzuweisen. Es bleibt ihr offen, gegen konkret erteilte Genehmigungen den nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO zu suchen. Die Kosten des Verfahrens und ein Streitwert von 2.500,00 EUR wurden der Antragstellerin auferlegt.