Leitsatz: Die Kosten der Entsorgung von teerhaltigem, mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen verseuchten alten Oberbaus einer Fahrbahn sind regelmäßig beitragsfähiger Aufwand. Der Bescheid der Beklagten vom 00. O. 0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 0. K. 0000 wird aufgehoben, soweit durch ihn ein Straßenbaubeitrag von mehr als 2.016,18 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 76 % und die Beklagte zu 24 %. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der I.---------straße in dem Bereich von H. -J. -Straße bis Grundstück Haus-Nr. 00. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks G1 (I.---------straße 44), das mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Die I.---------straße zweigt von der H. -J. -Straße ab und verläuft in südwestlicher Richtung. Der abgerechnete Bereich ist etwa 970 m lang. Die Straße ist überwiegend beidseitig bebaut. Auf den - von der H. -J. -Straße gesehen - letzten 170 m des abgerechneten Bereichs befinden sich nur auf der südöstlichen Straßenseite bis zum Grundstück I.---------straße 00 Gebäude. Außerhalb des abgerechneten Bereichs setzt sich die I.---------straße in südwestlicher Richtung fort, Bebauung ist hier nicht vorhanden, und endet als Sackgasse in einem Waldgebiet. Zwischen der östlichen Grenze des Grundstücks I.---------straße 00 und dem südwestlichen Ende des abgerechneten Bereichs werden die Verkehrsfläche der I.---------straße und die südöstlich angrenzenden Grundstücke von dem am 11. Mai 1970 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 000 erfasst. Im Übrigen befinden sich die Straße und die angrenzenden Grundstücke nicht im Geltungs- bereich eines Bebauungsplans. Die Fahrbahn der I.---------straße erhielt, nachdem sie zuvor bereits 1929 ausgebaut worden war, in den Jahren 1953/1954 letztmalig vor dem nunmehrigen Ausbau im Jahre 2002 einen neuen Unterbau und im Jahre 1960 eine Oberflächenteerung. Die vor dem Ausbau der Straße vorhandene Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus einer Freileitungsanlage. Lediglich in einem ca. 100 m langen Straßenabschnitt im Bereich des Grundstücks der Klägerin befand sich ein bereits verkabelter Teil der Beleuchtungsanlage. Vor dem Ausbau bestand die Beleuchtungsanlage aus 23 Leuchten mit Holzmasten. Die erstmalige Herstellung der Beleuchtungsanlage erfolgte 1952 bis 1960. Ein von der Beklagten vor Baubeginn durch die beauftragte Firma H1. erstelltes Gutachten vom 20. Oktober 2001 über die Zusammensetzung der alten Deck- und Binderschichten kam zu dem Ergebnis, dass diese polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in hohen Konzentrationen enthielten. Nach erfolgtem Ausbau bestand der Aufbau der Fahrbahn aus einer Frostschutzschicht, einer Schottertragschicht, einer Asphalttragschicht und einer Asphaltfeinbetondecke und die Beleuchtungsanlage aus 32 Aufsatzleuchten mit jeweils 2 Kompaktleuchtstofflampen. Die Beklagte nahm am 6. April/15. Mai 2004 den im Oktober 2002 begonnen Ausbau der Fahrbahn ab. Durch Bescheid vom 00. O. 0000 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der I.---------straße in Höhe von 2.683,44 EUR heran. Bei der dem Bescheid zugrundeliegenden Kostenermittlung ging die Beklagte von einem beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Anlage in Höhe von 751.702,88 Euro für die Fahrbahn und von 114.608,00 Euro für die Beleuchtung aus. Die Kosten der Fahrbahn setzten sich zusammen aus 699.840,23 EUR für die Bautätigkeit der Firma F. U. , wovon 214.658,07 EUR auf die Entsorgung von kontaminierten Bodenmassen entfielen, Kosten der V. C. GmbH in Höhe von 45.970,86 EUR für die Entsorgung von kohlenteerhaltigem Asphalt und in Höhe von 5.683,93 EUR für die Entsorgung von kontaminiertem Boden sowie Kosten des Chemischen Untersuchungsamtes für Bodenuntersuchungen in Höhe von 5.669,96 EUR. Den um den öffentlichen Anteil gekürzten beitragsfähigen Aufwand verteilte die Beklagte entsprechend der Straßenbaubeitragssatzung nach dem Maßstab der Grundstücksfläche und Geschosszahl mit Artzuschlägen auf die Eigentümer der an den ausgebauten Abschnitt grenzenden Grundstücke. Dabei ordnete sie die I.---------straße als Haupterschließungsstraße mit einem Anteil von jeweils 30% für die Beleuchtung und Fahrbahn ein. Zur Begründung des fristgerecht erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, die I.---------straße sei weder nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches noch nach denen des § 8 KAG NRW abrechenbar. Sie verwies hierzu auf Schreiben der Beklagten vom 5. Mai 1998 und 27. Februar 2003. Im Übrigen werde die richtige Ermittlung der ansetzbaren Kosten bezweifelt, da die Beklagte mit Schreiben vom 5. Mai 1998 die Kosten für die gesamte Erschließungsanlage lediglich mit 1.028.167,65 DM, nunmehr aber allein für die Teilanlage nach Abzug von 10 % mit 779.779 EUR (= 1.525.115 DM) angesetzt habe. Die Beklagte wies mit Bescheid vom 0. K. 0000 den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass der Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag der zwischen der Stadt C. und dem damaligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks geschlossene Anbauvertrag vom 18. Juni 1936 nicht entgegenstehe. In dem Vertrag habe sich der damalige Eigentümer verpflichtet, für die Herstellung der I.---------straße einen Betrag von 922,50 Reichsmark zu zahlen. Die Kosten für den Grunderwerb und die Freilegung der Straßenfläche seien in dieser Summe nicht enthalten gewesen. Bei dem gezahlten Betrag habe es sich um den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch für die erstmalige Herstellung der I.---------straße gehandelt. Eine Regelung bezüglich des nunmehr erhobenen Ausbaubeitrags habe der Anbauvertrag nicht enthalten. Die I1. sei im Jahre 2004 endgültig erstmalig hergestellt worden mit der satzungsgemäßen Befestigung der Gehwege. Zugleich sei mit Ausbauarbeiten an den Gehwegen die Fahrbahn und die Beleuchtungsanlage erneuert (nachmalig hergestellt) bzw. verbessert worden. Der beitragsfähige Aufwand für die Fahrbahn- und Beleuchtungsarbeiten in den Jahren 2002-2004 habe insgesamt 866.310,88 EUR betragen, wovon die Stadt C. satzungsgemäß 70 % (= 606.417,62 EUR) und die Anlieger 259.893,26 EUR zu tragen hätten. Die Klägerin hat am 9. Juli 2007 Klage erhoben und führt zur Begründung aus, durch den geschlossenen Anbauvertrag sei nicht nur die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sondern auch die Erhebung des nun streitgegenständlichen Straßenbaubeitrages ausgeschlossen. Im Übrigen sei der Heranziehungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil die von der Beklagten berücksichtigten Kosten für die Entsorgung kontaminierten Erdreichs nicht umlagefähig seien. Nach § 2 Abs. 3 des Bundesbodenschutzgesetzes sei eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des Gesetzes eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen, die geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen". Durch den Aufbruch der teerhaltigen, PAK-belasteten Straßendecke werde die Teerdecke sowie der kontaminierte Unterbau zu Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes. Für die ordnungsgemäße Beseitigung des Abfalls sei in jedem Fall der Veranlasser zuständig. Die Ursache der Bodenkontamination sei durch die Stadt C. selbst gesetzt worden. Sie habe bei früheren Baumaßnahmen im Bereich der I.--------- straße ausweislich des Berichts des Büros H1. vom 18. Dezember 2001 Pech als Bindemittel sowie bitumengebundenen Asphalt verbaut. Daher sei die Stadt C. sowohl abfall- wie bodenschutzrechtlich zur Beseitigung der Belastung verpflichtet. Die Klägerin beantragt, den Heranziehungsbescheid vom 00. O. 0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 0. K. 0000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid weiter vor, dass der Straßenausbaubeitrag auch der Höhe nach rechtmäßig sei. Der durch die Entsorgung der in hoher Konzentration PAK-haltigen Schwarzdecke und ungebunden Tragschicht sei für die Durchführung des Bauprogramms erforderlich gewesen. Auch sei in die zu berücksichtigende Verteilungsfläche zu Recht nicht die Fläche des Sportplatzes E. (G2) einbezogen worden. Dieses Grundstück könne nicht als von der I.---- -----straße erschlossen eingestuft werden. Zwar grenze das Flurstück G2 mit einer Frontlänge von 5 m an die I.---------straße an. Davon entfielen allerdings 4 m auf eine von der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks I.---------straße 00 - 00 als Hof- und Stellfläche genutzte Fläche. Von der I.---------straße führe lediglich ein 1 m breiter, ca. 100 m langer Fußweg zu der auf dem Flurstück stehenden Turnhalle und den übrigen Sportanlagen. Der Weg werde auf der linken Seite durch eine eingezäunte, abfallende Böschung und rechts durch einen auf der Flurstücksgrenze stehenden Zaun begrenzt. Nach ca. 75 m verlaufe der Weg über mehrere Stufen. Eine Zufahrt zu den auf dem Grundstück liegenden Gebäuden und Sportanlagen sei von der I.---------straße aus nicht möglich. Die Erschließung des Grundstücks erfolge allein von der L. Straße aus, an die es mit einer Frontlänge von 18 m angrenze. An der L. Straße lägen auch die für die Sportanlagen errichteten Parkplätze, während an der I.----- ----straße keine Parkplätze vorhanden seien. Der Berichterstatter hat durch Beschluss vom 5. Januar 2009 den Beteiligten zum Zwecke der gütlichen Einigung einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von der Beklagten nicht angenommen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1 sowie Beiakten Hefte 2 - 11 im Verfahren 13 K 1699/07) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 00. O. 0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 0. K. 0000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit durch ihn ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 2.016,18 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid ist, soweit dieser nicht aufgehoben wird, § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C. vom 28. September 1977 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 18. Februar 2004 (Straßenbaubeitragssatzung - BS -). Gemäß § 1 BS in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 2 KAG NRW werden Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, die Erweiterung und die Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhoben. Da die Beitragssatzung der Stadt C. in § 1 öffentliche Straßen, Wege und Plätze (Erschließungsanlagen) als Gegenstand der Straßenbaumaßnahme bezeichnet, sind hiermit nach der (engeren) Begriffsbestimmung des § 127 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) Erschließungsanlagen im Sinne dieser Vorschrift gemeint. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 6. Auflage 2006, Rdnr. 31. Enthält die Satzung den Erschließungsanlagenbegriff und nicht den weiteren kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff, so liegt eine endgültige Herstellung im Sinne dieser Vorschrift erst vor, wenn das Bauprogramm, dessen Gegenstand aufgrund der generellen Satzungsregelung grundsätzlich die vollständige Erschließungsanlage ist, insgesamt erfüllt worden ist. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 185; Oberver-waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A 2562/86 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1989, S. 410. Die konkrete Begrenzung einer solchen Anlage ergibt sich - anders als bei Zugrundelegung des weiten Anlagebegriffs - nicht aus dem Bauprogramm. Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 34 und 189. Beschränkt der Ortsgesetzgeber den Anlagebegriff auf Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wird die räumliche Ausdehnung der Anlage nicht mehr durch das konkrete Bauprogramm bestimmt, sondern kraft der allgemeinen Anordnung des Ortsgesetzgebers auf die Grenzen einer Erschließungsanlage festgelegt. Driehaus, in Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt- Kommentar, Stand: September 2005, Rdnr. 95. Die maßgebliche Erschließungsanlage ist hiernach die I.---------straße von der H. -J. -Straße im Nordosten bis zur südwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks I.---------straße 00. Zwar endet die I.---------straße nicht bereits dort, sondern endet erst nach weiteren ca. 440 m als Sackgasse in einem Waldgebiet. Da Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Anbau bestimmt sind, können sie aber nicht über längere Strecken durch den Außenbereich führen. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. O. 1982 - 8 B 126.82 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1983, S. 31; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 31. Damit endet hier die (maßgebliche) Erschließungsanlage i. S. d. § 127 BauGB an der südwestlichen Grenze des Grundstücks Haus-Nr. 00, da die I.------ ---straße im weiteren Verlauf mangels sich anschließender Bebauung im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB verläuft. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. d) BS ist u.a. der Aufwand für die Herstellung, Erweiterung und /oder Verbesserung von Beleuchtungseinrichtungen beitragsfähig. Der Ausbau der Beleuchtungseinrichtung erfüllt den Tatbestand der Verbesserung. Denn eine Verbesserung der Anlage im Sinne von § 1 der Straßenbaubeitragssatzung und § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ergibt sich, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Entscheidend ist, dass der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen Verkehrskonzeption infolge der Ausbaumaßnahme zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 2 A 1283/82 -, KStZ 1984, S. 114 ff. = Städte- und Gemeinderat (StGR) 1984, 238 ff. = Gemeindehaushalt (GemHH)1985, S. 19 ff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 69. So liegt eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung bereits durch die Erhöhung der Anzahl der Straßenleuchten von 23 auf 32 Leuchten vor. Denn nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung dann gegeben, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Diese bessere Ausleuchtung kann - wie hier - durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper und/oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchtkörper erreicht werden, da diese in der Regel zu einer besseren Ausleuchtung der Straße führen. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NwVBl 2002, S. 150 ff. = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2002, 299 ff. = Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2002, S. 35 f. = KStZ 2002, S. 33 ff.; Urteil vom 05. K. 1985 - 2 A 1864/83 -; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 98 m.w.N. Ob darüber hinaus hinsichtlich der Beleuchtungsanlage auch der Beitragstatbestand der nachmaligen Herstellung (Erneuerung) aufgrund ihres Alters und ihrer Verschlissenheit in Betracht kommt, kann damit dahinstehen. Hinsichtlich der Fahrbahn ist durch die Ausbaumaßnahme der Beitragstatbestand der Herstellung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BS erfüllt. Wird eine Anlage nach Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt, den sie unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, handelt es sich um eine sog. nachmalige Herstellung, also Erneuerung; die abgenutzte Anlage wird durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart ersetzt. Die Beitragserhebung setzt allerdings voraus, dass die Erneuerung nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt wird, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung und ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung erfahrungsgemäß zu erwarten ist. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 46 m.w.N. Für die Dauer der üblichen Nutzungszeit einer Straße gibt es keine allgemein gültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion ab. Sie beträgt jedenfalls mindestens 25 Jahre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 A 2556/04 - und Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, in: NWVBl. 2003, S. 58 f. Diese Nutzungsdauer ist für die I.---------straße , deren Fahrbahn im Jahre 1960 eine neue Deckschicht erhalten hat und deren Unterbau letztmalig im Jahre 1953/1954 erneuert worden ist, im Jahre 2002 nach 42 Jahren abgelaufen. Die Fahrbahn war auch, wie weder von der Klägerin noch von den Klägern in den Parallelverfahren 13 K 1699/07, 13 K1761/07, 13 K1858 /07 und 13 K 1878/07 und 13 K 1879/07 bestritten worden ist, verschlissen. Ob darüber hinaus auch der Beitragstatbestand der Verbesserung durch den Ausbau der Fahrbahn erfüllt ist, z. B. durch erstmalige Einbringung einer Frostschutzschicht oder durch einen verstärkten Aufbau des Unterbaus, kann daher dahinstehen. Es handelt sich bei dem Ausbau der Fahrbahn und Beleuchtungsanlage der I.---------straße in den Jahren 2002-2004 auch nicht um ihre erstmalige Herstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts mit der Folge, dass im Hinblick auf den Anbauvertrag vom 18. Juni 1936 eine Beitragserhebung unzulässig wäre. Vielmehr waren die Teileinrichtung Beleuchtung und Fahrbahn der I.---------straße bereits vor dem jetzigen Ausbau in einem vom Ortsrecht geforderten Zustand hergestellt. So ist die Fahrbahn bereits im Jahre 1929 in vollem Umfang erstellt und zudem in den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts mit einem neuen Oberbau versehen worden. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass die vor dem Ausbau im Jahre 2003 vorhandene Beleuchtungsanlage noch nicht vollständig hergestellt worden war. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung auf mehrere Entscheidungen der 9. Kammer des erkennenden Gerichts betreffend Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag für die Herstellung der I.---------straße verweist, vgl. zuletzt Urteile vom 12. Dezember 2006, u.a. 9 K 1735/03, verkennt sie, dass mit der dort getroffenen Feststellung, die I.---------straße als Erschließungsanlage sei noch nicht fertiggestellt, die Fertigstellung der Erschließungsanlage insgesamt, also mit sämtlichen nach dem maßgeblichen Ortsrecht erforderlichen Teilanlagen, gemeint ist. Die 9. Kammer hat das Vorliegen einer nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfähigen Anlage nicht wegen einer noch nicht erstellten oder dem geforderten Ausbaustandard entsprechenden Fahrbahn oder Beleuchtungsanlage, sondern wegen der noch fehlenden Gehwege verneint. Damit sind Fahrbahn und Beleuchtungsanlage bereits im Sinne des nordrhein- westfälischen Straßenbaubeitragsrechts vor dem jetzt abgerechneten Ausbau erstmalig hergestellt worden, so dass es sich um eine nachmalige Herstellung handelt, die beitragsfähig ist. Soweit die Klägerin ferner der Auffassung ist, aufgrund des geschlossenen Anbauvertrages vom 18. Juni 1936 sei auch die Erhebung eines Straßenbaubeitrages unzulässig, steht dem zum Einen der Regelungsinhalt des Vertrages entgegen. Danach ist er auf die Zahlung eines Geldbetrages für die zukünftige Herstellung der I.---------straße gerichtet. Wenn in der Präambel des Vertrages vorab ausgeführt wird, dass die I.---------straße noch nicht vollständig für den Anbau fertiggestellt sei, kann mit dem Begriff der Herstellung allein die erstmalige Herstellung gemeint sein. Zum anderen wäre eine vertragliche Regelung, die jegliche Beitragserhebung bei zukünftigen Straßenbaumaßnahmen ausschlösse, unwirksam. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW sollen" bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen , Wegen und Plätzen Beiträge erhoben werden . Diese Vorschrift schränkt die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden hinsichtlich der Erhebung von Straßenbaubeiträgen ein. Sie verschafft dem Grundsatz Geltung, dass die Gemeinden für die von ihnen gebotenen Leistungen soweit wie möglich Entgelte zu fordern haben (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW). Die Gemeinden sind damit grundsätzlich zur Beitragserhebung verpflichtet. Das Sollen" ist in der Regel einem Müssen" gleichzusetzen; den Gemeinden steht dementsprechend nur ein sehr enger Ermessensspielraum zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. 9 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 23. Juli 1991 - 15 A 1100/90 -, NWVBl. 1992, S. 288 (289) Darüber hinaus ergibt sich aus dem Bundesrecht, nämlich der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG ein Verbot des Abgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, NWVBl 2003, S. 147 ff. = KStZ 2003, S. 73 f. Steht die Erneuerungsbedürftigkeit fest, kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung oder zunächst weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen vornimmt. Dass die Beklagte sich ermessensfehlerhaft für eine grundlegende Erneuerung entschieden haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Ausbaumaßnahme ist bezogen auf das Grundstück der Klägerin auch mit einem wirtschaftlichen Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW für die Klägerin verbunden. Der wirtschaftliche Vorteil liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Gebrauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, die über die Straße leichter und sicherer erreicht werden können, da der Fahrzeugverkehr auf absehbare Zeit nicht mehr durch sich häufende Reparaturarbeiten gestört wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 - 2 A 42/85 -, ZKF 1987, S. 277 ff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rn. 126 m.w.N. Die Ermittlung und Verteilung des beim Ausbaus der I.---------straße entstandenen Aufwandes, insbesondere die angesetzten Kosten für die Entsorgung des mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen verseuchten Bauschutts der Fahrbahn durch Fremdfirmen, ist nicht zu beanstanden. Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes ergibt sich aus der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, wonach Straßenbaubeiträge dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Verbesserung (einschließlich der Erweiterung) öffentlicher Anlagen dienen. Das bedeutet, dass der Aufwand beitragsfähig ist, der durch eine dieser Maßnahmen verursacht ist. Ursächlich sind solche Aufwendungen, die feststellbar durch die konkreten, der Erfüllung des Bauprogramms dienenden Maßnahmen entstanden sind. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 241 m.w.N. zur Rechtsprechung des OVG NRW Dass die Beseitigung alten Oberbaus grundsätzlich im oben genannten Sinn erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Etwas anderes ergibt sich aber im konkreten Fall auch nicht im Hinblick darauf, dass die Beklagte die durch die notwendige kostenintensive Entsorgung des PAK-haltigen Abraums entstandenen erheblichen Mehrkosten verursacht hätte. An einer Erforderlichkeit des Aufwandes kann es nach Auffassung der Kammer nur in ganz besonderen Fallkonstellationen fehlen, z. B. wenn die Stadt entgegen damaligen gültigen Ausbauregeln und in Kenntnis der Umweltgiftigkeit der Baustoffe diese beim letztmaligen Ausbau und damit mindestens grob fahrlässig verwendet hätte. Dies ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen aber hier nicht der Fall. So wurden bis etwa Anfang der 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts im Straßenbau Teerstoffe als Bindemittel verwendet, die aus Steinkohle hergestellt wurden. In den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden hierzu etwa 250.000 Tonnen Pech und Teer pro Jahr eingesetzt. Erst ab den sechziger Jahren wurde zunehmend aus Erdöl gewonnenes Bitumen eingesetzt, das Mitte der siebziger Jahre die Teerasphaltdecke weitgehend verdrängt hatte. Die Umweltproblematik dieser Teerstoffe wegen der in ihnen in stark wechselnden Mengen und Zusammensetzungen vorhandenen PAK und Phenole wurde aber erst in den letzten Jahrzehnten erkannt. Siehe dazu: www. geologie-franken.de/umweltgeologie/ausba.html. Entsprach damit das im Jahre 1960 für den Oberbau der Fahrbahn gewählte Material dem (damaligen) Stand der Technik, ist die schadlose Entsorgung des PAK-haltigen Abraums auch erforderlich und sind die dadurch verursachten Mehrkosten ansetzbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch nichts anderes daraus, dass die Beklagte im Sinne des Abfallrechts Abfallbesitzer ist und damit für die Entsorgung und Beseitigung nach § 11 KrW-/AbfG selbst Sorge zu tragen hat. Die abfallrechtliche Verpflichtung des Abfallbesitzers zur Entsorgung des Abfalls lässt nämlich die beitragsrechtliche Erforderlichkeit von Aufwendungen im Sinne des nordrhein-westfälischen Straßenbaubeitragsrechts und damit die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Aufwendungen unberührt. Das Abfallrecht regelt insoweit allein Handlungspflichten, nicht aber die beitragsrechtliche Frage der Ansatzfähigkeit der hierdurch entstandenen Kosten im Rahmen einer Beitragserhebung. Gleiches gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch im Hinblick auf die Regelungen des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG -), insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung des Verursachers einer Bodenveränderung oder Altlast nach § 4 Abs. 3 BBodSchG, den Boden oder die Altlast so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Im Übrigen dürfte der (alte) Oberbau bis zu seinem Ausbau keine eine Handlungsverpflichtung zur Sanierung begründende Altlast dargestellt haben, da eine Belastung des Erdreichs durch den PAK-haltigen Straßenoberbau regelmäßig erst im ausgebauten Zustand auftreten kann. Fehlerhaft ist dagegen die Berechnung des Beitrags der Höhe nach aus anderem Grunde. Zwar ist satzungsgemäß ein Anliegeranteil von jeweils 30 v.H. an den Kosten der Ausbaumaßnahme für Fahrbahn und Beleuchtung in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 3 Ziff. 2 a) und e) BS zugrundegelegt worden. Zu beanstanden ist aber die Ermittlung der Verteilungsfläche. Die Beklagte hat zu Unrecht das Grundstück G2 (Sportplatz E. ) nicht in die Verteilungsfläche einbezogen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW werden Beiträge von den Grundstückseigentümern dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Nach § 1 SBS erstreckt sich die Beitragspflicht auf die "erschlossenen" Grundstücke. Dies trifft in erster Linie auf Eigentümer von Grundstücken zu, die unmittelbar an der ausgebauten Straße liegen. Diese sind beitragsrechtlich relevant erschlossen, wenn bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße herangefahren werden kann und sie von dort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, NWVBl. 2007, S. 150. Eine solche die Erschließung bewirkende vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit wird der Beklagten als Eigentümerin des Sportplatzgeländes geboten. Das Grundstück grenzt mit einer Breite von 5 m an die I.---------straße an, so dass das Grundstück von der ausgebauten Straße betreten werden kann. Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass ein ca. 4 m breiter Streifen von der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks I.--------- straße 00 - 00 als Hof- und Stellplatzfläche genutzt wird, zumal aufgrund des angelegten Fußweges eine Betretungsmöglichkeit auch tatsächlich besteht. Auf eine Zufahrtsmöglichkeit auf das Grundstück kommt es dagegen bei einem unmittelbar an die erschließende Straße angrenzenden Grundstück nicht an. Die Berücksichtigung dieses Grundstücks bei der Ermittlung der Verteilungsfläche ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich hierbei - wie die Beklagte geltend gemacht hat - bauplanungsrechtlich um Außenbereich handele. Ob dies der Fall ist, bedarf keiner Entscheidung, da auch dann die Fläche mit einzubeziehen ist. Insoweit sei aber nur darauf hingewiesen, dass die Beklagte ausweislich eines Vermerks des Bauplanungsamtes anlässlich eines Bauantrages zur Erweiterung eines Vereins- und Clubgebäudes auf dem Gelände des Sportplatzes E. das Grundstück als im Innenbereich nach § 34 BauGB liegend beurteilt hat. Sollte es sich stattdessen tatsächlich um ein im Außenbereich liegendes Grundstück handeln, geht die Beklagte jedenfalls fehl, wenn sie unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht annimmt, Außenbereichsgrundstücke seien grundsätzlich nicht in die Verteilungsfläche mit einzubeziehen. Sie verkennt dabei die davon abweichende Rechtslage im nordrhein-westfälischen Straßenbaubeitragsrecht. Danach kommt es entscheidend darauf an, wie durch die gemeindliche Beitragssatzung der Begriff der straßenbaubeitragsrechtlichen Erschließung definiert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1995 - 15 B 550/95 -; ferner Urteil vom 15. März 1989 - 2 A 926/86 - NVwZ-RR 1989, S. 578 f. und Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, ZKF 1999, S. 137 ff. = GemHH 2000, S. 183 ff.. Zwar enthält die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht maßgebliche Beitragssatzung der Stadt C. keine ausdrückliche Regelung, durch die Außenbereichsgrundstücke als durch die Erschließungsanlage erschlossene Grundstücke bezeichnet werden. Es genügt aber auch ein durch eine Gesamtschau der Satzungsregelungen ermittelter satzungsgeberischer Wille. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 - hierzu Folgendes ausgeführt: Bei dem einzubeziehenden Grundstück handelt es sich um das Flurstück 000. Es wird von der Verteilungsregelung erfasst, da es infolge der gesicherten Zufahrt zur D. -Straße über eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße verfügt und somit erschlossen im Sinne des § 1 der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ist. Der Umstand, dass dieses Grundstück im Außenbereich liegt, ist unerheblich: Zwar ist der Satzung zu entnehmen, dass Außenbereichsgrundstücke ohne bauliche oder gewerbliche Nutzung, also insbesondere nur landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke, nicht in die Verteilung einbezogen werden sollen. Das ergibt sich daraus, dass die Verteilungsregelung des § 5 SBS für unbebaute Grundstücke maßgeblich auf die Bebaubarkeit, nämlich auf die planungsrechtlich zulässige Geschossfläche abstellt (§ 5 Abs. 2, Abs. 4 Unterabsatz 3 SBS) und für Grundstücke ohne bauliche Nutzung, die aber dennoch durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme nennenswerte wirtschaftliche Vorteile erfahren (Friedhöfe, Dauerkleingärten, Sport- und Grünanlagen), eine fiktive Geschossflächenzahl vorgibt (§ 5 Abs. 4 Unterabsatz 5 SBS). Umgekehrt kann nicht festgestellt werden, dass die Satzung bebaute Außenbereichsgrundstücke von der Verteilung ausschließen will. Bei bebauten und nicht überplanten Grundstücken stellt die Satzung nämlich auf die tatsächliche Geschossfläche ab (§ 5 Abs. 4 SBS), wie sie es auch für tatsächliche Geschossflächen tut, die über dem planungsrechtlich zulässigen Maß liegen (§ 5 Abs. 3 Buchst. f SBS). Dies zeigt, dass es der Satzung im Konflikt zwischen rechtlicher Bebaubarkeit und tatsächlicher Bebauung auf letzteres ankommt, so dass die rechtliche Unbebaubarkeit tatsächlich bebauter Außenbereichsgrundstücke eine Einbeziehung in die Verteilung nicht hindert. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Satzung die Anlage, an der der beitragsfähige Ausbau vorgenommen wird, als Erschließungsanlage definiert (§ 1 SBS), so dass nicht zum Anbau bestimmte Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), also insbesondere öffentliche Straßen, die über längere Strecken durch den Außenbereich führen, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 17.5.1990 - 2 A 500/88 -, NWVBl. 1991, S. 349 (350); in der Stadt B. nicht Gegenstand eines beitragsfähigen Ausbaus sind. Dieser Anlagenbegriff bestätigt nämlich lediglich, dass nicht baulich oder sonst beitragsrechtlich relevant genutzte Außenbereichsgrundstücke nicht in die Verteilung einbezogen werden sollen." Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist § 7 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt C. vom 28. September 1977 in der Fassung zweiten Änderungssatzung vom 18. Februar 2004 ebenfalls dahingehend auszulegen, dass bebaute Grundstücke im Außenbereich durch die ausgebaute Erschließungsanlage im Sinne der Satzung erschlossen sind. Maßgeblich ist § 7 Abs. 1 BS, der nach seinem Wortlaut uneingeschränkt für Erschließungsanlagen außerhalb eines Bebauungsplanes i. S. v. § 30 BauGB, die in einem unbeplanten oder nicht vollständig beplanten Gebiet liegen, anzuwenden ist. Festzustellen ist damit zunächst, dass § 7 Abs. 1 BS jede Erschließungsanlage außerhalb eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB erfassen soll, wenn sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i. S. d. § 34 BauGB (sog. Innenbereich), oder aber auch in einem unbeplanten Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB liegt. Wenn nach Absatz 1 dieser Satzungsregelung § 6 Abs. 1 BS sinngemäß gilt, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zulässigen Bebauung bei bebauten Grundstücken die tatsächliche vorhandene Bebauung und die sich daraus ergebende Geschosszahl zugrunde gelegt wird, so zeigt diese Regelung weiterhin, dass es auch hier nach der Satzung im Konflikt zwischen rechtlicher Bebaubarkeit und tatsächlicher Bebauung auf letzteres ankommt, so dass die rechtliche Unbebaubarkeit tatsächlich bebauter Außenbereichsgrundstücke eine Einbeziehung in die Verteilung nicht hindert. Das insgesamt zu Sportzwecken genutzte, bebaute Grundstück G2 ist damit in die Verteilungsfläche mit aufzunehmen, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob dieses ganz oder teilweise im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegt. Das Flurstück G2 ist auch - trotz seiner Größe von 26.484 m² - in vollem Umfang als Grundstück im Sinne des § 8 KAG NRW und des § 6 Abs. 2 BS (entsprechend) in die Verteilungsfläche mit einzubeziehen. Grundstück in diesem Sinne ist die wirtschaftliche Einheit, also der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig - regelmäßig baulich oder gewerblich - genutzt werden kann. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, a. a. O., m.w.N. Ausgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, a.a.O.. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob es sich hierbei um eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten handelt, die möglicherweise unterschiedlich zu berücksichtigen wären. Die Bildung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den dafür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2006 - 15 A 3118/06 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks. Zwar weist das Flurstück eine erhebliche Größe auf. Für die Beurteilung kommt es aber auch auf die in Baugenehmigungen vorgenommenen Bestimmungen des Baugrundstücks der Größe nach an. Den in den beigezogenen Hausakten des Grundstücks L. Straße 000 (Sportplatz E. ) befindlichen Baugenehmigungen lässt sich eine Beschränkung des Baugrundstücks auf nur einen Teil des insgesamt zu Sportzwecken genutzten Buchgrundstücks nicht entnehmen. Damit ist das bebaute (Buch-)grundstück G2 der Fläche nach insgesamt als eine wirtschaftliche Einheit zu beurteilen und bei der Ermittlung der Verteilungsfläche vollständig einzubeziehen. Nach dem für unbeplante Gebiete gemäß § 7 Abs. 1 BS sinngemäß anwendbaren § 6 Abs. 1 Satz 1 BS wird bei Erschließungsanlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes i. S. v. § 30 BBauG in der jeweils gültigen Fassung der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzung mit einem Vomhundertsatz vervielfältigt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 11). Die sinngemäße Anwendung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass an Stelle der zulässigen Bebauung bei bebauten Grundstücken die tatsächlich vorhandene Bebauung und die sich daraus ergebende Geschosszahl zugrunde gelegt wird. Dies bedeutet, dass abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 BS maßgeblich die sich aus der tatsächlichen Bebauung ergebende Geschosszahl für die Vervielfachung ist. Da die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude (Turnhalle, Gebäude mit Umkleidekabinen, Vereinsheim und Umkleidebaracke) jeweils eingeschossig sind, ist die zu berücksichtigende Grundstücksfläche satzungsgemäß mit einem Vervielfältiger von 125 v.H. zu ermitteln. Die Gesamtverteilungsfläche erhöht sich danach um 33.105 m² (= 26.484 m² x 125 %). Der Beitragssatz je Quadratmeter bewerteter Grundstücksfläche ermäßigt sich damit auf 1,92283 EUR. Daraus ergibt sich ein Straßenbaubeitrag für die Klägerin von 2.016,18 EUR (= 843m2 x 125 % x 1,92283 EUR). Weitere bisher von der Beklagten nicht berücksichtigte Grundstücksflächen sind in die Verteilungsfläche nicht mit einzubeziehen. Dies gilt insbesondere für die im Eigentum der Stadt C. stehenden Buchgrundstücke G3 (Schulgelände) und G4 (Sportplatz X. ). Bei diesen drei das Schulgelände L. Straße 000 umfassenden Buchgrundstücken, die zumindest überwiegend dem bauplanerischen Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen sind und mit Schulgebäuden überbaut sind, handelt es sich auf die I.---------straße bezogen um Hinterliegergrundstücke. Die Ersterschließung des Schulgeländes ist über die L. Straße gegeben. Eine Zuwegung erfolgt zwar auch über den über das Grundstück G2 verlaufenden Fußweg. Es handelt sich hierbei aber um eine sog. Zweiterschließung. Die Möglichkeit für den Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks, über ein ebenfalls ihm gehörendes Vorderliegergrundstück die ausgebaute Straße zu erreichen, ist aber dann nicht beitragsrechtlich relevant, wenn das Hinterliegergrundstück bereits anderweitig voll erschlossen ist. Dann wird nämlich nur eine Zweiterschließung über ein Vorderliegergrundstück vermittelt, von der die Nutzung des Grundstücks nicht abhängt. Eine solche nur mittelbare und nicht notwendige Erschließungsmöglichkeit rechtfertigt die Beitragspflicht noch nicht. Ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil ist in einer solchen Situation erst dann zu bejahen, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtut, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt, etwa indem er eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück herstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 -15 A 548/03 -, ZKF 2005, S. 118 f. = NVwZ-RR 2006, S. 63 ff. Eine solche Situation ist hinsichtlich der beiden Grundstücke nicht gegeben, weil auf dem Grundstück G2 (Sportplatz E. ) von der I.---------straße aus lediglich eine Zugangsmöglichkeit in Form eines Gehweges besteht, so dass weder das Schulgelände noch der Sportplatz X. von der I.---------straße aus angefahren werden kann. Eine gegenüber der Ersterschließung mit Zufahrtsmöglichkeit - hier über die L. Straße - qualitativ nachrangige Zweiterschließung durch einen Fußweg ist aus daher nicht beitragsrelevant. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 15 A 240/04 - KStZ 2006, S. 16 ff. = GemHH 2006, S. 22 f.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die weiterhin beantragte Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zulässig und begründet. Die Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren ist regelmäßig notwendig, wenn der rechtsunkundige Bürger Grund zu der Annahme hat, seine Rechte gegenüber der mit sach- und rechtskundigen Bediensteten ausgestatteten Verwaltung nicht selbst ohne den Beistand eines Anwalts wahren zu können. Da der vorliegende Abgabenstreit Fragen aufwarf, die von einem Rechtsunkundigen nicht leicht zu beantworten sind, muss der Klägerin zugebilligt werden, schon im Vorverfahren die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen zu können.