Beschluss
7 L 513/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0609.7L513.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2330/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Mai 2009 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist hinreichend begründet worden. Sie hebt die besondere Gefahr bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor, sollte dieser erneut unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug führen. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. 5 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 6 Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 2. Oktober 2008 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07. 8 Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Befundes des Prof. Dr. V. (Institut für Rechtsmedizin der Universität N. ) vom 31. Oktober 2008 festgestellte THC-Wert von 1,7 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend, 9 vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. 10 Nach Aktenlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller lediglich dieses eine Mal Cannabis konsumiert hat. Soweit er nunmehr unter Hinweis auf seine Einspruchsbegründung gegen den Bußgeldbescheid vom 25. Februar 2009 vorträgt, er habe lediglich am Samstag zuvor (27. September 2008) schon unter Alkoholeinfluss in Unkenntnis davon, dass es sich dabei um einen Joint gehandelt habe, mehrere Züge an einer ihm angebotenen filterlosen Zigarette geraucht, ist dies lebensfremd und nach dem Ergebnis des toxikologischen Befundes offenkundig falsch. Denn danach weisen die festgestellten Konzentrationen laut Befundbericht auf eine engerfristige" Cannabisaufnahme und entsprechenden Einfluss noch zum Blutentnahmezeitpunkt hin; dies wäre bei einem bloßen Mitrauchen" vier (!) Tage zuvor nicht denkbar. 11 Angesichts der deshalb feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers hätte es der Aufforderung zu einem Drogenscreening voraussichtlich nicht bedurft. Deshalb wird nur zusätzlich angemerkt, dass auch die Tatsache, dass der Antragsteller der vorliegenden Aufforderung des Antragsgegners vom 11. März 2009 nicht innerhalb der ordnungsgemäß gesetzten 20tägigen Frist 12 - vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2007 - 16 B 1877/07 -, a.A. Beschluss vom 15. Mai 2009 - 16 B 114/09 -, 13 sondern erst nach 7 Wochen nachgekommen ist, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung den Schluss auf seine Nichteignung rechtfertigt. 14 Ist danach der Antragsteller als ungeeignet anzusehen - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde -, bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige damit verbundene persönliche und berufliche Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Der Umstand, dass dem Antragsteller weder bei dem zu spät beauftragten Screening am 5. Mai 2009 (vgl. Gutachten Prof. Dr. Q. vom 8. Mai 2009 - Institut für Rechtsmedizin der Universität N1. ) noch am 18. Februar 2009 (vgl. Gutachten Prof. Dr. Q1. vom 5. März 2009 - Institut für Rechtsmedizin der Universität G. - dieses hat das Gericht auf Grund des in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners Bl. 77 f befindlichen Berichtes des Autobahnpolizeireviers C. vom 18. Februar 2009 von dort telefonisch angefordert -) der Konsum von Cannabis nachweisbar war, führt nicht dazu, dass die Eignungsvoraussetzungen wieder zu bejahen wären. Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen, den für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraft-fahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -. 16