Beschluss
16 B 908/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0801.16B908.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdebegehren des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass er zumindest in erster Linie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2007 anstrebt. Dass der Antragsteller in seinem Beschwerdeantrag dieses Begehren auf die Vorschrift des § 149 Abs. 1 VwGO stützt, die indessen lediglich in bestimmten Fällen dem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Befugnis zur einstweiligen Aussetzung der angefochtenen Entscheidung gibt (§ 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO), steht dem nicht entgegen. Denn die einstweilige Aussetzung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO oder auch - das Beschwerdegericht betreffend - nach § 173 Satz 1 VwGO iVm § 570 Abs. 3 ZPO kann nie alleiniger Inhalt eines . Beschwerdeverfahrens sein, sondern setzt die Anhängigkeit eines auf die Hauptsache bezogenen Beschwerdeverfahrens voraus und stellt sich in dessen Rahmen als zusätzliche Möglichkeit der Sicherung von schutzwürdigen Rechtspositionen des Beschwerdeführers dar. Weiterer Beschwerdegegenstand ist darüber hinaus das unselbständige Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner einstweilen zur Herausgabe seines Führerscheins zu verpflichten. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners wiederhergestellt wird. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben sich keine das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. März 2007 überwiegenden privaten Interessen des Antragstellers, von der ihm erteilten Fahrerlaubnis einstweilen weiterhin Gebrauch machen zu dürfen. Es spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Ordnungsverfügung als rechtmäßig erweisen wird. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller mit seiner Fahrt unter Cannabiseinfluss vom 29. November 2006 gezeigt hat, er habe nicht zwischen den Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges getrennt (vgl. Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV), tritt der Antragsteller dem mit seiner Beschwerdebegründung nicht entgegen. Im Ergebnis bleibt auch sein Einwand ohne Erfolg, bei ihm könne nicht von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden, er habe bei der Fahrt vom 29. November 2006 in C. vielmehr erst- und einmalig unter Cannabiswirkung gestanden. Ein solcher Fall ist zwar nicht generell auszuschließen, und auch der festgestellte relativ geringe Wert der Abbausubstanz THC-COOH von 6 ng/ml im Blutserum des Antragstellers gibt zumindest nicht Anlass zu der Annahme eines erheblichen bzw. regelmäßigen Cannabiskonsums des Antragstellers. Andererseits spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass der Antragsteller gerade im Anschluss an einen experimentellen Erstkonsum - das heißt bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen einer Cannabiseinnahme - das besondere Risiko einer Fahrt mit einem Kfz eingegangen wäre. Berücksichtigt man weiter, dass angesichts der relativ geringen Kontrolldichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung das Auffälligwerden ausgerechnet eines Erstkonsumenten im Straßenverkehr zwar theoretisch möglich ist, aber doch einen seltenen Zufall darstellen dürfte, könnte dem Antragsteller seine dahingehende Einlassung nur dann abgenommen werden, wenn er die Umstände seines Cannabiskonsums glaubhaft und frei von Schwankungen, inneren Brüchen und Ungereimtheiten vorgetragen hätte. Daran fehlt es jedoch. So hat der Antragsteller gegenüber der Polizei in C. ausweislich des dort gefertigten Berichts offenbar angegeben, am 25. November 2006, also vier Tage vor der Fahrt, einen Joint geraucht zu haben. Diese Einlassung ist aus den Gründen, die in überzeugender Weise schon das Verwaltungsgericht angeführt hat, zumindest als in hohem Maße unwahrscheinlich zu bezeichnen, zumal beim Antragsteller nicht nur eine Intoxikation mit dem sich relativ rasch abbauenden Wirkstoff THC, sondern darüber hinaus diverse für einen akuten Rauschzustand sprechende körperliche Merkmale (Augenlidertremor, Vor- und Zurückschwanken, zitternde Finger, glasige Augen, stark verkleinerte Pupillen und Ausbleiben einer Pupillenreaktion bei Lichteinfall) festgestellt worden sind. Demgegenüber erklärte der Antragsteller bei einer Vorsprache beim Antragsgegner am 11. Januar 2007, der Cannabiskonsum habe "etwa eine Woche vor der Fahrt" statt- gefunden, was indessen aufgrund des Abbauverhaltens bei THC als noch unwahrscheinlicher anzusehen ist. Bei einem Telefonat mit dem Antragsgegner am 26. März 2907 lautete die Einlassung des Antragstellers dann, er könne nicht verstehen, dass er nach fünf Tagen noch Cannabissubstanzen im Blut gehabt haben solle; er habe auch nur einmal geraucht. Dieses fortgesetzte Schwanken hinsichtlich des Zeitpunkts des Cannabiskonsums spricht schon für sich betrachtet gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Antragstellers zu seinem Konsumverhalten. Vor allem aber wäre die zutage getretene Unsicherheit des Antragstellers über den Tag des Cannabiskonsums unverständlich, wenn es sich tatsächlich um seinen ersten und einzigen Cannabiskonsum, also einen Vorgang außerhalb der Alltagsroutine, gehandelt hätte. Soweit der Antragsteller im Widerspruchsverfahren; und gegenüber dem Verwaltungsgericht angeführt hat, er habe Cannabis nicht bewusst konsumiert und nehme an, dass eine Zigarette, die er am Wochenende vor der Fahrt auf einer Party in alkoholisiertem Zustand von einem anderen Gast bekommen habe, mit Cannabis versetzt gewesen sei, handelt es sich um ein gänzlich neues Vorbringen, das die Frage aufwirft, warum er die Cannabisaufnahme zuvor stets in einer Weise beschrieben hat, die auf einen bewussten Konsum schließen ließ. Aber auch diese Darstellung hat der Antragsteller, möglicherweise auf. die vom Verwaltungsgericht überzeugend dargelegten Zweifel an dieser Schilderung reagierend, im Beschwerdeverfahren nicht aufrechterhalten. Er trägt nämlich nunmehr vor, die Blutuntersuchung sei hier am 29. November 2006 ca. gegen 20.11 Uhr durchgeführt worden. Die Blutuntersuchung könne wenige Stunden nach dem akuten Cannabiskonsum THC und das Abbauprodukt Hydroxi-Tetrahydrocannabiol-THC nachweisen. Diese zuletzt wiedergegebene Einlassung kann, obwohl sie wie eine allgemeine Erfahrungstatsache eingeführt wird, nur dahingehend verstanden werden, dass der Antragsteller nunmehr einen relativ zeitnah vor der Rauschfahrt stattgefundenen Konsum einräumt, wobei mit dieser deutlichen Modifizierung der Darstellung in zeitlicher Hinsicht auch die vorherige Behauptung hinfällig wird, ihm sei das Cannabis auf der besagten Party ohne sein Wissen und Wollen zugeführt worden, zumal der Antragsteller in der Beschwerdebegründung im Übrigen nicht mehr näher auf die Umstände des Cannabiskonsums eingeht und lediglich an anderer Stelle auf nicht spezifizierte "besondere Umstände seines Falles" verweist. Kann dem Antragsteller nach alledem nicht geglaubt werden, dass er lediglich einmalig Cannabis zu sich genommen hat, liegen damit offensichtlich die Voraussetzungen vor, unter denen nach Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen werden muss. Dem Aussetzungsbegehren verhilft auch der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des VG Stuttgart Beschluss vom 31. Juli 2006 - 10 K 2124/06 -, Juris nicht zum Erfolg. Anders als im vorliegenden Fall ging es in jenem Verfahren lediglich um die Frage, ob (allein) aus dem festgestellten THC-COOH-Wert auf einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden kann. Demgegenüber steht im Hinblick auf den Antragsteller im Vordergrund, dass schon sein Vorbringen, er habe nur dieses eine Mal Cannabis konsumiert, aufgrund widersprüchlicher Einlassungen unglaubhaft ist, ohne dass daneben Rückschlüsse aus dem THC-COOH-Wert gezogen werden müssten. Schließlich macht der Antragsteller auch zu Unrecht geltend, der Antragsgegner habe eine unrichtige Ermessensentscheidung getroffen, denn aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der Fahrerlaubnisentziehung wegen Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers um eine gebundene Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde handelt, ein Ermessen der Behörde also gerade nicht besteht. Erweist sich mithin die Entziehungsverfügung des Antragsgegners mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, hat der Antragsteller auch keinen im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu sichernden Anspruch auf Herausgabe seines Führerscheins. Aus dem Vorstehenden ergibt sich schließlich auch, dass dem Antragsteller - falls sein auf § 149 Abs. 1 VwGO hinweisender Beschwerdeantrag ergänzend in dieser Weise zu verstehen sein sollte - auch nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO iVm § 570 Abs. 3 ZPO vor der Beschwerdeentscheidung vorläufig zu ermöglichen war, am motorisierten Kraftfahrzeugverkehr teilzunehmen, zumal er nicht aufgezeigt hat, inwieweit ihn das einstweilige Verbot, von seiner entzogenen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, unzumutbar getroffen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.