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Urteil

7 K 3240/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2009:0708.7K3240.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten um die Ausweisung von Schlaganfallstationen (Stroke Units) im Krankenhausplan des Landes. Ausweislich des noch aktuellen Krankenhausplans 2001 sollten Stroke Units als Schwerpunktfestlegungen nach § 15 des (zum 29. Dezember 2007 außer Kraft getretenen) Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) erfolgen. Ende 2004 waren 22 solcher Einheiten mit 122 Betten anerkannt. 3 Gemäß den 2004 und 2005 unter Einbeziehung des Landesausschusses für Krankenhausplanung (§ 17 KHG NRW) vom Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (Ministerium) erarbeiteten „Grundlagen zur Anerkennung von Behandlungseinheiten zur Schlaganfallversorgung (Stroke Units) im Krankenhaus-plan Nordrhein-Westfalen" vom 11. Mai 2005 (Grundlagen-Erlass) sollten künftig Stroke Units im Verfahren nach § 16 KHG NRW (regionale Planungskonzepte) anerkannt werden. Dabei wurde davon ausgegangen, dass bei einer Inzidenz für den akuten Schlaganfall von 200 Fällen pro 100.000 Einwohnern in NRW jährlich mit ca. 36.000 Schlaganfallpatienten gerechnet werden müsse. Nach Schätzungen von Ringelstein et al. sei für eine flächendeckende Versorgung ein Stroke Unit Bett pro 100 bis 130 Schlaganfallpatienten erforderlich. Dies würde für NRW zu einem Bettenbedarf von etwa 280 führen. Bei einem Ist-Bestand von 122 Betten sei der Bedarf z.Z. zu etwa 45 % gedeckt. Da Patienten mit stabiler neurologischer Symptomatik außerhalb von Stroke Units behandelbar seien, werde die Aufnahme sämtlicher Schlaganfallpatienten in einer Stroke Unit nicht angestrebt. 4 Auf der Basis dieses Grundlagen-Erlasses beantragte die Klägerin für das St. K. -Krankenhaus F. -L. mit Schreiben vom 16. September 2005 bei der Beklagten die Einrichtung einer Stroke Unit mit 4 Betten innerhalb der Abteilung für Neurologie; dort würden bei 52 Betten jährlich ca. 400 Schlaganfallpatienten und ca. 250 Patienten mit verwandten Symptomen behandelt; die neurologische Klinik erfülle seit Jahren die Anerkennungsvoraussetzungen für eine Stroke Unit. Diesen Antrag wurde auch an den Landesverband der Krankenkassen (Landesverband) auf Einleitung eines Krankenhausplanungsverfahrens nach § 16 KHG NRW gestellt. Die Klägerin vertiefte und ergänzte diesen Antrag mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 u.a. mit dem Hinweis auf das funktionierende Netzwerk innerhalb des F1. Schlaganfallverbundes. Darüber hinaus habe das St- K. -Krankenhaus auch Versorgungsfunktionen für die angrenzenden Städte I. , W. und I1. . 5 Entsprechende Anträge für eine Stroke Unit mit 4 Betten wurden auch für das Q. -stift F. -C. (vgl. das Klageverfahren 7 K 3086/07) und das St. K. -Hospital P. (vgl. das Klageverfahren 7 K 3246/07) gestellt. Weitere Anträge wurden gestellt vom Universitätsklinikum F. - dort war bereits eine Stroke Unit mit 6 Betten ausgewiesen; beantragt wurde eine Erweiterung auf 8 Betten -, vom B. L1. Krankenhaus F. - dort war bereits eine Stroke Unit mit 4 Betten ausgewiesen; beantragt wurde eine Erweiterung auf 6 Betten - und von zwei N. Krankenhäusern - diese beantragten jeweils neu eine Stroke Unit mit 4 bzw. 5 Betten -. 6 Mit Datum vom 14. Juni 2006 übersandte der Landesverband sowohl der Beklagten wie den betroffenen Krankenhäusern und dem Ministerium den Bericht über das Planungsverfahren nach § 16 Abs. 2 KHG NRW und die regionale Planungskonferenz vom 10. Mai 2006 mit der abschließenden Bemerkung, dass kein gemeinsames Planungskonzept habe erarbeitet, sondern lediglich mit drei Krankenhäusern eine Teileinigung habe erzielt werden können: Beim Universitätsklinikum F. solle es einvernehmlich bei 6 Betten bleiben; beim B. L1. Krankenhaus solle es einvernehmlich eine Erweiterung von 4 auf 5 Betten geben; dem Antrag des St. K. -Hospitals P. werde im Umfang von 4 Betten einvernehmlich zugestimmt; den Anträgen des Q1. -stiftes, des St. K. -Krankenhauses L. sowie den beiden N. Krankenhäusern habe nicht zugestimmt werden können. 7 Mit an das Ministerium gerichtetem Bericht vom 27. Juni 2006 schloss sich die Beklagte dem Votum des Landesverbandes an und bat um einen klärenden Erlass. Das Ministerium gab den betroffenen Krankenhäuser daraufhin mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Datum vom 26. März 2007 stimmte es dem Vorschlag der Beklagten zu, wobei es davon ausging, dass die Bettenausweisung innerhalb der Fachabteilungen für Neurologie bettenneutral umgesetzt werde. 8 Mit Datum vom 12. April 2007 erließ daraufhin die Beklagte u.a. zu Gunsten des St. K. -Hospitals P. einen Feststellungsbescheid (Nr. 1318) für eine Stroke Unit mit 4 Betten. Mit demselben Datum wurden die Anträge des Q1. -stiftes und des St. K. -Krankenhauses L. abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der rechnerische Bedarf an Stroke Unit Einheiten im Versorgungsgebiet 2 (F. , P. , N1. ) 15 Betten betrage. Da bisher schon 10 Betten in zwei Einheiten vorgehalten würden, seien lediglich noch 5 weitere Betten zu verteilen. Nach pflichtgemäßem Ermessen habe sie sich für maximal 3 Stroke Unit Einheiten entschieden, und zwar durch Erweiterung beim B. L1. Krankenhaus um 1 Bett und der Anerkennung einer weiteren Einheit mit 4 Betten beim St. K. -Hospital P. . Zwar sei das St. K. -Krankenhaus auf Grund der hohen Fallzahlen im Bereich der Schlaganfallbehandlungen und des nachgewiesenen Qualitätsstandards für die Ausweisung einer Stroke Unit geeignet. Da jedoch nur 5 zusätzliche Betten verteilt werden konnten und darüber hinaus das Prinzip der Regionalisierung wegen der bereits bestehenden 2 Stroke Units in F. greife, sei eine weitere Stroke Unit in F. nicht möglich. 9 Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin für das St. K. - Krankenhaus L. am 7. Mai 2007 Widerspruch ein, den es mit Schriftsatz vom 28. Juni 2007 wie folgt zusammengefasst begründete: Auf der Grundlage des Krankenhausplanes 2001 seien Schlaganfallstationen besondere Leistungsangebote, die als Schwerpunktfestlegungen nach § 15 KHG NRW festgelegt würden. Deshalb sei das nach § 16 KHG NRW durchgeführte Planungsverfahren fehlerhaft und der Bescheid schon formell rechtswidrig. Er sei aber auch materiell rechtswidrig. Zunächst sei der Bedarf an Betten mit 15 im Versorgungsgebiet 2 viel zu niedrig angesetzt. Unter Berücksichtigung der aktuellen tatsächlichen Schlaganfallzahlen in den antragstellenden Krankenhäusern und unter Einbeziehung einer Prognose der zukünftigen Entwicklung sei allein für F. von einem Bedarf von 22 Betten auszugehen; damit hätten alle 4 F1. Krankenhäuser ohne Auswahlnotwendigkeit die beantragten Stroke Units genehmigt erhalten müssen. Hinzu komme, dass es auch die angrenzenden Bereiche des Versorgungsgebietes 1 mitversorge. Selbst wenn aber eine Auswahlentscheidung erforderlich sein sollte, sei diese vorliegend fehlerhaft getroffen worden. Denn die schon bestehenden 2 Stroke Units seien nicht in die Auswahl mit einbezogen, sondern als „gesetzt" betrachtet worden. 10 Nach Einschaltung des Ministeriums (Vorlagebericht der Beklagten vom 16. August 2007, Erlass des Ministeriums vom 27. August 2007) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2007 zurück. Unter Darstellung des Planungs- und Entscheidungsverlaufs wurde ausgeführt, dass die auf Veröffentlichungen von Ringelstein et al. gestützte Bedarfsanalyse auch auf Empfehlungen der Europäischen Schlaganfall-Initiative zurückzuführen und bereits vorab durch die Rahmenbedingungen als Grundlage für die Anerkennung von Stroke Units den Krankenhausträgern bekannt gemacht worden sei. Auf dieser Basis seien dann auch die Anträge gestellt und von ihr unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger entschieden worden. Es bleibe dem Land in Abstimmung mit dem Landesausschuss für Krankenhausplanung unbenommen, Schwerpunktaufgaben nach § 15 KHG NRW zu einem späteren Zeitpunkt nach § 16 (regionale Planungskonzepte) zu behandeln; dies sei durch den Landesausschuss im Dezember 2004 und durch das Ministerium durch die Rahmenbedingungen vom 11. Mai 2005 erfolgt. Die Auslastungszahlen der neurologischen Abteilungen des Universitätsklinikums und des B. L1. Krankenhauses seien z.T. rückläufig und könnten einen Bedarf von 22 Betten nicht belegen. 11 Am 7. November 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 12 Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin zusammengefasst und unter Auswertung verschiedener Statistiken der tatsächlichen Fallzahlen an ihrem und den anderen Krankenhäusern des Versorgungsgebietes 2 vor, dass der Bedarf von nur 15 Betten unzutreffend ermittelt worden sei. Der tatsächliche Bedarf, auf den abzustellen sei, da ein Bedarf kein Planungsinstrument seien dürfe, betrage allein in F. 22 Betten, so dass ihrem Antrag ohne Auswahl hätte stattgegeben werden müssen; dies gelte erst recht nach neueren, auch vom Gericht eingeholten Stellungnahmen. Im Rahmen des seit Jahren bestehenden F1. Schlaganfallverbundes versorge das St. K. -Krankenhaus den F1. Süden und Osten sowie angrenzende Gebiete von W. , I. und I1. . Eine Mitversorgung durch die Stroke Units des Universitätsklinikums und des L1. Krankenhauses komme auf Grund deren ausgelasteter Kapazität und der schwierigen Erreichbarkeit nicht in Betracht. Nur hilfsweise sei festzustellen, dass die Bescheide auch ermessensfehlerhaft seien, weil bei der getroffenen Auswahlentscheidung die bestehenden 2 Stroke Units faktisch nicht mit einbezogen worden seien. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2007 und ihren Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine Stroke Unit mit 4 Betten beim St. K. -Krankenhaus antragsgemäß durch Erlass eines Feststellungsbescheides auszuweisen, 15 hilfsweise unter Aufhebung der Bescheide die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie trägt zusammengefasst vor, eine Berücksichtigung der von Ringelstein et al. 2004 ermittelten Durchschnittszahlen sei möglich, da die örtlichen Abweichungen nach den in NRW erhobenen Statistiken nur geringfügig seien; da diese Zahlen auf langfristigen Prognosen beruhten, seien sie auch nicht veraltet. Bei der Verteilung der weiteren 5 Betten habe kein erkennbarer Anlass bestanden, die bereits zuvor getroffenen Ausweisungen in Frage zu stellen. Dadurch werde auch nichts zementiert, wie die Neuausweisung des St. K. - Hospitals P. zeige. Dessen Ausweisung entspreche dem Prinzip der Regionalisierung und der wohnortnahen Versorgung, da bislang in P. und N1. noch keine Stroke Unit ausgewiesen sei und der F1. Norden und Süden durch die jetzt vorhandenen 3 Stroke Units mitversorgt würden. Der Bedarf für die Versorgung angrenzender Gebiete sei in den angrenzenden Versorgungsgebieten mitgeregelt, auch wenn tatsächlich Patienten andere Krankenhäuser aufsuchten. In NRW seien bislang 252 Stroke Units ausgewiesen worden; es sei aber noch nicht geklärt, ob nach dem neuen Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) entsprechende Ausweisungen erfolgen würden, da die neuen Rahmenvorgaben noch nicht beschlossen seien. 19 Das Gericht hat mehrere Auskünfte eingeholt: Die Stiftung Deutsche Schlaganfall-hilfe hat mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 mitgeteilt, dass dort vergleichbare Zahlen zur Inzidenz vorlägen; so gehe eine Erlanger Studie aus 2005 von 182 Schlaganfall-Fällen pro 100.000 Einwohner aus. 100 - 130 Patienten pro Bett würde als maximale Belegung verstanden; nach ihrer Auffassung wie auch der Deutschen Schlaganfallgesellschaft könnten pro Bett 75 bis maximal 90 Patienten qualitativ angemessen behandelt werden. Diese Zahlen bildeten auch die Grundlage für das Zertifizierungsverfahren. 20 Prof. Dr. Diener (Universitätsklinikum F. ) hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 erklärt, dass in F. vor etwa 10 Jahren die beiden ersten Schlaganfall-Stationen bundesweit initiiert worden seien. Später sei dann auf Grund gemachter Erfahrungen der F1. Schlaganfallverbund gegründet worden mit weiteren Schlaganfall-Stationen im Q. -stift und im St. K. - Krankenhaus L. mit jeweils 4 Betten. Damit sei gewährleistet, dass nicht nur die ca. 1600 Patienten (pro Jahr) aus F. , sondern auch aus der Umgebung N1. , S. und Kreis N2. versorgt werden könnten. Die derzeitige Stroke Unit mit 6 Betten sei nicht in der Lage, die Patienten des Q1. - stiftes mitzubetreuen; dies ginge erst, wenn im Sommer 2009 die neue Schlaganfallstation mit 12 Betten in Betrieb gehe. In der derzeitigen Situation seien Krankenhauspläne völlig obsolet, da sich die Versorgungsrealität rascher ändere als jeder Krankenhausplan. Ob eine Stroke Unit im Krankenhausplan anerkannt sei oder nicht, habe auch keinerlei Konsequenzen für die praktische Versorgung und die Abrechnung mit den Kostenträgern. 21 Prof. Dr. Ringelstein (Universitätsklinikum Münster, früher 1. Vors. der Deutschen Schlaganfall-Gesellschaft) hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 unter Darstellung der Aufgaben und der Entwicklung von Stroke Units mitgeteilt, dass nach seinen Berechnungen allein für F. und Umgebung mit etwa 600.000 Einwohnern 15 Stroke Unit Betten erforderlich seien. Dabei dürfe auch nicht übersehen werden, dass zertifizierte Stroke Units Magneteffekte für zusätzliche Patientenzahlen hätten. 22 Zu diesen Auskünften haben die Klägerin, die Beklagte und der Landesverband der Krankenkassen Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie der parallelen Verfahrensakten 7 K 3086/07 und 7 K 3246/07 und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Verpflichtung bzw. Bescheidung (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO), da der streitige Bescheid der Beklagten vom 12. April 2007 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist. 25 Die Voraussetzungen für die Aufnahme des St. K. -Krankenhauses mit einer Stroke Unit mit 4 Betten in den Krankenhausplan des Landes liegen nicht vor. Auf der Grundlage des bundesrechtlichen Krankenhausgesetzes (KHG) und des KHG NRW erfolgt dabei die Umsetzung des auf ministerieller Ebene aufgestellten und fortgeschriebenen Krankenhausplanes durch entsprechende Feststellungsbescheide der Beklagten. Dabei gliedert sich das der Aufnahme in den Krankenhausplan zugrunde liegende Verwaltungsverfahren in zwei Stufen: Auf der ersten Stufe ist festzustellen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Auf der zweiten Stufe wird durch (Feststellungs-) Bescheid dem einzelnen Krankenhaus (- Träger) gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht. 26 vgl. zu den Einzelheiten: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 - (juris); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 - (nrwe.de), jeweils m.w.N. 27 An dieser Sach- und Rechtslage hat sich auch mit dem Inkrafttreten des KHGG NRW zum 29. Dezember 2007 nichts Grundlegendes geändert. 28 so: OVG NRW a.a.O. 29 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass Stroke Units vor der hier relevanten Neuplanung auf der Grundlage des bislang noch geltenden Krankenhausplans 2001 als Schwerpunktfestlegungen nach § 15 KHG NRW ausgewiesen wurden, Gliederungsnummer 3.6.1.10 des Krankenhausplanes. Diese waren gemäß Nr. 7 der Planungsgrundsätze (Gliederungsnummer 3.3) von dem üblichen Berechnungsverfahren ausgenommen; sie wurden vielmehr nach gesundheitspolitischen Kriterien bedarfsgerecht unter Berücksichtigung der medizinischen Weiterentwicklung gesondert bestimmt. Daran hat sich inhaltlich durch die Neuplanung auf der Basis des Grundlagen-Erlasses vom 11. Mai 2005 im Wege der regionalen Planungskonzepte gemäß § 16 KHG NRW nichts geändert, da Stroke Units weiterhin als besondere Aufgabe angesehen werden, die zwar - erweiternd - flächendeckend, aber nicht als Leistung der Krankenhaus - Grundversorgung geplant werden sollten. Deshalb sind die dort dargestellten Vorgaben zur Bedarfsberechnung auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Einschätzungen der einschlägigen Fachleute und -institute planungsrechtlich vorgegeben und sollen entsprechend der dort dargestellten Gründe auch nicht alle Schlaganfallpatienten versorgen können. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Das Krankenhausrecht geht von der Zulässigkeit solcher - auch gesundheitspolitischen Zielen dienender - Planungen aus, soweit dadurch nicht die Grundversorgung der Bevölkerung in Frage gestellt wird. Darum geht es bei den hier betroffenen Kompetenzzentren für die Erstversorgung bestimmter Schlaganfallpatienten aber gerade nicht. 30 Dass das in den Grundlagen-Erlass aufgenommene Zahlenwerk dem damaligen Erkenntnisstand (2004/2005) entspricht, wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt; dies wird zusätzlich auch durch die vom Gericht im Herbst 2008 eingeholten Auskünfte der Schlaganfall-Gesellschaft und anderer bestätigt. Von diesem Zahlenwerk konnte deshalb im Verlauf der Planungskonferenz und der Entscheidungen des Ministeriums und der Beklagten ausgegangen werden. Auf die empirischen Fallzahlen der einzelnen Krankenhäuser hinsichtlich ihrer Schlaganfallpatienten kommt es deshalb aus Rechtsgründen nicht an. Genau so wenig sind etwaige Veränderungen im Widerspruchs- und Klageverfahren erheblich, da der durch das materielle Recht bestimmte maßgebliche Prüfungszeitpunkt für die Verpflichtungsklage mit Rücksicht auf die Wahrung der Chancengleichheit der Konkurrenten derjenige der Auswahlentscheidung der Behörde und nicht derjenige der gerichtlichen Entscheidung ist. 31 so: OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 1599/05 - (nrwe.de) 32 Ausgehend vom Zahlenwerk des Grundlagen-Erlasses ist es ebenfalls nicht fehlerhaft, im Versorgungsgebiet 2 bei ca. 970.000 Einwohnern von der Erforderlichkeit von (gerundet) 15 Betten auszugehen. Da eine Stroke Unit mindestens 4 Betten aufweisen soll, kam eine Ausweisung nur für drei Krankenhäuser in Betracht. Die dazu erforderliche Auswahl unter den sieben antragstellenden Krankenhäusern weist keine erheblichen Ermessensfehler auf. 33 So ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Anträge der beiden N. Krankenhäuser auch deshalb abgelehnt worden sind, weil sie keine neurologische Abteilung besitzen und somit nicht alle Kriterien des Grundlagen- Erlasses erfüllten. Die übrigen fünf Krankenhäuser einschließlich des St. K. - Krankenhauses erfüllten dagegen sämtliche Anforderungen des Grundlagen- Erlasses und wurden darüber hinaus auch als vergleichbar leistungsfähig angesehen. Zwar ist es zutreffend, dass eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit dieser Krankenhäuser nicht im Einzelnen, sondern nur an Hand der vorgelegten Antragsunterlagen stattgefunden hat; andererseits sind aber auch konkrete Anhaltspunkte für Zweifel daran weder vorgetragen worden noch ersichtlich gewesen, so dass für eine Prüfung durch die Beklagte kein Anlass bestand, zumal alle Krankenhäuser schon mit funktionierenden Stroke Units ausgestattet waren. 34 Die durch die Beklagte umgesetzte Entscheidung des Ministeriums, bei drei auszuweisenden Stroke Units die bisher schon im Krankenhausplan seit Jahren ausgewiesenen zwei Stroke Units mit zusammen 10 Betten im Universitätsklinikum und im B. L1. Krankenhaus nicht infrage zu stellen, sondern nur die 5 zusätzlichen Betten zu verplanen, begegnet aus der Sicht der Kammer ebenfalls keinen durchschlagenden rechtlichen Bedenken. Die Kammer sieht in dieser Vorgehensweise keinen Widerspruch zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 35 - Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 - (juris), 36 wonach im Rahmen der Krankenhausplanung bei einer Auswahlentscheidung auf der zweiten Stufe im Allgemeinen auch im Krankenhausplan schon ausgewiesene Betten, Abteilungen bzw. Krankenhäuser mit zu berücksichtigen sind, weil gewachsene Strukturen nicht geeignet sind, als sachlicher Grund die Verfestigung bestehender Unterschiede zu rechtfertigen. Diese Entscheidung betrifft aber ersichtlich einen Sachverhalt im Rahmen der Grundversorgung von Krankenhäusern (Orthopädie, Neurochirurgie, Urologie), die in jedem Falle vorgehalten werden muss und deren Bedarf an Betten - anders als bei Schwerpunktplanungen - unter Anwendung einer bestimmten Formel zu errechnen ist und nicht durch Planungsentscheidungen bestimmt werden kann. Bei einer Schwerpunktplanung ist dagegen die Planungsbehörde weitgehend frei, ob sie überhaupt und ggfs. in welchem Umfang und bei welchen Krankenhäusern Schwerpunkte im Krankenhausplan ausweisen will. Dann muss sie auch entscheiden können, dass bestehende Schwerpunktstrukturen nicht angetastet werden sollen, wenn sie sich - wie vorliegend niemand in Frage gestellt hat - bewährt haben. Die Kammer versteht die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht dahingehend, dass bei einer Fortschreibung des Krankenhausplanes im Wege von Planungskonzepten oder Schwerpunktausweisungen bestehende Kompetenzzentren, denen bereits bestimmte Aufgaben durch entsprechende Festsetzungen zugewiesen sind, zwingend als Antragsteller erneut in ein solches Verfahren einzubeziehen sind. Das würde der - planerisch gewünschten - dauerhaften Schaffung und Etablierung solcher besonderen Kompetenzzentren zuwiderlaufen und das Gesundheitssystem insgesamt mit zusätzlichen Kosten belasten. Dafür kann nur Raum sein, wenn es aus tatsächlichen Gründen Anlass gibt, ein ausgewiesenes Kompetenzzentrum infrage zu stellen, sei es, dass dort Mängel aufgetreten sind, sei es, dass andere, noch nicht in den Krankenhausplan einbezogene Krankenhäuser diese in medizinisch-technischer Hinsicht überholt haben. Eine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Ob insoweit - rechtlich gesehen - sogar von einer Ermessensreduzierung zu Gunsten der schon ausgewiesenen Krankenhäuser und zu Lasten neuer Antragsteller auszugehen wäre, braucht deshalb vorliegend nicht entschieden werden. 37 Ausgehend davon war deshalb nur noch eine Stroke Unit bei noch fünf weiteren Betten zu verteilen. Die Entscheidung, die dritte Stroke Unit nicht im nördlichen oder südlichen Teil von F. und damit erneut im östlichen Teil des Versorgungsgebietes 2, sondern etwa in der Mitte des westlichen Teils am St. K. Hospital in P. einzurichten, begegnet nicht nur keinen Bedenken, sondern war zur besseren Verteilung der Stroke Units im gesamten Versorgungsgebiet 2 („Regionalisierung") fast zwangsläufig vorgegeben, wenn man flächendeckend weiterplanen wollte. Auch hinsichtlich der Entscheidung, die Stroke Unit dort mit 4 Betten und das 5. noch zu verteilende Bett am B. L1. Krankenhaus zu planen, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. 38 Die Klägerin kann daher keine Verpflichtung zur Ausweisung einer eigenen Stroke Unit oder zur Neubescheidung beanspruchen. Allerdings darf ergänzend angemerkt werden, dass die Qualität des F1. Schlaganfallverbundes, an dem auch die Klägerin und das Q. -stift C. beteiligt sind, von allen Beteiligten einschließlich der Kostenträger seit Jahren als vorbildlich angesehen wird und die tatsächlichen Behandlungszahlen aus dem üblichen statistischen Rahmen anderer Versorgungsgebiete herausfallen. Dementsprechend werden die bislang anfallenden Kosten auch von den Kostenträgern übernommen. Ob dem zur Beibehaltung einer optimalen Versorgung der Schlaganfallpatienten vor Ort nicht mit einer Anpassung der Planung begegnet werden sollte, wird das dafür zuständige Ministerium bei der Fortschreibung des Krankenhausplans auf der Grundlage des KHGG NRW entscheiden müssen. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 40