Beschluss
13 B 1599/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs rechtmäßig sein, wenn die Erfolgsaussicht des Widerspruchs bzw. einer Klage von vornherein offensichtlich gering ist.
• Ein Krankenhaus, das an einer Planaufnahmeentscheidung nicht mit einem eigenen Planaufnahmebegehren oder regionalen Konzept teilgenommen hat, kann kein überwiegendes Suspensivinteresse geltend machen (volenti non fit iniuria).
• Die Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz hat grundrechtsbezogene Interessen zu berücksichtigen, führt aber nicht automatisch zugunsten des erfolglosen Konkurrenten, sofern Auswahlentscheidung und Erfolgsaussichten der Klage demgegenüber überwiegen.
• Teilregionalplanung nach § 16 KHG NRW ist zulässig; sie verletzt nicht die Rechte anderer Krankenhäuser, soweit diesen weitergehende Planungsansprüche im Regionalverfahren offenbleiben.
• Bei gegebener mangelnder Erfolgsaussicht der Widersprüche und erheblichem öffentlichen Interesse an rascher Umsetzung (Versorgungssicherheit, Abbau von Überkapazitäten, Synergieeffekte) überwiegt das Vollzugsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz bei Planaufnahmeentscheidung: Vollzugsinteresse überwiegt bei offenkundig geringer Erfolgsaussicht • Bei summarischer Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs rechtmäßig sein, wenn die Erfolgsaussicht des Widerspruchs bzw. einer Klage von vornherein offensichtlich gering ist. • Ein Krankenhaus, das an einer Planaufnahmeentscheidung nicht mit einem eigenen Planaufnahmebegehren oder regionalen Konzept teilgenommen hat, kann kein überwiegendes Suspensivinteresse geltend machen (volenti non fit iniuria). • Die Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz hat grundrechtsbezogene Interessen zu berücksichtigen, führt aber nicht automatisch zugunsten des erfolglosen Konkurrenten, sofern Auswahlentscheidung und Erfolgsaussichten der Klage demgegenüber überwiegen. • Teilregionalplanung nach § 16 KHG NRW ist zulässig; sie verletzt nicht die Rechte anderer Krankenhäuser, soweit diesen weitergehende Planungsansprüche im Regionalverfahren offenbleiben. • Bei gegebener mangelnder Erfolgsaussicht der Widersprüche und erheblichem öffentlichen Interesse an rascher Umsetzung (Versorgungssicherheit, Abbau von Überkapazitäten, Synergieeffekte) überwiegt das Vollzugsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse. Mehrere Krankenhausträger (Antragstellerinnen) begehrten in verbundenen Verfahren vorläufigen Rechtsschutz gegen Feststellungsbescheide der Planungsbehörde vom 2.12.2004, mit denen die Planaufnahme einer kardiologischen Hauptabteilung bzw. Änderungen der Disziplinenstruktur zu Gunsten konkurrierender Krankenhäuser festgestellt wurden. Die Antragstellerinnen rügten u.a. Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art.12 GG), unzureichende Beteiligung und unrichtige Abwägung bei der Auswahlentscheidung; einzelne legten dar, es bestünde kein Bedarf für zusätzliche kardiologische Kapazitäten. Die Planungsbehörde hatte teils teilregionale Lösungen auf Grundlage kooperierender Krankenhauskonzepte getroffen; einige Antragstellerinnen hatten kein eigenes Planaufnahmebegehren oder kein Konzept vorgelegt. Das Verwaltungsgericht ordnete die sofortige Vollziehung an; die Beschwerde dagegen wurde vom Senat geprüft. • Zulässigkeit: Die verbundenen Beschwerden sind zulässig, eine verfassungsrechtliche Prüfung des Verfahrensrahmens bleibt im Rahmen der Darlegungen begrenzt. • Prüfungsmaßstab im summarischen Verfahren: Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Wege der Abwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Rechtsbehelfes und dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung zu entscheiden; die Verfassungsrechtsprechung ändert diesen Maßstab nicht dahingehend, dass bei Grundrechtsberührung stets zugunsten des Betroffenen entschieden werden müsse. • Erfolgsaussicht der Widersprüche: Die Widersprüche bzw. möglichen Klagen der Antragstellerinnen erscheinen mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bzw. offensichtlich unbegründet, insbesondere weil qualifizierte Auswahlkriterien vorliegen und die Antragstellerinnen keine ausreichend tragfähigen eigenen Konzepte oder Planaufnahmebegehren vorgebracht haben. • Beteiligung und Teilplanung: Teilregionalplanung nach § 16 KHG NRW ist zulässig; die betreffenden Krankenhäuser waren angehört und hatten Gelegenheit, eigene Konzepte zu entwickeln. Ein Teilplan verletzt nicht die Rechte der nicht erfassten Krankenhäuser, die weiterhin Ansprüche im Gesamtverfahren geltend machen können. • Gewichtung grundrechtlicher Interessen: Grundrechte (Art.12, Art.14 GG) sind im Abwägungsprozess zu berücksichtigen, verlieren aber nicht automatisch Vorrang, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Bestenauswahl erfüllt sind und die Auswahl ermessensfehlerfrei erscheint. • Spezifische Gründe gegen Suspensiveffekt der Antragstellerinnen: Krankenhäuser, die keine eigene Planaufnahme beantragt oder kein regionales Konzept vorgelegt haben, können nicht geltend machen, dass durch die Planaufnahme eines anderen ihre Planungsrechte verletzt werden; Standortnachteile und fehlende Synergiekonzepte schwächen ihre Erfolgsaussicht. • Öffentliches Interesse und Versorgungsaspekte: Das öffentliche Interesse an rascher Umsetzung der Planung (Verhinderung regionaler Mangellagen, Abbau von Überkapazitäten, Umsetzung kooperativer Konzepte) ist erheblich und wiegt im Abwägungsprozess entscheidend. • Rechtsfolgen: Wegen der geringen Erfolgsaussicht der Rechtsbehelfe und des überwie- genden Vollzugsinteresses war die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellungsbescheide zu Recht erfolgt. Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts werden zurückgewiesen. Die sofortige Vollziehung der Feststellungsbescheide bleibt bestehen, weil die Widersprüche bzw. die Aussicht auf Erfolg in einem späteren Klageverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit gering bzw. offensichtlich unbegründet sind. Teilregionalplanung nach § 16 KHG NRW und die Auswahlentscheidung der Planungsbehörde erscheinen ermessensfehlerfrei; die Antragstellerinnen hatten keine hinreichenden Planaufnahmebegehren oder kooperative Konzepte vorgelegt. Das öffentliche Interesse an einer schnellen Umsetzung (Gewährleistung der Versorgung, Abbau von Überkapazitäten, Realisierung von Synergieeffekten) überwiegt damit das Suspensivinteresse der Antragstellerinnen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die jeweiligen Antragstellerinnen; die Streitwerte wurden jeweils auf 10.500 EUR festgesetzt.