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Beschluss

14 L 842/09

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Parteien haben in den letzten sechs Wochen vor einer Kommunalwahl Anspruch auf angemessene Wahlsichtwerbung, dieser Anspruch ist jedoch durch örtliche Beschränkungen und Verkehrs- sowie Ortsbildbelange begrenzt. • Die Gemeinde kann Zahl und Standorte von Wahlplakaten nach pflichtgemäßem Ermessen begrenzen; dieses Ermessen ist nur eingeschränkt überprüfbar (§ 114 VwGO). • Eine kurzfristige einseitige Änderung des Werbekonzepts kurz vor der Wahl, die Chancengleichheit beeinträchtigt, ist nicht durch einstweiligen Rechtsschutz durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung weiterer Wahlplakate: Ermessensgerechte Beschränkung der Wahlsichtwerbung • Parteien haben in den letzten sechs Wochen vor einer Kommunalwahl Anspruch auf angemessene Wahlsichtwerbung, dieser Anspruch ist jedoch durch örtliche Beschränkungen und Verkehrs- sowie Ortsbildbelange begrenzt. • Die Gemeinde kann Zahl und Standorte von Wahlplakaten nach pflichtgemäßem Ermessen begrenzen; dieses Ermessen ist nur eingeschränkt überprüfbar (§ 114 VwGO). • Eine kurzfristige einseitige Änderung des Werbekonzepts kurz vor der Wahl, die Chancengleichheit beeinträchtigt, ist nicht durch einstweiligen Rechtsschutz durchsetzbar. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung vom Antragsgegner die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von 222 zusätzlichen DIN-A1-Wahlplakaten im Stadtgebiet Gelsenkirchen anlässlich der Kommunalwahl am 30. August 2009. Der Antragsgegner hatte bereits im Juni 2009 ein Konzept zur Wahlsichtwerbung versandt und dem Antragsteller am 17. Juli 2009 eine konkrete Sondernutzungserlaubnis mit Kontingent und Standorten erteilt. Die Wahlsichtwerbung lief bereits seit etwa vier Wochen, der Antrag beim Antragsgegner wurde erst am 12. August 2009 gestellt. Der Antragsteller rügte, ihm stünden weitere Plakatierungsstellen zu. Das Gericht prüfte, ob ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO besteht. • Das Aufstellen von Wahlplakaten im öffentlichen Straßenraum ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW und bedarf einer Erlaubnis des Antragsgegners; dieser entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, überprüfbar nur im Rahmen des § 114 VwGO. • Für die letzten sechs Wochen vor einer Wahl besteht ein Anspruch der zur Wahl zugelassenen Parteien auf angemessene Wahlsichtwerbung; dieser Anspruch ist jedoch begrenzt durch Verkehrsicherheit, Schutz des Ortsbildes und das Gebot der abgestuften Chancengleichheit (Art. 3, 28 Abs. 1, 38 Abs. 1 GG sowie § 5 PartG). • Die Gemeinde darf die Gesamtzahl der Plakate und einzelne Standorte begrenzen, um wildes Plakatieren und eine erdrückende Werbung einzelner Parteien zu verhindern; Maßstab ist, ob insgesamt angemessene Werbemöglichkeiten und flächendeckende Präsentation gewährleistet sind (z.B. ein Stellplatz je 100 Einwohner in Großstädten als Orientierung). • Der Antragsgegner hat sein Ermessen anhand einschlägiger Rechtsprechung des BVerwG und der Kammer sachgerecht ausgeübt; das angewandte Verteilungsmodell (u.a. Anknüpfung an Fraktionsstatus nach § 5 PartG) ist verfassungskonform und nicht offensichtlich rechtswidrig. • Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sein ihm zugewiesenes Kontingent nicht den Anforderungen an eine angemessene Wahlsichtwerbung genügt oder die angewandten Verteilungsgrundsätze verfassungswidrig wären. • Zudem wäre eine kurzfristige einseitige Zuteilung weiterer 222 Plakate geeignet, die Chancengleichheit prognostisch erheblich zu stören, weil sie anderen Parteien einen Ausgleich kurzfristig unmöglich machen oder zu Lasten ihrer Kontingente gehen würde. Der Antrag wurde auf Kosten des Antragstellers abgelehnt und der Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt. Das Gericht hat festgestellt, dass dem Antragsteller das ihm zugewiesene Plakatkontingent eine angemessene Wahlsichtwerbung gewährleistet und der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Beschränkung und Verteilung der Plakate durch den Antragsgegner war ermessensgerecht und entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie § 5 PartG. Eine kurzfristige einseitige Erweiterung der Plakatierung unmittelbar vor der Wahl würde die Chancengleichheit der übrigen Parteien beeinträchtigen und kann deshalb nicht per einstweiliger Anordnung durchgesetzt werden.