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Beschluss

14 L 1127/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0909.14L1127.13.00
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Leitsätze

Zur Bewertung der Bedeutung einer Partei zur Gewährleistung einer angemessenen Wahlsichtwerbung mittels Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss sich die örtliche Gemeinde nicht zwingend an der vom Bundeswahlleiter veröffentlichten Liste der sog. etablierten Parteien orientieren (hier: Bundestagswahl 2013)

Tenor

1.              Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bewertung der Bedeutung einer Partei zur Gewährleistung einer angemessenen Wahlsichtwerbung mittels Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss sich die örtliche Gemeinde nicht zwingend an der vom Bundeswahlleiter veröffentlichten Liste der sog. etablierten Parteien orientieren (hier: Bundestagswahl 2013) 1. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur verpflichten, der Antragstellerin entsprechend ihren Anträgen vom 14. Juli und 21. August 2013 eine Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von weiteren 84 – insgesamt 257 - Plakaten im Stadtgebiet H. für die Durchführung von Wahlsichtwerbung zum 18. Deutschen Bundestag (am 22. September 2013) zu erteilen, hat keinen Erfolg. Dem Antrag steht nicht bereits entgegen, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung über eine vorläufige Regelung hinausgeht und damit die Hauptsache vorwegnimmt. Dies ist in Verfahren, bei denen eine politische Partei unmittelbar vor einer Wahl die Verbesserung ihrer Werbemöglichkeiten erstrebt, wegen des drohenden Zeitablaufs regelmäßig zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 2. September 1998 - 14 L 2689/98 -, NWVBl 99, 106ff, m.w.N. und vom 18. August 2009 – 14 L 842/09 -, juris. Der Antrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr der geltend gemachte Anordnungsanspruch zusteht. Das ortsfeste Aufstellen oder Aufhängen von Wahlplakaten im öffentlichen Straßenraum stellt - wovon auch die Beteiligten zutreffend ausgehen - eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein - Westfalen (StrWG) dar, die der vorherigen Erlaubnis durch die Antragsgegnerin bedarf. Diese befindet darüber nach pflichtgemäßem Ermessen, welches gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 VwGO überprüft werden kann. Ein strikter, im Wege der einstweiligen Anordnung in Gestalt der Regelungsanordnung durchzusetzender Rechtsanspruch kommt nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Antragstellerin in Betracht. Es ist allgemein anerkannt, dass für die Zeit des Wahlkampfes - jedenfalls in den letzten sechs Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin - den zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen aufgrund der Bedeutung der Wahlen in einem demokratischen Staat ein Anspruch darauf zusteht, in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenraum zu betreiben. Dadurch wird in der Regel das Ermessen der Antragsgegnerin dahingehend eingeschränkt, dass entsprechende Sondernutzungserlaubnisse zu erteilen sind. Vgl. dazu und zu den Schranken der Wahlwerbung grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280 ff. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht unbeschränkt. Es ist ebenfalls anerkannt, dass die Gemeinde berechtigt ist, die Zahl der Werbeplakate im Stadtgebiet zu beschränken und auch bestimmte Standorte - etwa aus Gründen der Verkehrssicherung - auszunehmen. Gleichfalls ist die Gemeinde berechtigt, dafür zu sorgen, dass eine wochenlange Verschandelung und Verschmutzung des Ortsbildes durch so genanntes "wildes Plakatieren" verhindert wird. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung wird weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist. Ebensowenig wie Rundfunkanstalten verpflichtet sind, Sendezeiten für Wahlsendungen von Parteien unbegrenzt oder in dem von den Parteien für erforderlich gehaltenen Umfang bereitzustellen, braucht eine Gemeinde den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung unbeschränkt Rechnung zu tragen; ebenso wie sich der Anspruch der Parteien auf eine angemessene Redezeit für ihre Rundfunkpropaganda richtet, sich aber auch darauf beschränkt, ist dies bei der Wahlsichtwerbung der Fall. In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, ist ihre Sache. Die Gemeinden sind dabei nur insofern eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sichergestellt sein müssen, der allgemein in Art. 3 GG sowie speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 GG und in § 5 Parteiengesetz (PartG) niedergelegte Gleichheitssatz beachtet und schließlich sonstigen sich aus Bundesverfassungsrecht ergebenden Rechtsgrundsätzen, wie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rechnung getragen sein muss. Was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung zu sehen ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, unter welchen Voraussetzungen den Parteien jeweils eine nach Umfang (Zahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) angemessene Werbemöglichkeit eingeräumt wird, um ihnen wirksame Wahlpropaganda zu ermöglichen. Insoweit ist auch nach der Art der Wahl sowie der Größe der Gemeinde zu differenzieren. Die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten beurteilt sich demgemäß danach, ob im Hinblick auf die Anzahl der an der Wahl teilnehmenden Parteien und Wählergruppen eine ausreichende Anzahl von Plakatierungsmöglichkeiten insgesamt zugelassen wird, sowie danach, ob die Gesamtzahl der Plakatierungen in einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen verteilt worden ist. Die Plakatierungsmöglichkeiten müssen hinreichend dicht sein, um den Parteien und Wählergruppen "gewissermaßen flächendeckend" Wahlwerbung im gesamtem Gemeindegebiet zu ermöglichen und den nötigen Raum zur Selbstdarstellung zu geben. Letztere erscheint jedenfalls dann noch gewährleistet, wenn jede Partei rechnerisch in jedem Wahl- bzw. Stimmbezirk mindestens eine Möglichkeit zur Wahlsichtwerbung besitzt. Als erforderlich, aber auch als ausreichend haben die Kammer und andere Gerichte es zudem wiederholt beurteilt, wenn - jedenfalls in Großstädten - ein Aufstellungsort für je 100 Einwohner (für alle Parteien) ein Wahlplakat zur Verfügung stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 42.72 -, BVerwGE 47, 280 ff, m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 12. September 1980 – 9 B 1417/80 -; VG Aachen, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 6 L 628/06 -, juris m.w.N..; Beschlüsse der Kammer vom 2. September 1998- 14 L 2689/98 -, NWVBl 99, 106ff, m.w.N. und vom18. August 2009 – 14 L 842/09 -, juris. Die Antragsgegnerin hat das ihr eingeräumte Ermessen bei der Begrenzung und der Verteilung der im Stadtgebiet von H. ausgewiesenen Standorte für Wahlplakate an diesen Grundsätzen ausgerichtet und - wie anlässlich zurückliegender Wahlen - ein ausbalanciertes Wahlsichtwerbungs - Konzept entwickelt. Sie hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen: - das Mindestmaß für eine (kleine) Partei beträgt 1 Wahlplakat je Stimmbezirk - dieses eine Plakat muss 3 % der Gesamtplakate für einen Stimmbezirk entsprechen (Sockelanspruch), d.h. jede Partei erhält mindestens 3 % der insgesamt bereitzustellenden Plakatplätze - für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muss der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß sein, wie für eine „große“ Partei - eine „große“ Partei darf nicht mehr als das 5-fache einer kleinen erhalten - von den 22 (in Nordrhein-Westfalen) zur Wahl zugelassenen Parteien hat sie zwei als „große“ (SPD, CDU), drei in Fraktionsstärke (FDP; Grüne, Die Linke) und die übrigen 17 als „kleine“ Parteien bewertet, darunter die Antragstellerin. Das lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen. 1. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Begrenzung der Gesamtzahl der Wahlplakate dient dazu, dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit Geltung zu verschaffen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sichern. Mit der Begrenzung der Wahlplakate soll der in H. bereits seit den 1980´er Jahren in ständiger Verwaltungspraxis umgesetzten Eindämmung der Plakatierung im öffentlichen Straßenraum Rechnung getragen werden (vgl. Vermerke/Richtlinien Bl.1 ff BA Heft 1). Die Begrenzung der Gesamtzahl der Wahlplakate dient - wie sich aus der Begründung der Sondernutzungserlaubnis vom 2. August 2013 ergibt - dazu, dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit Geltung zu verschaffen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sichern. Wie auch aus der Antragserwiderung vom 4. September 2013 folgt, dienen die vorgesehenen Einschränkungen in dem der Sondernutzungserlaubnis zugrundeliegenden und bereits Anfang Juli 2013 auch an die Antragstellerin versandten umfänglichen Konzept „Wahlsichtwerbung in H. anlässlich der Bundestagswahl 2013 am 22. September 2013“ u.a. dazu, eine wochenlange Verschandelung des Stadtbildes durch wildes Plakatieren zu verhindern. Auch wenn dieser Gesichtspunkt in dem an die Parteien und Gruppierungen versandten Konzept nicht ausdrücklich erwähnt ist, ist diese Erwägung der Antragsgegnerin dem Kontext des Schreibens zu entnehmen. So wird neben der zeitlichen Einschränkung der Wahlsichtwerbung vor und vor allen Dingen nach der Wahl dort ausdrücklich erwähnt, dass die Zahl der Werbeplakate einer Partei in einem Straßenzug begrenzt wird, um eine erdrückende Plakatwerbung einer einzelnen Partei zu vermeiden. Des weiteren wird angekündigt, dass gegen „wildes Plakatieren“ konsequent eingeschritten werde. Die Kammer vermag es bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung für die vorstehende Konstellation in einer Großstadt nicht als ermessenswidrig zu beurteilen, wenn die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung auch der beschließenden Kammer als Mindestmaß für eine (kleine) Partei ein Wahlplakat je Stimmbezirk als angemessen bewertet und sich bei der abschließenden konkreten Umsetzung/Berechnung an den oben dargestellten weiteren, gerade auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien orientiert hat. Das gilt ungeachtet den in der Rechtsprechung je nach den Umständen des zu Grunde liegenden Falles vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zur Frage des „Mindestmaßes“ einer angemessenen Wahlsichtwerbung. Vgl. dazu zusammenfassend: OVG Greifswald, Beschluss vom 24. August 2011 – 1 M 127/11 -, juris, mit zahlr. Nw.; Die nach Maßgabe des von der Antragsgegnerin praktizierten Berechnungsmodells zugelassene Gesamtzahl von insgesamt 5.766 Wahlplakaten in H. erscheint bei summarischer Prüfung als angemessen, jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft. Sie entspricht bei einer aktuellen Einwohnerzahl von ca. 257.000, http://www.°°° de/de/Rathaus/Daten_und_Fak-ten/Statistiken/_doc/Bevoelkerungsstatistik_aktuell.pdf, einem Verhältnis von etwa 1 Wahlplakat je 45 Einwohnern. Sie trägt der herausgehobenen Bedeutung einer Bundestagswahl hinreichend Rechnung und begründet jedenfalls in einer Stadt von der Größe H1. eine genügend große Masse, um eine sinnvolle Aufteilung unter einer Vielzahl konkurrierender Parteien zu ermöglichen, ohne zu einer rechtlich unzulässigen Marginalisierung der Selbstdarstellung kleinerer Parteien zu führen. Vgl. zu dem von der Kammer als ausreichendes Mindestmaß beurteilten Anknüpfungspunkt von 1 Aufstellort je 100 Einwohnern im einzelnen: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. September 1998– 14 L 2689/98 -, a.a.O. Dies gilt zumal unter Berücksichtigung der der Antragstellerin zusätzlich konkret eröffneten Möglichkeit, insgesamt 12 Plätze für Großplakate im Stadtgebiet in Anspruch zu nehmen, und wenn die neuartigen, gerade auch kleineren Parteien zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Werbung z.B. über das Internet als ein weiteres Kriterium zur Beurteilung einer angemessenen Wahlwerbung einbezogen werden. 2. Die Antragsgegnerin hat das hiernach rechtsfehlerfrei zur Verfügung stehende Gesamtkontingent von Wahlplakaten auch ohne Rechtsfehler auf die konkurrierenden Parteien, vornehmlich die Antragstellerin aufgeteilt. Die umfängliche Berechnung selbst ist schlüssig und nachvollziehbar. Dahingehende Bedenken hat auch die Antragstellerin nicht angemeldet. Es unterliegt nach Maßgabe des Prüfungsmaßstabs im Eilverfahren, vgl. OVG Greifswald a.a.O., im Ausgangspunkt insbesondere keinen Rechtsbedenken, dass die Antragsgegnerin einen 3 % -Sockel gebildet hat. Auch insoweit hat sie sich an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 13. Dezember 1974 (VII C 42.72 -, a.a.O.) und der erkennenden Kammer u.a. in dem mehrfach zitierten Beschluss vom 2. September 1998 orientiert. Die bei jener Entscheidung zu berücksichtigenden Vorgaben können auch auf die vorstehende Wahl übertragen werden. Bei der seinerzeit im September 1998 anstehenden Bundestagswahl konkurrierten in Nordrhein-Westfalen insgesamt 25 Parteien, wovon 20 den sog. kleineren und 5 (SPD, CDU, FDP, B 90/Grüne, PDS) den größeren Parteien zugeordnet wurden. Nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten - und nach wie vor im Ansatz gültigen - Grundsätze hat die Kammer daraus einen Sockel von 3 % für kleinere Parteien - statt des vom Bundesverwaltungsgericht im Ausgangspunkt für angemessen befundenen 5 %- Sockels – für sachgerecht erachtet. Denn ein 5 %- Sockel hätte eine Aufzehrung des Gesamtkontingents allein für die kleineren Parteien bewirkt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin auch bei der hier zu beurteilenden Bundestagswahl an diese Grundsätze angelehnt hat, weil das Parteiengefüge im Ansatz vergleichbar ist. Denn nunmehr konkurrieren in Nordrhein-Westfalen ausweislich der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen, vom Landeswahlausschuss veröffentlichen Landeslisten der zur Bundestagswahl antretenden Parteien insgesamt 22 Parteien, darunter wiederum die CDU, SPD, FDP, B 90/Grüne und Die Linke (vormals PDS) (vgl. die Aufstellung über die Parteien mit Landeslisten zur Bundestagswahl 2013, Bl. 27 ff BA Heft 2). Die geringfügig geringere Beteiligung sog. kleinerer Parteien dürfte eine andere Berechnung des gerade diese Parteien schützenden Sockels nicht zwingend gebieten. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin mit der von ihr vorgenommenen Sockelbildung der gegenüber den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1974 veränderten Parteienlandschaft, wie sie auch bereits der Rechtsprechung der erkennende Kammer zu Grunde lag, hinreichend Rechnung getragen. Der das in Abrede stellende Einwand der Antragstellerin verfängt deshalb nicht. Unerheblich dürfte sein, ob dieser Sockel von sämtlichen zugelassenen (Klein-) Parteien auch tatsächlich im H2. Stadtgebiet in Anspruch genommen wird. Denn die Antragsgegnerin ist gehalten, ein tragfähiges Konzept zur Begrenzung der Wahlsichtwerbung unter Verwirklichung einer abgestuften Chancengleichheit vor der jeweils anstehenden Wahl zu entwickeln, an dem sich die Parteien verlässlich orientieren können. Das wäre schwerlich der Fall und in der Praxis in einer Großstadt nicht praktikabel umsetzbar, wenn die Antragsgegnerin gehalten wäre, die Umsetzung dieses Konzepts durch sämtliche Parteien fortlaufend, bspw. auch in der sog „heißen“ Phase des Wahlkampfes zu überprüfen und die Zuteilung der konkreten Anzahl der Wahlplakate auf die einzelnen Parteien je nach deren tatsächlichem Verhalten (Ausnutzung des Kontingents) fortwährend anzupassen. So aber wohl im Ausgangspunkt mit weiteren zahlreichen, vermeintlich unerlässlichen Differenzierungskriterien: VG Schwerin, Beschluss vom 26. August 2013 – 7 B 441/13 -, juris. 3. Schließlich erscheint es nicht in einem die begehrte einstweilige Anordnung rechtfertigenden Maße fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin der Gruppe der „kleinen“ Parteien zugeordnet hat. Vornehmlich dürfte auch insoweit der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt sein. Insbesondere die in diesem Konzept enthaltene Anknüpfung an den Fraktionsstatus im Bundestag zur Bestimmung der Bedeutung einer Partei und daran anknüpfend für die Berechnung der der Antragstellerin zustehenden Zahl der Plakate im Verhältnis zu anderen Parteien, ist angesichts der verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung des § 5 ParteiG, Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1968– 2 BvE 1, 3, 6/67 -, BVerfGE 24, 300 ff (354 f.) = juris, RdNr. 218 ff, im Ausgangspunkt tragfähig. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorzitierten Urteil hervorgehoben, dass als Kriterien für die jeweilige Bedeutung der politischen Parteien vor allem die Ergebnisse der vorhergehenden Parlamentswahlen in Betracht kommen, danach die Dauer des Bestehens der Partei, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahlen, Umfang und Ausbau ihrer Organisation, ihre Vertretung im Parlament und ihre Beteiligung an der Regierung in Bund und Ländern. Weil sich § 5 ParteiG an diesen Maßstäben orientiere, verletze die Bestimmung nicht den Anspruch der Parteien auf gleiche Wettbewerbschancen. vgl. zur Anknüpfung an § 5 PartG im vorstehenden Zusammenhang auch Beschluss der Kammer vom18. August 2009 – 14 L 842/09 –, a.a.O. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht auch betont, dass der Gesetzgeber die vorangegangenen Wahlerfolge nur als wichtiges Indiz, nicht aber als ausschließliches Kriterium für die Bedeutung einer Partei gewertet wissen wolle. Insbesondere müssen, gerade um jüngeren Parteien wie der Antragstellerin eine hinreichende Chancengleichheit einzuräumen und einer Aufrechterhaltung des status quo nicht Vorschub zu leisten, auch andere Faktoren außer dem letzten relevanten Wahlergebnis berücksichtigt werden. Insoweit können insbesondere aussagekräftige Wahlprognosen als ein weiteres maßgebliches Kriterium für die Bewertung der Bedeutung einer Partei heranzuziehen sein. Vgl. zu den für die Bewertung der „Bedeutung“ einer Partei heranzuziehenden Kriterien auch umfassend OVG Greifswald, Beschluss vom 6. September 2006 – 2 M 131/06 -; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 30. April 2012 – 13 B 528/12 – (Teilnahme an Fernsehsendung „Wahlarena“), jeweils juris m.w.N.; Bei Anwendung dieser Kriterien spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin jedenfalls für die hier in Rede stehende Bundestagswahl rechtsfehlerfrei (noch) der Gruppe der „kleinen“ bzw. „sonstigen“ Parteien zugeordnet worden ist, ohne innerhalb dieser Gruppe noch weiter zu differenzieren. Die Antragstellerin war im Bundestag zuletzt nicht vertreten und auch niemals zuvor. Auch besteht nach Maßgabe der aktuellen Wahlprognosen für die Antragstellerin keine hohe Wahrscheinlichkeit, in den 18. Bundestag einzuziehen. Nach übereinstimmenden Prognosen von infratest und ZDF-politbarometer lag der prognostizierte Stimmenanteil der Antragstellerin in den letzten Wochen und Monaten (seit Februar 2013) nicht über drei Prozentpunkten. Hieraus ist eine prognostisch hinreichend aussagekräftige Entwicklung ableitbar, die es noch rechtfertigt, die Antragstellerin nach ihrer Bedeutung eher der Gruppe der „sonstigen“ Parteien zuzuordnen. Bei den jüngsten Umfragen zur sog. „Sonntagsfrage“ (seit dem 23. August 2013) wird die Antragstellerin nicht einmal mehr mit einem bestimmten Prozentanteil ausgewiesen, weil ihr Stimmenanteil unter 3 % liegt. http://www.forschungsgruppe.de/Umfragen/Politbarometer/ und http://www.infratest-dimap.de/umfragen-analysen/bundesweit/sonntagsfrage/, jeweils Stand: 06.09.2013 Insoweit ist entsprechend dem Charakter einer Bundeswahl nicht auf die Wahlprognosen in einzelnen Bundesländern, wie etwa NRW – wo die Antragstellerin günstigere Werte aufweist –, sondern auf die bundesweiten Wahlprognosen abzustellen. Auch ist ein Abheben auf ein bloßes „Wählerpotential“, das von der Antragstellerin unter Bezugnahme auf Umfrageergebnisse auf aktuell 11 % beziffert wird, oder gar auf letztjährige Wahlumfragen nicht hinreichend aussagekräftig. Die im übrigen von der Antragstellerin zur Hervorhebung ihrer Bedeutung angeführten Kriterien (Entwicklung der Mitgliederzahlen, gerade an der Basis aktiv wie kaum eine andere, hohe Teilnehmerzahl an Parteitagen, „revolutioniert“ die Parteienlandschaft wie keine Partei seit 30 Jahren, Gründung eines europäischen Verbandes u.a.) gebieten als eher nachrangig heranzuziehende Kriterien nicht zwingend eine andere Beurteilung. Ebenso wenig ist für die bevorstehende Bundestagswahl von entscheidender Bedeutung, dass die Antragstellerin im Landtag von Nordrhein-Westfalen mit einem beachtlichen Abgeordnetenanteil vertreten ist. Die entsprechenden Darlegungen in der Antragserwiderung vom 6. September 2013 erscheinen bei summarischer Prüfung tragfähig. Hiernach erscheint es jedenfalls nicht offenbar fehlerhaft, wenn die Antragstellerin insbesondere nicht mit der FDP und der Linkspartei gleichgestellt wird. Diese sind nicht nur im aktuellen Bundestag vertreten, die FDP seit langem, sondern deren Prognosewerte liegen deutlich über denen der Antragstellerin; insbesondere ist ein (Wieder-) Einzug in den Bundestag wahrscheinlich, wenn dies auch vornehmlich für die FDP bei einem aktuell prognostizierten Stimmenanteil von 5 % nicht gesichert ist. Im übrigen weist die Antragstellerin selbst darauf hin, dass ihre aktuelle Mitgliederzahl nur halb so groß wie diejenige der FDP ist, wobei freilich nicht außer Acht zu lassen ist, dass die Antragstellerin erst eine vor wenigen Jahre neu gegründete und ausweislich ihrer (Mitglieder-) Angaben gleichwohl bereits die siebtgrößte Partei in der Bundesrepublik Deutschland und in insgesamt vier Landtagen vertreten ist. Soweit das von der Antragsgegnerin umgesetzte Konzept dazu führt, dass die Antragstellerin im Ergebnis mit Parteien gleichgestellt wird, die z.T. nur sehr geringe Wahlergebnisse erzielen (werden), trifft dies zu, ist aber aus Gründen einer zulässigen Pauschalierung hinzunehmen, jedenfalls nicht offenbar rechtswidrig. Insoweit ist zu beachten, dass die Klein(st)parteien nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung eher überproportional bei den Möglichkeiten zur Wahlsichtwerbung berücksichtigt werden sollen. Vgl. OVG Greifswald, Beschlüsse vom 24. August 2011– 1 M 127/11 -, juris, RdNr.32 und vom 6. September 2006 - 2 M 131/06 -, juris, RdNr. 11. Es erscheint gerade deshalb verfassungsrechtlich auch nicht zwingend geboten, der Antragstellerin ein größeres Kontingent an Wahlplakaten als jenen „Kleinstparteien“ zuzuweisen. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die Antragsgegnerin alternativ auch an anderen, den Grundsätzen zur „abgestuften Chancengleichheit“ gerecht werdenden Verteilungsmodellen hätte orientieren können, etwa an der vom Bundeswahlleiter gemäß § 18 BWahlG veröffentlichten Liste der sog. „etablierten Parteien“. Nach Maßgabe dieser Veröffentlichung ist die Antragstellerin als eine von insgesamt neun Parteien der Gruppe der „Etablierten“ zugerechnet worden. Dass eine solche Zuordnung im vorstehenden Zusammenhang einer von der Gemeinde im jeweiligen Stadtgebiet zur gewährleistenden angemessenen Wahlsichtwerbung jedenfalls nicht zwingend ist, folgt schon daraus, dass dieser Gruppe der „Etablierten“ auch eine Partei angehört, die nicht bundesweit, insbesondere nicht in Nordrhein-Westfalen antritt (CSU). In der Gruppe der sog. „Etablierten“ wird aber auch die Liste der „Freie Wähler Bundesvereinigung“ sowie die NPD geführt. Letztere gehören nicht nur nicht dem aktuellen Bundestag an; sondern diese Parteien haben ausweislich der aktuellen Wahlprognosen auch keine realistische Chance, in den 18. Bundestag einzuziehen, was wohl auch die Antragstellerin nicht in Zweifel ziehen dürfte. Bei Anwendung des insbesondere an § 5 PartG orientierten Bewertungskatalogs der Antragsgegnerin ist neben der Liste der Freien Wähler auch die NPD zweifellos zu Recht der Gruppe der „kleinen“ Parteien zugerechnet worden. Stellte man demgegenüber mit der Antragstellerin zur Umsetzung der abgestuften Chancengleichheit bei der Einstufung der „Bedeutung einer Partei“ maßgeblich auf die Liste der vom Bundeswahlleiter als „etabliert“ festgestellten Parteien ab, ohne die vorstehend benannten Kriterien - aktuell (nicht) im Bundestag vertreten, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, die 5 % Hürde zu überwinden - als durchgreifend bewerten zu wollen, hätte dies die wahrscheinliche Konsequenz, dass auch andere sog. etablierte Parteien jedenfalls den Status einer Partei „in Fraktionsstärke“ einfordern dürften. Daneben sprechen auch gesetzessystematische Gründe, wie sie die Antragsgegnerin in der das (erstmalige) Antragsvorbringen aufgreifenden ergänzenden Antragserwiderung vom 6. September 2013 angeführt hat, dagegen, die vom Bundeswahlleiter gemäß § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 BWahlG als „etabliert“ festgesetzten Parteien im vorstehenden Zusammenhang undifferenziert der Gruppe der „Großen“ Parteien bzw. den „Parteien mit Fraktionsstatus“ zuzuordnen oder eine noch weitere Ausdifferenzierung des von der Antragsgegnerin umgesetzten Verteilungskonzepts einzufordern. Es spricht vieles dafür, der Feststellung des Bundeswahlleiters eine Aussagekraft im wesentlichen nur für das Zulassungsverfahren zur Bundestagswahl beizumessen. Denn hierdurch wird verbindlich festgestellt, welche Parteien im Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Bundestagswahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren. Diese sog. etablierten Parteien können insbesondere Wahlvorschläge einreichen, ohne Unterstützungsvorschriften beibringen zu müssen. Hieraus dürften sich aber nicht generell zwingende Rückschlüsse auf die bundespolitische Bedeutung einer Partei ableiten lassen. Hiernach hat die Antragstellerin weder glaubhaft gemacht, noch ist es im Rahmen der in diesem - auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten - Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung offensichtlich, dass das von der Antragsgegnerin angewendete Modell zur Gewährleistung einer angemessenen Wahlsichtwerbung nicht den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als verfassungsgemäß anerkannten Grundsätzen entspricht, bzw. diese Grundsätze nicht mehr anzuwenden wären und deren Anwendung zu einer rechts- / verfassungswidrigen Beeinträchtigung der Antragstellerin führt. Der grundsätzlich gegebene und auch nicht in Abrede gestellte Anspruch der Antragstellerin auf eine angemessene Wahlsichtwerbung ist daher durch das ihr zugeteilte Kontingent an Wahlplakaten ausgeschöpft. Dieses Kontingent trägt nach Maßgabe des von der Antragsgegnerin in Stadtgebiet von H. umgesetzten Konzepts dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit hinreichend Rechnung. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der begehrten Zuteilung (lediglich) weiterer 84 Wahlplakate konkrete straßenrechtlich bedeutsame Gründe entgegen stehen und ist insbesondere die Art der Gestaltung der in Rede stehenden Wahlplakate ersichtlich ohne Belang. Unabhängig davon ist es mit Blick auf die Chancengleichheit der zur Wahl antretenden Parteien gerechtfertigt, den Antrag auch deshalb abzulehnen, weil eine kurzfristige einseitige Änderung des von der Antragsgegnerin umgesetzten Konzepts zur Wahlsichtwerbung entsprechend dem Antrag des Antragstellerin so kurzfristig vor dem Wahltermin - und damit in der sogenannten „heißen Phase“ des Wahlkampfs - das Recht der anderen Parteien auf Chancengleichheit prognostisch beachtlich beeinflussen würde. Die isolierte Zuteilung von weiteren 84 Plakaten würde der Antragstellerin einen quantitativen Vorsprung der Wahlsichtwerbung gegenüber anderen „kleinen“ Parteien, bspw. der NPD, verschaffen sowie den Abstand zu den in Fraktionsstärke im Bundestag vertretenen Parteien verringern und damit die Chancengleichheit jedenfalls im Ansatz beeinflussen. Ein Ausgleich dieses Vorsprungs müsste entweder durch eine Erhöhung der Gesamtzahl der Plakate und eine entsprechende Verteilung der neuen Kontingente auf die weiteren Parteien ausgeglichen werden, oder aber zu Lasten der Kontingente der anderen Parteien erfolgen, um den Grundsätzen der ausgewogenen Chancengleichheit zu genügen. Im ersten Fall erscheint es als fraglich, dass die konkurrierenden Parteien so kurzfristig noch in der Lage wären, ihre Plakat - Kampagne auf neue Standorte auszudehnen. Im zweiten Fall wären gerade die weiteren kleinen Parteien in ihren Rechten verletzt, da ihnen eine Unterschreitung ihres jetzigen (Mindest-)Kontingents eine flächendeckende Werbung auf dem Stadtgebiet mindestens erschweren würde. Bei dieser Bewertung ist auch nicht unberücksichtigt zu lassen, dass es die Antragstellerin nicht für notwendig erachtet hat, zeitnah auf das ihrem „Ansprechpartner vor Ort“ übermittelte umfängliche Informationsschreiben vom 2. Juli 2013 zu reagieren. Hierin hat die Antragsgegnerin unter Beifügung zweier Vergleichsberechnungen umfassend und anschaulich ihr Wahlsichtwerbungskonzept anlässlich der bevorstehenden Bundestagswahl dargelegt. Hiernach war offensichtlich, dass die Antragstellerin der Gruppe der kleinen Parteien mit einer entsprechend Quotierung der Wahlplakate zugeordnet werden würde. Es hätte sich der Antragstellerin geradezu aufdrängen müssen, den aus ihrer Sicht gegebenen Verstoß gegen den Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit wegen einer ihrer Meinung nach fehlerhaften Bewertung ihrer „Bedeutung“/ Zuordnung zur Gruppe der „kleinen“ Parteien so schnell als möglich zu reklamieren und der Antragsgegnerin insbesondere aussagekräftiges Tatsachenmaterial zukommen zu lassen, um dieser eine dahingehende Überprüfung und ggf. Neubewertung zu ermöglichen. Dies gerade auch im Interesse einer für alle Parteien möglichst zu Beginn der heißen Phase des Wahlkampfes zu gewährleistenden Chancengleichheit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, wobei der Streitwert nicht - wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich - zu halbieren ist, da das Verfahren nicht nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand hat, sondern auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.