Urteil
1 K 3760/07
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die oberste Dienstbehörde kann gemäß § 78d Abs. 3 LBG a.F. (jetzt § 65 Abs. 3 LBG) durch Verwaltungsvorschrift generell oder für Gruppen die Anwendung der Altersteilzeit ausschließen.
• Eine derartige Regelung des Innenministeriums bestand seit Oktober 2002 ununterbrochen und schließt einen individuellen Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit sowie auf Neubescheidung aus.
• Fehlende Beteiligung des Personalrats an der Einzelentscheidung begründet nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Neubescheidung, wenn die generelle Regelung anwendbar ist.
• Verwaltungsvorschriften und die darauf beruhende Verwaltungspraxis können die Anwendung des Gesetzes in einem Geschäftsbereich wirksam ausschließen, sofern sie verfassungsgemäß sind.
Entscheidungsgründe
Keine Gewährung von Altersteilzeit wegen genereller Regelung der obersten Dienstbehörde • Die oberste Dienstbehörde kann gemäß § 78d Abs. 3 LBG a.F. (jetzt § 65 Abs. 3 LBG) durch Verwaltungsvorschrift generell oder für Gruppen die Anwendung der Altersteilzeit ausschließen. • Eine derartige Regelung des Innenministeriums bestand seit Oktober 2002 ununterbrochen und schließt einen individuellen Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit sowie auf Neubescheidung aus. • Fehlende Beteiligung des Personalrats an der Einzelentscheidung begründet nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Neubescheidung, wenn die generelle Regelung anwendbar ist. • Verwaltungsvorschriften und die darauf beruhende Verwaltungspraxis können die Anwendung des Gesetzes in einem Geschäftsbereich wirksam ausschließen, sofern sie verfassungsgemäß sind. Der Kläger, Kriminalhauptkommissar beim Polizeipräsidium F., beantragte am 12.10.2007 Altersteilzeit im Blockmodell mit Beginn mit Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Regelaltersgrenze. Das Polizeipräsidium lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8.11.2007 ab mit Verweis auf Erlasse des Innenministeriums und Richtlinien des Finanzministeriums, die Altersteilzeit für Polizeivollzugsbeamte ausschlossen. Der Kläger rügte u.a. eine unzulässige Lücke in der Regelung, Verfassungswidrigkeit von § 78d Abs. 3 LBG a.F. sowie fehlende Beteiligung des Personalrats und begehrte Neubescheidung. Der Beklagte verteidigte die Ablehnung mit Verweis auf die bestehenden Verwaltungsvorschriften und dringende dienstliche Belange sowie auf die Haushalts- und Personalsituation. Das Gericht prüfte, ob eine oberbehördliche Regelung nach § 78d Abs. 3 LBG a.F./§ 65 Abs. 3 LBG bestand und ob Ausnahmen oder Ermessen zugunsten des Klägers bestanden. • Rechtliche Grundlage: § 78d Abs.1, Abs.3 LBG a.F. (nun § 65 LBG) regelt Voraussetzungen und die Ermöglichung einer obersten Dienstbehörde, die Anwendung der Vorschrift für Bereiche oder Gruppen auszuschließen. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Der Antrag erfüllte die alters- und formellen Voraussetzungen (Vollendung des 55. Lebensjahres, Beginn vor einschlägigen Fristen); die Frage dringender dienstlicher Belange bedurfte nicht abschließender Klärung, weil ein Ausschluss nach § 78d Abs.3 vorlag. • Fortbestand der Regelung: Der Erlass des Innenministeriums vom 7.10.2002, die Richtlinien des Finanzministeriums (2004, 2007) und der Erlass des Innenministeriums vom 17.10.2007 bilden eine durchgehende, wirksame Regelung im Sinne von § 78d Abs.3. Das Innenministerium hat die Finanzministeriums-Richtlinien sich zu eigen gemacht und verbindlich bekannt gemacht. • Verfassungsmäßigkeit und Rechtsprechung: Die Obergerichte und das BVerwG haben die normative Grundlage und die Ausgestaltung der nachfolgenden Vorschrift als tragfähig und verfassungsgemäß angesehen; damit ist die oberbehördliche Einschränkung rechtlich zulässig. • Verwaltungsvorschriften und Verwaltungspraxis: Verwaltungsvorschriften können die Anwendung der gesetzlichen Ermächtigung innerhalb eines Geschäftsbereichs wirksam ausschließen; eine entgegengesetzte Verwaltungspraxis im relevanten Bereich lag nicht vor. • Personalvertretung: Mögliche Mitwirkungs- oder Beteiligungsfehler des Personalrats bei Einzelentscheidungen ändern nichts an der Unanwendbarkeit des Anspruchs auf Neubescheidung, solange die generelle Regelung greift und damit kein weitergehender Rechtschutzbedarf für eine isolierte Aufhebung besteht. • Ermessen und Ausnahmen: § 78d Abs.3 lässt dadurch keine individuellen Ausnahmen in Gestalt einer offenen Ermessenslösung zu; es lagen zudem keine besonderen Ausnahmegesichtspunkte vor, die eine abweichende Entscheidung zu Gunsten des Klägers gerechtfertigt hätten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Altersteilzeit, weil die oberste Dienstbehörde eine wirksame generelle Regelung nach § 78d Abs.3 LBG a.F./§ 65 Abs.3 LBG getroffen hat, die die Anwendung der Altersteilzeit im Bereich der Polizeivollzugsbeamten ausschließt. Eine etwaige Verfahrensverletzung in der Personalratsbeteiligung ändert daran nichts Wesentliches und begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Neubescheidung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.