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Urteil

13 K 3467/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1108.13K3467.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. September 1956 geborene Kläger steht als Oberamtsrat im Dienst des beklagten Landes und ist bei dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) tätig. 3 Mit Schreiben vom 16. November 2011 beantragte der Kläger zum frühestmöglichen Zeitpunkt Teilzeitbeschäftigung in Form von Altersteilzeit im Blockmodell. Gleichzeitig erklärte er seine Absicht, mit Erreichen der Altersgrenze in den gesetzlichen Ruhestand einzutreten. 4 Nach Beteiligung des Personalrates lehnte das MIK mit Bescheid vom 21. März 2012, dem Kläger bekannt gegeben am 2. April 2012, diesen Antrag ab. Zur Begründung führte es aus: 5 Es fehle an der Voraussetzung des § 65 Abs. 1 Nr. 3 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz LBG), da dringende dienstliche Belange entgegen stünden. Unter dringenden dienstlichen Belangen seien insbesondere die allgemeinen Rahmenbedingungen sowie die Situation in der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu verstehen. Nach den Vorgaben zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2012 könne Altersteilzeit nur gewährt werden, wenn ein kw-Vermerk realisiert werde. Zwar seien in der mittelfristigen Finanzplanung für das Jahr 2012 kw-Vermerke für das MIK vorgesehen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sei nach den bisherigen Plänen aber keine kw-Realisierung für 2012 beabsichtigt. 6 Der Gewährung von Altersteilzeit stehe außerdem § 65 Abs. 3 LBG entgegen. Diese Vorschrift ermächtige die oberste Dienstbehörde, von der Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken. Von dieser Möglichkeit habe die Landesregierung Gebrauch gemacht. Sie habe in der Kabinettsitzung vom 1. Oktober 2002 beschlossen, dass von der Anwendung der Altersteilzeit abgesehen werde. Dies sei in der Kabinettsitzung vom 13. März 2007 erneuert worden. Das MIK als oberste Dienstbehörde habe sich den Beschluss der Landesregerung zueigen gemacht und von der Anwendung der Altersteilzeit abgesehen. 7 Der Kläger hat am 20. April 2012 Klage erhoben. Er trägt vor: 8 In dem Bescheid vom 21. März 2012 werde ausgeführt, dass zwar in der mittelfristigen Finanzplanung für das Jahr 2012 kw-Vermerke enthalten seien, deren Realisierung aber im Jahre 2012 nicht beabsichtigt sei. Die Verweigerung von Alterszeit verletze ihn in seinen Rechten, weil das MIK entgegen geltender Einsparvorhaben keine kw-Realisierung im Jahr 2012 beabsichtige. 9 Der Kläger beantragt, 10 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 21. März 2012 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 16. November 2011 hin ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand Altersteilzeit im Blockmodell gemäß § 65 LBG zu gewähren. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung führt es aus: Nach dem Entwurf des Haushaltsplans 2012 habe das MIK im Jahr 2012 keine kw-Vermerke zu erbringen. Die Ausführung in dem angefochtenen Bescheid vom 21. März 2012, dass keine kw-Realisierung für 2012 beabsichtigt sei, sei so gemeint gewesen, dass der Haushaltsgesetzgeber keine kw-Realisierung für 2012 beabsichtige. Das treffe auch für den aktuellen Stand des Haushaltsgesetzgebungsverfahrens zu. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 17 Der Bescheid vom 21. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand gemäß § 65 LBG. 18 Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 LBG kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit bewilligt werden, wenn – neben dem Vorliegen anderer Voraussetzungen – dringende dienstliche Belange nicht entgegen stehen. Altersteilzeit kann auch in der Weise des Blockmodells bewilligt werden (§ 65 Abs. 2 Satz 1 LBG). Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung der Vorschrift über die Altersteilzeit ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken (§ 65 Abs. 3 Satz 1 LBG). Eine Bewilligung von Altersteilzeit kommt also u.a. nur dann in Betracht, wenn eine entsprechende Festlegung der obersten Dienstbehörde dem nicht entgegensteht. 19 Im Falle des Klägers liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersteilzeit nicht vor. 20 Das MIK als oberste Dienstbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG, § 3 Landesorganisationsgesetz [LOG]) hat, soweit hier von Bedeutung, von der Anwendung der Vorschrift über die Altersteilzeit gemäß § 65 Abs. 3 Satz 1 LBG abgesehen. Es hat festgelegt, dass im Beamtenbereich Altersteilzeit nur in Verbindung mit der Realisierung von kw-Vermerken gewährt werden kann. Insoweit in Betracht kommende Kw-Vermerke sind jedoch nicht zu erbringen. 21 Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (FM) hat mit Erlass vom 20. Dezember 2011 die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2012 (VV 2012) erlassen. Das MIK hat sich die VV 2012 zu eigen gemacht, in dem es diese seinerseits mit Erlass vom 22. Dezember 2011 in seinem Geschäftsbereich bekannt gemacht und die Ermächtigung ausgesprochen hat, über die Ausgabemittel und Stellenpläne des Einzelplanes 03 (MIK) nach Maßgabe der VV 2012 zu verfügen. Damit hat das MIK die vom FM konzipierten Regelungen in seinen Willen aufgenommen und den eigenen Abteilungen sowie den nachgeordneten Behörden des eigenen Geschäftsbereichs verbindlich auferlegt. Somit liegt insoweit eine eigene Regelung des MIK als oberste Dienstbehörde vor. 22 Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 19. August 2009 - 1 K 3760/07 -, NRWE und juris, Rdn. 60. 23 In Nr. 6 VV 2012 wird u.a. festgelegt, dass die Vorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2011 (HWf 2011) auch für die vorläufige Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2012 gelten. Nach Nr. 8.2 Abs. 1 HWf 2011 kann - mit Ausnahme des Lehrerbereichs - Altersteilzeit im Beamtenbereich nur in Verbindung mit der Realisierung von kw-Vermerken gewährt werden. Weiter ist in 6.3 Satz 1 VV 2012 festgelegt, dass u.a. kw-Vermerke, die im Entwurf des Haushaltsplans 2012 vorgesehen sind, im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung zu beachten sind. Nach dem Vortrag des beklagten Landes waren seinerzeit im Entwurf des Haushaltsplans 2012 für den Bereich des MIK keine einschlägigen kw-Vermerke vorgesehen. Demnach kam eine Realisierung von kw-Vermerken nicht in Betracht mit der Folge, dass nach der Festlegung des MIK als oberster Dienstbehörde, soweit hier von Bedeutung, von der Anwendung der Vorschrift über Altersteilzeit abgesehen wurde. Diese Festlegung ist nicht etwa im Hinblick darauf unbeachtlich, dass in der mittelfristigen Finanzplanung für das Jahr 2012 kw-Vermerke für das MIK vorgesehen sind. Denn im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit der Inhalt der mittelfristigen Finanzplanung tatsächlich in dem Haushalt für das Jahr 2012 umgesetzt werden soll. 24 Die Festlegung des MIK gilt unverändert auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Zwar war zwischenzeitlich durch den Erlass des FM vom 23. März 2012 (vom MIK übernommen durch Erlass vom 26. März 2012) eine Änderung im Hinblick darauf angetreten, dass das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 am 14. März 2012 im Landtag abgelehnt worden war. Der Nr. 6.3 VV 2012 war ein weiterer Absatz hinzugefügt worden, wonach die kw-Vermerke aufgrund der 1,5 %igen pauschalen Stelleneinsparung mit Befristung 2012 (wegen der Fortgeltung der Festlegung des Haushalts 2011) zu beachten waren, weil die in dem bisherigen Haushaltsentwurf 2012 vorgesehene Streichung keine Wirkung mehr entfaltet hatte. Dieser hinzugefügte Absatz ist in der Folgezeit jedoch durch den Erlass des FM vom 21. Juni 2012 (vom MIK übernommen durch Erlass ebenfalls vom 21. Juni 2012) wieder gestrichen worden, weil die Landesregierung im Anschluss an die Neuwahl des Landtages beabsichtigte, den bisherigen Gesetzentwurf über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 weitestgehend unverändert in den Landtag einzubringen, was dann auch geschehen ist. Das Gesetzgebungsverfahren ist bislang nicht abgeschlossen. 25 Das Gericht sieht keine Veranlassung, der Frage weiter nachzugehen, ob das MIK nach dem Entwurf des Haushaltsplans 2012 keine einschlägigen kw-Vermerke zu erbringen hat. Den entsprechenden Vortrag des beklagten Landes hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Dem anwaltlich vertretenen Kläger wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, bei seiner Beschäftigungsbehörde - insbesondere dem Haushaltsreferat des MIK - Erkundigungen einzuholen, um sodann für ihn möglicherweise weiter bestehende Unklarheiten darzulegen. Das hat er aber nicht getan. Ohne entscheidungserheblich zu sein, sei noch auf Folgendes hingewiesen: Auf der Website des FM ist der Haushaltsplanentwurf 2012 veröffentlicht. Dort auf der Seite 36 ist für das MIK ab dem 1. Januar 2012 keine kw-1,5 %ige Stelleneinsparung vorgesehen. 26 Die von dem MIK getroffene Festlegung nach § 65 Abs. 3 Satz 1 LBG ist rechtlich nicht zu beanstanden. 27 Das Recht, von der Anwendung der Vorschrift des § 65 LBG ganz abzusehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken, gestattet es, unter anderem für diejenigen Beamten eine Ausnahme vorzusehen, für deren Stellen kw-Vermerke bestehen und realisiert werden können. Die Differenzierung danach, ob ein realisierbarer kw-Vermerk vorhanden ist, knüpft an sachliche Gründe an, die mit dem Sinn und Zweck des § 65 Abs. 3 Satz 1 LBG in Einklang stehen. Bei dieser Fallgestaltung entspricht der durch die Bewilligung von Altersteilzeit haushaltsrechtlich bewirkte Wegfall eines Stellenanteils den personalwirtschaftlichen Zielen eines Stellenabbaus. In den übrigen Fällen sollen dagegen mit Blick auf die Sicherung der Aufgabenerfüllung die personellen Ressourcen nicht weiter ausgedünnt werden. 28 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29. Oktober 2008 6 A 3277/05 , NRWE und juris, Rdn. 31, und vom 21. Juni 2010 - 6 A 3160/08 -, NRWE und juris, Rdn. 27, jeweils zu der inhaltsgleichen Regelung der § 78d Abs. 3 Satz 1 LBG a.F. 29 Dieses zu Grunde gelegt, ist die von dem MIK getroffene Festlegung nach § 65 Abs. 3 Satz 1, insbesondere das Anknüpfen an dem Umstand, ob ein realisierbarer kw-Vermerk vorhanden ist, nicht rechtsfehlerhaft. Dem ist auch der Kläger nicht im Einzelnen entgegengetreten. 30 Da somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 LBG für eine Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit nicht vorliegen, ist dem beklagten Land auch kein Ermessen eingeräumt. Der Kläger hat somit auch keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land (erneut) über sein Begehren entscheidet, so dass er auch mit dem - von dem Verpflichtungsantrag als Minus mit umfassten - Bescheidungsbegehren keinen Erfolg hat. Nach alledem kann offen bleiben, ob der Bewilligung von Altersteilzeit (zusätzlich) dringende dienstliche Belange im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG entgegen stehen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.